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Urteil

15 A 240/06

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2007:0523.15A240.06.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheid. 2 Der Kläger ist der Vater der am 23.04.1987 geborenen xxx, für die der Beklagte Jugendhilfeleistungen erbringt (vom 22.04.1994 bis März 2005 wurde Hilfe zur Erziehung geleistet, ab dem 01.04.2005 wird Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII iVm § 41 SGB VIII erbracht). 3 Mit Bescheid vom 25.07.2006 forderte der Beklagte vom Kläger einen Kostenbeitrag in Höhe von 277,-- € ab dem 01.10.2006; für den Zeitraum 01.04. - 30.09.2006 wurde übergangsweise ein reduzierter Kostenbeitrag von 222,-- € monatlich gefordert. Bei der Berechnung des Kostenbeitrages ging der Beklagte von einem Nettoeinkommen des Klägers von 2.265,46 € aus und gelangte abzüglich der Pauschale des § 93 Abs. 3 SGB VIII von 566,36 € zu einem maßgebenden Betrag von 1.699,09 €. Der nach der Kostenbeitragsverordnung (Einkommensgruppe 9) vorgesehene Kostenbeitrag von 425,-- € wurde aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung auf 277,-- € ermäßigt, um zu vermeiden, dass der Unterhaltsanspruch vorrangig Unterhaltsberechtigter (die Ehefrau des Klägers und der Sohn Xxx) geschmälert werden. Der reduzierte Kostenbeitrag für den Zeitraum April bis September 2006 wurde mit der Übergangsregelung des § 8 Kostenbeitragsverordnung begründet. Am 08.08.2006 legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2005 zurückgewiesen wurde. 4 Am 10.10.2006 hat der Kläger Klage erhoben. 5 Der Kläger trägt vor: 6 Er bestreite, dass es notwendig sei, für die Tochter eine Jugendhilfemaßnahme durchzuführen. Die Notwendigkeit dieser Maßnahme sei dem Kläger bisher nicht dargelegt worden. Zu dem Verhältnis des Klägers zu seiner Tochter sei folgendes zu berücksichtigen: Seine Tochter sei am 23.04.1987 geboren. Im Mai 1988 sei der Kläger zur Nationalen Volksarmee eingezogen worden. Nach Ablauf einer Zeit von neun Monaten, in deren Verlauf der Kläger zweimal Wochenendurlaub erhalten habe, sei die Ehefrau einschließlich Kind verschwunden gewesen. Die Scheidung sei noch während der Wehrdienstzeit des Klägers durchgeführt worden. Zum Scheidungszeitpunkt habe der Kläger seine Ehefrau zum letzten Mal gesehen. Seine Tochter habe er schon Monate vorher nicht mehr gesehen. Sämtliche späteren Versuche, Kontakte zu seiner geschiedenen Frau zwecks Ausübung des Umgangsrechts zu erhalten, seien fehlgeschlagen. Der Kläger behalte sich vor, feststellen zu lassen, ob es sich bei Xxx tatsächlich um seine Tochter handele. 7 Jedenfalls sei der Kläger zur Leistung eines Kostenbeitrages nicht verpflichtet. Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Klägers sei die Halbtagstätigkeit seiner jetzigen Ehefrau fehlerhaft mit einbezogen worden. Seine Ehefrau sei unterhaltsrechtlich mit Rücksicht auf das Alter des gemeinsamen ehelichen Sohnes Xxx (7 Jahre) zu einer Halbtagstätigkeit nicht verpflichtet. Die durch die überobligationsmäßige Tätigkeit seiner Ehefrau erzielten Einkünfte konnten zugunsten einer Unterhaltspflicht der Tochter des Klägers aus erster Ehe nicht berücksichtigt werden. 8 Schließlich wende sich der Kläger auch gegen die Einbeziehung des auch zu seinen Gunsten entstehenden Steuervorteiles im Zusammenhang mit der Einkommensbesteuerung der Eheleute auf der Grundlage des Ehegattensplittings. Der beklagte Kreis vertrete die Auffassung, dass der Bedarf sämtlicher unterhaltsrechtlicher Kinder aus der von den Eltern abgeleiteten Lebensstellung hergeleitet werde. Dazu sollten auch die mit der Wiederheirat und der Zusammenveranlagung verbundenen Steuervorteile gehören. Zu Recht beziehe sich der beklagte Kreis in diesem Zusammenhang zwar auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes, veröffentlicht in FamRZ 2005, S. 1817, verkenne jedoch, dass diese Rechtsprechung aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegenstandslos sei. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sei schutzwürdig nur die zweite Ehe, so dass die im Zusammenhang mit dem Ehegattensplitting entstehenden Vermögensvorteile ausschließlich den Eheleuten und den Kindern aus der zweiten Ehe zustehen dürften. In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.10.2003 gehe es zwar nur um die Frage, ob die erste Frau an dem durch die zweite Ehe begründeten Splittingvorteil teilhaben könne, die Entscheidungsgründe ließen jedoch den Schluss zu, dass der grundgesetzliche Schutz der Ehe dazu führen müsse, dass zumindest volljährige Kinder aus einer anderen Ehe oder Beziehung nicht am Splittingvorteil der bestehenden Ehe teilhaben dürften. Nach Auffassung des Klägers müsse der sich aus § 26 Einkommensteuergesetz ergebende Splittingvorteil ausschließlich der neuen Familie zugute kommen, wolle man dem Schutzgedanken des Art. 6 Abs. 1 GG Geltung verschaffen. Soweit § 93 SGB VIII dies nicht berücksichtige, sei diese Vorschrift nicht verfassungskonform. Sie verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Außerdem sei insofern ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu rügen, als der Kläger schlechter gestellt würde als eine Person nach einer Ehescheidung. 9 Es stelle sich auch die Frage, ob nicht bei der Anrechnung der Einkünfte der zweiten Ehefrau zumindest berücksichtigt werden müsste, dass ihre Tätigkeit möglich sei, weil ihre Kinder während der Arbeitszeit betreut würden. Die entsprechenden Betreuungskosten, die teilweise anfallen würden, müssten gegen gerechnet werden. Teilweise gehe es um Betreuung in einem Kindergarten, teilweise um Betreuung bei Verwandten. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid der Beklagten vom 25.07.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2006 auf Leistung eines Kostenbeitrages für das Kind Xxx aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Der Beklagte hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Die Hilfe für junge Volljährige sei nach § 41 SGB VIII notwendig. Xxx habe bis Oktober 2005 in einer SOS-Kinderdorf-Familie gelebt. Danach sei sie in ein Appartement auf dem Kinderdorfgelände gezogen. Dort würden junge Menschen individuell von Mitarbeitern des Kinderdorfes betreut mit dem Ziel, sie in die Selbständigkeit zu führen. Xxx zeige erhebliche Unsicherheiten im Bereich ihrer Persönlichkeit und hinsichtlich ihrer Fähigkeiten. Unangenehme Dinge blende sie aus der Realität aus und verlasse sich in diesen Belangen auf Hilfe von außen. Sie habe massive Ängste vor allem Neuen im Leben. Zwar mache sie erkennbare Fortschritte, sie sei aber zu einer selbständigen Lebensführung noch nicht in der Lage und bedürfe vielfältiger Hilfestellungen. 15 Die Berechnung des Kostenbeitrages sei richtig. Es sei hier kein Splittingvorteil abzusehen, vielmehr seien nur die tatsächlich gezahlten Steuern abzuziehen. Dies entspreche auch der Rechtsprechung der Bundesgerichtshofs, wie sich anhand einer aktuellen Entscheidung vom 14..03.2007 (XII ZR 158/04) zum Kindesunterhaltsrecht zeige. 16 Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. 18 Die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung, so wie sie in dem umfassend und sorgfältig begründeten Widerspruchsbescheid vom 13.09.2006 zum Ausdruck kommt, ist zutreffend. Auf die Begründung dieses Widerspruchsbescheides wird daher Bezug genommen. 19 Die hiergegen mit der Klage erhobenen Einwände sind unbegründet. 20 Dass der Kläger dem Grunde nach einen Kostenbeitrag zu leisten hat, ist nicht zweifelhaft. Als Vater der Empfängerin einer vollstationären Jugendhilfeleistung (Hilfe für junge Volljährige) ist er gesetzlich verpflichtet, sich an den Kosten zu beteiligen ( §§ 91 Abs. 1 Nr. 8, 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII). 21 Was die Notwendigkeit der Jugendhilfemaßnahme für Xxx angeht, hält das erkennende Gericht die hierzu vorgetragene Begründung des Beklagten für überzeugend. Der Beklagte geht insoweit aufgrund der Feststellungen sachkundiger Personen davon aus, dass die junge Frau auch nach der Volljährigkeit noch nicht zu einem selbständigen Leben in der Lage ist und Hilfe benötigt; dies ergibt sich insbesondere aus der Hilfeplankonferenz vom 11.11.2005. Angesichts des Lebensweges der jungen Frau, ist diese Einschätzung gut nachvollziehbar. 22 Die Höhe des Kostenbeitrages ist einwandfrei festgelegt worden. 23 Die Berechnung des Kostenbeitrages erfolgte auf der Grundlage der §§ 91 ff SGB VIII und der Kostenbeitragsverordnung. Diese rechtlichen Vorschriften wurden zutreffend umgesetzt, der festgelegte Kostenbeitrag von 277,-- € monatlich ab dem 01.10.2006 und 222,-- € monatlich für den Übergangszeitraum April bis September 2006 bietet keinen Grund zur Beanstandung. 24 Der Beklagte hat das maßgebende Einkommen des Klägers zutreffend mit 1.699,09 € ermittelt, so dass sich der Kostenbeitrag grundsätzlich nach der Einkommensgruppe 9 der Kostenbeitragsverordnung richtet. Wegen des Vorhandenseins zweier vorrangiger Unterhaltsberechtigter (die Ehefrau des Klägers und der Sohn Xxx) ist der Kläger hier einer um insgesamt zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe - mithin der Einkommensgruppe 7 - zuzuordnen. Damit wird der Belastung mit weiteren Unterhaltspflichten Rechnung getragen. Da diese Herabstufung nicht ausreicht, um zu vermeiden, dass Unterhaltsansprüche vorrangig Berechtigter geschmälert werden (§ 92 Abs. 4 SGB VIII, § 4 Abs. 2 Kostenbeitragsverordnung) ist eine unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung durchgeführt worden, die zu dem Ergebnis führt, dass der Kostenbeitrag auf 277,-- € ab dem 01.10.2006 zu reduzieren ist (bzw. eine weitergehende Reduzierung für den Übergangszeitraum). Diese Vergleichsberechnung (vgl. Bl. 8 und 9 des Verwaltungsvorganges) bietet keinen Grund zur Beanstandung. Ohne Erfolg bemängelt der Kläger insoweit, dass auf den unterhaltsrechtlichen Bedarf der mit dem Kläger zusammen lebenden Ehefrau von 740,-- € das Einkommen der Ehefrau von 600,-- € angerechnet wurde, so dass der Unterhaltsbedarf mit 140,-- € monatlich ermittelt wurde. Da die Ehefrau des Klägers unstreitig ein Einkommen von 600,-- € netto monatlich hat, ist dieses Einkommen auf ihren Bedarf anzurechnen. Es ist unerheblich, ob die Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Klägers auf überobligationsmäßigen Anstrengungen beruht. Tatsache ist, dass die Ehefrau des Klägers aufgrund ihrer eigenen Einkünfte zu den Kosten ihres Lebensunterhaltes beitragen kann, so dass unter dem Gesichtspunkt einer Unterhaltspflicht des Klägers für seine Ehefrau insoweit kein Grund besteht, die Unterhaltsleistungen des Klägers für seine Tochter aus erster Ehe zu mindern. Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, es seien beim Einkommen der Ehefrau deren Aufwendungen für Kinderbetreuung zu berücksichtigen, wurden keine hinreichend genauen Angaben zu Art und Umfang entsprechender Kosten gemacht, so dass bisher kein Anlass besteht, das Einkommen der Ehefrau im Rahmen der Vergleichsberechnung geringer zu bemessen. 25 Auch die Argumentation des Klägers mit der Zuordnung des Steuervorteils aus dem Ehegattensplitting überzeugt nicht. Im Zuge der jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsberechnung sind gemäß § 93 Abs. 2 Ziff. 1 SGB VIII von dem Einkommen abzusetzen „auf das Einkommen gezahlte Steuern“. Nach der gesetzlichen Vorschrift sind damit nur die tatsächlich gezahlten Steuern maßgebend. Es gilt das Tatsächlichkeitsprinzip (Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl., § 93 Rn. 19). Einen Ansatz für einen Abzug des Splittingvorteils bei der Kostenbeitragsberechnung bietet das Gesetz somit nicht. 26 Die vom Kläger insoweit geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken, die an Art 6 Abs. 1 GG anknüpfen, teilt das erkennende Gericht nicht. Ohne Erfolg verweist der Kläger auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.10.2003 (1 BvR 246/93) zur Berücksichtigung steuerlicher Vorteile aus dem Ehegattensplitting bei der Bemessung des an den ehemaligen Ehegatten zu leistenden Unterhalts (NJW 2003/3466). Diese Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf die unterhaltsrechtliche Frage, ob der Splittingvorteil aus einer neuen Ehe bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten berücksichtigt werden darf. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht den Standpunkt vertreten, steuerliche Vorteile, die das Zusammenleben der Ehegatten voraussetzten und die der Gesetzgeber in Konkretisierung seines Schutzauftrags allein der bestehenden Ehe einräume, dürften durch die Gerichte nicht wieder dadurch entzogen werden, dass sie der geschiedenen Ehe zugeordnet würden. Das Bundesverfassungsgericht hat damit in einem Fall, der den Ehegattenunterhalt betrifft, die Auslegung einfachen Rechts durch die Gerichte beanstandet. Anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall fehlt es vorliegend an einer gesetzlichen Vorschrift, die den Splittingvorteil einer Berücksichtigung entzieht, denn § 93 SGB VIII beinhaltet -wie ausgeführt- das Tatsächlichkeitsprinzip. Das erkennende Gericht hat keinen Zweifel daran, dass eine solche gesetzliche Regelung ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht möglich ist, denn Verfassungsrecht, namentlich Art. 6 Abs. 1 GG, gebietet nicht zwingend, dass überhaupt ein Splittingvorteil zu gewähren ist. Dementsprechend ist auch nichts gegen eine Regelung einzuwenden, die bei der Berechnung des Kostenbeitrages für ein Kind aus erster Ehe den Splittingvorteil antastet. Auf den Gestaltungsspielraum, den der Gesetzgeber bei der Regelung derartiger Fragen hat, hat das Bundesverfassungsgericht gerade auch in der Entscheidung vom 7.10.2003 hingewiesen. 27 Eine entsprechende Sichtweise vertritt der Bundesgerichtshof im Rahmen des Kindesunterhaltsrechts. Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.10.2003 hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.05.2005 entschieden, dass zwar bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil zu eliminieren und eine fiktive Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzunehmen ist. Demgegenüber komme Kindern aus einer früheren Ehe des Unterhaltspflichtigen der mit der Wiederverheiratung verbundene Steuervorteil zugute, da es im Verwandtenunterhalt grundsätzlich auf das tatsächlich vorhandene Einkommen, mithin auch auf die reale Steuerbelastung ankomme. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof kürzlich ausdrücklich bestätigt (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2007, XII ZR 158/04). 28 Das erkennende Gericht hält § 93 SGB VIII auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes für bedenklich. Soweit der Kläger auf die Situation geschiedener Kostenbeitragspflichtiger verweist, zeigt er damit keine im Wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalte auf, die willkürlich ungleich behandelt werden. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO. 30 Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.