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Urteil

12 A 332/11

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2012:0827.12A332.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Zuweisungsentscheidung nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG). 2 Der 1964 geborene Kläger steht als Beamter im Dienste der Beklagten und hat bei der Deutschen Telekom AG das Statusamt des Techn. Fernmeldehauptsekretärs (A 8 BBesO) inne. 3 Mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 08.03.2011 wies die Deutsche Telekom AG dem Kläger mit Wirkung vom 23.03.2011 dauerhaft bei der Vivento Customer Services GmbH (VCS) in Uelzen als abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis die Tätigkeit eines „Sachbearbeiters“ und konkret die Tätigkeit als „Sachbearbeiter Projektmanagement“ zu. Der abstrakt-funktionelle Aufgabenkreis und die vom Antragsteller konkret wahrzunehmenden Aufgaben, vor allem im Bereich der digitalen Netzdokumentation im Rahmen des Projekts MEGAPLAN sind in der Verfügung vom 08.03.2011 im Einzelnen bezeichnet worden. 4 Die zunächst auch im Hauptsacheverfahren angerufene Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Berlin gewährte dem Kläger in zweiter Instanz einstweiligen Rechtsschutz (Beschluss des VG Berlin vom 18.05.2011 – 5 L 94.11 – und des OVG Berlin-Brandenburg vom 17.08.2011 – 6 S 37.11 –). 5 Das Widerspruchsverfahren (Bescheid der Beklagten vom 19.10.2011) blieb erfolglos. 6 Der Kläger berief sich im Verwaltungsverfahren auf seine persönliche Situation (sechsjähriges, gerade eingeschultes Kind, berufstätige Ehefrau französischer Abstammung; durch Abwesenheit von Familienangehörigen am Wohnort sei keine Kinderbetreuung gewährleistet; Zuständigkeit des Klägers für die Sprachentwicklung hinsichtlich des Deutschen z.B. auch im Rahmen von Schularbeiten; langer Fahrweg; vorhandenes Reihenmaisonette-Haus seit 1999; Kontakt mit französischen Mitbürgern in der Nähe von B-Stadt). Ferner zweifelt er die Amtsangemessenheit der zugewiesenen Tätigkeit an. 7 Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Entfernung von 77 km (Fahrzeit mit dem PKW 92 Minuten oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln 01:45 Stunden) sei zumutbar, zumal auch ein Umzug in Betracht komme. Eine Umzugskostenzusage sei erteilt worden. Kinderbetreuung könne durch Kindertagespflege sichergestellt werden. 8 Mit seiner unter dem 15.11.2011 erhobenen Klage vertritt der Kläger weiter die Auffassung, dass die Zuweisungsverfügung der Beklagten rechtswidrig ist. Die Beklagte könne auch angesichts der aktuell laufenden Neubewertungen im Konzern kaum daran festhalten, dass die der Entgeltgruppe T 4 zugeordnete Funktion der Besoldungsgruppe A 9 entspreche, zumal dieselbe Tätigkeit auch für Beamten niedriger Besoldungsgruppen vorgesehen sei. Die Beschäftigung sei aber nicht nur unterwertig, es bestehe auch kein personalwirtschaftlicher Bedarf für die Maßnahme, da jedenfalls im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung keine hinreichende Auslastung des Zuweisungsstandortes bestanden habe. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Zuweisungsverfügung vom 08.03.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 19.10.2011 werden aufgehoben. 11 Die Beklagte beantragt Klagabweisung und verteidigt die angefochtenen Bescheide. Von einem mangelnden personalwirtschaftlichen Bedarf könne keine Rede sein, zumindest im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehe ein erheblicher Bedarf an weiteren Mitarbeitern. Die vom Kläger kritisierte allgemeine Angabe der Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 im Rahmen der allgemeinen Bewertung diene der Erläuterung der allgemeinen Aufgaben von Sachbearbeitern, was allgemein der Zuordnung des mittleren Dienstes entspreche. Maßgeblich sei aber jeweils nicht die Zuweisung irgendeines Sachbearbeiterpostens, sondern der konkret zugewiesene. Dies sei im vorliegenden Fall nach der Zuweisung als „Sachbearbeiter Projektmanagement“ in Verbindung mit den Spiegelstrich-Erläuterungen im angefochtenen Bescheid und der dort ausdrücklich erfolgten konkreten Bewertung mit A 9 in Wertigkeit und Bestimmtheit nicht zu beanstanden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 13 Der Rechtsstreit ist ursprünglich beim VG Berlin anhängig gemacht worden und mit dortigem Beschluss vom 21.12.2011 – 5 K 349.11 – an das erkennende Gericht verwiesen worden. 14 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19.07.2012 gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 08.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 16 Rechtsgrundlage der Zuweisungsentscheidung ist § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG. Danach ist die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft (Deutsche Telekom AG) gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. 17 Der Begriff der dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit im Sinne von § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG beinhaltet zum einen die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden „abstrakten“ Tätigkeit, worunter die Begründung einer dauerhaften Bindung zwischen dem Beamten und einem Kreis von Arbeitsposten zu verstehen ist, die bei einer Organisationseinheit eines Tochter- oder Enkelunternehmens oder einer Beteiligungsgesellschaft des Postnachfolgeunternehmens auf Dauer eingerichtet und seinem Amt im statusrechtlichen Sinne als gleichwertige Tätigkeiten zugeordnet sind. Er enthält zum anderen die Zuweisung einer dem Amt entsprechenden „konkreten“ Tätigkeit. Im vorliegenden Fall sind dies das „abstrakte“ Tätigkeitsfeld als „Sachbearbeiter“ sowie ein „konkreter“ Arbeitsposten als „Sachbearbeiter Projektmanagement“ mit der ausdrücklichen Angabe der Wertigkeit entsprechend Besoldungsgruppe A 9. 18 Für die gerichtliche Überprüfung der vom Kläger aufgeworfenen Fragestellung, ob das zugewiesene Amt dem statusrechtlichen Amt des Klägers entspricht und damit als amtsangemessen anzusehen ist, ist vor allem die Bewertung von Bedeutung, die dieser Arbeitsplatz durch die Deutschen Telekom AG erfahren hat. Eine solche Dienstpostenbewertung liegt in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und ist deshalb gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 – 2 C 19.10, BVerwGE 140, 83 ff.). Dabei vermag das Gericht Bewertungsfehler oder die Verletzung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. 19 Zwar dürfen nach dem Bundesverwaltungsgerichts a.a.O. Rn. 29 Funktionen (Dienstposten) nicht ohne sachlichen Grund gebündelt, also mehreren Statusämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Ein solcher Fall gebündelter Dienstposten, der einer besonderen sachlichen Rechtfertigung bedürfte, liegt hier indes nicht vor. Dem Kläger ist ausweislich der angefochtenen Zuweisungsverfügung ein allein der Besoldungsgruppe A 9 BBesO entsprechendes abstrakt-funktionelles Amt sowie ein entsprechender konkretfunktioneller Dienstposten zugewiesen worden. Bei dem vom Kläger beanstandeten Begriff „Sachbearbeiter“ handelt es sich also nicht um einen gebündelt bewerteten Dienstposten, sondern um eine Sammelbezeichnung für verschiedenwertige – zwischen A 6 und A 9 liegende – Dienstposten. Der dem Kläger abstrakt-funktionell zugewiesene Dienstposten eines „Sachbearbeiters“ ist allerdings allein der Besoldungsgruppe A 9 zugeordnet. In der Zuweisungsverfügung (S. 2) heißt es nämlich: 20 „Konkret werden Sie bei dem Unternehmen VCS am Standort 29525 Uelzen […] als Sachbearbeiter Projektmanagement eingesetzt. Die Wertigkeit dieses Arbeitspostens entspricht der Besoldungsgruppe A 9. Die Bewertungen werden im Rahmen eines Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG festgelegt. Dieser höherwertige Arbeitsposten beinhaltet folgende Aufgaben, die Ihnen zugewiesen werden: 21 – Datenbasis für Fachthemen (Netzdokumentation von Bauwerken, Rohr- und Kanalanlagen, etc.) selbstständig und eigenverantwortlich nach den Vorgaben ermitteln, abgleichen, zusammenstellen, aufbereiten und bereitstellen 22 – Informationen zur Netzdokumentation (z. B. Bauwerke, Rohr- und Kanalanlage) eigenständig aufnehmen, einarbeiten, ergänzen und ggf. für Präsentationen aufbereiten und kommunizieren 23 – Daten in die IV-Systeme eingeben und pflegen (z.B. Lagepläne) 24 – Rotberichtigungen geänderter Objekte der Lage und der Netzebene in MEGAPLAN übernehmen (Neubau, Neubaugebiet, Erweiterungen usw.) 25 – bei Unstimmigkeiten der Planunterlagen (ober- und unterirdische Kabellinien) eigenverantwortlich Klärung herbeiführen 26 – Anfragen/Beschwerden annehmen und registrieren, Zuständigkeit klären und weiterleiten, ggf. Sachverhalte eigenständig klären.“ 27 Damit ist dem Kläger ein amtsangemessenes Amt im abstrakt-funktionellen Sinne übertragen worden. Dass er den mit A 9 bewerteten Dienstposten wahrzunehmen hat, obwohl er sich im niedrigeren Statusamt (A 8) befindet, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zum Einen eröffnet dieser Umstand für den Antragsteller möglicherweise Beförderungsaussichten, zum Anderen ist der Kläger schon nach eigenem Vortrag etwaigen Mehranforderungen gewachsen, da er seinerseits – nach Auffassung des Gerichts allerdings zu Unrecht – von einer Unterwertigkeit ausgeht. 28 Das Gericht vermag von dieser Bewertungsfrage abgesehen aber auch nicht konkret von einer Unterwertigkeit der vorgesehenen Tätigkeit auszugehen. So begegnet die Zuweisung des konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens) „Sachbearbeiter Projektmanagement“ ebenfalls keinen Bedenken. Zwar mögen die von der Beklagten verwendeten Begrifflichkeiten im Lichte tradierter Aufgabenfelder der Beamten betrachtet nicht selbsterklärend sein. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass mit den gravierenden Veränderungen im Bereich der Telekommunikation eine grundlegende Neuausrichtung der Berufsbilder verbunden ist und durch die Darstellung der Tätigkeitsinhalte hinreichend beschrieben worden ist. 29 Das Gericht vermag insbesondere nach der Schilderung des Projekts MEGAPLAN im Laufe der mündlichen Verhandlung und einer vorangegangenen Verhandlung des Sitzungstages (an dem der Kläger und sein Bevollmächtigter als Zuschauer zugegen waren) durch die Abteilungsleiterin und den Standortleiter des Standorts Rendsburg nicht von der klägerseitig behaupteten Unterwertigkeit auszugehen. Nach den unwidersprochenen Äußerungen besteht in hohem Maß Zusammenarbeit des Standorts Uelzen mit dem Standort Rendsburg z.B. in Fragen der Mitarbeiterschulung aber auch ein Austausch konkreter Aufträge. Insofern bieten diese Äußerungen allgemeingültige Informationen hinsichtlich der Arbeit im Projekt MEGAPLAN, die für den Kläger den Schwerpunkt seiner Tätigkeit darstellen wird. 30 Insbesondere kann der Argumentation der Klägerseite nicht gefolgt werden, dass die Arbeit im Projekt MEGAPLAN auch durch beliebige, d.h. auch minderqualifizierte oder angelernte Kräfte erbracht werden könnte. Die Klägerseite zieht diesen Schluss vor allem aus dem Umstand, dass die IT-Anwendung für die Betreuung von MEGAPLAN in nur wenigen Wochen geschult und dann angewendet werden kann. Nach Auffassung des Gerichts kann es aber hinsichtlich der Wertigkeit einer Tätigkeit nicht nur darauf ankommen, in welcher Zeit besondere für die Aufgabe erforderliche IT-Prozesse erlernt werden können. Hier ist je nach technischem Verständnis der Betroffenen kaum eine Anwendung vorstellbar, die einen Schulungsprozess länger als einige Wochen voraussetzen könnte. Angesichts der Bedeutung, die MEGAPLAN – die digitale Abbildung der Kommunikationsinfrastruktur – für das Unternehmen Deutsche Telekom AG hat, ist vielmehr zu fragen, ob man tatsächlich derart kurzzeitig geschultem Personal ohne den Ausbildungs- und Erfahrungshintergrund des Klägers diese Arbeiten anvertrauen könnte. Immerhin ist die digitale Liniennachzeichnung nicht nur von bilanzieller Bedeutung als Vermögensgegenstand des Konzerns, sie unterliegt vor allem auch hohen Anforderungen an die Genauigkeit. Immerhin geht es z.B. darum, auch nach vielen Jahren z.B. eine vergrabene Installation (die je nach Infrastruktur höchst unterschiedlich sein kann) möglichst zentimetergenau wieder auffinden zu können, um Reparatur- oder Erweiterungsmaßnahmen möglichst kostengünstig und ohne Fehlversuche durchführen zu können. Der Standortleiter Rendsburg hat in diesem Zusammenhang für das Gericht zudem glaubhaft versichert, dass in diesem technischen Projekt zu keinem Zeitpunkt z.B. Zeitarbeiter eingesetzt würden, sondern insbesondere die erfahrenen technischen Beamten. Nur sie verfügten über die notwendigen Kenntnisse der technischen Infrastruktur und wüssten so, was sie täten. 31 Auch wenn konkrete Arbeitsschritte nicht jederzeit den Einsatz des gesamten Wissens eines Arbeitnehmers abverlangen, kann daraus nicht geschlossen werden, das ein beliebiger Unwissender diese Stelle einnehmen könnte. So mag es andere von gleichrangigen Beamten wahrgenommene Tätigkeiten z.B. im Kataster- oder Registerwesen geben, die oftmals konkret nur im Einfügen einiger Striche, Zahlen oder Worte an bestimmte Stellen bestehen mögen. Die Verwendung eines A 8-Beamten ist gleichwohl aus dem Bedürfnis heraus gerechtfertigt, dass eben diese Striche, Zahlen oder Worte auch sicher an die richtige Stelle gelangen und zwar möglichst in jedem Fall. Das Gericht kann sich vorstellen, dass die Konzentration der technischen Dokumentation in Projekte bei externen Dienstleistern zu einer Wahrnehmung der Tätigkeit als eintönig führen kann, insbesondere, wenndieseübereinenlängerenZeitraumausgeübtwird.ZumEinenhat das bei der VCS betriebene Projekt MEGAPLAN aber nach den Schilderungen des Standortleiters vor allem durch den derzeitig betriebenen Technologiewechsel von Kupfer zu Glasfaser erhebliches Erweiterungspotential, zum Anderen folgt selbst aus einer Eintönigkeit nicht ohne Weiteres eine Unterwertigkeit. 32 Hinsichtlich des klägerseitig in Zweifel gezogenen personalwirtschaftlichen Bedarfs an der Zuweisung hat das Gericht davon Abstand genommen, eine Überprüfung des Stellenbedarfs der zugewiesenen Stelle vorzunehmen. Zunächst speist sich der Einwand vor Allem aus Hörensagen. Die VCS, die nach ihren Angaben erheblichen weiteren Personalbedarf hat, muss zudem innerhalb des Konzerns mit anderen Dienstleistern um Aufträge konkurrieren. Sie erhält zudem die zugewiesenen Beamten nicht für sie bilanzneutral, sondern muss für einen zugewiesenen Beamten bezahlen. Es erscheint deshalb nicht plausibel, dass sie dies täte, wenn sie für das zugewiesene Personal keinerlei Verwendung hätte, noch dazu angesichts des Umstandes, dass der auf Dauer unzufriedene Teil des Personals auch erheblichen Unfrieden und damit Friktionsaufwand auslöst. In den personalwirtschaftlichen Bedarf ist überdies nicht nur insoweit spekulativ die Auslastung des zugewiesenen Beamten in seiner neuen Stelle einzustellen. Im Rahmen des personalwirtschaftlichen Bedarfs kann auch die Notwendigkeit berücksichtigt werden, den ansonsten beschäftigungslosen Kläger wieder in eine Tätigkeit zu überführen. Daneben muss gerade dann, wenn im Rahmen einer Projektaufstockung Personal nicht sicher planbar ist – weil z.B. von Beamten gerichtlicher Eilrechtsschutz in Anspruch genommen werden kann – zumindest in einer Anfangsphase auch damit gerechnet werden, dass Auftrags- und Personallage noch nicht optimal aufeinander eingestellt sein können. Es kann so durchaus übergangsweise zu einer Unterlast des Einzelnen in der zugewiesenen Stelle kommen ohne dass dies die prognostische Einschätzung des personalwirtschaftlichen Bedarfs der Deutschen Telekom AG insgesamt in Frage stellt. 33 Hinsichtlich der vom Kläger ebenfalls gerügten Entfernung zum Wohnort und seiner familiären Belange kann vollständig auf die seitens der Beklagten erteilte Zusage der Umzugskosten sowie die zutreffenden Ausführungen in den vorangegangenen Verwaltungsentscheidungen verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Insbesondere scheint die Fahrzeitprognose sogar günstiger zu sein, als von der Beklagten errechnet. Die schnellste von Google Maps am Tag der mündlichen Verhandlung ausgewiesene Straßenverbindung beträgt 79,2 km bei einer Fahrtzeit mit dem PKW von 01:05 Stunden (Wohnanschrift zu Dienstanschrift). 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.