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Urteil

12 A 203/13

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2014:0804.12A203.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Ausgleichszulage. 2 Die Klägerin ist als Zollamtfrau (Besoldungsgruppe A 11) beim Hauptzollamt (HZA) am Dienstort B-Stadt tätig. Ab Januar 2006 erhielt sie die sog. Prüferzulage gemäß Anlage I BesO A/B Vormerkungen IV Nr. 26 für die Monate, in denen sie zu über 50 % Außenprüfungsdienst verrichtete. 3 Unter dem 28. September 2012 zeigte das HZA … der Bundesfinanzdirektion (BFD) an, dass ab September 2012 die Voraussetzungen für die Gewährung der Prüferzulage nicht mehr vorlägen, weil die Klägerin aufgrund zeitlich aufwändiger Berichterstattung einen Außendienstanteil von 50 % nicht habe erreichen können. Daraufhin teilte die BFD der Klägerin mit Bescheid vom 24. Oktober 2012 mit, dass sie zum 01. September 2012 aus der Prüferzulage abgemeldet werde und die Zahlung einer Ausgleichszulage für den Wegfall der Prüferzulage gemäß § 13 Abs. 1 BBesG nicht in Betracht komme, da keine dienstlichen Gründe zum Wegfall der Prüferzulage geführt hätten. 4 Ab November 2012 erhielt die Klägerin wieder die Prüferzulage. 5 Gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2012 legte die Klägerin mit Schreiben vom 30. November 2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Bei der aufwändigen Berichterstellung habe es sich um Zollprüfungen in einer Firmengruppe gehandelt, bei der sie gleichzeitig drei Zollprüfungen durchgeführt habe. Es sei erforderlich gewesen, zunächst die komplexen Sachverhalte in den Unternehmen zu prüfen, diese für alle drei Zollprüfungen in den Berichten darzustellen und den Unternehmen gleichzeitig zu übersenden. Damit sei sie in den Monaten September und Oktober beschäftigt gewesen. Da die Berichterstellung nach Zollprüfungen zu ihren dienstlichen Aufgaben als Zollprüferin gehöre, habe es sich tatsächlich um dienstliche Gründe gehandelt, die zum Nichterreichen des Außendienstanteils geführt hätten. Diese Auffassung finde sie in der Verfügung ihrer Sachgebietsleitung vom 23. September 2011 (P 1521 B - D 1) bestätigt. 6 Nachdem die BFD ihr gegenüber eine gegenteilige Auffassung vertreten hatte, führte die Klägerin unter dem 10. April 2013 ergänzend im Wesentlichen aus: Die dienstlichen Gründe im Sinne von § 13 Abs. 1 BBesG könnten sowohl im personalwirtschaftlichen als auch - wie hier - im organisatorischen Bereich liegen. In der Vergangenheit sei die Ausgleichszulage auch aus anderen dienstlichen Gründen als dem Nichtvorhandensein von Prüfaufträgen im erforderlichen Umfang gewährt worden. 7 Durch Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2013, zugestellt am 14. Juni 2013, wies die BFD den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2012 als unbegründet zurück. Die Klägerin habe ab September 2012 keinen Anspruch auf die Gewährung der Prüferzulage nach Nr. 26 der Vorbemerkung zu den Besoldungsordnungen A und B in Verb. mit den Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Stellenzulage gehabt. Es sei keine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 BBesG zu gewähren. Dienstliche Gründe im Sinne dieser Bestimmung seien dann anzunehmen, wenn der Wegfall der Stellenzulage aufgrund einer Beförderung, dem Aufstieg in eine höhere Laufbahngruppe oder infolge einer erfolgreichen Bewerbung auf einen ausgeschriebenen Dienstposten erfolgt sei und die Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen worden sei. Abweichend davon seien dienstliche Gründe auch dann gegeben, wenn der für die Gewährung der Prüferzulage erforderliche Außendienstanteil nur deshalb nicht erreicht werde, weil nicht im erforderlichen Umfang Prüfaufträge vorhanden seien. Diese Gründe seien hier nicht gegeben. Die Argumentation der Klägerin laufe ins Leere, da nur die genannten Gründe dienstliche Gründe im Sinne des § 13 Abs. 1 BBesG seien. Am 12. Juli 2013 hat die Klägerin Klage beim hiesigen Verwaltungsgericht erhoben. 8 Die Klägerin beantragt, 9 unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2013 die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 1 BBesG aufgrund des Wegfalls der Prüferzulage nach Nr. 26 VorbemBesO A/B zu gewähren. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. 13 Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 08. Juli 2014 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung der begehrten Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 BBesG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 16 Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der hier maßgeblichen bis zum 31. Juli 2013 gültigen Fassung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) wird der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Zwar ist die der Klägerin gemäß § 42 BBesG in Verbindung mit Nr. 26 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B für die Verwendung im Außendienst gewährte Stellenzulage (sog. Prüferzulage) in den Monaten September und Oktober 2012 weggefallen. Die Voraussetzungen für eine Weitergewährung der Stellenzulage gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BBesG lagen nicht vor. Die Klägerin ist vorher auch unstreitig in einem Zeitraum von sieben Jahren länger als fünf Jahre zulageberechtigend verwendet worden. Es fehlte jedoch an einem dienstlichen Grund im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG für den Wegfall der Stellenzulage. 17 Sinn und Zweck der Regelung des § 13 Abs. 1 BBesG ist vorrangig die Wahrung eines einmal erreichten Rechts- oder Besitzstandes. Danach sind Bezügeminderungen zu vermeiden oder abzumildern, die auf Struktur- oder Reformmaßnahmen des Gesetzgebers (etwa rückwirkende Besoldungsanpassungen, die sich aus der unterschiedlichen Entwicklung der Besoldung im Bund und in den Ländern ergeben, vgl. VGH München, Urteil vom 08.07.2014 - 3 BV 09.3138 - unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 30.01.2014 - 2 C 12/13 - beide zitiert nach juris) oder vom Dienstherrn umgesetzten Organisationsmaßnahmen (z.B. Behördenverlagerung, Behördenauflösung, organisationsrechtliche Versetzung) beruhen und den Status eines Beamten verändern oder berühren (Leihkauff, in: Schwegmann/ Summer, BBesG, § 13 Rdnr. 1ff). Der Wegfall der Stellenzulage in den Monaten September und Oktober 2012 beruhte hier weder auf Struktur- oder Reformmaßnahmen des Gesetzgebers noch auf einer aus dienstlichen Gründen veranlassten Veränderung des Status der Klägerin. Auch der von BFD anerkannte Fall, dass der für die Gewährung der Prüferzulage erforderliche Außendienstanteil nur deshalb nicht erreicht wird, weil nicht im erforderlichen Umfang Prüfaufträge vorhanden sind, ist hier nicht gegeben. Vielmehr entfiel die der Klägerin gewährte Stellenzulage nur vorübergehend für zwei Monate, weil die Klägerin wegen starker Inanspruchnahme im Innendienst keinen Außendienst versehen konnte. Dass § 13 Abs. 1 BBesG derartige lediglich kurzeitig zum Wegfall der Zulage führende Umstände, mögen sie auch dienstlich veranlasst sein, nicht erfasst, sondern dem Beamten bei einem langfristigen Wegfall unter bestimmten Voraussetzungen einen finanziellen Ausgleich zuerkennen will, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 3 BBesG. Danach verringert sich die Ausgleichszulage nach Ablauf eines Jahres in jedem Jahr um 20 v.H., steht somit für die Dauer von fünf Jahren zu (Leihkauff, a.a.O., § 13 BBesG Rdnr. 43). Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber von einem nicht nur vorübergehenden Wegfall der Zulage ausgeht. Dementsprechend sind kürzere Unterbrechungen der Zulageberechtigung aus dienstlichen oder privaten Gründen auch im Hinblick auf das in § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG genannte zeitliche Mindesterfordernis für den Ausgleichsanspruch als unerheblich anzusehen (BTDrucks. 16/7076 S. 135; Leihkauff, a.a.O., § 13 BBesG Rdnr. 38). 18 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 19 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.