Beschluss
7 B 30/07
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2007:0713.7B2007.30.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin hat mit Antragsschrift vom 18.06.2007 im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Sicherung des Rechtszustandes in der A. folgendes beantragt: 2 1. Es wird festgestellt, dass auf der Genossenschaftsversammlung am 02.02.2005 satzungsgemäß und rechtswirksam ein Vorstand der Jagdgenossenschaft gewählt worden ist, der besteht aus 3 dem Jagdvorsteher: X. 4 dem Beisitzer und stellvertretenden Jagdvorsteher: X. 5 dem 2. Beisitzer und Kassenverwalter: X. 6 2. Es wird festgestellt, dass X. als Schriftwartin zur Stellvertreterin im Sinne § 5 Abs. 2 der Satzung gewählt worden ist. 7 3. Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Beklagten an den Amtsvorsteher Ostholstein-Mitte, als Notjagdvorstand zu einer Genossenschaftsversammlung einzuladen und die Wahl eines Jagdvorstandes durchzuführen, rechtswidrig und unwirksam ist, da die Jagdgenossenschaft über einen rechtmäßig gewählten Vorstand verfügt. 8 Diese im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Sicherung des Rechtszustandes begehrten Feststellungen der Antragstellerin bleiben ohne Erfolg. 9 Es ist bereits zweifelhaft, ob der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht bereits deswegen unzulässig ist, weil die von Rechtsanwältin vorgelegte Prozessvollmacht nicht von allen Mitgliedern des Vorstandes der Jagdgenossenschaft – in der von der Antragstellerin selbst behaupteten Zusammensetzung - unterschrieben worden ist. 10 Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Beteiligter jederzeit durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist gemäß § 67 Abs. 3 VwGO durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Das Vorliegen einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Vollmacht ist vom Gericht jedenfalls dann von Amts wegen zu prüfen, wenn – wie hier – Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung gegeben sind. Bedenken an einer wirksamen Bevollmächtigung sind im vorliegenden Fall bereits deswegen veranlasst, weil ein Beschluss des Jagdvorstandes der Antragstellerin, wonach Rechtsanwältin … mit der Durchführung dieses gerichtlichen Eilverfahrens beauftragt wird, nach Aktenlage nicht existiert. Stattdessen ist dem Gericht eine Rechtsanwältin … ermächtigende Prozessvollmacht vom 14.06.2007 vorgelegt worden, die zwar von den Vorstandsmitgliedern … und … sowie Frau …, nicht jedoch von Herrn … unterzeichnet worden ist, obwohl dieser nach der von der Antragstellerin begehrten Feststellung als Beisitzer und stellvertretender Jagdvorsteher in den Jagdvorstand der Antragstellerin gewählt worden sein soll. 11 Die Vorlage einer ordnungsgemäßen Prozessvollmacht beim Verwaltungsgericht ist Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Klage oder einen Eilantrag. Fehlt es an der Vorlage einer Vollmacht, muss die Klage bzw. der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz als unzulässig abgewiesen werden. Im vorliegenden Fall weist die vorgelegte Prozessvollmacht nicht die Unterschriften aller Mitglieder des – so die Antragstellerin selbst in ihrer Antragsschrift – gewählten Jagdvorstandes der A. aus. Das ist indessen zwingend erforderlich. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BJagdG wird die Jagdgenossenschaft, die in Schleswig-Holstein eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (§ 8 Satz 1 LJagdG), durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im Falle der Antragstellerin besteht dieser nach ihrer Satzung aus dem Jagdvorsteher und zwei Beisitzern (§ 5 Abs. 1 der Satzung der Antragstellerin vom 06. April 19094). Eine Regelung, die anordnet, auch einzelnen Vorstandsmitgliedern eine Vertretung zu ermöglichen, enthält das Bundesjagdrecht weder in § 9 BJagdG noch in einer anderen Bestimmung. Das Jagdrecht hat zudem keine den Regelungen der Schleswig-Holsteinischen Gemeindeordnung bzw. vergleichbaren länderrechtlichen Bestimmung entsprechende Normen statuiert, wonach der Vorstand durch bestimmte herausgehobene Mitglieder dieses Organs vertreten wird. Hieraus folgt, dass die Mitglieder des Jagdvorstandes die Jagdgenossenschaften nur gemeinschaftlich nach außen vertreten können. Folgt man daher der von der Antragstellerin selbst begehrten Feststellung, dass der Jagdvorstand der A. aus den Herren …, … und … besteht, so ergeben sich die erheblichen Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung der Rechtsanwältin … für das vorliegende Verfahren bereits aus dem Umstand, dass die Vollmacht nicht auch von Herrn … unterzeichnet worden ist und zugleich nachvollziehbare Gründe dafür, warum dieser die Vollmacht nicht unterzeichnet hat, nicht dargelegt worden sind. 12 Diese Zweifel des Gerichts an einer wirksamen Bevollmächtigung der Rechtsanwältin … und damit an der Zulässigkeit dieses Verfahrens können aber dahingestellt bleiben. Denn das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. 13 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Erhebung einer Klage eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung eines bestehenden Zustandes, soweit dies erforderlich ist, um die Vereitelung oder Beeinträchtigung eines Rechts der Antragstellerin zu verhindern. Deshalb kann das Gericht zwar nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestandsschützende Maßnahmen treffen, grundsätzlich jedoch nicht die Entscheidung einer Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für die Antragstellerin zu unzumutbaren Folgen führen würde. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind von der Antragstellerin glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO). 14 Ausgehend von diesen Voraussetzungen steht der begehrten einstweiligen Anordnung nicht bereits das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen, da die Anträge der Antragstellerin sinngemäß dahingehend auszulegen sind, dass die angestrebten Feststellungen vorläufig und zeitlich befristet bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren begehrt werden. 15 Dem Antrag der Antragstellerin steht im vorliegenden Fall auch nicht das Fehlen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung entgegen. Der Antragsgegner hat als untere Jagdbehörde den Amtsvorsteher des Amtes Ostholstein-Mitte mit Schreiben vom 23.04.2007 unter Hinweis auf § 9 Abs. 2 Satz 2 BJagdG davon in Kenntnis gesetzt, dass die A. derzeit über keinen Vorstand verfügt und der Amtsvorsteher in diesem Fall zu einer erneuten Genossenschaftsversammlung einladen müsse, um einen neuen Jagdvorstand wählen zu lassen. Dieses Schreiben begründet nachvollziehbar einen Anordnungsgrund für das vorliegende Verfahren, da mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass der Amtsvorsteher dieser Aufforderung alsbald nachkommen wird. 16 Indessen steht dem vorläufigen Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin entgegen, dass sie bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Betrachtungsweise keinen Anordnungsanspruch, d. h. einen materiellen Anspruch für die von ihr begehrten Feststellungen glaubhaft gemacht haben. 17 1. Die Antragstellerin begehrt zunächst mit der Antragsschrift die Feststellung, dass auf der Genossenschaftsversammlung am 02.02.2005 satzungsgemäß und rechtswirksam ein Vorstand der Jagdgenossenschaft gewählt worden ist, der besteht aus dem Jagdvorsteher …, dem Beisitzer und stellvertretenden Jagdvorsteher … und dem 2. Beisitzer und Kassenverwalter … . 18 Dieser Antrag kann keinen Erfolg haben, weil die Antragstellerin für die begehrte Feststellung keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Voraussetzung für die begehrte Feststellung wäre, dass der Jagdvorstand in der von der Antragstellerin behaupteten Zusammensetzung tatsächlich in der Genossenschaftsversammlung am 02.02.2005 ordnungsgemäß gewählt worden ist. Das ist nach Aktenlage indessen nicht der Fall. Im Gegenteil, weder der Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten, noch die Erklärungen der Beteiligten lassen einen rechtlichen Anspruch der Antragstellerin auf die begehrte Feststellung zu. 19 Gemäß § 8 Satz 1 LJagdG ist die Jagdgenossenschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht nach Satz 2 dieser Vorschrift der Aufsicht der Jagdbehörde nach § 52 des Landesverwaltungsgesetzes und ergibt sich nach Satz 3 dieser Vorschrift eine Satzung, die der Jagdbehörde spätestens einen Monat nach der Beschlussfassung, zusammen mit der Versammlungsniederschrift zu übersenden ist; dies gilt auch bei Satzungsänderungen. Nach Satz 4 dieser Vorschrift bedürfen die Satzung und ihre Änderungen der Genehmigung der Jagdbehörde, wenn sie von der Mustersatzung, die die oberste Jagdbehörde erlässt, abweichen. Ausgehend von diesen Regelungen hat sich die A. in der Genossenschaftsversammlung am Mittwoch, dem 06. April 1994 eine Satzung gegeben. Nach § 4 dieser Satzung sind Organe der Jagdgenossenschaft der Jagdvorstand und die Genossenschaftsversammlung. 20 § 5 der Satzung lautet wie folgt: 21 1. Der Jagdvorstand besteht aus dem Jagdvorsteher und zwei Beisitzern, von denen der eine als ständiger Vertreter des Jagdvorstehers und der andere als Kassenverwalter zu wählen sind. Die Amtszeit des Jagdvorstandes beträgt vier Jahre. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Jagdvorstandes tätig. Der neue Jagdvorstand ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Amtszeit des alten Jagdvorstandes zu wählen. 22 2. Bei der Wahl des Jagdvorstandes sind gleichzeitig zwei Stellvertreter zu wählen. 23 3. Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie können für ihre baren Auslagen, soweit sie angemessen und unabweisbar notwendig sind, Ersatz verlangen. 24 § 6 Der Satzung lautet wie folgt: 25 1. Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er verwaltet ihre Angelegenheiten und ist an die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden. 26 2. Der Jagdvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Beschlussfassung kann nur unter dem Vorsitz des Jagdvorstehers oder seines ständigen Vertreters erfolgen. 27 3. Kein Mitglied des Jagdvorstandes darf bei einer Angelegenheit der Jagdgenossenschaft beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihn selbst, seinem Ehegatten, seinem Verwandten bis zum 3. oder seinem verschwägerten bis zum 2. Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenden Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 28 4. In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Genossenschaftsversammlung unterliegen (§ 8), entscheidet der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet, in diesen Fällen hat der Jagdvorsteher alsbald die Zustimmung der Genossenschaftsversammlung einzuholen. 29 5. Über Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Teilnehmern zu unterzeichnen. 30 Ausgehend von diesen Regelungen in der Satzung der Antragstellerin ist nicht erkennbar, dass in der Genossenschaftsversammlung am 02.02.2005 rechtswirksam ein Jagdvorstand nach Maßgabe der Satzungsbestimmungen gewählt worden ist. In einem dem Antragsgegner als unterer Jagdbehörde übermittelten Protokoll der Genossenschaftsversammlung vom 02.02.2005 heißt es zu Punkt 7 (Wahlen des gesamten Vorstandes) wörtlich wie folgt: 31 „Herr … übernimmt vorübergehend den Vorsitz der Jagdgenossen. Er dankt Herrn … für sein großes Engagement und auch für den guten neuen Jagdpächter. Herr … schlägt Herrn … zur Wiederwahl vor. Da keine weiteren Vorschläge sind, wählt die Genossenschaft einstimmig per Handzeichen Herrn … wieder zu ihrem Vorsitzenden. 32 Herr … bedankt sich bei den anwesenden Genossen. Sein Amt macht ihm nach wie vor sehr viel Spaß. Er fragt, ob jemand aus der Versammlung dagegen ist, dass der restliche Vorstand en Block gewählt wird. Diesem Vorschlag wird einstimmig zugestimmt. Einstimmig werden en Block per Handzeichen der stellvertretende Jagdvorsteher Herr …, der Kassenführer … und die Schriftführerin … wiedergewählt.“ 33 Diese durch das Protokoll dokumentierte Wahl stellt bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Betrachtungsweise keine ordnungsgemäße Wahl des Vorstandes der Jagdgenossenschaft dar. Die Jagdgenossenschaft ist, wie bereits dargelegt, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 8 Satz 1 LJagdG) und bedarf schon wegen dieser Stellung in Rechtsverkehr notwendigerweise eines entsprechend den Bestimmungen ihrer jeweiligen Satzung gewählten Vorstandes. Nur soweit dies gesetzes- und satzungsgemäß geschehen ist, kann der gewählte Vorstand die Genossenschaft auch gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jedes Abweichen von den satzungsgemäßen Bestimmungen führt angesichts dieser besonderen Rechtsstellung einer Jagdgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu einem für den Rechtsverkehr untragbaren Zustand. Maßgeblich kann daher auch nicht sein, wie die Jagdgenossenschaft Wahlen in der Vergangenheit durchgeführt hat und ob diese mit Rechtsfehlern behaftet gewesen ist. Demzufolge hätte im vorliegenden Fall in der Genossenschaftsversammlung am 02.02.2005 mit hinreichender Bestimmtheit und Nachvollziehbarkeit der Vorstand bestehend aus dem Jagdvorsteher und zwei Beisitzern gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung der Antragstellerin und gleichzeitig zwei Stellvertreter gewählt werden müssen (§ 5 Abs. 2 der Satzung). Dies ist indessen nicht geschehen. Dem Protokoll ist zwar zu entnehmen, dass Herr … in einer Einzelwahl als Jagdvorsteher gewählt worden ist. Demgegenüber soll ausweislich des Protokolls der restliche Vorstand „en Block“ gewählt worden sein. Dem Wortlaut des Protokolls zufolge ist danach Herr … als stellvertretender Jagdvorsteher und Herr … als Kassenführer gewählt worden. Dies mag noch als hinreichende Bestimmung dafür angesehen werden, dass diese beiden Personen als Beisitzer in den Jagdvorstand gewählt worden sind, obwohl das Protokoll insoweit eine eindeutige Formulierung vermissen lässt. Das gilt indessen nicht, soweit es die Wahl von Frau … zur Schriftführerin betrifft. Die Funktion einer Schriftführerin gibt es nach der Satzung der Antragstellerin nicht. In welche Funktion daher Frau … bei der Wahl des restlichen – so das Protokoll - Vorstandes „en Block“ gewählt worden ist, ob als Beisitzerin im Jagdvorstand nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 der Satzung oder als Stellvertreterin in einer – der Wortlaut des Protokolls lässt dies aber nicht erkennen - gleichzeitig stattfindenden Stellvertreterwahl nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 der Satzung ist dem Protokoll nicht zu entnehmen mit der Folge, dass das Protokoll folgende Wahlvarianten zulässt: Entweder ist in der Genossenschaftsversammlung am 02.02.2005 entgegen den eindeutigen Bestimmungen der Satzung ein Jagdvorstand bestehend aus dem Jagdvorsteher und „en Block“ drei Beisitzern oder aber es ist ein Jagdvorstand bestehend aus dem Jagdvorsteher sowie zwei Beisitzern und gleichzeitig „en Block“ ein Stellvertreter – dann aber ohne die notwendige sprachliche Bezeichnung - nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 der Satzung gewählt worden ist, obwohl die Satzung im Übrigen ausdrücklich bestimmt, dass gleichzeitig mit der Wahl des Jagdvorstandes zwei Stellvertreter zu wählen sind. Das Protokoll der Versammlung vom 02.02.2005 dokumentiert damit nicht den Ablauf einer Wahl, der mit der für die Sicherheit im Rechtsverkehr erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit den Schluss auf eine ordnungsgemäße Wahl des Jagvorstandes der Antragstellerin zulässt. Denn sofern das Protokoll dahingehend ausgelegt wird, dass neben dem Jagdvorsteher, dem stellvertretenden Jagdvorsteher und dem Kassenverwalter auch Frau … in den Jagdvorstand gewählt worden ist, widerspricht dies der Bestimmung des § 5 Abs. 1 der Satzung der Antragstellerin, die eine eindeutige Festlegung der Zusammensetzung des Vorstandes enthält und eine Erweiterung des Vorstandes durch die Wahl von weiteren Personen nicht zulässt. Sofern indessen der Wortlaut des Protokolls dahingehend ausgelegt wird, dass ein Jagdvorsteher, ein stellvertretender Jagdvorsteher und ein Kassenverwalter gewählt worden sind, würde dies zwar den Bestimmungen zur Zusammensetzung des Vorstandes nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 der Satzung entsprechen, allerdings hätte die Jagdversammlung in diesem Falle dann ebenso wie im Fall der ersten Alternative zumindest nach dem Wortlaut des Protokolls vom 02.02.2005 keine Stellvertreter nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 der Satzung gewählt, obwohl nach dieser Vorschrift bei der Wahl des Jagdvorstandes gleichzeitig zwei Stellvertreter zu wählen sind und auch insoweit kein Handlungsspielraum für die Genossenschaftsversammlung erkennbar ist. Das ist indessen zumindest dem Wortlaut des Protokolls zufolge nicht geschehen, denn Frau … ist ausdrücklich nur als Schriftführerin, nicht jedoch als Stellvertreterin gewählt worden. Dies gilt umso mehr, als die Satzung der Antragstellerin die (Vorstands)funktion einer Schriftführerin nicht kennt. 34 Insgesamt betrachtet lässt das Protokoll der Genossenschaftsversammlung vom 02.02.2005 daher mehrere Auslegungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Wahl und Zusammensetzung des Jagdvorstandes sowie die Wahl der Stellvertreter zu, obwohl die Genossenschaft keine Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Mitgliederzahl des Vorstandes bzw. der Anzahl der Stellvertreter hat. 35 Das Protokoll der Genossenschaftsversammlung vom 02.02.2005 weist damit nicht mit der gebotenen Sicherheit für den Rechtsverkehr aus, dass nach Maßgabe der eindeutigen Satzungsbestimmungen ein Jagdvorstand und gleichzeitig zwei Stellvertreter ordnungsgemäß gewählt worden sind. Aufgrund der Beweiskraft des Protokolls im Rechtsverkehr hat dies zur Folge, dass die Vorstandswahl bei der in diesem Verfahren notwendigen summarischen Betrachtungsweise nicht zu einer ordnungsgemäßen Wahl des Jagdvorstandes der A. geführt hat, weil die maßgeblichen Bestimmungen der Satzung offensichtlich nicht beachtet worden sind; zumindest lässt die sprachliche Fassung des Protokolls dies nicht erkennen. 36 Dem stehen auch nicht die eidesstattlichen Versicherungen des Herrn …, des Herrn … und der Frau … entgegen, die im Klageverfahren 7 A 95/07 zur Gerichtsakte gereicht worden sind. Danach wird zwar übereinstimmend eidesstattlich versichert, dass sich alle an der Jagdgenossenschaftsversammlung Beteiligten darüber im klaren gewesen seien, dass Herr … zum Jagdvorsteher, Herr … zum stellvertretenden Jagdvorsteher und Herr … als Kassenführer zum 2. Beisitzer des Jagdvorstandes sowie Frau … bei dieser Wahl als Schriftführerin zur Stellvertreterin iSd § 5 Abs. 2 der Satzung gewählt worden sei. Diese eidesstattlichen Versicherungen sind indessen nicht geeignet, den Wahlvorgang in der Genossenschaftsversammlung am 02.02.2005, so wie er im Protokoll dieser Versammlung dokumentiert ist, in einem anderen Licht, nämlich als rechtmäßigen Wahlvorgang, erscheinen zu lassen. Bei diesen eidesstattlichen Versicherungen handelt es sich um nichts anderes als persönliche Auffassungen bzw. Deutungen von Vorgängen, die nicht geeignet sind, den Wortlaut des Protokolls der Genossenschaftsversammlung vom 02.02.2005, dass schließlich auch der unteren Jagdbehörde in dieser Fassung übergeben worden ist, zu widerlegen. Es mag zwar sein, dass die Genossenschaftsversammlung all das, was in diesen eidesstattlichen Versicherungen dargestellt worden ist, so gemeint hat, indessen weist das Protokoll dieses so nicht aus; außerdem steht diesen nachträglichen Erläuterungen und Darlegungen eines Wahlvorganges von einigen, wenigen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft entgegen, dass es sich bei einer Jagdgenossenschaft um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt und schon deswegen die Ordnungsgemäßheit der Wahl des Jagdvorstandes sich zwingend und eindeutig aus dem Protokoll ergeben muss und nicht erst nachträglicher Erklärungen sowie Deutungen - und sei es auch in der Form von eidesstattlichen Versicherungen - bedarf. Dies ist schon der besonderen Rechtspersönlichkeit einer Jagdgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts und der Sicherheit im Rechtsverkehr geschuldet. 37 Diesen Feststellungen steht auch nicht die im laufenden Gerichtsverfahren mit Schriftsatz vom 28.06.2007 von Herrn …, Herrn … und Frau … am 22.06.2007 erstellte Protokollberichtigung der Genossenschaftsversammlung vom 02.02.2005 (Blatt 24 f der Gerichtsakte) entgegen. Zwar wird in dieser Protokollberichtigung, die immerhin mehr als zwei Jahre nach der Genossenschaftsversammlung und erst im laufenden Gerichtsverfahren (!) erfolgt ist, nunmehr klargestellt, dass neben Herrn … als Jagdvorsteher Herr … als ständiger Vertreter des Jagdvorstehers, 1. Beisitzer gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung und Herr … als Kassenwart, 2. Beisitzer gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung und Frau …, Schriftführerin als Stellvertreterin gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung gewählt worden sein sollen. Abgesehen davon indessen, dass diese Protokollberichtigung noch nicht einmal von denjenigen drei Personen unterschrieben worden ist, die das ursprüngliche Protokoll der Genossenschaftsversammlung vom 02.02.2005 unterschrieben haben - es fehlt nämlich die Unterschrift des stellvertretenden Jagdvorstehers … - vermag diese Protokollberichtigung schon deswegen keine wirksame Vorstandswahl in der Genossenschaftsversammlung am 02.02.2005 zu dokumentieren, weil weder das Ursprungsprotokoll vom 02.02.2005, noch diese Protokollberichtigung vom 22.06.2007 ausweislich der dem Gericht bekannten Umstände jemals von der Genossenschaftsversammlung genehmigt worden sind, obwohl dies angesichts der erkennbaren Umstände geboten gewesen wäre. Nicht nachvollziehbar ist insoweit auch nicht, warum der stellvertretende Jagdvorsteher … diese Protokollberichtigung nicht unterzeichnet hat, obwohl er Mitunterzeichner des Ursprungsprotokolls gewesen ist. Hinzu kommt, dass ein nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 der Satzung ordnungsgemäß dokumentierter Beschluss des Vorstandes der Jagdgenossenschaft, in dem die Gründe für die Erforderlichkeit der Protokollberichtigung und die Gründe für eine fehlende Mitwirkung bzw. fehlende Befugnis des … zur Mitunterzeichnung dargelegt werden, dem Gericht nicht bekannt ist und auch nicht vorgelegt worden ist, so dass auch aus diesem Grunde zumindest an der Befugnis von Frau … zur Unterzeichnung der Protokollberichtigung erhebliche Zweifel bestehen. Im Übrigen bestärkt auch der Umstand, dass die drei die Protokollberichtigung unterzeichnenden Personen im nachhinein noch unter dem 10.06.2007 Beschlüsse, die der Vorstand der Jagdgenossenschaft bereits in den Jahren 2005 bzw. 2006 gefasst haben soll, schriftlich gegenüber der unteren Jagdaufsichtsbehörde bestätigt haben (vgl. Bl. 172 Beiakte A), ohne dass insoweit zuvor offenbar eine ordnungsgemäße Dokumentation der – teilweise sehr weitreichenden - Beschlüsse (z.B. wird nachträglich ein Ausschluss des stellv. Jagvorstehers … von einer Beschlussfassung des Vorstandes wegen Befangenheit schriftlich bestätigt) nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 der Satzung erfolgt ist, die Zweifel des Gericht an dem Inhalt der Protokollberichtigung, die keine Schreibfehler oder ähnliche Fehler zum Gegenstand hat, sondern den Inhalt des ursprünglichen Protokolls vom 02.02.2005 um wesentliche inhaltliche Aussagen ergänzt bzw. erweitert, die für den Ausgang der laufenden Gerichtsverfahren 7 A 161/06 und 7 A 95/07 von maßgeblicher Bedeutung sein könnten. Ungeachtet der vom Antragsgegner zu der vorgelegten Protokollberichtigung bereits vorgetragenen Bedenken vermag diese Berichtigung des Protokolls bereits aus den dargelegten Gründen das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. 38 Im Ergebnis vermag das erkennende Gericht daher bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Betrachtungsweise keinen Anspruch der Antragstellerin, , für die mit dem ersten Antrag begehrte Feststellung zu erkennen. Im Gegenteil, die Aktenlage bzw. die im vorliegenden Verfahren, wie auch in den Verfahren 7 A 95/07 und 7 A 161/06 abgegebenen Erklärungen weisen Ungereimtheiten auf, die in keiner Weise geeignet sind, eine ordnungsgemäße Vorstandswahl auf der Genossenschaftsversammlung am 02.02.2005 im Nachhinein zu dokumentieren. 39 2. Soweit die Antragstellerin die Feststellung begehrt, dass … als Schriftwartin zur Stellvertreterin iSd § 5 Abs. 2 der Satzung der Antragstellerin gewählt worden ist, hat die Antragstellerin bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Betrachtungsweise aus den oben bereits zu Ziffer 1 dargelegten Gründen ebenfalls keinen Anordnungsanspruch, d. h. einen materiellen Anspruch für die von ihr begehrten Feststellungen glaubhaft gemacht. 40 3. Soweit die Antragstellerin die Feststellung begehrt, dass die Anordnung des Beklagten an den Amtsvorsteher des Amtes Ostholstein-Mitte, als Notjagdvorstand zu einer Genossenschaftsversammlung einzuladen und die Wahl eines Jagdvorstandes durchzuführen, rechtswidrig und unwirksam ist, da die Jagdgenossenschaft über einen rechtmäßig gewählten Vorstand verfüge, hat sie bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Betrachtungsweise ebenfalls aus den bereits zu Ziffer 1 dargelegten Gründen keinen Anordnungsanspruch, d. h. einen materiellen Anspruch für die von ihr begehrte Feststellung glaubhaft gemacht. Ergänzend ist insoweit hinzuzufügen, dass gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 BJagdG die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen werden, solange die Jagdgenossenschaft keinen Vorstand gewählt hat. Aus den bereit oben zu Ziffer 1 genannten Gründen hat die A. zumindest bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Betrachtungsweise auf der Genossenschaftsversammlung am 02.02.2005 keine ordnungsgemäße Wahl eines Jagdvorstandes durchgeführt, so dass schon aus diesem Grunde die Aufforderung des Antragsgegners in seinem Schreiben vom 23.04.2007 an den Amtsvorstehers des Amtes Ostholstein-Mitte, zu einer erneuten Genossenschaftsversammlung einzuladen, um einen neuen Jagdvorstand wählen zu lassen, keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Im Gegenteil, diese Aufforderung erscheint angesichts der in Ziffer 1 dieses Beschlusses dargelegten Gründe nachvollziehbar und erforderlich. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.