Urteil
12 A 214/13
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2014:1218.12A214.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Er begehrt eine vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes und die zusätzliche Berücksichtigung von Ausbildungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit. 2 Der am 01. Januar 1958 geborene Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung als Fernmeldehauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst der Beklagten. Zum 01. April 2013 wurde der Kläger auf eigenen Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzt. 3 Mit Bescheid vom 07. März 2013 setzte die ... - Versorgungsservice - die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge fest. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 04. April 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er in einem späteren Schreiben im Wesentlichen aus: In der Zeit vom 01. September 1973 bis 14. August 1975 habe er eine Ausbildung als Elektroanlageninstallateur bei der ... abgeschlossen und anschließend bis zum 25. Januar 1977 eine Ausbildung zum Energieanlagenelektroniker durchlaufen, um vom 01. April 1977 bis zum 30. April 1980 beim ... tätig sein zu dürfen. Diese Ausbildungszeit habe dazu geführt, dass er in das Beamtenverhältnis beim ... übernommen worden sei. Da es sich insoweit um den gleichen Dienstherrn - nämlich die Bundesrepublik Deutschland - gehandelt habe, sei die Zeit der handwerklichen Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Beim habe er zudem in der Zeit vom 25. April 1977 bis zum 28. April 1978 den Schulabschluss der mittleren Reife erworben, der ihm zusätzlich die Aufnahme bei der damaligen ermöglicht habe. Im Ergebnis seien beide Fortbildungen förderlich für seine Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen und müssten daher für die Zeit ab dem 01. Januar 1975 - nachdem er das 17. Lebensjahr vollendet habe - als ruhegehaltfähige Dienstzeiten mit berücksichtigt werden. 4 Darüber hinaus beantragte der Kläger zusätzlich eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a BeamtVG, da er vor Erreichen der Regelaltersgrenze keine Rente beziehen könne. 5 Mit Bescheid vom 15. Mai 2013 lehnte die ... eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG ab. Dies begründete sie damit, dass das Ziel des ermöglichten Vorruhestandes die Verbesserung der personellen Struktur in den Postnachfolgeunternehmen sei. Mit der in § 14a BeamtVG genannten besonderen Altersgrenze sei nicht die Versetzung auf eigenen Antrag gemeint. 6 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 2013 ebenfalls Widerspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass die in § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim ... und in den Postnachfolgeunternehmen genannte Altersgrenze eine besondere Altersgrenze im Sinne des § 14a BeamtVG darstelle. Dort sei als Altersgrenze ausdrücklich das 55. Lebensjahr genannt. Zudem sei nicht ersichtlich, dass § 14a BeamtVG nur auf eine besondere Altersgrenze des Beamtenversorgungsgesetzes abstellen wolle, zumal auch in anderen Gesetzen ebenfalls besondere Altersgrenzen enthalten seien. 7 Durch Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2013 wies die ... die Widersprüche des Klägers vom 04. April und 17. Juni 2013 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie, ergänzend zu ihren Ausführungen in den Bescheiden vom 07. März und 15. Mai 2013, im Wesentlichen aus: Für die versorgungsrechtliche Behandlung sei das Beamtenverhältnis maßgebend, aus dem die Versorgung gewährt werde. Dies sei das Beamtenverhältnis des mittleren Dienstes bei der ... . Eine Lehre sei für die Ernennung in den mittleren nichttechnischen Fernmeldedienst nicht notwendig gewesen. Die Bundeslaufbahnverordnung habe neben der mittleren Reife nur eine mindestens vierjährige Zeit in einem Angestelltenverhältnis vorgeschrieben, die der Kläger in der Zeit vom 01. Mai 1980 bis zum 31. Oktober 1985 erfüllt habe. Darüber hinaus habe die Fachschule des dem Kläger den mittleren Bildungsabschluss nur in Verbindung mit der abgeschlossenen Lehre zuerkannt. Da die Lehre infolgedessen lediglich einen Teil der erforderlichen allgemeinen Schuldbildung ersetzt habe, sei eine Berücksichtigung nicht möglich gewesen. Im Übrigen sei die Zeit bei der Grenzschutzfachschule bereits mit berücksichtigt worden, was bei Absolventen anderer Fachschulen nicht der Fall sei. 8 Die in dem Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim ... und in den Unternehmen der ... genannte Altersgrenze sei keine besondere Altersgrenze im Sinne des §14a BeamtVG. Vielmehr sei mit § 14a BeamtVG die Statusveränderung durch die Dienstunfähigkeit gemeint. § 14a BeamtVG begünstige nicht den Eintritt in den Ruhestand auf eigenen Entschluss des Beamten. 9 Am 31. Juli 2013 hat der Kläger Klage beim hiesigen Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung trägt er, ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen, im Wesentlichen vor: Für eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a BeamtVG sei allein die Tatsache maßgeblich, dass ein Beamter die Regelaltersgrenze im Sinne des § 51 Abs. 1 BBG noch nicht erreicht habe. Etwaige Gründe gegen eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a BeamtVG seien nicht gegeben. Insbesondere sei § 14a BeamtVG nicht zu entnehmen, welche gesetzlich genannten Altersgrenzen nicht gemeint seien. So fänden sich in diversen Gesetzen weitere besondere Altersgrenzen, die ebenfalls von § 14a BeamtVG miterfasst seien. Im Ergebnis habe er einen dreifachen Nachteil hinzunehmen, resultierend aus dem Versorgungsabschlag bei der beamtenrechtlichen Versorgung, dem Rentenabschlag in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie dem Verzicht auf das Erreichen des höchstmöglichen Ruhegehaltssatzes. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid der Beklagten vom 07. März 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2013 abzuändern, 12 den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2013 aufzuheben, 13 die Beklagte zu verurteilen, sein Ruhegehalt ab dem 01. April 2013 gemäß § 14a BeamtVG vorübergehend bis zum Beginn der Regelaltersgrenze auf 66,97 v. H. zu erhöhen und 14 die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum vom 01. Januar 1975 bis 25. Januar 1977 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Ergänzend zu ihren bisherigen Ausführungen trägt sie im Wesentlichen vor: 18 Der Begriff der „besonderen Altersgrenze" in § 14a BeamtVG umfasse nur Pflichtaltersgrenzen wie beispielsweise für Soldaten, Feuerwehrleute oder den Bereich der Bundespolizei. Ein Vorruhestand auf eigenen Antrag sei damit nicht gemeint. Ferner sei dem Kläger kein Nachteil in dreifacher Hinsicht entstanden. Zum einen sei bei den Versorgungsempfängern, die aufgrund der Vorruhestandregelung in den Ruhestand versetzt würden, kein Versorgungsabschlag zugelassen. Zum anderen sei im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls kein Nachteil ersichtlich. Schließlich habe sich der Kläger freiwillig für den vorzeitigen Ruhestand entschieden und könne daher von seinem Dienstherrn keine höhere Leistung verlangen. 19 Der Kläger sei bei der früheren ... in den mittleren nicht technischen Dienst ernannt worden sei. Der dortige Einsatz sei ausschließlich mit Verwaltungstätigkeiten verbunden gewesen. Eine handwerkliche Lehre sei daher nicht notwendig gewesen. Infolgedessen könne die Lehre des Klägers auch nicht anerkannt werden. Gefordert sei lediglich die bereits erwähnte vierjährige Zeit als Angestellter gewesen, die durch den Kläger auch erfüllt und somit versorgungsrechtlich mit berücksichtigt worden sei. 20 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 06. Oktober 2014 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 22 Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. Die Bescheide vom 07. März und 15. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der geltend gemachten Ausbildungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Darüber hinaus steht dem Kläger auch kein Anspruch auf eine vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VWGO). 23 Rechtsgrundlage für die vom Kläger beantragte vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ist § 14a Abs. 1 Nr. 2 b) Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Danach kann der nach §§ 14 Abs. 1, 36 Abs. 3 Satz 1, 66 Abs. 2 und 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz vorübergehend erhöht werden, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat, einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat und keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezieht. Diese Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, sind nicht erfüllt. Denn der Kläger ist zwar vor Vollendung des 65. Lebensjahres, aber nicht wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten. 24 Eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG kann nur ein Beamter verlangen, der Ruhegehalt bezieht, nachdem er in den Ruhestand getreten ist. Zwar ist es unerheblich, ob der Beamte durch statusgestaltenden Verwaltungsakt in den Ruhestand versetzt worden oder von Gesetzes wegen in den Ruhestand getreten ist (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, § 14a BeamtVG Rdnr. 30). Allerdings ist ein auf Antrag in den Ruhestand versetzter Beamte nicht „in den Ruhestand getreten", wie es der Wortlaut des § 14a Abs. 1 Nr. 2 b) BeamtVG fordert. § 14a BeamtVG begünstigt nicht den Eintritt in den Ruhestand auf eigenen Entschluss des Beamten (VG Aachen, Urteil vom 19.05.2014 - 1 K 209/14 -, zitiert nach juris; Plog/Wiedow, a.a.O., § 14a BeamtVG Rdnr. 64). Eine vor dem 65. Lebensjahr liegende besondere Altersgrenze im Sinne von § 14a Abs. 1 Nr. 2 b) BeamtVG gilt im Allgemeinen für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Strafvollzugsdienstes im Aufsichtsdienst oder Werkdienst, für bestimmte Beamte in den Landesämtern für Verfassungsschutz, für Beamte des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren und des Einsatzdienstes ständiger Wachen freiwilliger Feuerwehren und u. U. auch für Beamte im Krankenhauspflegedienst. Keine besondere Altersgrenze im Sinne des § 14a BeamtVG sind die für Beamte des Zolldienstes, der Bundeswehr, für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Unternehmen der Deutschen Bundespost sowie für Beamte des Luftfahrtbundesamtes in eigenen Gesetzen festgelegten Altersgrenzen, nach denen diese Beamten - wie hier auch der Kläger - bis zu einem in den jeweiligen Gesetzen bestimmten Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt werden können, wenn sie ein bestimmtes Alter (55./56./60. Lebensjahr) erreicht haben. Bei diesen Regelungen handelt es sich um Altersgrenzen, von denen der Beamte Gebrauch machen kann und nicht um eine „besondere Altersgrenze" (Strötz, in: GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Kommentar, § 14a BeamtVG Rdnr. 14; Plog/ Wiedow, a.a.O., § 14a BeamtVG Rdnr. 64). § 14a BeamtVG greift über das System der Beamtenversorgung hinaus und gleicht versorgungsrechtliche Nachteile aus, die wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen von Ansprüchen aus der Rentenversicherung und aus der Beamtenversorgung für die Zeit eintreten können, während der einerseits ein Besoldungsanspruch nicht mehr besteht und andererseits die für Individualität und Alter vorgesehenen Leistungen entsprechend den erworbenen Anwartschaften noch nicht in vollem Umfange ausgeschöpft werden können (BVerwG, Urteile vom 06.04.2000 - 2 C 25/99 - und vom 23.06.2005 - 2 C 25/04 -, beide zitiert nach juris). Ein solches Schutzbedürfnis entfällt jedoch, wenn der Beamte sich aus eigenem Entschluss für den früheren Ruhestand entscheidet. In einem solchen Falle kommt § 14a BeamtVG nicht zur Anwendung. 25 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung der im Zeitraum vom 01. Januar 1975 bis 25. Januar 1977 absolvierten Ausbildung zum Elektroanlageninstallateur bzw. zum Energieanlagenelektroniker als ruhegehaltfähige Dienstzeit. 26 Das Ruhegehalt für die Beamten des Bundes wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -) und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§§ 6 ff BeamtVG) berechnet (§ 4 Abs. 3 BeamtVG). Inwieweit - wie vom Kläger begehrt - Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, ergibt sich aus § 12 BeamtVG. Danach kann die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG). Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG). 27 Eine Ausbildung ist vorgeschriebene Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, wenn sie nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des statusrechtlichen Amtes erforderlich ist, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.01.2008 - 4 S 444/06 -, zitiert nach juris). Bei der Ausbildung muss es sich um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Eine nützliche oder förderliche Ausbildung genügt nicht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschlüsse vom 05.12.2011 - 2 B 103/11 - und vom 06.05.2014 - 2 B 90/13 -, beide zitiert nach juris). Durch die Berücksichtigung der nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachten Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildungszeiten oder Zeiten praktischer hauptberuflicher Tätigkeiten sollen die Unterschiede ausgeglichen werden, die dadurch entstehen könnten, dass für einzelne Laufbahnen einer Laufbahngruppe eine längere Ausbildung als für andere Laufbahnen oder eine praktische hauptberufliche Tätigkeit vorgeschrieben ist. Auf diese Weise sollen Nachteile der Laufbahnverzögerung durch Erfüllung der vorgeschriebenen Laufbahnerfordernisse gegenüber solchen Beamten vermieden werden, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und damit bereits von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltfähige Dienstzeiten erwerben können. Entscheidend ist, dass der Beamte nicht in der Lage war, die durch die vorgeschriebene Ausbildung oder hauptberufliche Tätigkeit entstehende Verzögerung zu vermeiden, so dass auf die Vorschriften abzustellen ist, die zur Zeit der Ausbildung galten (BVerwG, Beschluss vom 06.05.2014, a.a.O.). Danach handelt es sich bei der von dem Kläger in dem genannten Zeitraum absolvierten Ausbildung zum Elektroanlageninstalla- teur bzw. zum Energieanlagenelektroniker nicht um eine „vorgeschriebene Ausbildung" im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG. 28 Im Zeitraum vom 01. Januar 1975 bis 25. Januar 1977, als der Kläger zum Elektroanlageninstallateur bzw. zum Energieanlagenelektroniker ausgebildet wurde, galt die Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV) vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 422) in der Fassung der Änderung vom 14. September 1972 (BGBl. I S. 1765), die erst am 01. Februar 1979 außer Kraft trat. Deren § 17 Abs. 1 bestimmte, dass in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes eingestellt werden könne, wer mindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht hatte oder eine entsprechende Schulbildung besaß. § 17 Abs. 2, wonach Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen müssen durch Zeugnisse über 1. mindestens die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk (§ 31 der Handwerksordnung) oder eine entsprechende Abschlussprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz oder 2. den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder 3. eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Regel von mindestens drei Jahren nach Beendigung der Lehrzeit, war hier nicht einschlägig. Der Kläger ist mit Wirkung zum 01. November 1985 nicht als Technischer Fernmeldeassistent in das Beamtenverhältnis übernommen worden, sondern lediglich als - in der Fernmeldeverwaltung tätiger - Fernmeldeassistent. Somit war in den Jahren 1975 bis 1977 der Hauptschulabschluss ausreichend für eine Einstellung des Klägers in den nichttechnischen mittleren Fernmeldedienst, eine weitere Ausbildung nicht vorgeschrieben. Über einen Hauptschulabschluss verfügte der Kläger bereits 1973, so dass seine im Zeitraum vom 01. Januar 1975 bis 25. Januar 1977 absolvierte Ausbildung zum Elektroanlageninstallateur bzw. zum Energieanlagenelektroniker nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne von § 12 BeamtVG zu berücksichtigen ist. Ob die Ausbildung im Hinblick auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis nützlich oder förderlich war, kann nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahinstehen. 29 Ob die Ausbildung für die Einstellung des Klägers in den ... vorgeschrieben war, bedarf selbst dann keiner Entscheidung, wenn der Kläger dort den Beamtenstatus erlangt haben sollte. Die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG knüpft bezüglich der Frage, welche Ausbildung als vorgeschrieben anzusehen ist, regelmäßig an die für die erste Laufbahn und innerhalb dieser für das erste Amt des Beamten geforderten Ausbildungsvoraussetzungen an. Hat der Beamte nach Beendigung des ersten Beamtenverhältnisses hingegen ein neues Beamtenverhältnis begründet, so sind die für dieses geforderten Ausbildungsvoraussetzungen bei der Anrechnung von Vordienstzeiten maßgebend (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1980 - 6 B 38/79 -, zitiert nach juris). Etwas anderes käme allenfalls in Betracht, wenn ein Beamter nach Beendigung eines früheren Beamtenverhältnisses ohne erneute Probezeit laufbahngleich zum Beamten auf Lebenszeit ernannt würde (VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 26.08.1991 - 4 S 920/90 - zitiert nach juris). Das war hier jedoch nicht der Fall. Der Kläger musste vor Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der ... noch eine Probezeit ableisten. 30 Sind somit bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG nicht gegeben, kommt es nicht darauf an, ob die ... das ihr zustehende Ermessen sachgerecht ausgeübt hat. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.