Beschluss
8 B 1/11
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2011:0112.8B1.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid vom 15.12.2010 vorläufig - bis zu dessen Bestandskraft - nicht zu vollziehen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Bei der Anhörung zu seinem im März 2010 gestellten Asylantrag gab er an, er sei „im Juni letzten Jahres“ in Griechenland gewesen, sei aber gleich nach der Einreise festgenommen und für 70 bis 80 Tage in Gefängnis gesteckt und anschließend in die Türkei abgeschoben worden. Er hätte seine Strafe absitzen müssen und keinen Hinweis bekommen, dass er Asyl beantragen könne. Am 07.05.2010 heiratete der Antragsteller in Deutschland eine deutsche Staatsangehörige. Im Mai 2010 ersuchte die Antragsgegnerin Griechenland um die Übernahme des Asylverfahrens. 2 Mit Bescheid vom 15.12.2010 lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Griechenland an. Gemäß Art. 18 Abs. 7 der Dublin-Verordnung gelte das Übernahmeersuchen am 26.07.2010 als angenommen. Daher sei der Asylantrag gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 der Dublin-Verordnung auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Ehe sei erst nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland geschlossen worden. Der Anspruch auf politisches Asyl könne in Griechenland überprüft werden. Es sei dem Antragsteller zuzumuten, sein Asylverfahren dort durchzuführen, sich bis zu dessen Abschluss dort aufzuhalten und ggf. von dort aus ein Visumsverfahren zur Familienzusammenführung zu betreiben. Es sei davon auszugehen, dass Griechenland derzeit gegenüber Ausländern, die dort einen Asylantrag stellen, die Mindeststandards erfülle. 3 Am 05.01.2011 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit dem er anstrebt, der Antragsgegnerin die Vollziehung der Abschiebungsandrohung nach Griechenland zu untersagen. Der Bescheid sei ihm noch nicht zugestellt worden, die Prozessbevollmächtigte habe ihn lediglich zur Kenntnisnahme erhalten. 4 Der Antragsteller beantragt, 5 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die in dem Bescheid vom 15.12.2010 bekannt gegebene Abschiebungsandrohung zu vollziehen. 6 Die Antragsgegnerin beantragt, 7 den Antrag abzulehnen. II. 8 Der Antrag ist zulässig und begründet. 9 Die einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist statthaft. Ein gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vorrangig zu stellender Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nicht in Betracht, da das Bundesamt den Bescheid noch nicht gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG an den Antragsteller selbst zugestellt hat. 10 Es ist dem Antragsteller auch nicht zuzumuten, die Zustellung des in der Akte befindlichen, bereits gefertigten, Bescheids vom 15.12.2010 abzuwarten. Die Antragsgegnerin hat dem Landesamt für Ausländerangelegenheiten (mit Schreiben vom 22.12.2010) mitgeteilt, dass der Bescheid rechtzeitig vor der für den 26.01.2011 geplanten Überstellung (zur Zustellung an den Antragsteller) zugesandt werde. Dies deutet darauf hin, dass - wie in anderen Fällen - auch hier beabsichtigt ist, dem Antragsteller die Abschiebungsanordnung erst so kurz vor der Überstellung aushändigen zu lassen, dass die Erhebung eines Rechtsbehelfs faktisch vereitelt oder jedenfalls erheblich erschwert wird. Zwar ist gemäß § 34 a Abs. 2 AsylVfG im Fall der Abschiebung in einen gemäß § 27 a AsylVfG für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständigen Staat einstweiliger Rechtsschutz ausgeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch seit seiner Entscheidung zu Art. 16 a Abs. 2 GG (Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2315/93 - BVerfGE 94, 49; Juris Rd. 234) anerkannt, dass in Ausnahmefällen Suspensivrechtsschutz möglich sein muss. Dies gilt auch hier. Zwar geht der Gesetzgeber davon aus, dass das Zustellungsverfahren durch die regelmäßig kurzen Rückübernahmefristen begründet sei und deshalb eine direkte Aushändigung des Bescheids durch die für die Abschiebung zuständige Behörde zulässig sei (BT-Drs 12/4450, S. 23). Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich jedoch nicht, welcher Zeitraum zwischen Bekanntgabe und Abschiebung als noch ausreichend anzunehmen ist. Daher ist das sonst für Rückführungen und Abschiebungen nach Maßgabe der §§ 3 - 5 Ausländeraufnahmeverordnung zuständige Landesamt für Ausländerangelegenheiten vom Innenministerium des Landes angewiesen, „die Abschiebung mindestens zwei Werktage für dem Rückführungstermin anzuzeigen, um ... die Möglichkeit zu geben, Rechtsschutz beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht zu suchen“ (Erlass vom 27.11.2008). 11 Der gesetzliche Ausschluss des Eilrechtsschutzes gemäß § 34 Abs. 2 AsylVfG steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, weil hier ein Sonderfall vorliegt, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann in Betracht kommt, wenn eine die konkrete Schutzgewährung nach § 60 AufenthG in Zweifel ziehende Sachlage im für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gegeben ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. In seinem o.g. Urteil hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die Ausschlussregelung des § 34 Abs. 2 AsylVfG nur bei sinnentsprechender restriktiver Auslegung mit Art. 16 a Abs. 2 Satz 3 GG in Einklang stehe. Aufgrund des mit Art. 16 a Abs. 2 GG verfolgten Konzepts normativer Vergewisserung könne sich der Ausländer nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in seinem Einzelfall die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht erfüllt würden. Eine Prüfung, ob der Zurückweisung oder sofortigen Rückverbringung in den Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstünden, könne der Ausländer nur erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdränge, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen sei. In den Jahren 2009 und 2010 hat das Bundesverfassungsgericht mehrere einstweilige Anordnungen erlassen, mit denen es vorläufig die Abschiebung von Asylantragstellern nach Griechenland untersagt hat (z.B. Beschluss vom 22.12.2009 - 2 BVR 2879/09, wiederholt am 01.12.2010; Beschluss vom 12.10.2010 - 2 BVR 1902/10 - Juris). Zur Begründung hat es jeweils ausgeführt, die Verfassungsbeschwerde könne Anlass zur Untersuchung geben, ob und ggf. welche Vorgaben in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 und 3 GG für die fachgerichtliche Prüfung der Grenzen des Konzepts der normativen Vergewisserung bei der Anwendung von § 34 a Abs. 2 AsylVfG zu beachten seien, wenn Eilrechtsschutz gegen eine beabsichtigte Abschiebung in einen nach der Verordnung (EG) 343/2003 des Rates vom 18.Februar 2003 zuständigen anderen EG-Mitgliedstaat begehrt werde. Die Verfassungsbeschwerde wäre daher weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Angesichts der zwischenzeitlich gerichtsbekannten Stellungnahmen zur Situation von Asylantragstellern in Griechenland seien die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein offensichtlich zu verneinen. Allerdings seien sie allerdings des Umstandes, dass die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft durch den verfassungsändernden Gesetzgeber selbst zu sicheren Drittstaaten bestimmt worden seien, die Vergewisserung hinsichtlich der Schutzgewährung damit durch den verfassungsändernden Gesetzgeber selbst erfolgt sei und die Entscheidung nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 26 a Abs. 3 AsylVfG rückgängig gemacht werden könne, auch nicht offensichtlich zu bejahen. Daher sei eine Folgenabwägung durchzuführen, die zum Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung führe. 12 Diese Voraussetzungen für ausnahmsweise zu gewährenden einstweiligen Rechtsschutz liegen angesichts der insofern unveränderten Umstände in Griechenland hier vor. 13 Der somit zulässige Antrag ist auch begründet. 14 Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass die Überstellung des Antragstellers nach Griechenland für den 26.01.2011 geplant ist, der Bescheid noch nicht zugestellt ist und dem Antragsteller angesichts der oben geschilderten Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten bei einer Ablehnung des Antrags unwiederbringliche Nachteile drohen. 15 Der Anordnungsanspruch ist gegeben, weil angesichts vorstehender Ausführungen die Erfolgsaussichten der vom Antragsteller noch zu erhebenden Klage gegen den noch zuzustellenden Bescheid vom 15.12.2010 nicht von vornherein zu verneinen ist. Wie das Bundesverfassungsgericht ist das Gericht der Auffassung, dass die bei einer Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes und einem Obsiegen in der Hauptsache eintretenden Rechtsbeeinträchtigungen nicht mehr verhindert oder rückgängig gemacht werden können. Schon die Erreichbarkeit des Antragstellers in Griechenland für die Durchführung des Hauptverfahrens wäre nicht sicher gestellt, wenn - wie ernst zu nehmenden Quellen entnommen werden kann - dort eine Registrierung faktisch unmöglich ist und Obdachlosigkeit droht. Seit den stattgebenden einstweiligen Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts hat sich die Situation in Griechenland nicht zugunsten von Asylantragstellern gebessert. Immer noch ist davon auszugehen, dass die Praxis der griechischen Behörden im Umgang mit dem Schutzbegehren Asylsuchender unzulänglich ist, der Zugang zu Asylverfahren für viele auf praktisch nicht überwindbare Schwierigkeiten stößt, die Bearbeitung der Asylanträge unzureichend ist und sich auch die Versorgung der Asylbewerber als defizitär erweist. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).