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Beschluss

14 B 9/07

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2007:0404.14B9.07.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgewiesen. Gründe 1 Der Antrag ist zulässig, da der Antragsteller mit dem Widerspruch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat, den der Antragsgegner abgewiesen hat. 2 Der Antrag ist aber unbegründet. 3 Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage ganz oder teilweise anordnen. Bei öffentlichen Abgaben und Kosten soll diese Anordnung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO in entsprechender Anwendung). 4 Bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. 5 Die Zweitwohnungssteuer ist eine Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2 a GG (so zuletzt BVerwG, Urt. vom 30.06.1999, DVBl. 1999, S. 1655, Urt. vom 10.10.1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 = DÖV 1996, 289 = ZKF 1996, 85 = KStZ 1997, 36 = Die Gemeinde 1996, 50 ; BVerfG, Beschluss vom 29.06.1995 - 1 BvR 1800/94 - NVwZ 1996, 57 - unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/95 - BVerfGE 65, 325, 345; OVG Schleswig, Urt. vom 20.12.1995 - 2 L 284/95 -). Eine derartige örtliche Aufwandssteuer erfasst den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung. Die Aufwandssteuer besteuert die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Inhabers der Zweitwohnung (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - aaO -). Auf die Dauer des Innehabens kommt es dabei generell nicht an. Auch der vorübergehende Gebrauch stellt einen steuerpflichtigen Aufwand dar, wenn er der persönlichen Lebensführung dient (BVerfG, Beschluss vom 29.06.1995 - aaO -). Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf Gegenstand der Zweitwohnungssteuer sein darf, ist der Nutzungsberechtigte einer Wohnung dann zweitwohnungssteuerpflichtig, wenn er in seiner Person (oder in der eines Angehörigen) die Wohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung nutzt. Dann betreibt er den besteuerbaren Aufwand (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - aaO -, S. 348). 6 Ein besteuerbarer konsumtiver Aufwand liegt bei einer Zweitwohnung dagegen nicht vor, wenn es sich um eine reine Kapitalanlage handelt, weil die Wohnung dann zu keinem Zeitpunkt zur persönlichen Lebensführung dient und keine Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Befriedigung eines über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehenden Aufwands darstellt. Nur solche von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobilienbesitzes - also ausschließlich zur Einkommenserzielung - gehaltenen Wohnungen lösen die Zweitwohnungssteuerpflicht nicht aus (ständige Rechtsprechung des BVerwG und des OVG Schleswig: BVerwG, zuletzt Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 40.93 - aaO -; OVG Schleswig, zuletzt Urteil vom 20.12.1995 - 2 L 284/95 -). Diese Rechtsprechung stimmt überein mit der Rechtsprechung des BVerfG, nach der es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, Wohnungen, die keine reine Kapitalanlage darstellen, der Zweitwohnungssteuer zu unterwerfen (BVerfG, Beschluß vom 29.06.1995 - aaO -). 7 Ein besteuerbarer Aufwand liegt dagegen auch dann vor, wenn jemand eine Wohnung erwirbt und sie dann, ohne daraus nennenswerte Einkünfte zu erzielen, leer stehen lässt. Zur reinen Kapitalanlage gehört auch die Absicht, sie möglichst gewinnbringend zu nutzen, z.B. durch möglichst ganzjährige Vermietung an Feriengäste. Der Aufwand erscheint in diesem Fall sogar besonders deutlich. Denn während derjenige, der eine Wohnung zeitweilig selbst benutzt, in dieser Zeit Kosten, die er für eine anderweitige Unterbringung am Ort aufbringen müsste, spart und dadurch den mit den Erwerbskosten getätigten Aufwand mindert, wird der Aufwand für eine weitgehend leerstehende Wohnung nahezu in vollem Umfang vom Inhaber selbst getragen. 8 Danach kann hier nicht von einer reinen Kapitalanlage ausgegangen werden. Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, dass er sein Haus nicht selber nutzt, sondern nur als Kapitalanlage habe. Zugleich ergibt sich aber aus seinem Vorbringen, dass er sich kaum oder gar nicht um eine Nutzung des Hauses bemüht hat. Das Haus steht vielmehr nach dem Vortrag des Antragstellers offensichtlich nahezu das ganze Jahr leer. Eine Vermietung hat in den Jahren lediglich in einem derart untergeordneten Maße stattgefunden, dass von einer Gewinnerzielungsabsicht keine Rede sein kann. In der Mehrzahl der Jahre hat nach den Unterlagen der Kurverwaltung lediglich eine einzige Überlassung der Wohnung an Dritte - in der Regel ein Ehepaar ... - stattgefunden, die weniger als 20 Tage betraf. Im Übrigen stand die Wohnung leer. Bemühungen um eine weitere Vermietung der Wohnung sind nicht vorgetragen und nicht erkennbar. Die Kündigung des Vermietungsauftrages durch den Antragsteller gegenüber der mit der Vermietung beauftragten ... Ende 2003 kann hier nicht zugunsten des Antragstellers gewertet werden, da er bereits ein halbes Jahr später mit dieser einen neuen Vertrag abschloss, also ihre Bemühungen im Endeffekt als ausreichend betrachtet hat. 9 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.