Urteil
4 A 160/12
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2014:0805.4A160.12.0A
6Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Sie sind nach eigenen Angaben Aserbaidschanische Staatsangehörige Armenischer Volkszugehörigkeit und seit 1999 in Deutschland. 2 Der Kläger zu 1) ist 1961 geboren, der Kläger zu 2) ist sein 1996 geborener Sohn. Die Mutter des Klägers zu 2) und Lebensgefährtin / Ehefrau des Klägers zu 1) ist Frau … . Für sie hat das Bundesamt auf Verpflichtung des Verwaltungsgerichts (Urteil vom 5.1.2005 - Az. 4 A 268/04) Abschiebungshindernisse festgestellt, sie ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Die Asylverfahren der Kläger waren erfolglos (Urteil OVG Schleswig vom 12.12.2002 - Az. 1 L 252/01, Urteile VG Schleswig vom 5.1.2005 - Az. 4 A 242/04 + Az. 4 A 244/04). 3 Die Kläger erhielten von dem seinerzeit zuständigen Kreis … Duldungen, seit 2006 befristete Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Wegen fortgesetztem Sozialhilfebezugs verlängerte die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis 2008 nicht mehr, die Kläger erhielten wiederum Duldungen. 4 2009 leitete die Beklagte eine Überprüfung der Identität der Kläger ein. Es stellte sich 2011 heraus, dass die Kläger falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht hatten. Zwar hatten sie echte Geburtsurkunden mit den geführten Namen vorgelegt, die übrigen im Jahr 2009 abgefragten und über den seinerzeitigen Bevollmächtigten Rechtsanwalt … gemachten Angaben zu Familien- und Wohnverhältnissen konnten aber von der Deutschen Botschaft in Baku nicht bestätigt werden. Die Beklagte kam deshalb zu dem Schluss, dass die Kläger nicht die Personen seien, für die sie sich ausgeben. 5 Der jetzige Bevollmächtigte der Kläger beantragte am 14.7.2011 - eingegangen bei der Beklagten am 8.9.2011 - die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Wegen der gelebten familiären Gemeinschaft mit Frau … erschiene vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 1 GG keine andere Entscheidung hinnehmbar, als auch den Aufenthalt der weiteren Familienmitglieder als rechtmäßigen Aufenthalt auszugestalten. Für den Kläger zu 2) führe auch die Regelung des § 25a AufenthG absehbar zu diesem Ergebnis. 6 Die Beklagte wies mit Schreiben vom 13.9.2011 darauf hin, dass bei den Klägern Abschiebungshindernisse vorlägen, da sie nicht im Besitz eines für die Rückkehr in ihr Heimatland erforderlichen Nationalpässe seien. Somit würden die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen vorliegen. Dabei seien aber auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG zu erfüllen, wonach u.a. der Lebensunterhalt der Kläger gesichert sein müsse. Da die Kläger keiner Arbeit nachgingen, sei weiterhin beabsichtigt, den Antrag auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen abzulehnen. 7 Am 19.10.2011 kündigte die Beklagte eine Entscheidung nach Aktenlage in Kürze an. 8 Nachdem die Kläger am 21.6.2012 Untätigkeitsklage erhoben hatten, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.7.2012 die Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG ab. 9 Zur Begründung führte sie aus, zwar lägen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 1 und 2 AufenthG vor. Die Kläger hätten die Ausreisehindernisse aber zu vertreten. Sie hätten falsche Angaben gemacht, deshalb könnten ihnen keine für die Rückkehr in das Heimatland erforderlichen Nationalpässe ausgestellt werden. Zwar seien für die Ehefrau Abschiebungshindernisse anerkannt. Sie könne jedoch im Fall der Erteilung von Reisepässen das Bundesgebiet freiwillig verlassen. 10 Außerdem lägen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vor, da die Kläger seit 1999 von Sozialhilfe lebten. Der Kläger zu 1) habe sich nicht um Arbeit bemüht, er habe sich auch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache und sei nicht einmal ansatzweise integriert. 11 Mangels Vorlage von Nachweisen für eine Überprüfung und Prognose könne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25a AufenthG für den Kläger zu 2) nicht überprüft werden. 12 Die Beklagte sicherte eine Aufenthaltserlaubnis zu für den Fall, dass der Kläger zu 1) zumindest ein Einkommen iHv 400,- € monatlich nachweise und die Tätigkeit nicht nur vorübergehend ausübe. 13 Die Kläger legten am 18.7.2012 Widerspruch ein und bezogen den Bescheid ins Klageverfahren ein. 14 Die Kläger tragen vor, sie hätten das Ausreisehindernis nicht zu vertreten. Sie hätten zum Nachweis ihrer Identität Ende 2013 den Pass und den Wehrpass des Klägers zu 1), Abschlusszeugnisse und Geburtsurkunde bei der Beklagten eingereicht. 15 Die Kläger beantragen nunmehr, 16 die Beklagte unter Aufhebung seiner Verfügung vom 10.7.2012 zu verpflichten, den Klägern jeweils eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Die Kläger sind Mitte 2013 von … nach … umgezogen. Daraufhin ist der Kreis … beigeladen worden. Nachdem die Kläger am 1.5.2014 wiederum nach … umgezogen waren, hat das Gericht die Beiladung aufgehoben. 20 Die Kammer hat den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Verhandlung und Entscheidung übertragen. Das Gericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 26.6.2014 abgelehnt. 21 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs sowie der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 22 Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach §§ 25 Abs. 5, 25a Abs. 1 AufenthG. Die dies versagenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 23 Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Nach Satz 2 der Norm soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nach § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, wobei ein Verschulden insbesondere u.a. im Falle der Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse vorliegt. 24 Die Kläger sind nach Bestandskraft ihrer ablehnenden asylrechtlichen Bescheide, Setzung einer Ausreisefrist und Androhung der Abschiebung gemäß §§ 50, 58 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die Ausreise der Kläger ist aus tatsächlichen Gründen derzeit unmöglich, weil für sie keine Einreisedokumente eines aufnahmebereiten Staates, insbesondere der Republik Aserbaidschan als dem Land ihrer bislang angenommenen Staatsangehörigkeit, vorliegen. 25 Einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG steht derzeit jedoch die Tatsache entgegen, dass die Kläger ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Anstrengung sichern können, sondern von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz abhängig sind. Der Kläger zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er derzeit keine Arbeit hat. Der Kläger zu 2) geht noch zur Schule. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Von der Anwendung dieser Erteilungsvoraussetzung kann jedoch gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Wege einer Ermessensentscheidung abgesehen werden. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG müssen auch bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG grundsätzlich erfüllt sein (vgl. GK-Burr, a.a.O., § 25; Hailbronner, a.a.O., § 5 Rdnr. 74 sowie § 25 Rdnr. 137, 139). Allerdings kommt für den Fall, dass die mangelnde Sicherung des Lebensunterhaltes gerade infolge der Einschränkungen der Erwerbstätigkeit durch die Ausländerbehörde besteht, die Annahme eines Ausnahmefalls zur Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in Betracht, weil dann die fehlende Möglichkeit einer eigenständigen Lebensunterhaltssicherung dem Ausländer aufenthaltsrechtlich nicht entgegengehalten werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 10.09.2001 -11 S 2212/00 -; OVG Schleswig B. v. 23.02.2011 - 4 LA 44/10 -; GK-Bäuerle, a.a.O., § 5 AufenthG, Rdnr. 70 f.; Hailbronner, a.a.O., § 5 Rdnr. 75). Vorliegend war dem Kläger zu 1) aber bereits seit 2007 in der Fiktionsbescheinigung bzw. in den erteilten Aufenthaltserlaubnissen und seit 2009 im Rahmen der erteilten Duldungen eine Beschäftigung ohne Einschränkungen erlaubt. Die wenigen vorgelegten Arbeitsverträge blieben jedoch fast ausnahmslos ohne nachgewiesenes Einkommen (Fa. ... Arbeits- und Auftragsvermittlung, A-Stadt im Oktober und November 2008 jeweils rund 200,- € Verdienst, Kfz Aufbereitung ... 21.10.2008 und ... Messe- und Veranstaltungsservice 3.3.2010 jeweils ohne nachgewiesenes Einkommen). Seit 2010 bis zur mündlichen Verhandlung im Juli 2014 hat der Kläger weder Arbeitsaufnahmen vorgetragen noch nachgewiesen. Für eine Umkehrung des Regel-Ausnahmeverhältnisses im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG fehlt es daher an einer tragfähigen Grundlage. 26 Dem Anspruch der Kläger aus §§ 25 Abs. 5 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 3 Satz 2 auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Absehen von der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hat die Beklagte dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für beide Kläger für den Fall in Aussicht gestellt hat, dass der Kläger zu 1) eine nicht nur vorübergehende Beschäftigung mit einem Verdienst von mindestens 400,- € monatlich nachweist. Sie hat damit zum Ausdruck gebracht, dass sie abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht zur Bedingung macht, dass die Familie der Kläger überhaupt nicht mehr auf öffentliche Leistungen angewiesen sind, aber einen Beitrag des Klägers zu 1) zum Lebensunterhalt der Familie fordert. Dagegen ist nichts zu erinnern. 27 Der Kläger zu 2) hat darüber hinaus (noch) keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann einem geduldeten Ausländer, der in Deutschland geboren wurde oder vor Vollendung des 14. Lebensjahres eingereist ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich seit sechs Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält, er sechs Jahre erfolgreich im Bundesgebiet eine Schule besucht oder in Deutschland einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat und der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird, sofern gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist 28 Abgesehen davon, dass der Bevollmächtigte der Kläger den Antrag nach § 25a AufenthG am 14.7.2011 und damit vor Erreichen des 15. Lebensjahres des Klägers zu 2) gestellt hat, hat die Beklagte zu Recht bemängelt, dass der Kläger zu 2) die Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht hat. Er hat nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung das Erreichen des Hauptschulabschlusses und den beabsichtigten weiteren Schulbesuch mit dem Ziel des Erreichens des Realschulabschlusses der Beklagten bislang nicht angezeigt. Die Ablehnung des Antrags erfolgte deshalb zu Recht. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.