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Urteil

12 A 201/11

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2012:0914.12A201.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Feststellungen seiner Dienstunfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst (§ 4 Abs. 1 BPolBG) und seiner Dienstunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG. 2 Der 1952 geborene Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter (Polizeihauptmeister) im Dienste der Beklagten. 3 Nachdem es bereits in den Jahren 2006, 2007 und 2008 zu erheblichen und ansteigenden krankheitsbedingten Ausfallzeiten des Klägers gekommen ist und er seit dem 12.01.2009 durchgehend dienstunfähig erkrankt ist wurde mit Schreiben vom 14.04.2010, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, die Begutachtung durch den sozialmedizinischen Dienst der Beklagten beauftragt. 4 Aufgrund des daraufhin erstellten Gutachtens des Medizinaldirektors Dipl.-Med. … vom 12.10.2010 wurde mit Bescheid ohne Rechtsmittelbelehrung vom 20.10.2010 die Dienstunfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst (§ 4 Abs. 1 BPolBG) und die Dienstunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG durch die Beklagte festgestellt. Aufgrund der Einwendungen des Klägers wurde eine weitere Äußerung des sozialmedizinischen Dienstes vom 16.03.2011 eingeholt. 5 Der gegen den Bescheid vom 12.10.2010 spätestens mit Schreiben vom 23.06.2011 erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid vom 22.07.2011 (zugestellt am 27.07.2011) zurückgewiesen. 6 Mit der dagegen unter dem 26.08.2011 erhobenen Klage macht der Kläger weiterhin geltend, dass die Frage seiner Dienstunfähigkeit falsch beurteilt worden sei. Dies zeige insbesondere seine berufliche Entwicklung. Er sei durchaus tauglich für verschiedene Verwendungen im Innendienst. Vor allem sei kein betriebliches Eingliederungsmanagement im Sinne des § 84 SGB Abs. 2 IX durchgeführt worden, wie es bei dem zu 50 % schwerbehinderten Kläger angezeigt wäre. 7 Der Kläger beantragt, 8 der Bescheid der Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt vom 20.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2011 wird aufgehoben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. 12 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 04.06.2012 gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 20.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 15 Zunächst kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen und gemäß § 117 Abs. 5 VwGO insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden. 16 Hinsichtlich der vom Kläger gerügten unterbliebenen Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements kann auf OVG Schleswig, Urteil vom 30.03.2012 – 2 LB 1/12 (unter Verweis auf Urteil vom 19.05.2009 – 3 LB 27/08) verwiesen werden, das entschieden hat, dass ein solches gerade unter Berücksichtigung beamtenrechtlicher Grundsätze keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zurruhesetzung einer Beamtin oder eines Beamten darstellt. Dies gilt erst recht für die vorliegende vorgreifliche Fragestellung, ob die Nichtdurchführung eines solchen Verfahrens bereits die Feststellung der Dienstunfähigkeit in Zweifel zu ziehen vermag. 17 Maßgebend ist für das Gericht, dass nach den vorliegenden hinreichenden und schlüssigen Gutachten und medizinischen Befunden tatsächlich von der festgestellten Dienstunfähigkeit des Klägers auszugehen ist. Insbesondere sieht das Gericht die Feststellungen des Gutachtens auch nicht dadurch als erschüttert an, dass wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, der Kläger meint, gewissermaßen nur dienstunfähig krank für seine konkrete letzte Verwendung zu sein. Der Gutachter hat entgegen der Einlassung des Klägers sehr wohl die Frage behandelt, ob eine alternative Verwendungsmöglichkeit für den Kläger im Innendienst besteht. Er ist allerdings nachvollziehbar aufgrund eigener Anamnese und Auswertung der vorliegenden weiteren ärztlichen Atteste zu folgendem Ergebnis gelangt: 18 „Die maßgebliche, zur Dienstunfähigkeit führende Diagnose ist im aktuellen sozialmedizinischen Gutachten eine Störung aus dem Formenkreis der Psychischen- und Verhaltensstörungen. Diese begründet auch die Dienstunfähigkeit für den allgemeinen Verwaltungsdienst“ (zit. aus der weiteren Äußerung des sozialmedizinischen Dienstes vom 16.03.2011) 19 Diese Annahme findet Unterstützung auch in weiteren ärztlichen Berichten 20 – Ärztlicher und psychotherapeutischer Entlassungsbericht Rehaklinik an der Salza vom 09.09.2009 sowie 21 – Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 18.02.2010, 22 die unabhängig voneinander ebenfalls die mangelnde psychische Leistungsfähigkeit des Klägers festgestellt haben. Das Gericht vermochte deshalb nicht zu erkennen, dass aufgrund des klägerischen Vortrages die Einholung eines weiteren Gutachtens angezeigt gewesen wäre, da das vorliegende Gutachten als genügend anzusehen ist (vgl. auch §§ 411a, 412 Abs. 1 ZPO). Soweit in den klägerischen Schriftsätzen auch eine Ungleichbehandlung des Klägers hinsichtlich einer unterbliebenen Alternativverwendung im Vergleich zu anderen erkrankten Beamten oder seine Nichtberücksichtigung für andere Dienstposten gerügt wird, liegt dies außerhalb der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Rechtsfragen. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.