OffeneUrteileSuche
Urteil

7 A 88/08

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2010:0216.7A88.08.0A
1mal zitiert
9Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten die Vollstreckung abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt rückwirkend ab dem 01. September 2007 Berufsunfähigkeitsrente von dem beklagten Versorgungswerk. 2 Die 1956 geborene Klägerin ist gelernte Bauzeichnerin. Seit 1986 ist sie als selbständige Architektin tätig und seit 1988 Pflichtmitglied bei dem Beklagten. Unter dem 12. September 2005 beantragte sie bei dem Beklagten eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Beigefügt waren Arztberichte verschiedener Fachärzte sowie Operationsberichte, die der Beklagte in der Folgezeit der Medizinaldirektorin Dr. med. … in ihrer Eigenschaft als Vertragsärztin zur Begutachtung und Stellungnahme vorlegte. Aus diesen Arztberichten ergaben sich nach Feststellung der Gutachterin folgende Diagnosen: 1. Darm-Teilentfernung und Entfernung der linken Adnexe nach perforiertem Divertikel mit Peritonitis im August 2004. 2. Nebenbefunde: Zustand nach Bauchfellentzündung 2001 mit eitriger Entzündung des rechten Eierstocks und der rechten Adnexe sowie Blinddarmentzündung mit Entfernung der betroffenen Organe. Die Gutachterin attestierte der Klägerin unter dem 16.09.2005, dass ihre Leistungsfähigkeit nicht soweit beeinträchtigt sei, dass sie nicht noch mindestens 30 v. H. einer 40-Stunden-Woche Architektentätigkeit verrichten könne, mit denen Einkünfte in Höhe des Existenzminimums zu erzielen seien. Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung des Versorgungswerkes liege somit nicht vor. Der Klägerin solle dringend geraten werden, sich einer stationären Heilbehandlung zu unterziehen. Wegen der noch ausstehenden Entscheidung über einen Rentenantrag der Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wurde zunächst von einer Entscheidung im Verwaltungsverfahren abgesehen. Mit weiterer gutachterlicher Stellungnahme vom 24. April 2006 – zwischenzeitlich waren seitens der Klägerin weitere Unterlagen und Protokolle eingereicht worden - hielt die Gutachterin an der von ihr vertretenen Auffassung fest, dass die Klägerin nicht berufsunfähig sei. Ein unter dem 29. Juni 2006 ergangener Ablehnungsbescheid des Beklagten wurde mit Rentenbescheid vom 21. September 2006 aufgehoben. Zugleich wurde der Klägerin befristet für den Zeitraum vom 01. September 2005 bis zum 31. August 2007 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.421,20 € monatlich gewährt. Mit Schreiben vom 21. September 2006 regte der Beklagte gegenüber der Klägerin an, sich einer stationären Heilbehandlung in einer gastroenterologisch orientierten Klinik zu unterziehen, da aus medizinischer Sicht bei Beachtung entsprechender diätischer Notwendigkeiten und einer Umstellung der Medikation eine wesentliche Besserung zu erreichen sei. 3 Mit Schreiben vom 05. Juli 2007 beantragte die Klägerin die Weitergewährung der Berufsunfähigkeitsrente. Diesen Antrag begründete sie damit, dass keine Veränderung ihres Gesundheitszustandes durch diabetische Maßnahmen oder Medikamentengaben habe erzielt werden können. Nach Auskunft der von ihr konsultierten Ärzte sei dies auch künftig nicht zu erwarten, so dass eine stationäre Heilbehandlung in einer gastroenterologisch orientierten Klinik bisher nicht stattgefunden habe. Sie sei selbstverständlich dazu bereit, alle erforderlichen Notwendigkeiten tatkräftig zu unterstützen, um ihren Gesundheitszustand zu verbessern und auch die Berufsfähigkeit wieder zu erreichen. Der Beklagte werde gebeten, die erforderlichen Rahmenbedingungen wie Klinik und Dauer der Behandlung näher zu benennen. Beigefügt waren wiederum Arztberichte eines die Klägerin behandelnden Facharztes sowie einer psychologischen Psychotherapeutin. Nach Begutachtung von Frau Dr. … kam diese zu dem Ergebnis, dass sich auch aufgrund der jetzt übersandten Unterlagen keine neuen Gesichtspunkte gegenüber den Befunden zeigten, die bei den Begutachtungen vom 16. September 2005 und vom 24. April 2006 bereits berücksichtigt worden seien. Es fänden sich auch keinerlei Unterlagen, die eine andere Einschätzung für den damaligen Zustand zulassen könnten. Die jetzt vorgelegten Befunde zeigten, dass die Körperbeschwerden (hier seien vor allem häufige Durchfälle maßgeblich gewesen) sich nicht nennenswert verändert hätten, der seelische Zustand hätte sich sogar gebessert. Aus medizinischer Sicht seien somit keine Gesundheitsstörungen zu erkennen, die Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung des Versorgungswerks begründen könnten. Mit Anschreiben vom 13. September 2007 übersandte die Klägerin die Niederschrift über den Verhandlungstermin mit Beweisaufnahme der 5. Kammer des Sozialgerichts Itzehoe zum Aktenzeichen S 5 R 264/06. Danach hatte sich der dortige Beklagte bereit erklärt, nach den gutachterlichen Ausführungen der von der Kammer hinzugezogenen Sachverständigen den Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Zugrundelegung des Eintritts des Leistungsfalls am 13. September 2005 ab dem 01. Oktober 2005 auf unbestimmte Zeit anzuerkennen. Dieses Anerkenntnis hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zur Verfahrensbeendigung angenommen. 4 Mit Bescheid vom 12. November 2007 wurde der Antrag der Klägerin auf Weitergewährung der Rente wegen Berufsunfähigkeit abgelehnt. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, eine Weitergewährung scheide deshalb aus, weil Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung des Versorgungswerks nicht vorliege. Insbesondere ergebe sich aus dem Arztbericht der Psychotherapeutin Frau … vom 03. Juli 2007, dass die körperliche Symptomatik, insbesondere die Durchfälle, nahezu unverändert geblieben seien, hinsichtlich der seelischen Befindlichkeit der Klägerin indes eine deutliche Besserung habe erreicht werden können. Auch die körperlichen Beeinträchtigungen rechtfertigten es nicht mehr, von einer derartigen gesundheitlichen Beeinträchtigung zu sprechen, dass keine Berufstätigkeit als Architektin in nennenswertem Umfange mehr ausgeübt werden könne. So habe der internistische Gutachter ... in seinem Gutachten vom 30. August 2007 gegenüber dem Sozialgericht das Leistungsvermögen unter Bezugnahme auf eine Begutachtung durch Herrn Dr. ... vom 24. November 2005 so beschrieben, dass leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sicherlich uneingeschränkt möglich seien, jedoch seien Außenarbeiten nicht zumutbar. Ein unbeschränkter Zugang zu einer Toilette müsse kurzfristig gewährleistet sein. Der Gutachter komme zu der Einschätzung, dass er, bezogen auf die Beschwerden aus internistischer Sicht, eher leichte Tätigkeiten und gelegentlich auch mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig für zumutbar halte. Diese sollten in temperierten Räumen möglich sein und der sofortige, uneingeschränkte Zugang zu einer Toilette müsse ermöglicht werden. Der Sachverständige ... habe vor dem Sozialgericht am 30. August 2007 ausgeführt, dass mit dem ermittelten Leistungsvermögen vollschichtig leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen in wechselnden Körperhaltungen ohne besonderen Zeitdruck, ohne Akkordarbeiten, ohne Schicht- Nachtarbeiten, und ohne Arbeiten, die eine erhöhte körperliche Anforderung abverlangten, ohne überhöhte Anforderungen an Reaktionsfähigkeit und Aufmerksamkeit und der Möglichkeit, jederzeit und insbesondere sofort eine Toilette aufsuchen zu können (bis zu 10 bis 12 Toilettenbesuche während der Arbeitszeit mit einem Volumen von einer bis eineinhalb Stunden) mit dem ermittelten Leistungsvermögen möglich sei. Eine Teilnahme am Erwerbsleben sei unter wettbewerbsmäßigen Bedingungen nicht mehr möglich. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung komme es aber für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit des Versorgungswerks nicht auf die Situation am Arbeitsmarkt an, sondern darauf, ob aus medizinischer Sicht überhaupt noch Arbeiten möglich seien, die Tätigkeiten nach dem Architektenberuf ermöglichen würden. Da vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten möglich seien, unterbrochen durch entsprechende Toilettenbesuche, könne in diesem Fall noch ein großer Bereich der Architektentätigkeiten ausgeübt werden. Nach der Satzung des Beklagten liege Berufsunfähigkeit nur dann vor, wenn der Teilnehmer infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen auf nicht absehbare Zeit eine Berufstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte aus dieser Berufstätigkeit erzielen könne. Aus medizinischer Sicht seien noch Architektentätigkeiten in einem solchen zeitlichen Umfang möglich, dass noch eine Existenz sichernde Berufstätigkeit als Architekt zugemutet werden könne. 5 Hiergegen legte die Klägerin am 25.11.2007 Widerspruch ein, den sie in der Folgezeit im Wesentlichen damit begründete, dass die Vertragsärztin Frau Dr. ... zu einem Zeitpunkt eingeschaltet worden sei, als im Rentenversicherungsverfahren vor dem Sozialgericht Gutachten noch nicht vorgelegen hätten. Der pauschale Verweis auf die früheren Stellungnahmen lasse keine erneute Auseinandersetzung durch die Vertragsärztin mit den Einzelheiten des konkreten Falles erkennen. Der Ablehnungsbescheid enthalte lediglich Auszüge aus den im Sozialgerichtsverfahren eingeholten Gutachten der Sachverständigen ... und ... Es werde hingegen kein Bezug zur Satzung des Beklagten hergestellt. Die Klägerin müsse das gesamte Aufgabenspektrum einer selbständigen Architektin erfüllen können. Im Sozialgerichtsprozess sei auf die Tätigkeit einer typischerweise im Angestelltenverhältnis tätigen Bauzeichnerin abgestellt worden. Diese Tätigkeit sei hingegen nicht mit derjenigen einer selbständigen Architektin vergleichbar. So habe der Sachverständige ... seine Ausführungen auf die Tätigkeit als Bauzeichnerin bezogen. Er habe zugleich ausgeführt, dass keine Tätigkeiten unter Zeitdruck zumutbar seien und ein uneingeschränkter Zugang zur Toilette erforderlich sei. Seit der zweiten im Jahr 2004 bei der Klägerin durchgeführten Operation sei diese dauerhaft erwerbsgemindert. Weitere Heilbehandlungsmaßnahmen hätten sich als erfolglos erwiesen. Dies hätten auch die betreuenden Ärzte attestiert. Da die Leistungseinschränkung bei ca. 30 % eingestuft werde, sei zugunsten der Klägerin von Berufsunfähigkeit auszugehen. Dies zeige auch der Vergleich mit einem Schwerbehinderten. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, dass aufgrund der unterschiedlichen Strukturprinzipien der beiden Versorgungssysteme bei Freiberuflern eine Berufsunfähigkeit erst dann vorliege, wenn diese eine die Existenz sichernde Berufstätigkeit nicht mehr ausüben könnten. Entsprechend der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass durch die Berufstätigkeit nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte erzielt werden könnten, wenn der Teilnehmer außerstande sei, seiner Tätigkeit als Architekt entsprechend einem Anteil von 30 % der üblichen Arbeitszeit auszuüben. Die Klägerin könne Architektentätigkeiten noch im nennenswerten Umfang im Innendienst ausüben. Sie sei noch in der Lage, Tätigkeiten zu verrichten, die ihr das Existenzminimum sichern könnten. Die Gutachten belegten nicht, dass sie nicht stundenweise Arbeiten im Sitzen, z. B. am PC, durchführen könne. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass sie trotz körperlicher Beeinträchtigungen noch in der Lage sei, Tätigkeiten auszuüben, die ihr das Existenzminimum sichern könnten. 7 Die Klägerin hat am 29. Mai 2008 hiergegen Klage erhoben. 8 Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen anlässlich des Vorverfahrens. Ergänzend trägt sie vor, aufgrund ihres Krankheitsbildes keine Konzentration mehr für ihre berufliche Tätigkeit zu besitzen. Ihr Krankheitsbild stelle sich wie folgt dar: 2001 habe sie eine Bauchfellentzündung gehabt, 2004 sei eine Teilresektion des Dünndarms erfolgt. Seit 2005 leide sie zudem an einem Verwachsungsbauch. Eine Eierstockresektion habe bei ihr zum Einsetzen der Wechseljahre sowie zu einer angeschlagenen Psyche geführt. § 26 der Satzung des Beklagten sei in seinen beiden Alternativen einschlägig für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Bei § 43 (Aufforderung zur Durchführung einer Heilbehandlung) handele es sich um eine zu unbestimmte Regelung und somit um einen Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Eine derartige Regelung hätte durch den Gesetzgeber getroffen werden müssen. Es seien keine konkreten Aussagen über Art und Umfang und eventuelle Kostentragungspflichten enthalten. Heilbehandlungsmaßnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes seien vorliegend nicht möglich. Auch die Werbung im Internet auf der Homepage des Beklagten mache unbestimmte Aussagen zur Berufsunfähigkeit und deren Voraussetzungen. Aus § 26 der Versorgungssatzung sowie der Homepage folge, dass die Grenze zur Berufsunfähigkeit bei etwas über 50 % reduzierter Leistungsfähigkeit liege. Die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei nicht anwendbar. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg habe zu einem Arzt entschieden, dass dieser sich nur auf solche Tätigkeiten verweisen lassen dürfe, die eine Approbation oder Berufserlaubnis voraussetzten. Die von dem Beklagten angeführten Tätigkeiten seien teilweise Hilfstätigkeiten, die etwa Bauzeichner vornehmen würden. Nach dieser Rechtsprechung dürfe das Risiko der Berufsunfähigkeit nicht so hoch durch die Absicherungsordnung angesetzt werden, dass kaum noch ein Mitglied sie erfülle. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung sei die Klägerin berufsunfähig. Der Beklagte müsste eine mögliche und übliche Berufstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen benennen. Zudem gebe es eine erhebliche Spannbreite beim Existenzminimum. Sie, die Klägerin, müsste als selbständige Architektin vollschichtig arbeiten, um das Existenzminimum im Mittel zu erwirtschaften. Sie sei gesundheitlich nicht in der Lage, berufstätig zu sein. Die Anforderungen für eine Rentengewährung seien unverhältnismäßig hoch und es bestehe keine Relation zu den Voraussetzungen für eine Rentengewährung innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie könne nicht über eine Pflichtmitgliedschaft gezwungen werden, dem Versorgungswerk beizutreten und Pflichtbeiträge zu leisten und faktisch vom Leistungsbezug bei Eintritt des Leistungsfalles ausgeschlossen werden. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 12.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2008, zugestellt am 02.05.2008, zu verpflichten, ihr, der Klägerin, unbefristete Berufsunfähigkeitsrente ab dem 01.09.2007 zu gewähren. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Der Beklagte hält die angefochtenen Bescheide für rechtens. 14 Er vertritt die Ansicht, dass die Klägerin den Nachweis der Berufsunfähigkeit im Sinne von § 26 Abs. 2 der Satzung nicht erbracht habe. Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung sei eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzungen berufsständischer Versorgungswerke nicht der Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung gleichzusetzen. Die Klägerin müsse sich auf Angestelltentätigkeiten verweisen lassen, die im Architekturbüro, in Planungs- und Bauabteilungen von Gesellschaften und Kommunen verrichtet werden könnten, so dass ihr der Arbeitsmarkt nicht verschlossen sei. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Brammer könnten Architektentätigkeiten noch in nennenswertem Umfang erbracht werden. 15 Im weiteren Verlauf des Verfahrens übersandten die Beteiligten wechselseitig Gutachten von Herrn Dr. …, Facharzt Internist, Pneumologie, Allergologie vom 12.12.2005 sowie von Herrn Dr. med. T. ..., praktischer Arzt, vom 25.10.2009 sowie von Herrn Dr. ..., Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 29.10.2009. Auf weitere, vom Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2009 übersandte Verwaltungsvorgänge (Bl. 127-167 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 17 Das Verfahren ist mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 04. Juli 2008 an das örtlich zuständige Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht verwiesen worden. Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. 19 Der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 12. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente rückwirkend ab 01. September 2007 (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 20 Als Rechtsgrundlage kommt in Ermangelung eines bundesrechtlich geregelten Begriffs der Berufsunfähigkeit (vgl. zum Begriff der zahnärztlichen Berufsunfähigkeit und einer insoweit fehlenden bundes- bzw. landesrechtlichen Regelung, BVerwG, Beschluss vom 07.06.1996, Az.: 1 B 127/95, zitiert nach juris) hier die Satzungsbestimmung des § 26 Abs. 1 Satz 1, 2 iVm Abs. 2, Abs. 4 des Versorgungswerks der Architektenkammer Baden-Württemberg vom 01.09.2009 in Betracht. Danach haben Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit Teilnehmer, die nicht bereits Altersrente beziehen. Die Rente ist vom Beginn des Antragsmonats an zu gewähren. Berufsunfähig ist ein Teilnehmer, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Berufstätigkeit als Architekt bzw. Ingenieur in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte aus dieser Berufstätigkeit erzielen kann. Das Mitglied – Abs. 4 S. 1 - 4 der genannten Regelung – weist die Berufsunfähigkeit durch ärztliche Atteste, Befunde, Gutachten nach. Das Versorgungswerk kann an die ausstellenden Ärzte Nachfragen richten. Es holt, soweit die Nachweise nicht hinreichend erscheinen, auf seine Kosten weitere Gutachten ein. Dabei können die vom Mitglied eingereichten Unterlagen an den vom Versorgungswerk beauftragten fachärztlichen Gutachter zur Prüfung weitergegeben werden; dies gilt auch für die vom Versorgungswerk erhobenen Gutachten, sofern in weiteren Verwaltungsverfahren zusätzliche Gutachten erforderlich sind. 21 Die Klägerin hat das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit weder nach der ersten noch nach der zweiten Alternative des § 26 Abs. 2 der Satzung des Beklagten nachgewiesen. Dabei ist zunächst festzustellen, dass es keine Abstufungen der Berufsunfähigkeit gibt. Auch, wenn die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine volle Erwerbsminderung bei der Klägerin angenommen hat, ist dieser Umstand für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit nach den Bestimmungen des Versorgungswerks für Architekten unerheblich. Der Begriff der Berufsunfähigkeit ist nämlich nicht mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung im Sozialversicherungsrecht vergleichbar. Die bloße Minderung der Fähigkeit zur beruflichen Tätigkeit ist nicht ausreichend, wenn das Mitglied gesundheitlich noch in der Lage ist, durch eine berufliche Tätigkeit seine Existenzgrundlage – wenn auch in bescheidenem Rahmen – zu sichern. Der sozialversicherungsrechtliche Berufsunfähigkeitsbegriff (vgl. § 43 bzw. § 240 SGB VI) bezeichnet Versicherte als berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Eine solche Einschränkung sieht die Satzung des Beklagten jedoch nicht vor. Dies verstößt auch nicht gegen Art. 3 GG, da ein Satzungsgeber nur innerhalb seiner Rechtsetzung den Gleichheitssatz zu wahren hat (VG Würzburg, Urteil vom 08.05.2006, Az.: W 7 K 05.559, zitiert nach juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.1996, Az.: 9 S 3284/94, zitiert nach juris). Nach den Feststellungen des Gutachters Dr. med. .. vom 12. Dezember 2005, das dieser im Auftrag der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach einer eingehenden Untersuchung der Klägerin erstellt hatte, besteht Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter der Voraussetzung, dass jederzeit ein uneingeschränkter Zugang zu einer Toilette möglich ist. Der Gutachter hatte in dieser Einschätzung des gesundheitlichen Zustandes der Klägerin, auch bezogen auf die Tätigkeit als Architektin gemacht und hatte dieser ein Leistungsvermögen von täglich sechs Stunden und mehr attestiert. 22 Zur Überzeugung der Kammer kann die Klägerin auch nicht für sich in Anspruch nehmen, lediglich in Bezug auf ihre bisher ausgeübte Tätigkeit als selbständige Architektin beurteilt zu werden. Maßgebend ist vielmehr, ob es der Klägerin noch möglich ist, typische, ihren Beruf prägende Tätigkeiten zu versehen und damit ein ihre Existenz sicherndes Einkommen erzielen kann (vgl. zur ärztlichen Tätigkeit: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26.04.2007, Az.: 8 LB 212/05, zitiert nach juris; zur Tätigkeit eines Architekten VG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2007, Az. 20 K 624/05, zitiert nach juris). Zur Orientierung, welche typischen Berufsaufgaben zum Beruf einer Architektin oder eines Architekten gehören, kann das Gesetz über die Führung der Berufsbezeichungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und beratende Ingenieurin oder beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz – ArchIngKG) vom 09. August 2001 herangezogen werden. Nach dessen § 1 sind Berufsaufgaben des Architekten oder der Architektin in der Architektur die künstlerische, technische, wirtschaftliche und umweltgerechte Planung und Gestaltung von Gebäuden sowie deren städtebauliche Einbindung. Die Tätigkeit einer Architektin umfasst mithin nicht nur eine solche im selbständigen Bereich, sondern auch – darauf hat der Beklagtenvertreter zu Recht hingewiesen – Angestelltentätigkeiten in einem Architekturbüro oder in Planungs- und Bauabteilungen von Gesellschaften und Kommunen. Kernaufgaben wie Planungsarbeiten am Zeichentisch, am PC, die Bearbeitung von Ausschreibungsunterlagen sind der Klägerin uneingeschränkt möglich. Diese typischen Tätigkeiten einer Architektin können von der Klägerin noch wahrgenommen werden. Dass ihr dies aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht möglich ist, hat die Klägerin mit den von ihr auch jüngst vorgebrachten ärztlichen Attesten nicht nachgewiesen. Aus den jetzt vorgelegten ärztlichen Attesten von Dr. med. T. ..., praktischer Arzt, vom 25. Oktober 2009, und von Dr. ..., Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 29. Oktober 2009, ergibt sich insoweit lediglich, dass diese die Klägerin für erwerbsunfähig bzw. die Aufnahme einer regelmäßigen Berufstätigkeit für unmöglich halten. Zu Recht hat der Beklagtenvertreter darauf hingewiesen, dass die Atteste insoweit unsubstantiiert sind; neue Aussagen zum Krankheitsbild der Klägerin bzw. zu den davon ausgehenden Beschwerden sind nicht enthalten. 23 Zur Überzeugung der Kammer ist die Klägerin auch in der Lage, mit ihrem derzeit eingeschränkten beruflichen Einsatz ihre Existenzgrundlage zu sichern. Nach der Rechtsprechung ist die bloße Minderung der Fähigkeit zur beruflichen Tätigkeit nicht ausreichend, wenn das Mitglied gesundheitlich noch in der Lage ist, durch eine berufliche Tätigkeit seine Existenzgrundlage – wenn auch in bescheidenem Umfang – zu sichern (VG Würzburg, Urteil vom 08.05.2006, Az.: W 7 K 05.559, zitiert nach juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16.02.2007, Az.: 19 K 1739/09, zitiert nach juris). Die Untergrenze der Berufstätigkeit liegt dort, wo sie dem Teilnehmer des Beklagten gerade noch erlaubt, in seinem Beruf das Existenzminimum zu erwirtschaften (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.1996, Az.: 9 S 3284/94, zitiert nach juris, mit der Annahme von 30 % der 1989 üblichen Arbeitszeit für einen Zahnarzt). Dafür, dass es der Klägerin unmöglich ist, mit der ihr gesundheitlich verbleibenden Arbeitskraft ihre Existenzgrundlage zu sichern, ist nichts ersichtlich noch etwas Entsprechendes von ihr vorgetragen worden. 24 Die Frage der Berufsunfähigkeit ist auch losgelöst von der Frage zu beantworten, welche Einsatzmöglichkeit sich auf dem Arbeitsmarkt für den Betroffenen trotz Berufsunfähigkeit noch bietet (VG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2007, Az.: 20 K 3507/05, zitiert nach juris). Die Klägerin kann daher nicht damit gehört werden, sie müsse weiterhin als selbständige Architektin tätig sein. Das Risiko, auf dem aktuellen Arbeitsmarkt eine entsprechende Tätigkeit zu finden, ist von der Versorgungsleistung des Versorgungswerks nicht gedeckt (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2008, Az.: 5 A 2437/06, zitiert nach juris). 25 Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Satzung des Versorgungswerkes der Architektenkammer Baden-Württemberg an formellen oder materiellen Mängeln leidet. Soweit der klägerische Prozessbevollmächtigte ausgeführt hat, der Regelungsgegenstand des § 43 Abs. 5 der Satzung bedürfe einer gesetzlichen Regelung, folgt die Kammer dem nicht. Denn darin wird lediglich bestimmt, dass derjenige, der eine Rente wegen Berufsunfähigkeit beantragt hat, sich (u. a.) einer Heilbehandlung unterziehen muss, wenn zu erwarten ist, dass diese Maßnahme die Berufsunfähigkeit beseitigt oder eine drohende Berufsunfähigkeit verhindert und für den Teilnehmer zumutbar ist. Damit wird eine bloße Mitwirkungshandlung statuiert, deren Regelung innerhalb einer Satzung ohne Weiteres zulässig ist. Diese Bestimmung ist auch zur Überzeugung der Kammer hinreichend bestimmt. 26 Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. 27 Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.