Urteil
12 A 230/13
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2014:0822.12A230.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. 2 Der Kläger ist am 01.10.2010 im untersten Mannschaftsdienstgrad, vorgesehen für die Laufbahn der Fachunteroffiziere des Allgemeinen Fachdienstes, in die Bundeswehr einberufen worden. Mit Wirkung vom 06.10.2012 wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zugelassen. Die Dienstzeit wurde auf 3 Jahre zwischenfestgesetzt und hätte gemäß der letzten Mitteilung über die Dauer des Dienstverhältnisses am 30.09.2013 geendet. Zuletzt wurde der Kläger als Feinmechaniker-Unteroffizier Optisches Gerät beim 4./LogBtl 00 in … verwendet. 3 Am 21.03.2012 verhängte der Disziplinarvorgesetzte gegen den Kläger eine Disziplinarbuße i.H.v. 500,– €, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zum tatsächlichen Hintergrund heißt es in der zwischenzeitlich unanfechtbaren Maßnahme: 4 „Er hat am 02.11.2011 in … während seines Praktikums bei der Firma … -Werkzeugbau, zum wiederholten Male unentschuldigt seinen Dienst verspätet angetreten. Die Gründe der Verspätungen (falsche Kalkulation der Fahrzeiten, zu später Antritt der Fahrt zum Praktikum, ...) sind durch OGefr A. zu verantworten. OGefr A. meldete sich außerdem nicht zeitgerecht bei der Firma … -Werkzeugbau ab. Die Krankmeldungen erfolgten ebenfalls nicht zeitgerecht bis Dienstbeginn, sondern erst im Laufe des Tages. Die Firma … -Werkzeugbau kündigte schließlich den Praktikumsvertrag außerordentlich und mit sofortiger Wirkung.“ 5 Am 24.01.2013 verhängte der Disziplinarvorgesetzte gegen den Kläger einen Verweis. Zum tatsächlichen Hintergrund heißt es in der zwischenzeitlich unanfechtbaren Maßnahme: 6 „Er hat am 15.01.2013 in … , … Straße … , …. -Kaserne, Gebäude 00, Stube 00 gegen 20:30 Uhr durch das Abspielen von lauter Musik Kameraden anderer in diesem Gebäude unterbrachten Lehrgänge über längere Zeit derart gestört, dass diese nicht in der Lage waren, sich auf anstehende Prüfungen vorzubereiten bzw. Unterrichtsstoff zu vertiefen. Die Aufforderung eines Oberfeldwebels, die Musik leiser zu machen, kommentierte er ferner mit den Worten „Das interessiert hier eh' keinen!“ 7 Am 12.04.2013 verhängte der Disziplinarvorgesetzte gegen den Kläger eine Disziplinarbuße i.H.v. 700,– €. Zum tatsächlichen Hintergrund heißt es in der zwischenzeitlich unanfechtbaren Maßnahme: 8 „Er hat am 18.03.2013 in … , …. -Kaserne, B-Straße 00 sich nicht an den Befehl des Zugführers gehalten, sich täglich unmittelbar nach der Arbeitseinteilung beim Zugführer im Hallenbereich der 4./Logistikbataillon 00, Halle G00 in der … -Kaserne, B-Straße 00, .... zu melden. Zuvor hatte er sich seit dem 14.02.2013 mehrfach, trotz wiederholter und eindringlicher Belehrung nicht an den oben genannten Befehl gehalten. Des Weiteren sollte er sich beim Verlassen des Hallenbereiches G15/G16 bei seinem Zugführer oder Gruppenführer abmelden. Auch dies tat er nicht.“ 9 Am 17.04.2013 stellte der Disziplinarvorgesetzte bezugnehmend auf diese Vorgänge einen Antrag auf Erteilung eines Ausdrücklichen Hinweises. Der Kläger erklärte sich im Anhörungsverfahren am 18.04.2013 mit der Erteilung eines Ausdrücklichen Hinweises einverstanden und verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme. 10 Die Vertrauensperson beschreibt den Kläger in der Anhörung am 18.03.2013 als eher ruhig und in sich gekehrt. Leistungsmäßig befinde sich der Kläger im unteren Drittel seiner Dienstgradgruppe. Er widerspreche regelmäßig den Befehlen der unmittelbaren Vorgesetzten. Weiterhin frage er regelmäßig, wie die gegebenen Befehle zu verstehen seien und diskutiere darüber. 11 Mit Schreiben vom 07.05.2013 leitete das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, Referat IV 1.2, gegen den Kläger ein Entlassungsverfahren nach § 55 Abs. 5 SG ein. 12 Der Disziplinarvorgesetzte stimmte der beabsichtigten fristlosen Entlassung in seiner Stellungnahme vom 14.05.2013 zu. Der Kläger habe keine der gegen ihn verhängten Disziplinarmaßnahmen zum Anlass genommen, sein Verhalten grundlegend zu überdenken und positiv zu ändern. Aufgrund der Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr sehe er die militärische Ordnung und Disziplin in der Einheit gefährdet. Bezogen auf die fachlichen Leistungen sei der Kläger im unteren Leistungsdrittel der Einheit einzuordnen. Zusammenfassend verfüge er weder über die charakterliche Eignung noch über das fachliche Leistungsbild für die Laufbahn der Fachunteroffiziere des Allgemeinen Fachdienstes. 13 Mit Verfügung vom 17.05.2013 wurde der Kläger mit Wirkung des Ablaufs des Aushändigungstages entlassen. 14 Die Beschwerde des Klägers vom 14.06.2013 wurde mit Beschwerdebescheid vom 31.07.2013 zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Sofortvollzug angeordnet. Die Grundlage der Entlassung stelle § 55 Abs. 5 SG dar. Danach könne ein Soldat auf Zeit innerhalb der ersten vier Dienstjahre aus der Bundeswehr entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Der Kläger habe ein Dienstvergehen begangen, da er schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt habe (§ 23 Abs. 1 SG). Er habe insbesondere seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), seine Gehorsamspflicht (§ 11 SG), die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) sowie seine Pflicht zum allgemeinen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SG) wiederholt verletzt und damit das in ihn als Zeitsoldat mit Vorgesetzteneigenschaft gesetzte Vertrauen grob missbraucht. Die aufgezeigten Dienstpflichtverletzungen würden auch eine Gefährdung der militärischen Ordnung bedingen. Zur militärischen Ordnung gehörten all diejenigen Elemente, die im Rahmen der geltenden Rechtsordnung für die Gewährleistung der Verteidigungs- und Einsatzbereitschaft der Bundeswehr erforderlich seien. Die militärische Ordnung entspreche daher der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte. Durch seine Dienstvergehen habe der Kläger den Kernbereich der militärischen Ordnung verletzt. Durch das wiederholte Nichtbeachten der Regelungen des Praktikumsvertrages im Rahmen der Teilnahme an der ZAW-Maßnahme zum Feinwerkmechaniker habe der Kläger die außerordentliche Kündigung des Praktikumsvertrages verschuldet. Damit sei die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr direkt beeinträchtigt. Ohne weiteren Zwischenschritt sei die personelle Stärke in unvorhersehbarer und daher nicht kompensierbarer Weise gemindert. 15 Der Kläger habe auch die Pflicht zur Kameradschaft verletzt, indem er durch das Abspielen lauter Musik seine Kameraden daran gehindert habe, sich auf anstehende Prüfungen vorzubereiten bzw. Unterrichtsstoff zu vertiefen. Die personelle Einsatzbereitschaft der Truppe werde im Wesentlichen durch die Aufrechterhaltung von Disziplin und Kameradschaft definiert. Hinsichtlich Letzterem regele § 12 Satz 1 SG explizit, dass der Zusammenhalt der Bundeswehr wesentlich auf Kameradschaft beruhe. Diese Pflichtenregelung solle Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet seien, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden, damit den Dienstbetrieb zu stören und letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe zu beeinträchtigen (BVerwGE 93, 269 ff.). 16 Der wiederholten Nichtbeachtung von Befehlen des Zugführers im Rahmen des Hallendienstes in der … -Kaserne in … habe zudem ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht nach § 11 SG zugrunde gelegen. Ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht nach § 11 SG sei ebenfalls geeignet, die militärische Ordnung ernsthaft zu gefährden. Das Prinzip von Befehl und Gehorsam sei für jede Streitkraft von wesentlicher Bedeutung, da deren informationelle Funktionsfähigkeit, Effizienz und Schnelligkeit von der Gewissheit abhängig ist, dass Weisungen militärischer Vorgesetzter unverzüglich und vollständig umgesetzt würden. 17 Zur Sicherstellung optimaler Verfügbarkeit und Einsatzbereitschaft des Personals der Bundeswehr gehöre auch das Vertrauen der unmittelbaren Vorgesetzten in den Soldaten. Ein eingetretener Vertrauensverlust lasse objektiv durch den Entlassungsantrag der Vorgesetzten feststellen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Vorgesetzte, der die Voraussetzungen einer Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG als „ultima ratio“ für gegeben halte auch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit verneine, auch wenn dies nicht explizit Erwähnung finde. 18 § 55 Abs. 5 SG sehe obwohl als Ermessensvorschrift formuliert eine sog. „intendierte Entscheidung“ vor. Dies bedeute, dass bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen die Entlassung grundsätzlich vorgegeben sei. Eine atypische Konstellation liege nicht vor. 19 Hiergegen erhob der Kläger unter dem 27.08.2013 Klage zum Verwaltungsgericht. 20 Ein Rechtsschutzinteresse bestehe trotz Ende der regulären Dienstzeit zum 30.09.2013 bereits wegen der Zahlung der Dienstbezüge bis zum regulären Ende der Dienstzeit. Desweiteren habe der Kläger schon ausweislich seines Bewerbungsbogens vom September 2009 eine Verpflichtungszeit von 12 bzw. 13 Jahren angestrebt. Die förmliche Verpflichtungserklärung vom 17.05.2010 beziehe sich auf einen Zeitraum von 9 Jahren mit einem angestrebten Dienstzeitende zum 30.09.2019. Letztlich sei ohne die fristlose Entlassung davon auszugehen, dass die Beklagte die Dienstzeit über die bisherigen drei Jahre hinaus weiter verlängert hätte. Schließlich stelle die fristlose Entlassung aus der Bundeswehr im beruflichen Werdegang einen Makel dar, der durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beseitigt würde. 21 Die angefochtene Verfügung sei wegen Verstoßes gegen § 55 Abs. 5 SG rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss des BVerwG vom 28.01.2013, Az. 2 B 114/11) solle diese Vorschrift ein Mittel darstellen, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zu vermeiden. Mittels einer vom Verwaltungsgericht nachträglich zu beurteilenden Prognose sei festzustellen, ob die Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohe. 22 Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein müsse, entscheide das Gesetzt selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck. Im Rahmen der Gefährdungsprüfung müsse feststehen, dass die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr nicht durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden könne. 23 Die zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen seien in wesentlichen Teilen unzutreffend. Die Tatbestände der drei Disziplinarbescheide vom 21.03.2012, 24.01.2013 und 12.04.2013 stellten keine für den vorliegenden Rechtsstreit verbindliche Tatsachenfeststellung dar. Aus der Tatsache, dass der Kläger Rechtsmittel gegen diese Bescheide nicht eingelegt habe, könne nicht auf ein Anerkenntnis der behaupteten Tatsachen geschlossen werden. Die Dinge hätten sich anders ereignet. Auch die Stellungnahmen der Vertrauenspersonen seien widersprüchlich und beruhten teilweise auf unzutreffenden Tatsachen. Die Entlassungsvoraussetzungen gem. § 55 Abs. 5 SG seien somit nicht gegeben. Ferner stehe die fristlose Entlassung des Soldaten im Ermessen des Dienstherrn, welches aber nicht ausgeübt worden sei. 24 Der Kläger beantragt, 25 den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 17.05.2013 in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 31.07.2013 aufzuheben, hilfsweise gemäß § 113 Abs. 1 Satz 3 VwGO festzustellen, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig gewesen ist 26 Die Beklagte beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Soweit der Kläger vortrage, dass die den Disziplinarmaßnahmen zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen insgesamt nicht zutreffend seien, sei festzustellen, dass wegen dieser Dienstpflichtverletzungen rechtskräftige Maßregelungen erfolgt seien. Damit seien sowohl die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte als auch die in den Taten liegenden schuldhaften Dienstpflichtverletzungen nach § 145 Abs. 2 Wehrdisziplinarordnung für die in Statusangelegenheiten zuständigen Verwaltungsgerichte bindend festgestellt (unter Verweis auf Scherrer/Alff/Poretschkin, Kommentar zum Soldatengesetz, § 55 Rdn. 20 unter Verweis auf OVG Lüneburg, NZWehrr 1989, 122; VG Oldenburg NZWehrr 2000, 215). 29 Die Entscheidung sei insbesondere auch ermessensgerecht erfolgt. Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein müsse, entscheide das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiere so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Beklagte habe auch nicht weiter vorrangig mit „milderen Mitteln“ auf den Kläger einwirken müssen. Insoweit verkenne der Kläger, dass der Antrag auf Entlassung erst nach der fruchtlosen Verhängung mehrerer Disziplinarmaßnahmen gestellt worden sei. 30 Das Bundesverwaltungsgericht gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Begegnung der Gefahr für die militärische Ordnung mit einer Disziplinarmaßnahme nur dann in Betracht kommt, wenn das in Rede stehende Verhalten durch die durch den Gesetzgeber intendierte Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht einbezogen sei, da es völlig „atypisch“ sei, und damit ausnahmsweise trotz Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG keine Entlassung angezeigt ist . Eine solche Atypik, die etwa bei außergewöhnlicher und deutlich überdurchschnittlicher Erfüllung der Dienstpflichten vorliegen könne, bestehe nicht. 31 Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 11.07.2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. 32 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 33 Die von der Beklagten ausgesprochene Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG erweist sich als rechtmäßig. Das Gericht verweist auf die zutreffenden Ausführungen in den genannten Bescheiden und sieht abgesehen von den nachstehenden ergänzenden Ausführungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. 34 Das Gericht vermag insbesondere nicht die disziplinarische Ahndung der geschilderten Vorfälle durch eine eigene Bewertung zu ersetzen. Dagegen spricht bereits die Bindungswirkung gemäß § 145 Abs. 2 WDO. Diese Regelung erstreckt sich auch nicht nur auf gerichtliche Feststellungen. Die Norm erfasst vielmehr ausdrücklich Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte. 35 Desweiteren drücken aber auch die nachträglich zusammengetragenen Aspekte zur Infragestellung der Disziplinarentscheidungen in besonderer Weise aus, dass eben diese Disziplinarmaßnahmen keinerlei Wirkung auf den Kläger gehabt haben. Das Gericht hat sich in der mündlichen Verhandlung vom Kläger informatorisch seine Wahrnehmung der seinerzeitigen Vorgänge schildern lassen. Dem Kläger ist dabei zuzugeben, dass alle drei disziplinarisch geahndeten Vorfälle für sich genommen keinen gesteigerten Schweregrad aufweisen. Es mögen auch persönliche Reibereinen mit den jeweils beteiligten Personen dazu geführt haben, dass es überhaupt zu einer disziplinarischen Ahndung derartiger Vorgänge gekommen ist. 36 Allerdings betreffen diese persönlichen Reibereien unterschiedliche Personen, mit denen der Kläger keinen Weg zu einem ordnungsgemäßen Umgang gefunden hat. Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass er seinerzeit noch keinen guten Weg gefunden hatte, mit Vorfällen umzugehen, die er als ungerecht oder schikanös empfand. Allerdings hätte man aus einer solchen Situation heraus erwartet, dass die schon seinerzeit als falsch oder unangemessen empfundenen Vorgänge auch in irgendeiner Weise aktenkundig gemacht worden wären. Bei normalem Lauf der Geschehnisse würde man jedenfalls im Falle einer dritten Disziplinarmaßnahme zumindest ein Rechtsbehelfsverfahren erwarten. Davon abgesehen hätte der Kläger aber jede disziplinarische Ahndung seines Verhaltens zum Anlass nehmen müssen, entweder sein Verhalten zu ändern oder aber in seinem Umfeld wahrgenommenes Fehlverhalten von Vorgesetzten in geeigneter Weise anzusprechen. Die vom Kläger erst nachträglich dargestellte damalige persönliche Situation und sein junges Lebensalter mag erklären, warum er sich offenbar zumeist in eine Protesthaltung zurückzog, was allerdings im Sinne der Disziplin der Bundeswehr keine Rechtfertigung sein kann. 37 Auch die rechtliche Bewertung der Verhaltensweisen des Klägers seitens der Beklagten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die mehrfache disziplinarische Ahndung von vergleichsweise kleinen Verfehlungen ist ein Hinweis darauf, dass diese Ereignisse im Kontext schlechter Leistungen und allgemein schlechter Disziplin des Klägers bewertet wurden (vgl. die Stellungnahmen der Vertrauenspersonen). Kommen auf diese Weise drei Disziplinarmaßnahmen in relativ kurzer Zeit zusammen, demonstriert der Kläger damit, dass er zu einer Verhaltensänderung nicht Willens oder in der Lage ist. 38 Unerklärlich bleibt vor allem, warum der Kläger nach seiner Darstellung in der mündlichen Verhandlung im Vertrauen, er werde „nur“ einen Ausdrücklichen Hinweis auf die Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG erhalten von einem Rechtsbehelf gegen die letzte Disziplinarmaßnahme abgesehen hat. Nach seinen eigenen Schilderungen war diese letzte Maßnahme Folge von angeblich nahezu als schikanös zu bezeichnender Behandlung durch einen Vorgesetzten. Der habe die angeblich der besseren Befolgung dienenden Nachfragen des Klägers als weiteres Ärgernis aufgefasst. In dieser Situation hätte der Kläger eine Disziplinarmaßnahme nicht unangefochten gegen sich stehen lassen dürfen. Er mag insoweit zwar unerfahren und schlecht beraten gewesen sein, bringt damit allerdings auch zum Ausdruck, dass er Disziplinarmaßnahmen im Allgemeinen nicht ernst genug genommen hat. 39 Die von der Beklagten vorgenommene Gesamtbewertung einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr ist bei einer solchen Ausgangslage im Ergebnis nicht zu beanstanden. 40 Die Kostentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 41 Beschluss 42 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 52 Abs. 5, 63 Abs. 2 GKG a.F. auf 13.063,16 € festgesetzt (mangels weiterer Angaben bleibt es bei der Schätzung aus dem Beschluss vom 28.08.2013 zur vorläufigen Festsetzung).