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Urteil

12 A 179/12

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2013:1212.12A179.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Diese Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen das Nichtbestehen der Abschlussprüfung zur Kauffrau für Marketingkommunikation im Sommer 2012. 2 Die Klägerin hat am 11.06.2012 an einem im Rahmen ihrer Abschlussprüfung durchgeführten Fallbezogenen Fachgespräch teilgenommen, bei dem sie mit 17 Punkten (ent- spricht der Note 6) die erforderliche Punktzahl von 50 nicht erreichte. Auch im schriftlichen Prüfungsteil „Entwicklung von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen“ wurde mit 39 Punkten die Mindestpunktzahl von 50 nicht erreicht (entspricht der Note 5). Die beiden anderen schriftlichen Prüfungsteile „Umsetzung und Steuerung von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen“ und „Wirtschafts- und Sozialkunde“ wurden mit der Mindestpunktzahl von 50 (entspricht der Note 4) bestanden. 3 Hiergegen wurde zunächst eine Art formloses Widerspruchsverfahren durchgeführt. Die Klägerin machte in Bezug auf das Ergebnis des Fallbezogenen Fachgesprächs im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens über ihren Vater per E-Mail geltend, dass die beiden zur Auswahl gestellten Prüfungsaufgaben den betrieblichen Bereich, in dem überwiegend ausgebildet wurde, nicht berücksichtigt hätten. Zugleich wurde gegenüber dem Prüfungsausschuss Befangenheit geltend gemacht. Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses habe im Zuge der Prüfung geäußert, ein Betrieb der Werbetechnik sei zur Ausbildung in dem Beruf Kauffrau für Marketingkommunikation nicht geeignet. Im Rahmen der von der Beklagten daraufhin vorgenommenen Überprüfung der Prüfungsabläufe wurde festgestellt, dass bezüglich des Fallbezogenen Fachgesprächs ein Verfahrensfehler vorgelegen habe. Die Beklagte hob ebenfalls formlos das Prüfungsergebnis dieser Prüfungsleistung auf und gestattete der Klägerin unter Weitergeltung der bestandenen Prüfungsteile einen erneuten Termin zur Durchführung des Prüfungsbereichs Fallbezogenen Fachgespräch für den 22.08.2012 zu. 4 Die wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Vorsitzende nahm an dem neuen Prüfungstermin nicht teil. Als Grundlage für das Fallbezogene Fachgespräch wurden zwei Aufgaben zur Wahl gestellt („Werbemittelhersteller Printline“ und „Werbetrommel GmbH“). Die Klägerin wählte die Aufgabe „Werbemittelhersteller Printline“ und erreichte dieses Mal im Fallbezogenen Fachgespräch 24 Punkte. 5 Aufgrund dieser Bewertung wurde die Prüfung mit Bescheid vom 23.08.2012 als nicht bestanden bewertet. 6 Zu nach § 29 Abs. 1 UPO zweimal möglichen Wiederholungen der Abschlussprüfung ist es bisher nicht gekommen. 7 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 10.09.2012 erneut mit der Hauptbegründung Widerspruch, die Aufgabenstellung berücksichtige nicht den betrieblichen Bereich in dem die Klägerin ausgebildet wurde. Er wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2012 zurückgewiesen. Als Grundlage für das Fallbezogene Fachgespräch seien zwei praxisbezogene Aufgaben zur Wahl gestellt worden, die den betrieblichen Bereich, in dem die Klägerin überwiegend ausgebildet wurde, berücksichtigt hätten. Es sei jeweils der Bereich der Werbemittelproduktion Gegenstand der Aufgabenstellung gewesen. Die Aufgaben seien geeignet gewesen zur Analyse von Aufgabenstellungen, zur Erarbeitung und Präsentation von Lösungsvorschlägen sowie zur kundenorientierten Kommunikation, jeweils unter Berücksichtigung des Ausbildungsberufsbildes. Es sei nicht zutreffend, dass die Prüfungsinhalte im Fallbezogenen Fachgespräch ausschließlich die individuelle Ausbildung im jeweiligen Betrieb betreffen dürfe. § 38 BBiG lege den Prüfungsgegenstand fest und bestimme, dass durch die Abschlussprüfung festzustellen sei, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben habe. In der Prüfung sei nachzuweisen, dass die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht würden, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen und der Prüfling mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lernstoff vertraut sei. Die Prüfung sei praxisnah, aber nicht ausschließlich betriebsbezogen. Die von § 9 Abs. 3 Nr. 4 der Ausbildungsordnung vorgeschriebene Berücksichtigung des betrieblichen Bereichs in dem die Ausbildung überwiegend erfolgte bei der Aufgabenstellung, sei eingehalten worden. Unter dem 25.10.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie präzisiert ihr Vorbringen im Prüfungs- und im Widerspruchsverfahren dahingehend, dass die Vorschrift des § 9 Abs. 3 Nr. 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann/Kauffrau für Marketingkommunikation zwingend darauf abstelle, dass die fallbezogene Aufgabenstellung auf die individuelle Ausbildungssituation des jeweiligen Prüflings Bezug nehme und sich in der Aufgabenstellung auch wiederfinde. Dies sei auch in der Wiederholungsprüfung, die eine nahezu identische Aufgabenstellung wie die erste Prüfung gehabt habe, nicht beachtet worden. Es handele sich bei dem Ausbildungsbetrieb um ein atypisches Unternehmen im Bereich Marketing und Kommunikation. So sei zwar darauf abgestellt worden, dass ein Anbieter von Werbemitteln aller Art im Wettbewerb mit anderen Dienstleistern stehe und über eine Marketingabteilung verfüge. Der Prüfling habe sich in die Rolle des Key- Accounters versetzen und für aussagekräftige Unterlagen zur Kommunikation nach außen Sorge tragen sollen, wobei ein Budget von 25.000,00 Euro in Ansatz gebracht worden sei. Aufgabe sei es gewesen, dass die Klägerin Ziele und Zielgruppen genau begründen und zudem eine kommunikative Idee entwickeln und den Hintergrund ihrer Idee und die zu erwartende Wirkung auf die Zielgruppe erklären sollte. Zudem habe die Klägerin Kanäle zur Verbreitung ihrer Botschaft darlegen sollen, die sie für besonders erfolgversprechend halte. 8 Diese Aufgabenstellung entspreche zwar nicht dem exakten Wortlaut, aber dennoch dem Inhalt der Prüfung vom 11.06.2012. Sie sei nicht geeignet, auf die betrieblichen Individualitäten der Ausbildung der Klägerin einzugehen. Aus dem Berichtsheft der Klägerin gehe hervor, dass die Klägerin keine klassischen Aufgabengebiete eines Auszubildenden einer Werbeagentur zu bearbeiten hatte, sondern im Ausbildungsbetrieb fast ausschließlich im Bereich der Werbetechnik ausgebildet worden sei. Der klassische Aufgabenbereich einer Werbeagentur, die Erstellung von Marketing- und Kommunikationskonzepten, sei im Ausbildungsbetrieb der Klägerin nicht abgebildet worden. Die Aufgabenstellungen seien ausschließlich für den Werbeagenturbereich ausgelegt gewesen und damit ohne Bezug für die berufliche Ausbildung der Klägerin. Auch die Prüfer entstammten ausschließlich aus dem Agenturbereich und seien nicht geeignet, eine den beruflichen Ausbildungsbedürfnissen des Ausbildungsbetriebes der Klägerin gerecht werdende Aufgabe zu stellen. Der Aufgabenbereich der Klägerin im Ausbildungsbetrieb habe eine Vielzahl von speziellen Kenntnissen umfasst. Für die Herstellung von Werbemitteln im Ausbildungsbetrieb seien bei der Klägerin Spezialkenntnisse wie physikalische Bedingungen bei Lichtverhältnissen, zeitliche Relevanz bezüglich Farbe, Druck etc. erforderlich, um Fahrzeugbeschilderungen, Wegleitsysteme und dergleichen zu planen und die Planungsumsetzung zu betreuen. In diesem Zusammenhang sei die Klägerin auch dafür zuständig gewesen, Kontakte zur Grafikabteilung zu unterhalten und die Koordinierung der Aufträge, das Auslösen und die Auftragsabwicklung durchzuführen. Zudem habe sich die Klägerin auch um die Akquise von neuen Aufträgen gekümmert. 9 Zudem sei die Bewertung durch die einzelnen Prüfer sowie das starke Auseinanderdividieren bei der Bewertung nicht nachvollziehbar. Eine Leistung könne nicht einmal sicher formuliert und begründet, aber Zusammenhänge falsch oder nicht erkannt sein und bei der anderen Bewertung durch einen anderen Prüfer als eine gute kommunikative Leistung mit im Allgemeinen richtigen Formulierungen und Begründungen angesehen werden. Dies treffe zum einen bei der Erarbeitung von Lösungsvorschlägen (kommunikative Ideen) und bei der Präsentation und kundenorientierten Kommunikation zu (BI. 24b, 23c, 22c). 10 Es könne auch nicht von einer Unbefangenheit der Prüfer ausgegangen werden, zumal Vorsitzender der Prüfung ein Beisitzer aus der ersten Prüfung gewesen sei. Diskrepanzen, die während der ersten Prüfung vorlagen, seien somit auch auf Grund des kurzen Zeitablaufes zwischen den beiden Prüfungsversuchen in die zweite Prüfung hineingetragen worden. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Bescheid der Beklagten vom 23.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2012 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie verteidigt die angegriffene Prüfungsentscheidung. Die Prüfung am 22.08.2012 habe den Vorgaben der Ausbildungsordnung entsprochen. Das Berufsbildungsgesetz und ihm folgend die auf dieser Grundlage erlassenen Ausbildungsordnungen sähen eine praxisnahe (vgl. § 38 BBiG), nicht jedoch eine betriebsbezogene Abschlussprüfung vor. Zwar existierten Elemente betrieblicher Aufgabenstellungen auch in Abschlussprüfungen, zum Beispiel bei betrieblichen Projektarbeiten, ein solcher Fall ist jedoch bei einem fallbezogenem Fachgespräch nicht gegeben. Die in der Verordnung ausdrücklich bei der Aufgabenstellung vorgesehene Berücksichtigung des betrieblichen Bereichs habe stattgefunden. 16 Die von den Prüfern während der Prüfung dokumentierten Wahrnehmungen auf der Grundlage der Bewertungsmatrix zeigten hinsichtlich der Punkte gerade keine gravierenden Abweichungen. Dass Prüfer leicht unterschiedliche Wahrnehmungen zu einem Prüfungsgespräch hätten, liege im Bereich der Normalität. Auf der Grundlage dieser Wahrnehmungen habe anschließend die gemeinsame Beratung des Prüfungsergebnisses mit der Beschlussfassung stattgefunden. 17 Konkrete Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses in der Prüfung vom 22.08.2012 seien nicht ersichtlich. Der Vortrag der Klägerin hierzu lasse eine Substantiierung nicht erkennen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die weiteren Inhalte der Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe 19 Über die Klage konnte im Einverständnis der Beteiligten gem. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. 20 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 23.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 21 Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Prüfungsentscheidung sind §§ 37, 42 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes – BBiG – vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) i.V.m. den Vorschriften der Prüfungsordnung der Beklagten für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen – PO – vom 01.02.2008, zuletzt geändert am 06.02.2012 (verfügbar auf der Webseite der Beklagten, dort insbesondere § 28 PO) und der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation/zur Kauffrau für Marketingkommunikation – AusbVO – vom 31.03.2006 (BGBl I S. 808). Nach § 42 Abs. 1 BBiG werden Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung durch den Prüfungsausschuss gefasst. Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zu erlassen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BBiG). 22 Gemäß § 14 Abs. 1 PO ist in Übereinstimmung mit § 38 BBiG durch die Abschlussprüfung festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, wobei gemäß Satz 3 die Ausbildungsordnung zugrunde zu legen ist. Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach der Ausbildungsordnung (§ 15 Abs. 1 PO). Vorliegend besteht demnach die Abschlussprüfung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 AusbVO aus vier Prüfungsbereichen: 23 1. Entwicklung von Marketing- und Kommunikationskonzepten, 24 2. Umsetzung und Steuerung von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen, 25 3. Wirtschafts- und Sozialkunde, 26 4. Fallbezogenes Fachgespräch. 27 Nach Satz 2 ist die Prüfung in den Prüfungsbereichen nach den Nummern 1 bis 3 schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen. 28 Nach § 9 Abs. 3 Nr. 4 AusbVO ist als Anforderung für den Prüfungsbereich Fallbezogenes 29 Fachgespräch vorgesehen: 30 „Der Prüfling soll im Rahmen eines Fachgesprächs anhand einer von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben zeigen, dass er Aufgabenstellungen analysieren, Lösungsvorschläge erarbeiten und präsentieren sowie kundenorientiert kommunizieren kann. Bei der Aufgabenstellung ist der betriebliche Bereich, in dem der Auszubildende überwiegend ausgebildet wurde, zu berücksichtigen. Dem Prüfling ist nach Wahl der Aufgabe eine Vorbereitungszeit von höchstens 20 Minuten einzuräumen. Das Fachgespräch soll eine Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten.“ 31 Nach § 9 Abs. 5 Satz 2 AusbVO müssen zum Bestehen der Abschlussprüfung im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. 32 Die streitgegenständliche Prüfungsentscheidung der Beklagten ist vor diesem rechtlichen Hintergrund nicht zu beanstanden, da die Leistungen im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch ermessensfehlerfrei nicht als mindestens ausreichend bewertet wurden. 33 Nicht weiter nachzugehen war den auf eine fehlerhafte Ermittlung der Prüfungsleistung zielenden Einwand der Befangenheit der Prüfer. Dieser Einwand ist hinsichtlich der hier streitigen Wiederholungsprüfung erst im späteren gerichtlichen Verfahren gänzlich unsubstantiiert erhoben worden. Dass der neue Prüfungsvorsitzende bereits an der Vorprüfung als Beisitzer mitgewirkt hat, erscheint angesichts des Umstandes, dass er selbst nicht als befangen abgelehnt wurde, unbedenklich. Gleiches gilt für die Auswahl der Prüfer. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte gegen die Vorschrift des § 2 PO zur Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses verstoßen hätte. Die Klägerin macht insofern lediglich geltend, dass diese aus „typischen“ Betrieben stammten, während sie selbst eine Ausbildung in einem „atypischen“ Betrieb genossen habe. Sie begehrt mithin eine Prüfung durch für das angestrebte Berufsbild atypische Prüfer. Dieses Begehren erscheint der Kammer als fernliegend und findet keinen Rückhalt in der Prüfungsordnung. 34 Im Übrigen ist für die inhaltliche Überprüfung der Bewertung einer Prüfungsleistung zu berücksichtigen, dass Prüfungsbewertungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Die gerichtliche Überprüfung hat sich (nur) darauf zu erstrecken, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannten, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgingen, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertungen auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, erkannt haben und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Streiten Prüfling und Prüfer um die Beantwortung von Fachfragen, so ist dem Prüfling ein Antwortspielraum einzuräumen. Eine von ihm vorgetragene und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete vertretbare Antwort darf nicht als falsch gewertet werden, weil die Prüfer fachlich anderer Ansicht sind als der Prüfling. Im Übrigen müssen Prüfer bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und die sie allgemein anwenden. Hieraus resultiert ein prüfungsrechtlicher Bewertungsspielraum, der zwar einer durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gebotenen Kontrolle unterliegt. Prüfungsspezifische Wertungen bleiben dabei jedoch der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen. Dem Gericht ist es insbesondere verwehrt, sich selbst an die Stelle der Prüfer zu setzen und eine eigene Bewertung der Prüfungsarbeiten vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 – BVerfGE 84, 34 ff. und Beschluss vom 17.04.1991 – 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 – BVerfGE 84, 59 ff.; BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 – 6 C 3/92 – BVerwGE 91, 262 ff.). 35 Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung der Bewertungsmaßstäbe liegen jedoch nicht vor. Insbesondere haben sich die zur Wahl gestellten Prüfungsaufgaben in dem durch das einschlägige Prüfungsrecht abgesteckten Rahmen befunden. 36 Streitig ist zwischen den Beteiligten insoweit letztlich nur, ob gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 4 AusbVO im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch der betriebliche Bereich, in dem der Auszubildende überwiegend ausgebildet wurde, bei der Aufgabenstellung berücksichtigt wurde. 37 „Berücksichtigen“ bedeutet nach Auffassung der Kammer ersichtlich nicht, dass im Sinne des Klagvorbringens die Aufgabe in diesem Prüfungsbereich auf die berufliche Praxis während der Ausbildung abgestimmt werden müsste oder sich der Prüfling gar in der Aufgabenstellung wiederfinden müsste. Dies würde nämlich dazu führen, dass eine Ausbildung in einem Betrieb, in dem wesentliche Aufgaben aus dem Bereich des Berufsbildes Kaufmann für Marketingkommunikation nicht an den Auszubildenden herangetragen werden (können), dazu führte, dass diese Inhalte überhaupt nicht Gegenstand des fallbezogenen Fachgesprächs sein dürften. Auf diese Weise würde eine Verringerung der praktischen Ausbildung zugleich zu einer Verringerung des Prüfungsgegenstandes führen. Dies ist nicht Ziel des Ausbildungsverordnungsgebers, der diesem Prüfungsbereich nicht nur eine Gesamtwertigkeit von 30 % zugewiesen hat, sondern diesen auch als Ausschlusskriterium ausgestaltet hat, da ohne das Bestehen dieses einzigen mündlichen Prüfungsteiles kein Bestehen der Gesamtprüfung möglich ist. 38 Eine „Berücksichtigung“ der Ausbildungssituation der Klägerin kann der gewählten Prüfungsaufgabe „Printline“ (Bl. 21 d. BA) im Ergebnis nicht abgesprochen werden. Immerhin handelt es sich bei „Printline“ (Anbieter von Werbemitteln in Schwerin) offensichtlich um ein Unternehmen, das Parallelen zum Ausbildungsbetrieb der Klägerin (Fa. … in … ) aufweist. Auch die Alternativaufgabe (Werbetrommel GmbH, Bl. 29o d.A.) weist solche Parallelen auf, nur das dort eine deutlich anders formulierte Aufgabe gegeben war, die die Klägerin – obwohl nach ihrem Klagvorbringen in der gewählten Aufgabe Identität zur Aufgabe der ersten Prüfung bestand – nicht gewählt hat. Die Klägerin hat ausweislich der Prüferaufzeichnungen offensichtlich auch durchaus konkretes Wissen aus ihrer praktischen Ausbildung im Prüfungsgespräch einbringen können, z.B. hinsichtlich der Preise für einzelne Werbemittel (Bl. 24a, 23a, 23b, 22b d.A.). 39 Der Einwand unzulässigen Prüfungsstoffes bleibt damit ohne Erfolg. Dass möglicherweise relevanter Prüfungsstoff im (nach Einlassung der Klägerin atypischen) Ausbildungsbetrieb nicht vermittelt werden konnte, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung der Beklagten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Ausbildungsmängel im Allgemeinen nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992 – 6 B 36/92 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr 305). 40 Die Klage war demnach abzuweisen. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.