Beschluss
8 B 49/04
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2004:0802.8B49.04.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage - 8 A 171/04 - wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Gründe 1 Der Rechtsschutzantrag des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage läßt mit hinreichender Sicherheit erkennen, daß die angefochtenen Verfügungen der Antragsgegnerin vom 11.3.2003 und 15.4.2004 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 17.6.2004 rechtmäßig sind. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffende Begründung im Widerspruchsbescheid Bezug genommen werden, § 117 Abs. 5 VwGO. 2 Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen nach Maßgabe des § 17 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG iVm § 17 Abs. 1 AuslG besteht jedoch nur, wenn mit dem im Bundesgebiet lebenden deutschen Staatsangehörigen tatsächlich eine eheliche Lebensgemeinschaft noch besteht oder die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft zu erwarten ist (vgl. Hailbronner, Kommentar zur Ausländerrecht, 30. Ergänzungslieferung Stand Mai 2002 § 23 Rdnr. 2 m.w.N.). Eine eheliche Lebensgemeinschaft ist dann anzunehmen, wenn die Ehegatten erkennbar in einer dauerhaften, durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten Beziehung zusammenleben oder zusammenleben wollen (Hailbronner, aaO., § 18 Rdnr. 4). Ein solches Zusammenleben in einer Beistandsgemeinschaft setzt eine Verbindung zwischen den Eheleuten voraus, die in ihrer Intensität über die in einer Beziehung zwischen Freunden in einer reinen Begegnungsgemeinschaft hinausgeht, was in der Regel eine häusliche Gemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung voraussetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1997, InfAuslR 1998, 272 f.). Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die nach § 17 Abs. 1 AuslG erforderliche Lebensgemeinschaft nicht zwingend in einer ständigen häuslichen Gemeinschaft gelebt werden zu braucht, dass sie aber über eine bloße Begegnungsgemeinschaft hinausgehen muss (Hailbronner, aaO., § 17 Rdnr. 23; Kloesel/ Christ/ Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Band 1, Stand Mai 2002, § 17 Rdnr. 36). Es muss ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt bestehen, der ein eheliches Zusammenleben erst ermöglicht. Ein vorübergehendes Getrenntleben der Eheleute bzw. das Innehaben zweier Wohnungen schließt die Annahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft daher nicht von vornherein aus (Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. vom 15.11.2000 - 11 M 3199/00 - InfAuslR 2001, 82) und ist unschädlich, wenn es nicht auf dem gemeinsamen Entschluss der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern auf plausiblen, insbesondere beruflichen, gesundheitlichen oder ähnlichen sachlichen Gründen beruht, die das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht in Zweifel ziehen (dazu Hess. VGH, 21.03.2000 - 12 TG 2545/99 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 22.06.2000 - 3 M 35/00 -). 3 Nach diesen Grundsätzen kann sich der Antragsteller im vorliegenden Fall nicht auf eine im Sinne von Art. 6 GG schützenswerte Ehe berufen. Entscheidend ist nach Auffassung der Kammer, daß zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau, A. , nicht mehr bestand - und auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr besteht. Daran läßt sogar die von nachgereichte schriftliche Erklärung der Ehefrau des Antragstellers keine Zweifel aufkommen. In dieser bestätigt Frau A. vielmehr, daß sie zunächst gerade keine Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller eingehen möchte. 4 Das Vorbringen des Antragstellers im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigt keine andere Entscheidung. Nachdem die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau nicht mehr besteht, sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entfallen. Denn eine eheliche Lebensgemeinschaft ist Kernbestandteil eines aus Art. 6 GG folgenden Rechts auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (OVG Schleswig, Beschluß vom 6.8.1996 - 4 M 53/96; Beschluß vom 28.8.1995 - 4 O 11/95; ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur Urteil vom 22.10.2003 - 8 A 150/03). 5 Für den Fall, daß die Eheleute tatsächlich beabsichtigen, ihre Ehe fortzuführen, ist es ihnen angesichts der Vorgeschichte ohne weiteres zuzumuten, dies zunächst in der Türkei zu tun. 6 Der Antrag war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 7 Prozeßkostenhilfe konnte mangels hinreichender Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht bewilligt werden, § 167 VwGO iVm § 114 ZPO.