Urteil
12 A 187/13
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2014:0314.12A187.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 2 des Gesetzes zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte (Streitkräftepersonalstruktur- Anpassungsgesetz – SKPersStruktAnpG –, Art. 1 des Gesetzes zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz – BwRefBeglG –) vom 21. Juli 2012 (BGBl I S. 1583). 2 Der Kläger trat am 01.10.1981 in die Bundeswehr ein und wurde am 07.06.1991 in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen. Er ist Soldat im Range eines Oberstabsbootsmannes. Seine planmäßige Zurruhesetzung wird voraussichtlich nach Überschreitung der besonderen Altersgrenze mit Ablauf des 31.08.2017 erfolgen. Die Beklagte setzt den Kläger derzeit als Sanitätsfeldwebel und Schiffahrtmediziner Assistent in der Einsatzflottille 1 in Kiel ein. 3 Der Kläger stellte am 28.01.2013 einen Antrag, mit dem er sein Interesse bekundete, zu einem von der personalbearbeitenden Stelle festzusetzenden Termin innerhalb des gesetzlich möglichen Zeitraumes, spätestens bis zum 31.12.2017, vorzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden. 4 Der nächste Disziplinarvorgesetzte des Klägers teilte mit Stellungnahme vom 04.02.2013 mit, dass er das Interesse an der vorzeitigen Zurruhesetzung prinzipiell unterstütze, allerdings könne die Dienststelle eine Vakanz auf dem Dienstposten nicht hinnehmen. 5 Den Antrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.04.2013 ab. Zur Begründung führte sie an, eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand sei ausschließlich durch dienstliche Zwänge, die von den jeweils zuständigen zentralen personalbearbeitenden Stellen zu beurteilen seien, hinreichend begründet. Ein dienstliches Interesse an einer Ausgliederung bemesse sich an dem Bedarf. In diesem Fall sei auch ohne detaillierte AVR-Betrachtung aus Sicht des Bedarfsträgers Inspekteur des Sanitätsdienstes (InspSan) und der Bedarfsdeckung grundsätzlich kein Bedarf an vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand für Feldwebel im Sanitätsdienst (Fw SanDst) zu sehen. 6 Die am 08.05.2013 eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Der Kläger begründete die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der ablehnende Bescheid die Formulierung „auch ohne detaillierte AVR-Betrachtung werde aus Sicht des Bedarfsträgers InspSan und der Bedarfsdeckung grundsätzlich kein Bedarf an der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand für Fw SanDst gesehen“ enthielt. Diese Art der Bearbeitung habe gezeigt, dass eine grundsätzliche und personenbezogene Bearbeitung des Antrags nicht stattgefunden habe. Im Übrigen fühle er sich im Gegensatz zu SanFw, die in den vorzeitigen Ruhestand entlassen wurden, ungleich behandelt. 7 Die Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid vom 23.05.2013 zurückgewiesen. Der Beschwerdebescheid wurde insbesondere damit begründet, dass die Ablehnung der Sach- und Rechtslage entspräche. Ob ein Berufssoldat nach § 2 SKPersStruktAnpG in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden könne, stehe im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen personalbearbeitenden Stelle. Es bedürfe dafür lediglich der Zustimmung des Berufssoldaten. Soweit eine Zustimmung vorläge, habe sich die zuständige personalbearbeitende Stelle bei ihrer Entscheidung allein an die Belange der Bundeswehr zu orientieren. Der Wortlaut des § 2 SKPersStruktAnpG räume dem Dienstherrn ein Ermessen bei der Entscheidung ein. Aus dem Kreis der Portepeeunteroffiziere, die ein Interesse an einer vorzeitigen Zurruhesetzung nach § 2 SKPersStruktAnpG bekundet hätten, würden anhand dienstlicher Kriterien die Soldaten identifiziert werden, die für die vorzeitige Zurruhesetzung infrage kämen. Hierbei werde geprüft, inwieweit im Rahmen eines Soll/Ist-Vergleichs ein Überhang in der Verwendung des Soldaten bestehe. In der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) 85908 des Klägers seien von 2194 zu besetzenden Dienstposten derzeit nur 1803 Dienstposten besetzt. Daher bestehe derzeit auch weiterhin Bedarf an der AVR des Klägers. Insbesondere lägen auch keine besonders zu berücksichtigenden persönlichen Gründe vor, die ein außer Acht lassen der dienstlichen Gründe rechtfertigen könnten. Ein vorzeitiger Ruhestand käme wegen fehlenden dienstlichen Interesses nicht in Betracht. Die Regelung des Streitkräftepersonalstruktur- Anpassungsgesetz diene ausschließlich den Interessen des Dienstherrn und gebe dem Soldaten keinen Rechtsanspruch auf eine vorzeitige Zurruhesetzung. Es fände keine Interessenabwägung statt, weil das Interesse des Einzelnen an einer vorzeitigen Zurruhesetzung unerheblich sei. Die personalbearbeitende Stelle prüfe lediglich, ob den dienstlichen Belangen besser durch Zurruhesetzung als durch Verbleiben des Soldaten im Dienst gedient sei. 8 Am 14.06.2013 hat der Kläger Klage erhoben. 9 Zur Begründung führte er insbesondere an, dass die Beklagte ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß gebraucht habe. Zudem sei die AVR des Klägers die AVR 85906 (Krankenpfleger) und nicht AVR 85908 (Rettungsdienstpersonal). Die Beklagte läge im Rahmen von Einzelfallprüfungen einen strengeren Maßstab an. Zunächst hätte sie den Kläger fragen müssen, ob es aus seiner Sicht schwerwiegende Gründe gäbe. Jedoch dabei verließe die Beklagte den gesetzlichen Rahmen, der als einziges Kriterium für die Auswahlentscheidung das dienstliche Interesse vorsehe. Insofern dürften keine Einzelfallentscheidungen in Abhängigkeit von persönlichen Gründen oder Härten getroffen werden. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.04.2013 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 23.05.2013 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 28.01.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Dies begründet sie insbesondere damit, dass der Zweck des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes sei, im Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr den militärischen Personalkörper deutlich zu reduzieren und bedarfsorientiert anzupassen. Sämtliche Maßnahmen unterlägen dem dienstlichen Interesse und bemesse sich grundsätzlich am konkreten Bedarf im Rahmen des reduzierten Personalkörpers. Den Vorbemerkungen der Ausführungsbestimmungen zum Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz sei zu entnehmen, dass jede Maßnahme nur dann zu realisieren sei, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstünden, wobei die personalbearbeitenden Dienststellen nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beobachtung personalstruktureller Vorgaben zu entscheiden hätten. Die personalstrukturellen Vorgaben seien für den Bereich des Sanitätsdienstes der Bundeswehr durch die „Weisung Personalstärkesteuerung 2012 der Unteroffiziere und Mannschaften im SanDstBw und FWDL im MilOrgBer ZSanDstBw – ergänzende Maßnahme 2012“ vom 15.10.2012 konkretisiert worden. Danach bestünde im Bereich des Sanitätsdienstes in den Jahren 2012 bis 2014 grundsätzlich kein Bedarf, Anträgen nach den Ausführungsbestimmungen zum Bundeswehrreformbegleitgesetz stattzugeben. Begründet werde das mit der deutlich personellen Unterdeckung in sämtlichen Bereichen der Sanität. Die Weisung MilOrgBer ZSanDstBw fülle als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift den ausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriff der „Reduzierung“ im Lichte der Vorbemerkungen zum Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz für den Bereich des Sanitätsdienstes aus und sei in ihrer Verbindlichkeit mit einer gesetzlichen Regelung vergleichbar. Dementsprechend fehle es in dem Tatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 2 SKPersStruktAnpG an einer bedarfsorientierten Reduzierung des Personalkörpers. Die Weisung des militärischen Organisationsbereichs (MilOrgBer) des zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr (ZSanDstBw) sehe in Nr. 1 Ausnahmefälle vor, dass in begründeten Ausnahmefällen das dienstliche Interesse zurückstehen könne. Begründete Ausnahmefälle könnten nur vorliegen, wenn persönliche Umstände vorgetragen würden, die im Rahmen einer Interessenabwägung geeignet seien, dass Interesse des jeweiligen Antragsstellers an einer vorzeitigen Zurruhesetzung gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einer weiteren Dienstleistung überwiegen würden. Angesichts der Grundentscheidung des Verordnungsgebers und der angespannten Personallage im Sanitätsdienst, seien hohe Maßstäbe an die persönlichen Gründe anzulegen. Die Entscheidung decke sich mit der Erlasslage und sei nicht das Ergebnis unterschiedlicher Wertungsmaßstäbe. Gemäß Personalstrukturmodell (PSM) 185 sei ein Dienstpostenumfang von 6.632 Feldwebeln im Sanitätsdienst vorgesehen und nur 5.652 Posten seien besetzt. Eine Übertragung auf einzelne AVR sei noch nicht möglich. 15 Ergänzend trägt der Kläger dazu am 17.12.2013 vor, der Bescheid sei ohne Berücksichtigung oder Untersuchung der persönlichen Umstände ergangen und darin läge ein Ermessensausfall, jedenfalls ein Ermessensfehlgebrauch. Ein Bezug auf eine verwaltungsinterne Verwaltungsvorschrift, die ihren Ursprung allein im ZSanDstBw habe und nicht vom zuständigen Minister erlassen sei, genüge nicht. Ebenso genüge die Begründung des Ausschlusses der individuellen Betrachtung mit bloßem Hinweis auf ein Fehl an Feldwebeln im Sanitätsdienst nicht. Im Übrigen läge kein Beweis der Unterdeckung mit der pauschalen Behauptung dessen vor. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge und Personalakten verwiesen. Entscheidungsgründe 17 Über die Klage konnte nach Übertragung mit Beschluss der Kammer vom 11.02.2014 durch den Einzelrichter und infolge des Verzichts der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. 18 Der Kläger hat keinen Anspruch auf vorzeitige Entlassung in den Ruhestand. Diese kann nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG nur erteilt werden, wenn dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist, eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist, sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann, § 2 Abs. 1 Satz 2 SKPersStruktAnpG. 19 Das Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz wurde erlassen, um das Ziel zu verfolgen, eine einsatzorientierte und schnelle Anpassung des Personalkörpers unter Beachtung sozialverträglicher Gesichtspunkte zu erreichen. Die einsatzorientierte Personalanpassung beschreibt dabei den Umbau zu einem auftragsgerechten und ausgewogenen Personalkörper. Dieser Umbau bedingt eine Verjüngung des Personalkörpers durch Abbau lebensälteren Personals zugunsten bedarfsgerechter Neueinstellungen. Somit können nach § 2 Abs. 1 S. 2 SKPersStruktAnpG Berufssoldaten bis zum 31.12.2017 mit ihrer Zustimmung vor Einschreiten der für sie maßgeblichen Altersgrenze in den Ruhrstand versetzt werden, wenn sie das 50. Lebensjahr vollendet haben und zudem für sie aus organisatorischen oder sonstigen dienstlichen Gründen keine anderweitige adäquate Verwendungsmöglichkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung oder bei einer anderen Bundesbehörde/anderen Dienstherrn besteht bzw. möglich ist. 20 Das Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz räumt keine subjektiven Rechte auf Anwendung einer Maßnahme ein. Es dient in seiner gesamten Zielrichtung ausschließlich den Interessen der Beklagten. So heißt es in der Gesetzesbegründung: 21 „Die Neuausrichtung der Bundeswehr erfordert neben einer deutlichen Verringerung des militärischen und des zivilen Personals eine grundlegende Umstrukturierung des gesamten Personalkörpers hin zu einer stärkeren Einsatzausrichtung und Effizienzsteigerung. Ziel des Gesetzesentwurfs ist es, die rechtlichen Voraussetzungen für eine schnelle, einsatzorientierte und sozialverträgliche Personalanpassung zu schaffen und die Attraktivität der Bundeswehr als Arbeitgeber durch reformbegleitende Initiativen bachhaltig zu sichern. Dabei wird vorrangig angestrebt, nicht mehr benötigte Berufssoldaten sowie Beamte der Bundeswehr anderweitig zu verwenden. Die vorgesehenen Maßnahmen zur Reduzierung und Verjüngung des Personals gelten bis zum 31.12.2017.“ (BT-Drucks. 17/9340, S. 1) 22 Die unterschiedlichen für einzelne Soldaten möglicherweise auch reizvoll erscheinenden Ansprüche zur Ausgestaltung von Maßnahmen nach dem Streitkräftepersonalstruktur- Anpassungsgesetz sind dem Umstand geschuldet, dass das grundsätzlich auf Lebenszeit begründete Dienstverhältnis der Berufssoldaten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SG) in der Regel nicht gegen seinen Willen vorzeitig beendet werden kann. 23 Ob dagegen für den einzelnen Berufssoldaten eine solche Maßnahme ergriffen werden soll, steht dagegen allein im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Private Interessen eines Soldaten, vorzeitig in den Ruhestand zu gehen, sind dagegen nicht zu berücksichtigen (vgl. zur entsprechenden Situation im Gesetz zur Anpassung der Personalstärke der Streitkräfte (Personalanpassungsgesetz – PersAnpassG –, Art. 4 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Bundeswehr vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 4013)) BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 – 2 C 46/03 – Buchholz 236.1 § 44 SG Nr 8 und BayVGH, Beschluss vom 03.12.2013 – 6 ZB 13.122 – Juris Rn. 9). 24 Ermessensfehler sind angesichts des aus Sicht des Klägers bestehenden Grundhemmnisses, dass die Beklage weiter eine Verwendung für ihn sieht, nicht ersichtlich. Auch in der Gesetzesbegründung ist vorgesehen, dass die Versetzung in den Ruhestand als „Ultima Ratio“ angewendet werden soll. (BT-Drucks. 17/9340, S. 31) Dementsprechend ist eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nur möglich, wenn weder eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung besteht noch eine Verwendung bei einer anderen Bundesbehörde oder bei einem anderen Dienstherrn in Betracht kommt (BT-Drucks. a.a.O). 25 Dass die AVR-Einordnung nicht konkret, sondern pauschalisiert erfolgte, macht die Entscheidung nicht ermessensfehlerhaft, da der Kläger auch der allgemeinen Gruppe des Sanitätsdienstes unterfiel. Eine breitere Sichtweise ist dabei notwendig, da der Kläger durch seine Ausbildung auch in den unterschiedlichen Kategorien des Sanitätsdienstes einsatzfähig ist und so dem Dienstherrn wegen der Unterdeckung in diesem Bereich nützlich ist. 26 Unschädlich ist, dass die Bundeswehr durch verwaltungsinterne Vorschriften die Ausgestaltung des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes konkretisiert. 27 Im Übrigen verkehrte es auch die Intention des Streitkräftepersonalstruktur- Anpassungsgesetz ins Gegenteil, der Beklagten eine Beweislast dafür aufzuerlegen, dass ihre Aussage zutrifft, es bestehe ein dienstliches Interesse an einer weiteren Verwendung des Klägers. Diese Argumentation liefe darauf hinaus, dass ein an früherer Zurruhesetzung interessierter Soldat mit der Behauptung seiner Entbehrlichkeit eine Rechtfertigungslast bei der Beklagten auslösen könne. Dies ist jedoch durch das Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz ersichtlich nicht intendiert. 28 Eine Ungleichbehandlung vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.