Beschluss
2 B 29/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:1106.2B29.24.00
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Leitsätze
1. Gegenstand der Abwägung sind das private Interesse der Antragsteller einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. (Rn.24)
2. Es bedarf einer schlüssigen, konkreten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist. (Rn.25)
3. Eine nicht verfahrensfreie bauliche Anlage darf erst genutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs- sowie Gemeinschaftsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind. (Rn.29)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu 2. vom 25. September 2024 gegen Ziffer 1) des Bescheides des Antragsgegners vom 27. August 2024 wird wiederhergestellt und hinsichtlich der im Bescheid vom 27. August 2024 enthaltenen Zwangsgeldandrohung angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Gerichtskosten tragen die Antragstellerin zu 1. zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners trägt die Antragstellerin zu 1. zu 2/3, im Übrigen trägt der Antragsgegner diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1. trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsstellers zu 2. trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegenstand der Abwägung sind das private Interesse der Antragsteller einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. (Rn.24) 2. Es bedarf einer schlüssigen, konkreten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist. (Rn.25) 3. Eine nicht verfahrensfreie bauliche Anlage darf erst genutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs- sowie Gemeinschaftsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind. (Rn.29) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu 2. vom 25. September 2024 gegen Ziffer 1) des Bescheides des Antragsgegners vom 27. August 2024 wird wiederhergestellt und hinsichtlich der im Bescheid vom 27. August 2024 enthaltenen Zwangsgeldandrohung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Gerichtskosten tragen die Antragstellerin zu 1. zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners trägt die Antragstellerin zu 1. zu 2/3, im Übrigen trägt der Antragsgegner diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1. trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsstellers zu 2. trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtschutz gegen die Anordnung einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung bzw. gegen eine Duldungsverfügung sowie gegen die jeweils enthaltene Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung. Die Antragstellerin zu 1. betreibt eine Pflegeeinrichtung und der Antragssteller zu 2. ist Miteigentümer des Grundstücks, auf welchem sich die Pflegeeinrichtung befindet. Unter dem 14. Mai 2014 erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1. eine Baugenehmigung für die Umnutzung eines ehemaligen Schwesternzimmers in ein Einzelzimmer im 2. Obergeschoss. Die damals erforderliche Bescheinigung der durch die Bauaufsichtsbehörde bestimmten Person über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes nach § 78 Abs. 4 LBO 2009 in der damals gültigen Fassung wurde seinerzeit nicht vorlegt, obwohl diese am 3. Juni 2014 in der Anzeige der Baufertigstellung bzw. der Nutzungsaufnahme als beigefügt angekreuzt wurde. Der Antragsgegner erteilte der Antragstellerin zu 1. mit Bescheid vom 29. Januar 2024 eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung von einem Dienstzimmer zu einem Einzelzimmer jeweils im 1. und erneut für das 2. Obergeschoss in dem von ihr betriebenen Alten- und Pflegeheim. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass der Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft werden müsse, weil es sich um einen Sonderbau i.S.v. § 66 Abs. 3 LBO S-H handle. Der Prüfauftrag an einen Prüfingenieur erfolge nach Vorlage des Brandschutznachweises. Mit den Bauarbeiten dürfe gem. § 72 Abs. 6 LBO erst begonnen werden, wenn die geprüften und mangelfreien Brandschutznachweise der Bauaufsichtsbehörde vorlägen. Auch sei eine Bescheinigung des Prüfingenieurs für Brandschutz über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes vorzulegen. Mit Schreiben vom 22. April 2024 zeigte die Antragstellerin zu 1. gegenüber dem Antragsgegner an, dass das vorgenannte Vorhaben am 1. Mai 2024 in Nutzung genommen werden solle. Ein Brandschutznachweis lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor und ein Prüfauftrag wurde nicht erteilt. Die Antragstellerin zu 1. wurde mit Schreiben vom 6. Mai 2024 zur Nutzungsuntersagung angehört. Auch dem Antragsteller zu 2. gab der Antragsgegner mit gesonderten Schreiben vom 6. Mai 2024 Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der vorgesehenen Nutzungsuntersagung. Darauf teilte die Antragstellerin zu 1. mit, dass der Brandschutznachweis spätestens bis zum 27. Mai 2024 übersandt werde. Mit E-Mail vom 17. Juni 2024 und anschließend per Post am 20. Juni 2024 ging bei dem Antragsgegner eine von der Antragstellerin zu 1. in Auftrag gegebene brandschutztechnische Stellungnahme eines Architekten und Sachverständigen für brandschutztechnische Bau- und Objektüberwachung vom 17. Juni 2024 ein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der benannten Stellungnahme Bezug genommen. Der Antragsgegner teilte nach Rücksprache mit seiner Brandschutzingenieurin mit, dass die Stellungnahme nicht ausreiche und wies auf die erforderlichen Unterlagen bzgl. eines Brandschutznachweises nach § 11 Abs. 1 und 2 BauVorlVO hin. Es wurde eine Verlängerung zum Nachreichen der Unterlagen bis zum 5. Juli 2024 gewährt. Ohne Beschreibung, Zeichnungen, Gebäudeklasse, Feuerwiderstandsdauer und Rettungswegeführung sei der Brandschutznachweis für einen externen Prüfingenieur nicht prüfbar. Am 27. August 2024 untersagte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin zu 1. die Nutzung der Zimmer 102 im 1. Obergeschoss und 201 im 2. Obergeschoss ihres Therapiezentrums als Bewohnerzimmer zu Wohn- und Unterbringungszwecken. Ferner ordnete der Antragsgegner an, dass die persönlichen Gegenstände, der in diesen Zimmern wohnenden Personen umgehend, spätestens bis zum 30. September 2024, zu räumen seien. Die Räumung sei bis zum genannten Datum anhand aussagekräftiger Fotos nachzuweisen. Bezüglich der vorgenannten Regelungen ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung an. Zudem drohte er für den Fall der Nichtbefolgung dieser Verfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro je Bewohnerzimmer an. Zur Begründung führte er aus, dass bisher kein Brandschutznachweis bei ihm eingegangen sei und die Nutzung erst nach der Vorlage einer Bescheinigung des Prüfingenieurs für Brandschutz erfolgen dürfe. Die beiden Bewohnerzimmer würden derzeit ohne den Nachweis über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes genutzt. Das öffentliche Interesse sei vorliegend zur Vermeidung einer Gefährdung für die öffentliche Sicherheit höher zu bewerten als die Fortsetzung der Nutzung. Das besondere Vollziehungsinteresse begründete er damit, dass das Interesse an der Einhaltung der brandschutzrechtlichen Vorschriften und die Beseitigung von Gefahren für Leben und Gesundheit der Personen, die sich in den Zimmern in dem Gebäude aufhielten, das private/wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin zu 1. überwiege. Ebenfalls mit Bescheid vom 27. August 2024 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zu 2.mittels einer sogenannten Duldungsverfügung auf, die an die Antragstellerin zu 1. gerichteten Anordnungen zu dulden. Auch hinsichtlich der Duldungsanordnung ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung an und drohte dem Antragsteller zu 2. ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro an. Zur Begründung führte er an, dass der Antragsteller zu 2. als Eigentümer des Grundstückes die Antragstellerin zu 1. daran hindern könne, die Nutzung einzustellen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete er damit, dass nicht auf dem Wege des Widerspruches desjenigen, der die Maßnahme zu dulden habe, ein Vollzugshindernis geschaffen werden solle. Am 25. September 2024 legte die Antragstellerin zu 1. dem Antragsgegner eine neue brandschutzrechtliche Stellungnahme vom 23. September 2024 vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der benannten Stellungnahme Bezug genommen. Die Antragsteller legten am 25. September 2024 jeweils Widerspruch gegen die Bescheide vom 27. August 2024 ein und beantragten die sofortige Vollziehung auszusetzen. Auch widersprachen sie den jeweiligen Anordnungen zur Zwangsgeldfestsetzung. Sie begründeten ihren Widerspruch wie folgt: Die beiden relevanten Räume würden schon unter der aktuell gültigen Genehmigungssituation zu Aufenthaltszwecken als Dienstzimmer genutzt. Beanstandungen hinsichtlich des Brandschutzes seien dabei zu keinem Zeitpunkt erhoben worden. Mit dem Eingang der brandschutztechnischen Stellungnahme ihres beauftragten Brandschutzingenieurs vom 17. Juni 2024 sei davon auszugehen gewesen, dass die Nutzung der Zimmer materiell genehmigungsfähig sei. Weitergehende Brandschutznachweise könnten und müssten nicht beigebracht werden. Spätestens mit der Vorlage der brandschutzrechtlichen Stellungnahme vom 23. September 2024 sei den Anforderungen des Antragsgegners Genüge getan. Diese ende mit der Aussage: „Aus Sicht des Brandschutzes gibt es keine Bedenken zur Umnutzung der beiden Dienstzimmer in Bewohnerzimmer.“ Am 1. Oktober 2024 haben die Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beim Gericht ersucht. Zur Begründung verweisen sie auf die Ausführungen der Widerspruchsbegründung vom 25. September 2024 und auf die Stellungnahme zum Brandschutz vom 23. September 2024. Der Antragsgegner sei in der Lage, diese Stellungnahme vorläufig zu bewerten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei unverhältnismäßig, da keine Gefährdungspotentiale zu erkennen seien. In Hinblick auf die angedrohte Festsetzung des Zwangsgeldes sei es geboten, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche anzuordnen. Die Antragsteller beantragen wörtlich, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 25. September 2024 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 27. August 2024 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt er vor, vor Aufnahme der Nutzung innerhalb des als Sonderbau zu qualifizierenden Gebäudes sei die Vorlage eines von einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Brandschutz geprüften Brandschutznachweises erforderlich gewesen. Der Antragsgegner habe nach dem Eingang der brandschutzrechtlichen Stellungnahme am 25. September 2024 einen Prüfauftrag an einen externen Prüfingenieur für Brandschutz erteilt. Erst mit Eingang einer mängelfreien Bescheinigung dieses Prüfingenieurs sei eine Nutzungsfreigabe möglich. Über die Anträge auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung habe er mit den entsprechenden Erklärungen in dem vorliegenden Verfahren eine Entscheidung getroffen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Das Begehren der Antragsteller ist gem. § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass – abweichend von der wörtlichen Formulierung – nicht nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des jeweiligen Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung bzw. die Duldungsanordnung begehrt wird, sondern auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der jeweiligen Widersprüche hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen. In der Antragsschrift vom 1. Oktober 2024 geben die Antragsteller an, dass es im Hinblick auf die angedrohte Festsetzung eines Zwangsgeldes geboten sei, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche anzuordnen. Bereits im Widerspruchsverfahren hatten die Antragsteller auch der Androhung der Zwangsgeldfestsetzung widersprochen. Die Anträge haben teilweise Erfolg. Sie sind zulässig, aber nur teilweise begründet. Der Antrag der Antragstellerin zu 1. hinsichtlich der sogenannten Nutzungsuntersagung ist unbegründet. In Bezug auf die Duldungsverfügung ist der Antrag des Antragstellers zu 2. jedoch begründet. Die Anträge hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Nutzungsuntersagung und Duldungsanordnung sind gem. § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft. Die Anträge hinsichtlich der Androhungen eines Zwangsgeldes sind wegen der kraft Gesetzes entfallenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG gem. § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft Die Anträge sind auch im Übrigen zulässig. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 1. gegen die Nutzungsuntersagung ist jedoch unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht in der Sache auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der Antragsteller einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtwidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Hat die Behörde – wie vorliegend hinsichtlich der Nutzungsuntersagung und Duldungsverfügung erfolgt – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es auch darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt einstweilen nicht befolgen zu müssen. Diese Abwägung ist allerdings erst dann vorzunehmen, wenn die Begründung der sofortigen Vollzugsanordnung durch die Behörde den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Hiernach ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26.01 –, juris Rn. 6). Der Antragsgegner hat in nicht zu beanstandender Weise eine den Einzelfall betreffende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung angeführt. Er hat auf die Besonderheit eines Sonderbaus und der damit verbundenen den Brandschutz betreffenden besonderen Gefahren für das Leben und die Gesundheit der sich in den Räumen aufhaltenden Personen verwiesen. Bei Anwendung des eingangs dargestellten Maßstabes geht auch die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin zu 1. aus. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Nutzungsuntersagung ist höher zu bewerten als das Interesse der Antragstellerin zu 1., von dem Verbot, die streitbefangenen Zimmer zu Wohnzwecken zu nutzen oder nutzen zu lassen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben. Nach allen gegenwärtig erkennbaren Umständen erweist sich die angefochtene Nutzungsuntersagung des Antragsgegners in der Sache als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 58 Abs. 2 i.V.m. § 80 Satz 2 LBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung einer baulichen Anlage untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt. Die Nutzung der Räumlichkeiten erfolgt vorliegend entgegen der Vorschriften der Landesbauordnung bezüglich der Aufnahme einer Nutzung. Gemäß § 82 Abs. 2 LBO darf eine nicht verfahrensfreie bauliche Anlage erst genutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs- sowie Gemeinschaftsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind, nicht jedoch vor dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt. § 82 Abs. 2 Satz 1 LBO bestimmt, dass die Bauherrin die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen hat. Gemäß dem darauffolgenden Satz 2 Nr. 2 sind mit der Anzeige bei Bauvorhaben nach § 66 Abs. 3 Satz 3 LBO eine Bescheinigung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Brandschutz oder der Bauaufsichtsbehörde über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes vorzulegen. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LBO muss der Brandschutznachweis durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Brandschutz geprüft und bescheinigt sein, es sei denn die Bauaufsichtsbehörde prüft und bescheinigt den Brandschutz selbst. Gemäß Halbsatz 2 der benannten Vorschrift muss bei der Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde diese durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter erfolgen, die oder der einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens sowie besondere Sachkunde im vorbeugenden Brandschutz durch regelmäßige Fortbildungen nachweist. Gemäß der auf § 85 Abs. 2 LBO basierenden Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) ist die Bauaufsichtsbehörde gem. § 24 Abs. 1 PPVO verpflichtet, sich bei der Prüfung des Brandschutznachweises einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs für Brandschutz zu bedienen, wenn die Brandschutznachweise nicht von den Bauaufsichtsbehörden selbst geprüft werden. Die Aufnahme der Nutzung musste vorliegend auch gemäß § 82 Abs. 2 LBO angezeigt werden. Nach dieser Vorschrift muss die Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage entsprechend angezeigt werden. Es handelt sich vorliegend nicht um eine verfahrensfreie Änderung der Nutzung einer Anlage i.S.v. § 61 Abs. 2 Nr. 1 LBO. Von einer verfahrensfreien bloßen Intensivierung einer bereits genehmigten Nutzung ist dann auszugehen, wenn eine bloße Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – etwa eine veränderte Nutzerstruktur – ohne baurechtlich relevantes Zutun des Betreibers dazu führt, dass eine Anlage nunmehr bebauungsrechtlich anders zu beurteilen ist als bisher. Ändert der Betreiber demgegenüber objektive, vor allem in Maß und Zahl ausdrückbare Merkmale der baulichen Anlage, ist von einer Nutzungsänderung auszugehen. Einer Erweiterung des Gebäudes bedarf es in diesem Zusammenhang nicht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. November 2013 - 1 LA 49/14 -, NVwZ-RR 2014, 255, m.w.N.). Vorliegend ist eine Genehmigung für die Nutzungsänderung von jeweils einem Dienstzimmer zu einem Bewohnerzimmer im 1. und 2. Obergeschoss einer Pflegeeinrichtung erteilt worden. Die Anzahl an Bewohnern in einer Pflegeeinrichtung führt zu einer neuen bauordnungsrechtlichen Beurteilung. So stellt diese beispielsweise andere Anforderungen an die Beurteilung der Auslastung von Rettungswegen. Vorliegend handelt es sich gem. § 2 Abs. 4 Nr. 12 LBO um einen Sonderbau i.S.v. § 66 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LBO. Die streitgegenständlichen Räume befinden sich in einem Pflegeheim und sollen auch als Bewohnerzimmer für ein solches genutzt werden. Die gem. § 82 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBO für die Nutzungsaufnahme erforderliche Bescheinigung einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs für Brandschutz liegt bis heute nicht vor. Die Antragstellerin hat zwar eine prüffähige Stellungnahme zum Brandschutz von 23. September 2024 eingereicht, bisher ist jedoch nur ein auf dieser basierender Prüfauftrag durch den Antragsgegner in Auftrag gegeben worden. Eine Bescheinigung liegt noch nicht vor. Dass es sich bei dem die Stellungnahme vom 23. September 2024 angefertigten Architekten und Sachverständigen um einen i.S.v. § 16 PPVO anerkannten Prüfingenieur handelt, ist nicht ersichtlich. Auch wenn man die Genehmigung aus dem Jahr 2014 für die Nutzungsänderung im 2. Obergeschoss heranzieht, ist diesbezüglich keine gemäß dem damals geltenden § 78 Abs. 2 Nr. 3 LBO a.F. LBO 2009 erforderliche Bescheinigung für den Brandschutz vorgelegt worden. Ein gem. § 78 Abs. 4 LBO a.F. bauaufsichtlich geprüfter Brandschutznachweis durch die in der Genehmigung bestimmte Person liegt nicht vor. Der Antragsgegner hat auch das ihm durch § 80 Satz 2 LBO eröffnete Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Eine Behörde handelt in der Regel ermessensgerecht, wenn sie eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehende, nicht offensichtlich genehmigungsfähige, Nutzung untersagt. Auch wenn für die streitbefangene Nutzung als solche vom Antragsgegner eine Genehmigung erteilt wurde, obliegt es der Bauaufsichtsbehörde gleichwohl zu prüfen, ob auch die Voraussetzungen für die Aufnahme der genehmigten Nutzung erfüllt sind. Angesichts des dargestellten Widerspruchs der Nutzung zu den bauordnungsrechtlichen Vorschriften kommt es auch nicht auf das Vorliegen einer konkreten Gefahr an (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 02.05.2011 – 1 B 30/11 –, juris Rn. 10). Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung vor, so ist das Einschreiten gegen die baurechtswidrigen Zustände vielmehr intendiert (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 – juris Rn. 30 m. w. N.). Besondere Umstände, die ausnahmsweise das Absehen von der Nutzungsuntersagung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin zu 1. geltend macht, dass sich aus der Stellungnahme vom 23. September 2024 ergebe, dass es aus Sicht des Brandschutzes keine Bedenken zur Umsetzung der beiden Dienstzimmer in Bewohnerzimmer gebe, kann der Antragsgegner und erst recht nicht das Gericht eine Beurteilung der Stellungnahme entsprechend der eines dafür vorgesehenen Prüfingenieurs vornehmen. Anhaltspunkte, die auf eine besondere Qualifikation eines Mitarbeiters des Antragsgegners gem. § 66 Abs. 3 Satz 3 Hs. 2 i.V.m. Abs. 2a Satz 4 LBO hinweisen könnten, sind nicht vorgetragen. Auch müsste von diesem zunächst die Bescheinigung gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 2 LBO erstellt und anschließend vorgelegt werden. Die Nutzungsuntersagung ist auch verhältnismäßig. Angesichts der Tatsache, dass sich in den Räumen pflegebedürftige Personen aufhalten sollen, muss bis zur vorgesehenen abschließenden Überprüfung des Brandschutzes das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin zu 1. hinter dem Interesse des Schutzes von Gesundheit und Leben der Bewohner der Pflegeeinrichtung zurücktreten. Die Auswahl der Antragstellerin zu 1. als Ordnungspflichtige ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Grundsätzlich können sowohl die Eigentümer als auch die Mieter als Inhaber der tatsächlichen Gewalt als Verantwortliche i. S. d. §§ 217, 219 Abs. 1 bzw. § 219 Abs. 2 Satz 1 LVwG herangezogen werden. Erweist sich eine bauliche Anlage oder deren Nutzung als baurechtswidrig, so hat sich die Störerauswahl in erster Linie daran zu orientieren, wie die Gefahr am effektivsten abzuwehren ist. Insoweit bestehen hier keine Bedenken. Bei der baurechtswidrigen Nutzung einer baulichen Anlage ist der unmittelbare Nutzer jedenfalls dann vorrangig in Anspruch zu nehmen, wenn die gegenwärtige Nutzung unterbunden werden soll und mit dem Vorgehen gegen ihn der baurechtswidrigen Nutzung dauerhaft begegnet werden kann. Vorliegend werden die streitgegenständlichen Räume von der Antragstellerin zu 1. im Rahmen des Betriebes ihrer Pflegeeinrichtung genutzt. Da die Bewohnerzimmer in einer Pflegeeinrichtung laufend neu belegt werden und eine Nutzungsuntersagung gegenüber den derzeitigen Bewohnern dauerhaft kontrolliert und erneuert werden müsste, wäre ein Vorgehen gegen diese zur Abwehr der Gefahr weniger effektiv, zumal sich die Angestellten der Antragstellerin zu 1. die Verantwortung über die sich in den Bewohnerzimmern aufhaltenden Personen ausüben und sich ebenfalls in den Räumen aufhalten. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist auch im Hinblick auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes bezüglich der Nutzungsuntersagung unbegründet. Da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht wiederhergestellt wird, liegen die Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes gem. § 229 Abs. 1 Nr. 2, § 232 Abs. 1 Nr. 1, § 235 Abs. 1 Nr. 1, §§ 236, 237 LVwG weiterhin vor. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte für eine unangemessene Höhe des Zwangsgeldes vor. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu 2. gegen die sogenannte Duldungsverfügung ist begründet. Bei Anwendung des bereits aufgeführten Maßstabes geht die vorzunehmende Interessenabwägung in Bezug auf die Duldungsverfügung zu Lasten des Antragsgegners aus. Nach den gegenwärtig erkennbaren Umständen erweist sich die vorgenannte Ordnungsverfügung bei der gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht hingegen kein öffentliches Interesse. Rechtsgrundlage für die Duldungsanordnung ist § 58 Abs. 2 Satz 2 LBO. Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 LBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind und können gem. Satz 2 in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Wie im Rahmen der Nutzungsänderung bereits geprüft, sind die öffentlich-rechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Nutzungsaufnahme der streitgegenständlichen Räume nicht eingehalten worden. Der Antragsteller zu 2. ist jedoch nicht der rechtmäßige Adressat der Duldungsanordnung. Die Rechtmäßigkeit einer Duldungsanordnung setzt die Gefahr voraus, dass deren Adressat die Vollziehung einer gegen Dritte ergangenen bauaufsichtlichen Verfügung unter Berufung auf eigene Rechte vereitelt. Hat er hingegen ausdrücklich sein Einverständnis mit der Vollziehung der bauaufsichtlichen Verfügung erklärt oder fehlt ihm offensichtlich eine Berechtigung, sie zu verhindern, ist die Duldungsanordnung überflüssig und daher rechtswidrig (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 8. Dezember 2003 – 8 B 11827/03 –, juris). Sie ist beispielsweise nicht überflüssig, wenn sie der Durchsetzung einer gegen den Eigentümer gerichteten Bauordnungsverfügung in Gestalt einer Beseitigungsverfügung oder einer Nutzungsuntersagungsverfügung dient, sodass der vertraglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte, dessen vertragliche Rechte durch die Beseitigung oder Nutzungsuntersagung beeinträchtigt werden könnten, zur Duldung der Bauordnungsverfügung verpflichtet werden kann (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 16. Juli 2019 – 2 A 294/18 –, juris Rn. 22 zu § 59 LBO a.F. m.w.N.). Eine Duldungsanordnung gegenüber dem Eigentümer zur Durchsetzung einer gegenüber dem Mieter ausgesprochenen Nutzungsuntersagung ist grundsätzlich nicht erforderlich, weil das bloße Nichtbenutzen einer baulichen Anlage nicht geeignet ist, die Rechtsstellung des Grundstückseigentümers nachteilig zu berühren. Insoweit besteht ein grundsätzlicher Unterschied zur Anordnung der Beseitigung eines Gebäudes; hierbei wird nämlich das Grundeigentum unmittelbar dadurch betroffen, dass eine zum Grundstücksbestandteil gewordene bauliche Anlage vom Mieter zu entfernen ist. Die Nutzuntersagung zielt dagegen auf ein schlichtes Unterlassen neben der die Anordnung einer Duldung weder erforderlich noch möglich ist, denn der Grundeigentümer kann den Mieter ohnehin nicht daran hindern, die Anordnung zu befolgen (vgl. VGH München, Urteil vom 16. Februar 2015 – 1 B 13.649 –, juris Rn. 18 m.w.N.). Die Bauaufsichtsbehörde hat zur Feststellung der Voraussetzungen für die Eingriffsmaßnahme der Duldungsanordnung die Privatrechtsverhältnisse entsprechend zu ermitteln (vgl. Busse/Kraus/Decker, 154. EL Juni 2024, BayBO Art. 76 Rn. 414, beck-online). Vorliegend ist für die Kammer nicht zu erkennen, welche Rechte des Antragstellers zu 2. der Nutzungsuntersagung entgegenhalten werden könnten. Es ist weder vorgetragen noch aus dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners ersichtlich, in welcher privatrechtlichen Beziehung der Antragsteller zu 2. als Miteigentümer des Grundstücks zu der Nutzung der streitbefangenen Räume, die sich auf seinem Grundstück befinden, steht. Vorliegend ist gegenüber der Betreiberin der streitgegenständlichen Räume, der Antragstellerin zu 1., die Nutzungsuntersagung erlassen und der Miteigentümer des Grundstücks, der Antragsteller zu 2., zur Duldung verpflichtet worden. Während dem Mieter einer baulichen Anlage Besitz- und Nutzungsrechte gegenüber dem Eigentümer zustehen, sind vergleichbare Rechte des Eigentümers, aus denen er den Mieter zur Nutzung verpflichten könnte, nicht ersichtlich. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist infolgedessen auch im Hinblick auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung der Zwangsgeldfestsetzung bezüglich der Duldungsanordnung begründet. Da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Duldungsanordnung wiederhergestellt wird, liegen die Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes gem. § 229 Abs. 1 Nr. 2 LVwG nicht mehr vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Antragstellerin zu 1. unterliegt vollständig mit ihrem Antrag in der Höhe des Wertes von 10.000 Euro. Da der Gesamtstreitwert 15.000 Euro beträgt, hat sie die Gerichtskosten zu 2/3 zu tragen und der im Übrigen unterlegene Antragsgegner zu 1/3. Ihre außergerichtlichen Kosten muss die Antragstellerin zu 1. aufgrund ihres vollständigen Unterliegens auch vollständig tragen. Da der Antragsgegner nur hinsichtlich der mit 10.000 Euro zu bemessenen Anträge der Antragstellerin zu 1. obsiegt, werden von der dahingehend unterlegenen Antragstellerin zu 1. seine außergerichtlichen Kosten auch nur zu 2/3 und im Übrigen von ihm selbst getragen. Da der Antragsteller zu 2. mit seinem in Höhe von 5.000 Euro zu bemessenen Antrag vollständig obsiegt, sind seine außergerichtlichen Kosten von dem dahingehend unterlegenen Antragsgegner vollständig zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Mangels konkreter Anhaltspunkte für den durchschnittlichen Jahresnutzwert der beanstandeten Raumnutzung und des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers zu 2. als Miteigentümer des Grundstücks nimmt die Kammer für die Nutzungsuntersagung der zwei Zimmer jeweils einen Wert von 5.000 Euro und für die Duldungsanordnung einen Wert in Höhe von 5.000 Euro an.