Urteil
15 A 252/06
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2007:0604.15A252.06.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin zu 2) auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der die Klägerin zu 2) betreffende Ablehnungsbescheid vom 23.06.2006 wird aufgehoben. Der Widerspruchsbescheid vom 11.10.2006 wird aufgehoben, soweit er die Klägerin zu 2) betrifft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Ferner trägt er 1/2 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und 1/2 der Gerichtskosten. Die Klägerin zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten zu 1/2. Ferner trägt sie 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und 1/4 der Gerichtskosten. Der Beklagte trägt 1/2 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2). Ferner trägt er 1/4 seiner außergerichtlichen Auslagen und 1/4 der Gerichtskosten. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen. 2 Die Kläger sind albanische Volkszugehörige (aus dem Kosovo) mit serbischer Staatsangehörigkeit. 3 Sie reisten 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 27.9.1993 die Asylanerkennung. Der Asylantrag wurde abgelehnt. In der Folgezeit wurden die Kläger zunächst geduldet. Für den Sohn ... wurde aufgrund eines Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 23.03.2000 (15 A 293/98) ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG festgestellt. Vor diesem Hintergrund erhielten auch die Kläger am 14.06.2006 eine Aufenthaltsbefugnis. 4 Am 20.04.2006 beantragten die Kläger eine Niederlassungserlaubnis. Zu dem Gesichtspunkt des gesicherten Lebensunterhalts machten sie im Verwaltungsverfahren geltend, dass Frau A. Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich 1.500 € brutto (schon seit dem Jahre 2001) habe, während Herr A. inzwischen - aufgrund von drei unterschiedlichen Teilzeittätigkeiten - ein Bruttoeinkommen von monatlich 1.160,-- € habe. Ab 01.04.2006 sei eine monatliche Unterstützung von Frau ... in Höhe von 100,-- € hinzugekommen. Weiterhin habe Frau A. ab 12.04.2006 eine weitere Tätigkeit als Putzhilfe aufgenommen und verdiene ab dem 12.04.2006 weitere 130,-- €. Vor diesem Hintergrund bestätigte die Stadt ... am 25.04.2006, dass mit den nun vorliegenden Einkünften (insgesamt 2.890,-- € brutto) kein Wohngeldanspruch mehr bestehe. 5 Mit zwei Bescheiden vom 23.06.2006 lehnte der Beklagte die Anträge der Kläger auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis stehe der Umstand entgegen, dass der Lebensunterhalt der Kläger nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gesichert sei. Derzeit bestehe nach der Auskunft des Sozialzentrums kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II und es bestehe auch kein Anspruch auf Wohngeldleistungen. Aus dem Bescheid des Sozialzentrums ... vom 10.02.2005 gehe jedoch hervor, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2005 ein Mietzuschuss in Höhe von 179,-- € gewährt worden sei. Die Zahlungen seien lediglich eingestellt worden, weil die Familie A. Unterstützung von einer dritten Person erhalte. Unterstützungsleistungen minderten zwar den Wohngeldanspruch, seien aber als Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Aufenthaltsgesetz nicht anrechenbar. Ohne die freiwillig gezahlten Leistungen hätte ein Wohngeldanspruch bestanden. Diese öffentlichen Mittel beruhten nicht auf Beitragsleistungen und stünden daher der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis definitiv entgegen. Maßgeblich sei nicht, ob die Leistungen tatsächlich bezogen würden, sondern es genüge, dass ein Anspruch auf den Bezug bestehe. Die zusätzlichen Einkünfte von Frau A. resultierten außerdem aus einem Arbeitsverhältnis, das am 12.04.2006 begonnen worden sei. Ob diese Arbeit kontinuierlich ausgeführt werde, sei ungewiss. Da nach zwei erfolglosen Probeberechnungen des Sozialzentrums der Nebenerwerb nur aufgenommen worden sei, um die begehrte Niederlassungserlaubnis zu erreichen. 6 Am 25.08.2006 reichten die Kläger Widerspruch gegen die Ablehnungsbescheide ein. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2006 wurden die Widersprüche der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Lebensunterhalt der Kläger sei nicht nachhaltig gesichert. Bis April 2005 hätten sie durchgängig Sozialleistungen bezogen (Wohngeld). Sie verdienten nun zwar 1.630,-- € (Frau A.) und 1.160,-- € (Herr A.), sodass sie zusammen 2.790,-- € an Einkommen hätten, aber ohne zusätzliche Unterstützung von Frau ... in Höhe von monatlich 100,-- € würden sie immer noch Wohngeld in Höhe von 15,-- € bekommen. Herr A. habe einen Arbeitsvertrag mit der Firma „...“ vorgelegt, nachdem er seit dem 01.10.2005 dort als Gewerbegehilfe für einen Bruttoarbeitslohn von 410,-- € arbeite. Weiterhin sei er nach einem Arbeitsvertrag mit der Firma ... & ... Unternehmensberatung GmbH seit dem 01.08.2005 in dieser Firma als Hausmeistergehilfe für eine monatliche Vergütung von 350,-- € eingestellt. Darüber hinaus seien Gehaltsnachweise über eine Tätigkeit in der Gaststätte des Herrn ... ... in A-Stadt vorgelegt worden, nach denen er dort einen monatlichen Aushilfslohn von 400,-- € erhalte. Die Tätigkeit sei aber bereits beendet. Schließlich solle Herr A. seit Juli 2006 in der Gaststätte „...“ in ... arbeiten und dafür einen Lohn in Höhe von 400,-- € im Monat erhalten. Vorgelegt worden sei allerdings nur eine Bestätigung über einen Bruttolohn von 200,-- € für den Monat Juli. Zurzeit könne der Lebensunterhalt der Kläger nicht im Sinne des Aufenthaltsgesetzes als gesichert betrachtet werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht nur vorübergehend sein dürfe. Demgemäß sei eine Prognoseentscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung aller Umstände eine Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts nach aller Wahrscheinlichkeit ausschließe. Zweifel gingen dabei zu Lasten des Betroffenen. Im vorliegenden Fall könne wahrlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger über ein gleichmäßiges, gesichertes und nachweisbares Einkommen verfügten bzw. auf Dauer verfügen würden, dass für die Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ausreiche. Es habe sich der Eindruck ergeben, dass die Kläger entsprechende Bemühungen nur angestrengt hätten, um kurzfristig aus dem Bezug öffentlicher Leistungen herauszukommen, um so eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Für eine hinreichend sichere Prognose sei der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts über einen Zeitraum von einem Jahr erforderlich. 8 Am 24.10.2006 haben die Kläger Klage erhoben. 9 Die Kläger tragen vor: 10 Sie hätten einen Anspruch auf Niederlassungserlaubnis, denn alle Voraussetzungen lägen vor. Sie hätten Nachweise dafür vorgelegt, dass ihr Lebensunterhalt gesichert sei. Dies ergebe sich insbesondere aus den aktuellen Gehaltsabrechnungen. Weder Sozialhilfeleistungen noch Wohngeld werde bezogen. Aufgrund ihrer Einnahmen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit seien sie in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Auf die Erwägungen des Beklagten zum Wohngeld komme es nicht an. Diesbezüglich gebe es auch bei vergleichbaren Fällen in anderen Kreisen keine Probleme mit der Ausländerbehörde. 11 Die Kläger beantragen, 12 die Bescheide des Beklagten vom 23.06.2006 idF des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern Niederlassungserlaubnisse zu erteilen, 13 hilfsweise 14 den Beklagten zu einer Neubescheidung zu verpflichten. 15 Der Beklagte trägt vor: 16 Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bestehe nicht, denn der Lebensunterhalt der Kläger sei nicht gesichert. Nur die Zahlung einer dritten Person führe derzeit dazu, dass keine öffentlichen Leistungen - in der Form des Wohngeldes - bezogen würden. Es sei unumstritten, dass in dem vorliegenden Zusammenhang eine Prognose zur Sicherung des Lebensunterhaltes für eine gewisse Dauer notwendig sei. Für eine hinreichend sichere Prognose sei der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts über einen Zeitraum von einem Jahr erforderlich. Ein Bezug von Wohngeld sei in diesem Zusammenhang schädlich, denn der Lebensunterhalt müsse ohne Inanspruchnahme solcher öffentlicher Mittel gewährleistet sein. Dies sei auch in der Rechtsprechung anerkannt (Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.02.2007, 24 C 06.3344). Der Beklagte habe die in der Zwischenzeit vorgelegten Einkommensnachweise der Kläger ausgewertet und gelange zu dem Ergebnis, dass die Kläger bis auf die Monate 8/06 und 4/07 jeden Monat Anspruch auf Wohngeld gehabt hätten, somit habe sich die finanzielle Situation leider nicht, wie erwartet, gebessert. Es bestätige sich, dass die Kläger nicht ohne öffentliche Mittel auskommen könnten. Nur aufgrund der Tatsache, dass sie im April 2007 zusammen so viel verdient hätten, dass kein Wohngeldanspruch bestehe, folge noch keine positive Prognose. Den Klägern sei es unbenommen, im April 2008 erneut einen Antrag zu stellen. 17 Es sei zwar richtig, dass der Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis für jeden Ausländer gesondert nach den Verhältnissen für seine Person zu prüfen sei, jedoch stehe der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen, wenn ein Ausweisungstatbestande nach § 55 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erfüllt sei (Bezug von Sozialhilfeleistungen durch Familienangehörige). 18 Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Klage des Klägers zu 1) ist unbegründet. 20 Die zulässige Klage der Klägerin zu 2) ist insoweit begründet, als die Klägerin eine Neubescheidung über ihren Antrag beanspruchen kann; im Übrigen ist ihre Klage unbegründet. 21 Gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen (dabei ist hier die Übergangsregelung des § 104 Abs. 2 AufenthG zu beachten). Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangen Asylverfahrens wird auf die Frist angerechnet. 22 Bezüglich der hier streitigen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Ziffer 2 AufenthG (gesicherter Lebensunterhalt) gilt folgendes: 23 Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG dann gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel darf nicht nur vorübergehend sein. Dementsprechend ist eine Prognoseentscheidung zu treffen, ob die öffentliche Haushalte durch die Pflicht, den Lebensunterhalt des Ausländers zu sichern, nur vorübergehend belastet werden (vgl. Ziffer 2.3.2 der vorläufigen Anwendungshinweise). Der Bedarf für den Lebensunterhalt ist dabei nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unter dem Gesichtspunkt eines menschenwürdigen Daseins und der persönlichen Lebenssituation wie Alter, Beruf und Familienstand sowie Gesundheitszustand zu ermitteln. Dabei sind u.a. die Unterbringungskosten zu ermitteln. Als Anhaltspunkt für die Bedarfsentwicklung kann der Regelsatz der Sozialhilfe zuzüglich eines Aufschlages für Sonderbedarf herangezogen werden (Ziffer 2.3.3.0 der vorläufigen Anwendungshinweise). Nur der notwendige Unterhalt des Ausländers selbst muss gedeckt sein, der Bedarf von Unterhaltsberechtigten oder anderen Familienangehörigen ist in dem vorliegenden Zusammenhang nicht zusätzlich anzusetzen (Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, § 2, Rd. 13; Ziffer 2.3.3.1 der vorläufigen Anwendungshinweise). 24 2. Für die Klägerin zu 2) folgt in Anwendung der vorstehend dargelegten Grundsätze, dass zum Zeitpunk der Bescheidung ihres Antrages kein Anlass bestand, an der Sicherung ihres Lebensunterhaltes zu zweifeln. Da auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG vorliegen, ist der Tatbestand eines Anspruches auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in ihrem Fall erfüllt. Dementsprechend steht die Niederlassungserlaubnis im Ermessen des Beklagten. Die hierzu getroffene Ermessensentscheidung des Beklagten ist fehlerhaft, da zu Unrecht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs. 4 AufenthG verneint wurden. Daher ist der Beklagte zur Neubescheidung des Antrages der Klägerin zu 2) zu verurteilen. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis war hier nicht möglich, da keine Ermessensreduktion auf Null vorliegt. 25 Der Standpunkt des Beklagten, der Lebensunterhalt der Klägerin zu 2) sei nicht gesichert, weil sie in der Zukunft einen Wohngeldanspruch haben könnte, ist unzutreffend. Die fehlerhafte Einschätzung des Beklagten ist darauf zurückzuführen, dass er es unterlassen hat, für die Klägerin zu 2) den Bedarf für ihren Lebensunterhalt zu definieren und anhand der Einkünfte der Klägerin zu 2) zu überprüfen, ob dieser Bedarf bedeckt ist. Diese Vorgehensweise, die insbesondere auch die vorläufigen Anwendungshinweise vorsehen, hat der Beklagte nicht beachtet. Dies trug dazu bei, dass die Bedeutung eines eventuellen Wohngeldanspruches überschätzt wurde, so dass der Antrag mit fehlerhaften Erwägungen abgelehnt wurde. 26 Der Eigenbedarf der Klägerin beträgt nach sozialhilferechtlichen Maßstäben 458,37 €. (Regelsatz für einen Haushaltsvorstand von 345,-- € und Anteil (20 %) an den Unterbringungskosten. Unterstellt man zur Sicherheit einen Sonderbedarf von 200,-- €, ergibt sich ein Betrag von 658,37 €, der bezüglich der Klägerin zu 2) ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gewährleistet sein muss. Dies ist hier unzweifelhaft der Fall, denn das Nettoeinkommen der Klägerin liegt bei rund 1.170,-- €. Die Krankenversicherung der Klägerin ist im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung gewährleistet. Unterhaltspflichten für Angehörige sind - wie bereits ausgeführt - nicht zu berücksichtigen, sodass der vorstehend genannte Betrag nicht zu vermindern ist. Sozialhilfeleistungen bzw. Arbeitslosengeld bezieht die Klägerin nicht. Die Klägerin bezieht auch kein Wohngeld. 27 Soweit der Beklagte geltend macht, dass die Klägerin bei Gesamtbetrachtung der Familie möglicherweise künftig Wohngeld beziehen könnte, ist sein Vorbringen unerheblich. Der Wohngeldbezug ist nicht für sich genommen ein Versagungsgrund. Es kommt hier gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG vielmehr nur darauf an, ob der Lebensunterhalt eines Ausländers ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann. In den Fällen, in denen das Wohngeld erforderlich ist, um den unmittelbaren Lebensbedarf bestreiten, ist der Wohngeldbezug in der Tat schädlich. Solche Fälle sind dadurch geprägt, dass sich Personen mit geringem Einkommen gegen den Bezug sog. Transferleistungen entscheiden, und dafür lieber Wohngeld beziehen. So liegt der vorliegende Fall nicht, denn die Klägerin ist weit davon entfernt, einen Anspruch auf Transferleistungen zu haben. Selbst wenn die Klägerin Wohngeld beziehen würde, was zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides nicht der Fall war, stünde dies einer Niederlassungserlaubnis daher nicht entgegen. 28 Ohne Erfolg verweist der Beklagte auch auf § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG. Nach dieser Vorschrift stellt es einen Ausweisungsgrund dar, wenn der Ausländer für sich, oder seinen Familienangehörigen Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Diese Vorschrift ist nicht einschlägig. Weder die Klägerin noch ihre Angehörigen beziehen Sozialhilfe. Wohngeld und Sozialhilfe sind nicht gleichzusetzen. 29 Der Beklagte kann sich bezüglich der Klägerin zu 2) auch nicht auf die Notwendigkeit einer Prognose bezüglich der Sicherung des Lebensunterhaltes berufen, denn die Klägerin zu 2) hatte das Arbeitseinkommen von monatlich 1.500,-- € brutto zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides nicht erst seit kurzer Zeit, sondern bereits seit dem Jahren erzielt (seit 2001). Sie hat damit nachgewiesen, dass sie seit Jahren einen sicheren Arbeitsplatz und ein erhebliches Arbeitseinkommen hat. Die nachgewiesenen Einkünfte waren daher schon zum Zeitpunkt der Antragstellung als dauerhaft und nachhaltig anzusehen. Anhaltspunkte für eine Änderung in der Zukunft bestanden nicht. Es bestand damit kein stichhaltiger Grund, noch ein weiteres Jahr abzuwarten, um zu beobachten, ob diese Einkünfte der Klägerin auch noch ein weiteres Jahr bezogen werden würden. 30 3. Hinsichtlich des Klägers zu 1) ergibt sich deshalb ein anderes Ergebnis, weil er zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung nicht über ein vergleichbares sicheres Einkommen wie seine Ehefrau verfügte. Nach sozialhilferechtlichen Maßstäben und unter Berücksichtigung eines - sicherheitshalber anzusetzenden - Betrages für Sonderbedarf von 200,-- € ergibt sich für den Kläger zu 1) ein Bedarf von rund 580,-- €. Diesen Bedarf deckte er erstmalig im Laufe des Jahres 2005 aus eigenen Einkünften aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit ab. Im ersten Halbjahr 2005 hatte er lediglich einen 400,-- Euro-Job und bezog daneben Unterhaltsleistungen. Erst ab Juli 2005 erhöhte sich das Erwerbseinkommen des Klägers zu 1) aus mehren Jobs auf insgesamt 1.150,-- €. Dabei kam es zu wechselnden Beschäftigungsverhältnissen. Vor diesem Hintergrund ist es nach den vorstehend dargelegten Maßstäben nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte im Rahmen der den Kläger zu 1) betreffenden Bescheide dafür entschieden hat, ein Jahr abzuwarten, um bei der Prognose hinreichend sicher davon ausgehen zu können, dass der Kläger zu 1) auch in Zukunft ein hinreichendes Erwerbseinkommen haben werde. Der Umstand, dass der Kläger zu 1) inzwischen nachgewiesen hat, dass er bis März 2007 fast durchgängig ein Nettoeinkommen von rund 731,-- € hatte, das sich im April 2007 auf ein Nettoeinkommen von rund 1.067,-- € gesteigert hat, führt nicht dazu, dass die Entscheidung des Beklagten nachträglich rechtswidrig wird. Vielmehr kann der Kläger zu 1) nunmehr aufgrund der aktuellen Sachlage eine neue Entscheidung des Beklagten beanspruchen. Da insoweit keinerlei Anlass zu der Annahme besteht, dass der Beklagte eine solche Entscheidung nicht treffen wird, bestand hier kein Anlass, den Beklagten zu einer Neubescheidung zu verpflichten. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO. 32 Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.