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Urteil

15 A 17/12

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2012:0611.15A17.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand 1 Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Kostenausgleichsanspruch nach § 25 a Kindertagesstättengesetz Schleswig-Holstein (KiTaG) geltend. 2 Er betreibt in Eckernförde einen Kindergarten, in welchem auch Kinder unter drei Jahren aufgenommen werden. Das Ehepaar ...- mit Wohnsitz im Gebiet der Beklagten hat seinen Sohn ... mit Beginn des Jahres 2012 für die Krippe des Kindergartens des Klägers angemeldet. Dies teilten die Eltern der Beklagten mit Schreiben vom 04.07.2011 auf einem Formblatt des Klägers mit. 3 Der letzte Satz dieses Schreibens lautet: 4 „Wir bitten, dem ... Eckernförde den beantragten Zuschuss zu gewähren". 5 Mit Bescheid gegenüber dem Kläger vom 04.08.2011 lehnte das Amt Schlei-Ostsee die Zahlung eines Kostenausgleiches mit der Begründung ab, dass ein Kostenausgleich nur gezahlt werden müsse, wenn von der Wohngemeinde ein bedarfsgerechter Platz nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Ein solcher sei jedoch durch den Kindergarten in der Gemeinde Rieseby, welcher Kinder unter drei Jahren aufnehme, gegeben. Auch könne das Kind bei einer Tagesmutter untergebracht werden. Im Übrigen erkenne sie das besondere pädagogische Konzept eines Waldorf-Kindergartens bei Kindern unter drei Jahren nicht als besonderen Grund iSv § 25 a Abs. 3 KiTaG an. 6 Gegen den mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid legte der Kläger am 05.09.2011 Widerspruch ein. Auf einen vorherigen „Widerspruch" der Eltern vom 15.08.2011 teilte das Amt Schlei-Ostsee den Eltern mit, dass Rechtsmittel nur vom jeweiligen Bescheidempfänger eingelegt werden könne. Somit müsse ein Widerspruch durch die Einrichtung bzw. die Standortgemeinde erfolgen. 7 Der Kläger begründete seinen Widerspruch mit am 12.10.2011 damit, dass eine Tagesmutter, welche den Erziehungsstil und die Weltanschauung der Eltern vertrete, von der Beklagten nach konkreter Rückfrage nicht habe angeboten werden können. Die Weltanschauung der Eltern müsse auch bei Kindern unter drei Jahren berücksichtigt werden, da die ersten Lebensjahre eines Kindes für seine Entwicklung von wesentlicher Bedeutung seien. Zudem seien die Betreuerinnen in seinem Kindergarten speziell hinsichtlich der Waldorfpädagogik ausgebildet. Schulungen, die eventuelle Tagesmütter absolviert hätten, seien mit einer derartigen Qualifikation nicht zu vergleichen. 8 Den Widerspruch wies das Amt Schlei-Ostsee mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2011 zurück und führte zur Begründung aus, dass die Beklagte Plätze für Kinder unter drei Jahren im örtlichen Kindergarten bereithalte. Daneben seien auch Tagespflegepersonen vorhanden. Der Gesetzgeber unterscheide in § 24 SGB VIII bewusst nach Kindern unter und über drei Jahren. Nach §§ 22 a, 23 SGB VIII seien Kinder unter drei Jahren zu betreuen und zu fördern. Erst bei Kindern über drei Jahren finde eine pädagogische Konzeption Berücksichtigung. Betreuung und Förderung könne aber durch die Wohngemeinde sichergestellt werden. Zudem seien dem Wahl- und Wunschrecht der Eltern auch dahingehend Grenzen gesetzt, dass die Wohngemeinde nicht jedem individuellen Bedarf gerecht werden könne. 9 Der Widerspruchsbescheid endet mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, in der darauf hingewiesen wird, dass gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vor dem hiesigen Gericht erhoben werden könne, die gegen den Amtsvorsteher des Amtes Schlei-Ostsee zu richten sei. 10 Eine derartige Klage ist innerhalb der genannten Klagfrist nicht erhoben worden. 11 Der Kläger hat vielmehr mit Schriftsatz vom 01.02.2012, eingegangen bei Gericht am 02.02.2012, die vorliegende „Leistungsklage" erhoben. 12 Er führt zur Begründung aus, dass entgegen der Auffassung der Beklagten das Wahlrecht der pädagogischen Orientierung auch für U3-Kinder gelte. Es sei weder aus §§ 22, 23 SGB VIII noch aus § 25 a Abs. 3 KiTaG zu ersehen, dass zwischen U3- und Ü3-Kindern unterschieden werde. Vielmehr seien die Förderungsgrundsätze des § 22 SGB VIII einheitlich formuliert, wonach die Kindertagespflege sowohl die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern als auch die Erziehung und Bildung der Familie unterstützen und ergänzen solle. Zudem sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Wunsch der Eltern, die Kinder nach dem Konzept der Waldorfpädagogik erziehen zu lassen, einen besonderen Grund nach § 25 a Abs. 3 KiTaG darstelle. Dies müsse auch für U3-Kinder gelten, da auch bei diesen Kindern den Eltern das Recht zustehe, die Grundrichtung der Erziehung selbst zu bestimmen. Zudem könne die Erziehung eines Kindes nicht nachgeholt werden, so dass dem Wahlrecht nur genüge getan werden könne, wenn den Eltern das Recht eingeräumt werde, die Betreuung des Kindes nach ihrer Grundausrichtung durchführen zu lassen. 13 Nach gerichtlichem Hinweis führte der Kläger zur Zulässigkeit der Klage ergänzend aus, dass nach der Rechtsprechung bei einem Kostenausgleich nach § 25 a KiTaG eine Leistungsklage geboten sei, da eine Gleichordnung der Beteiligten vorliege. Dies gelte auch deshalb, weil der Kostenausgleich selbst als Realakt vorgenommen werde. Zudem hätte über den Anspruch schon nicht mit einem Verwaltungsakt entschieden werden dürfen, da der Anspruch der Standortgemeinde zustehe und somit ein Gleichordnungsverhältnis gegeben sei. Im Übrigen sei auch für eine etwaige andere Klageart die Klagfrist nicht verstrichen, da der Antrag auf Kostenausgleich durch die Eltern des Kindes gestellt, der ablehnende Bescheid allerdings gegenüber dem Kläger erlassen worden sei. Inhaber des Anspruchs sei aber die Standortgemeinde. Sämtliche Korrespondenzen hätten allerdings ausschließlich zwischen dem Kläger und der Beklagten stattgefunden, obwohl der Antrag erst am 05.01.2012 von der Standortgemeinde an den Kläger abgetreten worden sei. Die Monatsfrist habe insoweit erst zu laufen begonnen, nachdem die Stadt Eckernförde als Inhaber des Anspruchs Kenntnis vom Widerspruchsbescheid erhalten habe. Dies sei in den ersten Januartagen 2012 der Fall gewesen. 14 Der Kläger beantragt, 15 den Beklagten zu verurteilen, ihm ab 01.01.2012 für das Kind Piet Anker, geboren am 17.11.2010, Hufeisenweg 25, 24344 Rieseby, einen Kostenausgleich gemäß § 25 a KiTaG in Höhe von monatlich 385,00 € zu zahlen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie hält die Klage für unzulässig. Über einen Ausgleichsanspruch nach § 25 a KiTaG könne auch durch Verwaltungsakt entschieden werden. Soweit der Kläger auf eine Vereinbarung mit der Standortgemeinde, der Stadt Eckernförde, vom 05.01.2012 verweise, sei dies nicht verfahrensrelevant. Es bestünden seit Jahren zwischen der Stadt Eckernförde und den Trägern von Kindertagesstätten Vereinbarungen, wonach der Kostenausgleich für die jeweilige Kindertagesstätte selbst geltend gemacht werde. Es treffe somit nicht zu, dass die Abtretung erst am 05.01.2012 erfolgt sei. Das langjährige Bestehen einer Abtretungsvereinbarung werde zusätzlich durch die ständige Praxis zwischen den Beteiligten belegt. Auf Blatt 6 der Verwaltungsakte sei im Übrigen unter dem 12.09.2011 handschriftlich eine Mitteilung der Stadt Eckernförde vermerkt, dass entsprechende Rechtsstreitigkeiten laut Vereinbarung der Waldorfeinrichtung oblägen und die Stadt (nur) unterstütze. 19 Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Insoweit verweist die Beklagte auf ihre Rechtsauffassung aus dem Verwaltungsverfahren. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (15 B 1/12) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 21 Die Klage ist unzulässig. 22 Mit einer allgemeinen Leistungsklage, wie sie vorliegend erhoben worden ist, können die Sachurteilsvoraussetzungen anderer Klagearten nicht umgangen werden. Die Möglichkeit einer fristgebundenen Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO schließt für den Bereich der Hoheitsverwaltung sonstige Klagearten, insbesondere auch die allgemeinen Leistungsklage aus (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 42, Rdnr. 13; speziell zum schleswig-holsteinischen KiTaG: Otto/Am Wege, KiTaG, § 25 a, Anm.21, 2.Absatz). Einem Bürger steht nur die Verpflichtungsklage zur Verfügung, wenn die Behörde über die Gewährung oder Versagung einer begehrten Leistung oder Feststellung zu Recht durch Verwaltungsakt entschieden hat (vgl. auch OVG Schleswig: Urteil vom 17.01.2001 - 2 L 102/99, zitiert nach Juris). 23 Dies ist vorliegend der Fall. Das Amt Schlei-Ostsee hat über den durch das Schreiben der Eltern auf dem Formblatt des Klägers übermittelten Antrag des Klägers auf Gewährung eines Kostenausgleichs nach § 25 a KiTaG zu Recht durch Verwaltungsakt entschieden. Nach ständiger Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass die Wohnortgemeinde ein Wahlrecht hat, ob sie hinsichtlich eines Ausgleichsanspruches durch Verwaltungsakt oder schlicht hoheitlich handelt (vgl. nur Urteil vom 15.12.1999 - 2 L 253/98, mit weiteren Hinweisen auf die vorhergehende Rechtsprechung). Dieses Wahlrecht ist nur dann nicht gegeben, wenn tatsächlich kein Subordinationsverhältnis vorliegt, was der Fall ist, wenn Anspruchsinhaberin etwa eine Gemeinde ist, die gleichzeitig Trägerin der betreffenden Einrichtung ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 22.12.1999 - 2 L 208/98). 24 An dieser Rechtsprechung, die noch zum bis 1999 gültigen § 25 a Abs. 4 KiTaG a. F. ergangen ist, wonach Anspruchsinhaber die Träger der Kindertageseinrichtungen waren, ist grundsätzlich auch unter Geltung des § 25 a KiTaG n. F., wonach nun Anspruchsinhaberin immer die Standortgemeinde ist, festzuhalten. 25 Die Tatsache, dass die Anspruchsinhaberschaft gesetzlich auf die Standortgemeinden verlagert worden ist, führt nämlich keineswegs dazu, dass sich damit alle Beteiligten immer in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüberstehen, was ein Vorgehen durch Verwaltungsakt ausschlösse. Vielmehr ist es gängige Praxis, dass die Standortgemeinden ihre Kostenausgleichsansprüche an die Einrichtungsträger, denen ja letztlich die Gesamtfinanzierungsverantwortung für ihre Einrichtungen obliegt, abtreten. Diese Praxis ist vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 21.09.2005 - 2 LB 1/05) auch ausdrücklich für zulässig erachtet worden. 26 Eine derartige Abtretung ist auch im vorliegenden Fall erfolgt, und zwar nicht erst durch die Vereinbarung vom 05.01.2012, sondern bereits im Vorwege durch die zwischen der Stadt Eckernförde und dem Kläger getroffene generelle Vereinbarung vom November 2009. 27 Darin heißt es in § 1 u. a.: 28 „Daneben macht der Schulverein der Freien Waldorfschule Eckernförde e. V. den Kostenausgleich nach § 25 a KiTaG für seine Kindertagesstätten selbst geltend. In strittigen Fällen des Kostenausgleiches leistet die Stadt Eckernförde Amtshilfe." 29 Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht lediglich um eine nicht bindende Absprache über eine pragmatische Handhabung, sondern um eine im Übrigen auch nicht formgebundene Abtretung der Kostenausgleichsansprüche aus § 25 a KiTaG nach §§ 398 ff. BGB. 30 Dass dies von den Beteiligten auch tatsächlich so gesehen und gehandhabt wird, zeigt sowohl die gängige Praxis, wonach die Stadt Eckernförde als originäre Anspruchsinhaberin im Normalfall gar nicht vom Bestehen eines solchen Anspruches erfährt (Antragstellung auf einem Formblatt des Klägers, Beanspruchung des Zuschusses für sich und nicht für die Stadt Eckernförde), als auch die Formulierung der „Amtshilfe" in der Vereinbarung vom November 2009 und deren Handhabung in der Praxis des vorliegenden Falles. Darin kommt zum Ausdruck, dass die Stadt Eckernförde dem Kläger allenfalls Hilfe leisten, nicht aber einen eigenen Anspruch geltend machen will. 31 Dementsprechend hat sich der Kläger auch im Widerspruchsverfahren rügelos auf das Vorgehen der Beklagten eingelassen. Der Widerspruch ist weder damit begründet worden, dass kein Antrag des Klägers vorliege, noch damit, dass der Kläger nicht Anspruchsinhaber sei oder der Beklagten bzw. dem Amt die Befugnis fehle, durch Verwaltungsakt zu handeln. Vielmehr ist allein auf die materiell-rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Waldorfpädagogik bei U3-Kindern eingegangen worden. 32 Mit der Abtretung ist der Kläger hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches an die Stelle der Stadt Eckernförde als bisheriger, gesetzlicher Gläubigerin getreten (§ 398 Satz 2 BGB) und macht diese Forderung zwar aus abgetretenem Recht, jedoch in eigenem Namen geltend. 33 Der Kläger als neuer Anspruchsinhaber ist jedoch eine juristische Person des Privatrechts und steht damit - anders als die Stadt Eckernförde - nicht in einem Gleichordnungs-, sondern in einem Subordinationsverhältnis zur Beklagten. Dieser steht damit - auch unter Geltung des neuen Rechts - wiederum ein Wahlrecht zu, ob sie über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch durch Verwaltungsakt entscheiden oder schlicht hoheitlich handeln will. Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich bei der begehrten Geldzahlung selbst nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt handelt. Dem Beklagten war es also unbenommen, über die Vornahme dieses Realaktes vorab durch einen feststellenden Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger zu entscheiden (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 16.11.2005 - 2 LB 3/05 zur grundsätzlichen Möglichkeit, auch unter Geltung des neuen Rechts durch Verwaltungsakt vorzugehen; a. A. ohne nähere Begründung unter Berufung auf die zum alten Recht ergangene Rechtsprechung des OVG Schleswig: Otto/Am Wege, KiTaG, § 25 a, Anm.21, 1.Absatz). 34 Dies hat zur Folge, dass gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 19.12.2011 innerhalb der Klagfrist des § 74 VwGO eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel des Feststellens eines Kostenausgleichsanspruches hätte erhoben werden müssen. Da dies nicht erfolgt ist, steht gegenüber dem Kläger für diesen Fall bestandskräftig fest, dass der geltend gemachte Kostenausgleichsanspruch nicht besteht. 35 Die nach Ablauf der Klagfrist für die Verpflichtungsklage erhobene Leistungsklage ist damit unzulässig. 36 Einer Entscheidung über die materiell-rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Kostenausgleichsansprüchen nach § 25 a KiTaG bei U3-Kindern in Waldorfkindergärten bedarf es daher nicht. 37 Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO als unzulässig abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.