Beschluss
2 B 33/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:1202.2B33.24.00
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Leitsätze
1. Eine Aussetzung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO wirkt, vorbehaltlich einer Befristung, grundsätzlich bis zu dem Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsaktes oder dem in § 80 b VwGO bestimmten Zeitpunkt. (Rn.24)
2. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine maßgebliche Bedeutung zu. (Rn.26)
3. Ist ein Verwaltungsakt wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nicht vollstreckungsfähig, schließt dieser Mangel Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung aus. (Rn.32)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Aussetzung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO wirkt, vorbehaltlich einer Befristung, grundsätzlich bis zu dem Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsaktes oder dem in § 80 b VwGO bestimmten Zeitpunkt. (Rn.24) 2. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine maßgebliche Bedeutung zu. (Rn.26) 3. Ist ein Verwaltungsakt wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nicht vollstreckungsfähig, schließt dieser Mangel Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung aus. (Rn.32) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtschutz gegen eine Zwangsgeldfestsetzung. Auf dem Grundstück des Antragstellers findet der An- und Umbau eines Mehrfamilienhauses auf der Grundlage einer am 3. November 2020 erteilten Baugenehmigung statt. Aufgrund einer Ordnungsverfügung vom 13. Juni 2023 wurden die Bauarbeiten erstmals stillgelegt. Hintergrund der Stilllegung waren aufgekommene Bedenken gegen eine ausreichende Tragfestigkeit im Rahmen einer Bauzustandsbesichtigung. Nachdem die Bauarbeiten zwischenzeitlich wieder fortgesetzt werden konnten, beanstandete die Antragsgegnerin im März 2024 erneut die baulichen Ausführungen hinsichtlich der Standsicherheit des Gebäudes. Das Tragwerk sei nicht nach der vorgelegten Statik ertüchtigt worden und auch die Verformung der Bauteile sei weiter fortgeschritten. Außerdem entsprächen die eingebrachten Windrispen und Sparrenanker nicht den Regeln der Technik. Mit Schreiben vom 11. März 2024 verfügte die Antragsgegnerin erneut die Stilllegung der Bauarbeiten. Im Rahmen dessen wurde dem Antragsteller aufgegeben, Notmaßnahmen zur Standsicherheit vorzunehmen. Mit Bescheid vom 28. März 2024, welcher noch am selben Tag an den Antragsteller ausgehändigt wurde, ordnete die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller an, spätestens bis zum 3. April 2024 die Standsicherheit des streitgegenständlichen Mehrfamilienhauses herzustellen. Dem Antragsteller wurde dafür aufgegeben, in Abstimmung mit dem im Bauantrag benannten Aufsteller des bautechnischen Nachweises für Standsicherheit oder einem anderen Statiker, die erforderlichen Maßnahmen in ausreichender Art und Dimension am Gebäude zu ergreifen. Die Maßnahmen sollte er dokumentieren und der unteren Bauaufsichtsbehörde unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten zur Kenntnis geben. Für den Fall der Nichtbefolgung, drohte die Antragsgegnerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 20.000 Euro an und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Nach einer Begehung der Baustelle am 4. April 2024 beurteilte die Antragsgegnerin die erstellte Konstruktion weiterhin als nicht standsicher. Mit Bescheid vom 4. April 2024, dem Antragsteller am 5. April 2024 zugestellt, setze die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 Euro fest und drohte gleichzeitig ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 40.000 Euro für den Fall an, dass der Antragsteller den vorstehenden Forderungen bis zum 11. April 2024 nicht nachkommen sollte. Zur Begründung führte sie aus, dass der Antragsteller der Aufforderung aus der Ordnungsverfügung vom 28. März 2024 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen sei. Mit Schreiben vom 25. April 2024, bei der Antragsgegnerin am selben Tag eingegangen, legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 4. April 2024 in Höhe von 20.000 Euro ein. Er begründete diesen wie folgt: Es seien keine konkreten Maßnahmen bautechnischer Art, sondern im Grunde das Ergreifen bzw. die Umsetzung von in Abstimmung mit einem Statiker zu ermittelnde Maßnahmen angeordnet worden. Es habe zur Umsetzung der Maßnahmen lediglich ein Zeitraum von maximal drei Arbeitstagen, sollte man den 28. April 2024 mit einrechnen, bestanden. Allein für die Ausführung der Arbeiten einschließlich der erforderlichen Materialbeschaffung sei der Zeitraum zu kurz bemessen gewesen, sodass die Erfüllung innerhalb der Frist unmöglich gewesen sei. Es spiele dabei keine Rolle, ob man den Erlass des Bescheides hätte kommen sehen können. Dies gelte erst recht für das Erfordernis, sich mit den eingeschalteten Statikern abzustimmen. Voraussetzung für eine Zwangsgeldandrohung sei, dass der zugrundliegende Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Es sei keine Vorgabe hinsichtlich zu leistender Arbeiten, in Form von beispielsweise der Errichtung von Trägern von einer bestimmten Stärke an einem bestimmten Platz in einer bestimmten Form, erfolgt. Es sei keine technisch spezifische Maßnahme benannt worden. Verschuldenserwägungen hinsichtlich des an dem vor Ort vorgefundenen Zustands mögen möglicherweise noch bei der Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Festsetzung eines Zwangsgeldes eine Rolle spielen. Im Hinblick auf die Einschätzung der Gefährdungssituation sei zu berücksichtigen, dass das Gebäude seit dem 8. März 2024 geräumt und die Baustelle abgesichert sei. Der Antragsteller bezahlte am 22. Mai 2024 einen Teilbetrag des festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 Euro. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 28. Mai 2024 unter anderem, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 4. April 2024 anzuordnen und bis zur Entscheidung über diesen Widerspruch von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Den Widerspruch des Antragstellers wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 28. Juni 2024 zurück. Im selben Zuge gab sie unter Ziffer 3 des Bescheides wörtlich dem Antrag des Antragstellers in Bezug auf die „Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs“ statt. Der Widerspruch sei jedoch unbegründet. Die Länge der Frist zur Umsetzung der Maßnahmen sei nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens, da gegen die Ordnungsverfügung vom 28. März 2024 kein Widerspruch vorläge. Die Frist sei als angemessen und ausreichend anzusehen. Es habe sich um reine Notmaßnahmen gehandelt und das geeignete Material sei auf der Baustelle vorhanden gewesen oder hätte bereits ab der ersten Beanstandung am 8. März 2024 beschafft werden können. Es habe keinen Antrag auf Fristverlängerung oder einen sonstigen Hinweis auf das Benötigen von mehr Zeit gegeben. Bereits im Rahmen der Baustilllegungsverfügung vom 11. März 2024 sei dem Antragsteller aufgegeben worden, Notmaßnahmen zu ergreifen. Die konkreten Maßnahmen könnten nur von einem Statiker benannt werden. Eine objektive Unmöglichkeit der Maßnahmen läge nur vor, wenn niemand die Maßnahme aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausführen könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Hinsichtlich der Einschätzung der Gefährdungssituation hätten die Mieter der sich im streitgegenständlichen Gebäude befindlichen Wohnung weiterhin Zugang zu dieser und sich mehrfach dort aufgehalten. Die vom Antragsteller genannte Sicherung der Baustelle sei erst am 18. April 2024 mit der Aufstellung von Bauzäunen erfolgt. Am 30. Juli 2024 erhob der Antragsteller Klage (Az.: 2 A 112/24) gegen die streitgegenständliche Festsetzung des Zwangsgeldes. Am 24. Oktober 2024 hat der Antragsteller bei dem erkennenden Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Er führt aus, dass die Androhung der Festsetzung des Zwangsgeldes rechtswidrig sei. Sie sei insbesondere ermessensfehlerhaft. Der Inhalt der Ordnungsverfügung habe das bloße Aufstellen von Stützen oder dergleichen nicht hergegeben. Inhalt der Ordnungsverfügung sei die Herstellung der Standsicherheit des Mehrfamilienhauses selbst in Abstimmung mit einem Statiker gewesen. Die auf der Androhung des Zwangsgeldes anschließende Zwangsgeldfestsetzung sei erst recht rechtswidrig erfolgt. Die viel zu kurz bemessene Frist für die tatsächliche Ausführung der Arbeiten hätte im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt werden müssen. Es seien vor der Festsetzung auch keine Ermittlungen hinsichtlich der Umsetzung der angeordneten Maßnahmen vorgenommen worden. Auf die ausreichende Statik bezogene Zweifel seien bis heute aufgrund diesbezüglich unterschiedlicher Ansichten zwischen dem Statiker des Bauunternehmens und dem Prüfstatiker nicht ausgeräumt worden. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30. Juli 2024 gegen den Bescheid vom 4. April 2024 der Antragsgegnerin in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2024 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist sie zunächst auf ihre Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid sowie auf den weiteren Inhalt der Verwaltungsvorgänge. Der Antragsteller sei der Erfüllung der Grundverfügung trotz immer wieder gewährter Fristverlängerungen nicht nachgekommen. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes lägen vor. Das Vorbringen des Antragstellers gegen die Grundverfügung vom 28. März 2024 sei unbeachtlich. Solange ein Verwaltungsakt wirksam ist, sei für dessen Vollstreckbarkeit grundsätzlich unerheblich, ob die Gründe, die für seinen Erlass maßgeblich waren, tatsächlich vorgelegen haben. Eine Ausnahme käme nur dann in Betracht, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach dem Eintritt der Bestandskraft der Grundverfügung geändert hätte, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Grundverfügung sei auch hinreichend bestimmt. Der Antragsteller könne aus dieser erkennen, welches Verhalten von ihm verlangt werde. Dies sei, die Standsicherheit des von ihm umgebauten Gebäudes herzustellen, die getroffenen Maßnahmen zu dokumentieren und ihr zur Kenntnis zu geben. Der Antragsteller stelle die Regelung selbst auch nicht in Frage. Die Frist für die Vornahme der auferlegten Handlungen sei auch nicht zu kurz bemessen, da zu berücksichtigen sei, dass mit der Verfügung Gefahren für Leib und Leben Dritter begegnet werden solle. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes sei das mildeste Zwangsmittel und sie habe dieses in fehlerfreier Weise angedroht. Der Antragsteller sei der Verfügung innerhalb der gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen. Das Ermessen sei bei der Festsetzung eines Zwangsmittels nach dessen Androhung intendiert. Auch die Höhe des neu angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 40.000 Euro sei verhältnismäßig. In Bezug auf die im Rahmen der Aussetzungsentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung, käme eine Abwägung zugunsten des Antragstellers nur dann in Betracht, wenn der Verlust des Geldbetrages bei ihm zu einem irreparablen Schaden führe, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte vorlägen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Gemäß § 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO ist das Begehren des Antragstellers dahingehend auszulegen, dass sich sein Antrag nur auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes im Bescheid vom 4. April 2024 und nicht auch auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen die gleichzeitig erfolgte Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 40.000 Euro richtet. Die im Bescheid vom 4. April 2024 erfolgte Androhung des weiteren Zwangsgeldes ist bisher nicht Gegenstand der Klage gewesen, deren aufschiebenden Wirkung der Antragsteller ausdrücklich begehrt. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da der Klage des Antragstellers vom 30. Juli 2024 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Zulässigkeit des Antrages steht insbesondere nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2024 dem als Antrag nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO zu verstehenden Begehren des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung entsprochen hat. Die Antragsgegnerin hat zwar wörtlich „dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung“ stattgegeben. Diese Entscheidung kann aber nur als eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung verstanden werden. Nur ein Gericht kann die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anordnen, wohingegen die Behörde nur die Vollziehung gemäß § 80 Abs 4 Satz 1 VwGO aussetzen kann. Eine Aussetzung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO wirkt, vorbehaltlich einer Befristung, grundsätzlich bis zu dem Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsaktes oder dem in § 80 b VwGO bestimmten Zeitpunkt (BVerwG, Beschluss vom 17. September 2001 – 4 VR 19/01 – juris Rn. 7). Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Behörde die Vollziehung bis zur Bestandskraft des Bescheides aussetzen wollte, ist der Inhalt der behördlichen Erklärung, wie ihn der Adressat bei objektiver Würdigung verstehen durfte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30. Juni 2004 – 15 B 576/04 – juris Rn. 4). Vorliegend ist die Erklärung der Antragsgegnerin unter der Ziffer 3 so zu verstehen, dass diese die Vollziehung der Anordnung nur während des laufenden Widerspruchsverfahrens aussetzen wollte. In der Formel des Bescheides unter Ziffer 3 erklärt sie, dass bis zu der Entscheidung über den Widerspruch keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen ergangen seien. Aus der Bezugnahme auf diese Tatsache lässt sich schließen, dass die Antragsgegnerin eine über das Widerspruchsverfahren hinausgehende Aussetzung der Vollziehung nicht erklären wollte, sondern dem Aussetzungsantrag nur für den Zeitraum des laufenden Widerspruchsverfahrens stattgegeben hat, da innerhalb dieses ohnehin keine Vollstreckungsmaßnahmen vorgenommen worden waren. Anhaltspunkte für eine andere Annahme ergeben sich auch nicht aus der Begründung des Widerspruchsbescheides, die über die Formel der Entscheidung hinaus keine weitere Begründung der Aussetzungsentscheidung enthält. Der Antrag ist aber unbegründet. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine maßgebliche Bedeutung zu. Jedenfalls soweit der Suspensiveffekt – wie hier – kraft gesetzlicher Anordnung entfällt, überwiegen die Interessen der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung regelmäßig, wenn der eingelegte Rechtsbehelf aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Ist der Rechtsbehelf dagegen offensichtlich begründet, so ist eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten. Bei Anwendung dieses Maßstabes geht die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragsstellers aus. Denn nach allen gegenwärtig erkennbaren Umständen erweist sich der angegriffene Bescheid bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 20.000 Euro als Maßnahme zum Vollzug der für sofort vollziehbar erklärten Ordnungsverfügung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. März 2024 erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig. Den Anforderungen, die an die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach den § 229 Abs. 1 Nr. 2, § 235 Abs. 1 Nr. 1, §§ 236, 237 LVwG, zu stellen sind, hat die Antragsgegnerin in fehlerfreier Weise entsprochen. Insoweit ist zu beachten, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Zwangsgeldfestsetzungen zur Durchsetzung von vollziehbaren Bauordnungsverfügungen nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30. November 2006, - 1 LB 9/06 -, n.v.) auf den Zeitpunkt des Erlasses der von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Zwangsgeldfestsetzungen abzustellen ist. Insbesondere liegt der Festsetzung eine vollziehbare Grundverfügung i.S.v. § 229 Abs. 1 LVwG zugrunde. Demnach kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar geworden ist oder sein sofortiger Vollzug angeordnet bzw. dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist. Dem entspricht, dass unabdingbare Grundlage einer rechtmäßigen Verwaltungsvollstreckung allein die Wirksamkeit, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5/08 – juris Rn. 12). Die Antragsgegnerin hat in dem Bescheid vom 28. März 2024 die sofortige Vollziehung der in diesem enthaltenen Grundverfügung angeordnet. Gegen die Anordnung der Grundverfügung ist der Antragsteller bis heute nicht vorgegangen. Die Grundverfügung ist wirksam und nicht nichtig. Gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 4 LVwG ist ein Verwaltungsakt nichtig, den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann. Damit ist nur die objektive tatsächliche Unmöglichkeit gemeint, nicht auch die subjektive Unmöglichkeit, d.h. das Unvermögen des Adressaten (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 44 beck-online Rn. 144). Die Umsetzung der dem Antragsteller in der Verfügung aufgegebenen Maßnahmen ist objektiv möglich gewesen. Dass es keinerlei Möglichkeiten gab, die Standsicherheit des Gebäudes herzustellen, ist nicht ersichtlich und von dem Antragsteller so auch nicht vorgetragen. Im Gegenteil weist dieser darauf hin, dass die bis heute vorliegende mangelnde Standsicherheit des Gebäudes auf unterschiedliche Meinungen zwischen dem Statiker des Bauunternehmens und dem Prüfstatiker zurückzuführen sei. In der Verfügung ist dem Antragsteller ausdrücklich eingeräumt worden, die Maßnahmen entweder mit dem im Bauantrag benannten Aufsteller des bautechnischen Nachweises für Standsicherheit oder mit einem anderen Statiker abzustimmen. Die Kammer geht davon aus, dass es auch innerhalb der von dem Antragsteller hervorgehobenen zwei Werktagen objektiv möglich war, entsprechende Notmaßnahmen zur Sicherung der Standfestigkeit des Gebäudes zu treffen. Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall gegen eine solche Annahme sprechen könnten, sind nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht vorgetragen worden. Dieser verweist lediglich auf eine abstrakte Problematik der kurzfristigen Abstimmung mit einem Fachplaner und noch zu beschaffener Materialien. Dass zu dem angeordneten Zeitpunkt tatsächlich kein Fachplaner erreichbar gewesen ist und/oder die benötigten Materialien aufgrund von Lieferengpässen tatsächlich nicht beschafft werden konnten, ergibt sich daraus nicht. Die Grundverfügung ist zur Vollstreckung auch hinreichend bestimmt. Ist ein Verwaltungsakt wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nicht vollstreckungsfähig, schließt dieser Mangel Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung aus. Das gilt auch dann, wenn der Bestimmtheitsmangel "nur" zur Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts infolge der Nichtigkeit führt. Denn auch ein - bestandskräftiger oder sofort vollziehbarer - wirksamer, aber inhaltlich unbestimmter Verwaltungsakt ist nicht vollstreckungsfähig. Insoweit erfährt der tragende Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme auf die Rechtmäßigkeit einer Grundverfügung nicht ankommt, eine Ausnahme (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10. Januar 2013 – 8 S 2919/11 – juris Rn. 22). Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 108 Abs. 1 LVwG hinreichend inhaltlich bestimmt, wenn für dessen Adressaten die getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann, und wenn der Bescheid darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung zu sein. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Betroffenen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft entnehmen lässt (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2020 – 3 C 20/18 –, juris Rn. 12 m.w.N. zu § 37 Abs. 1 VwVfG). Zu berücksichtigen ist auch der Empfängerhorizont des Adressaten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2014 – 8 C 32.12 –, juris Rn. 45). Hinreichend bestimmt können auch Verwaltungsakte sein, die zunächst nur das Ziel festlegen, das der Adressat durch eigene Maßnahmen erreichen muss, die ihm aber hinsichtlich der einzusetzenden Mittel, nämlich die der Verwirklichung dieses Zieles zu treffenden Maßnahmen, Wahlfreiheit lassen und häufig auch schon im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit lassen müssen. Wenn eine Verfügung nicht im Einzelnen vorschreibt, welche Maßnahmen dies zu sein haben, macht sie dies nicht schon aus diesem Grunde unbestimmt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Auflage 2023, § 37 Rn. 16 m.w.N.). Vorliegend ist das in der Grundverfügung festgelegte Ziel für den Antragsteller zu erkennen und auch in Bezug auf die Umsetzung des Zieles geht aus der Verfügung hervor, wie der Antragsteller vorzugehen hat. Die streitgegenständliche Verfügung gibt gegenüber ihrem Adressaten klar zu erkennen, dass Ziel der Maßnahmen die Standsicherheit des Gebäudes ist. Hinsichtlich der konkreten Umsetzung dieser ist dem Antragsteller eine Wahlfreiheit zum einen in Bezug auf die zur Abstimmung heranzuziehende Person und zum anderen auf die mit dieser Person abzustimmenden Maßnahmen, mit denen das Ziel erreicht werden kann, gelassen worden. Die Festsetzung des Zwangsgeldes ist wirksam angedroht worden (vgl. § 236 LVwG). Auf die Rechtmäßigkeit der Androhung kommt es vorliegend nicht an. Für die Festsetzung des Zwangsgeldes müssen sowohl der Grundverwaltungsakt als auch die Zwangsmittelandrohung selbst im Zeitpunkt der Festsetzung vollstreckbar, d.h. entweder unanfechtbar oder nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 VwGO sofort vollziehbar sein. Im Übrigen ist die Rechtmäßigkeit der vorausgegangenen Verwaltungsakte keine Voraussetzung. Es ist vielmehr tragender Grundsatz des Vollstreckungsrechts, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme nicht auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ankommt. Ausreichend ist vielmehr die Wirksamkeit der vorangegangenen Verwaltungsakte (vgl. BeckOK VwVfG Bader/Ronellenfitsch/Deusch/Burr, 65. Ed. 1.1.2024, VwVG § 14 beck-online Rn. 14 m.w.N; vgl. VG Mainz, Urteil vom 9. Mai 2019 – 1 K 760/18.MZ – juris Rn. 30 m.w.N. bezogen auf eine bestandskräftige Zwangsgeldandrohung). Eine zum Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung wirksame und gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 248 Abs. 1 LVwG sofort vollziehbare Androhung liegt vor. Entsprechend den Feststellungen hinsichtlich der Wirksamkeit des Grundverwaltungsaktes, stellt auch die von dem Antragsteller angeführte zu kurze Fristsetzung hinsichtlich der Androhung der Zwangsgeldfestsetzung keinen die Wirksamkeit dieser betreffenden schwerwiegenden Fehler dar. Auf die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes kommt es demzufolge auch nicht an, da auch diese im Zeitpunkt der Festsetzung des Zwangsgeldes wirksam und sofort vollziehbar androht worden war. Nach den eigenen Ausführungen des Antragstellers ist er den ihm auferlegten Maßnahmen nicht fristgerecht nachgekommen (vgl. § 237 Abs. 1 Nr. 1 LVwG). Er trägt selbst vor, dass sich die mit der Standsicherheit befassten Statiker bisher auf keine Vorgehensweise einigen konnten. Ermessensfehler sind zudem mit Blick darauf, dass das Ermessen bei der Festsetzung eines Zwangsmittels nach dessen Androhung intendiert ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.02.2022 – 1 LB 93/21 – juris Rn. 20), nicht ersichtlich. Liegen die Voraussetzungen der §§ 235, 236, 237 LVwG vor, ist die Festsetzung des Zwangsmittels die regelmäßige Folge. Besondere Gründe, die im vorliegenden Fall gegen die Annahme eines intendierten Ermessens sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Dabei geht die Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in ständiger Spruchpraxis von der Hälfte des Betrages des entsprechenden Hauptsacheverfahrens aus, der sich nach der Spruchpraxis des Beschwerdegerichts bei der Festsetzung eines Zwangsgeldes nach dem festgesetzten Betrag bestimmt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Antragsteller bereits 10.000 Euro des Zwangsgeldbetrages bezahlt hat. Auch im Hinblick auf den bezahlten Betrag hat die Entscheidung für den Antragsteller noch eine Bedeutung. Würde die Zwangsgeldfestsetzung nach dem klägerischen Begehren im Hauptsacheverfahren aufgehoben werden, hätte er einen Erstattungsanspruch bezüglich des bereits bezahlten Betrages.