Beschluss
2 B 93/16
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2017:0118.2B93.16.0A
7mal zitiert
10Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der Antragsteller einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits.(Rn.2)
2. § 59 Abs. 1 LBO erlaubt im Einzelfall nicht nur ein Einschreiten gegen begangene oder drohende Rechtsverstöße, sondern auch Maßnahmen, die eine wirksame Bauaufsicht erst ermöglichen.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der Antragsteller einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits.(Rn.2) 2. § 59 Abs. 1 LBO erlaubt im Einzelfall nicht nur ein Einschreiten gegen begangene oder drohende Rechtsverstöße, sondern auch Maßnahmen, die eine wirksame Bauaufsicht erst ermöglichen.(Rn.4) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.000,-- € festgesetzt. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller bleibt ohne Erfolg. Der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 24.10.2016 gegen die Verfügung vom 26.09.2016, Bauvorlagen einzureichen, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alternative VwGO und in Bezug auf die ebenfalls enthaltene Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alternative VwGO zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der Antragsteller einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Hat die Behörde - wie vorliegend hinsichtlich der Anordnung, Bauvorlagen einzureichen - die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es im Besonderen darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Nach diesem Maßstab ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitbefangenen bauaufsichtlichen Anordnung der Antragsgegnerin vom 26.09.2016 höher zu bewerten als das Interesse der Antragsteller, dem Verlangen, Bauvorlagen einzureichen, einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht Folge leisten zu müssen. Denn nach allen gegenwärtig erkennbaren Umständen erweist sich diese bauaufsichtliche Anordnung der Antragsgegnerin als rechtmäßig. Sie hat ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 LBO, wonach die Bauaufsichtsbehörde bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu wachen hat, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie hat die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. § 59 Abs. 1 LBO enthält eine sehr weitgehende Eingriffsermächtigung. Sie erlaubt im Einzelfall nicht nur ein Einschreiten gegen begangene oder drohende Rechtsverstöße, sondern auch Maßnahmen, die eine wirksame Bauaufsicht erst ermöglichen. Zu diesen Maßnahmen kann auch die Anordnung der Beibringung von Bauvorlagen gehören, wenn diese zur Beurteilung notwendig sind, ob bereits durchgeführte bauliche Maßnahmen genehmigungsbedürftig und -fähig sind (VGH BaWü, Urt. V. 13.02.1980 – III 1998/79 – juris). Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung bei der Überwachung baulicher Anlagen ist es möglich, von dem Bauherren eines „Schwarzbaus“ prüffähige Bauvorlagen anzufordern, um die Zulässigkeit des Vorhabens zu beurteilen. Die Kammer sieht dabei die Vorlage von Bauvorlagen als milderes Mittel gegenüber der nach der Spezialregelung des § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO möglichen - ebenfalls für sofort vollziehbar erklärbaren - Nutzungsuntersagung. Eine solche wäre nämlich eine größere Belastung für die Antragsteller, weil sie mit einem sofortigen Ausfall der Mieteinnahmen für das Obergeschoss und ggf. weiteren Forderungen der Mieter verbunden wäre. Dahinter bleiben die mit dem Erstellen der Bauvorlagen verbundenen Kosten zurück. Die Voraussetzungen für die Anforderung der – anders als noch in der im Verfahren 2 A 59/15 streitbefangenen Verfügung - im Einzelnen in der Anlage zum Bescheid vom 26.09.2016 aufgeführten Bauvorlagen liegen vor. Die Antragsteller sind nicht im Besitz einer die derzeitige Nutzung, Aufteilung und Gaubensituation des Obergeschosses des ehemaligen Stall- und Scheunengebäudes, Hinterhaus A-Straße in A-Stadt legalisierenden Baugenehmigung. Den Bauunterlagen der Antragsgegnerin ist (nur) eine Baugenehmigung aus dem Jahre 1929 zu entnehmen, mit der dem Großvater der Antragsteller der Umbau eines Teils des Kuhstalles und des Bodens zu Wohnungen genehmigt wurde. Die in der Nachkriegszeit weiter vorgenommenen Umbauten zur Unterbringung von Flüchtlingen mögen auf Forderung und mit Billigung der Antragsgegnerin erfolgt seien, wurden aber nach Aktenlage nicht formell als Wohnraum genehmigt. Die Antragsteller können hieraus keinen Bestandsschutz herleiten. Selbst wenn der Umbau des Stallgebäudes zu Behelfsheimen seinerzeit genehmigt worden sein sollte – in diesem Sinne könnte der Vortrag der Antragsteller, es müssten Unterlagen für den Ausbau der rechten Dachhälfte zu Wohnzwecken im Hinterhaus im Jahr 1945 für die von der Antragsgegnerin zugewiesene Flüchtlingsfamilie T. vorhanden sein -, wäre deren Legalität nach der Beendigung der Notsituation, der mit der Errichtung von Behelfsheimen begegnet werden sollte, entfallen. Hierzu hat die Rechtsprechung angenommen, dass dieser Zeitpunkt mit dem Ende der Wohnungsnot, spätestens mit der Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung im Jahr 1965 eingetreten ist (OVG Schleswig, Urt. v. 25.11.1991 - 1 L 115/91 -; Urt. v. 25.06.1993 - 1 L 112/91 -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.07.1999 - OVG 1 L 2626.99). Auch die im Rahmen des Eilverfahrens vorgelegten Schreiben ehemaliger Bewohner des Gebäudes helfen nicht weiter. Sie sind ein Hinweis auf die seinerzeit tatsächlich vorgenommene Nutzung, nicht aber auf eine Genehmigung selbiger. Gleiches gilt für das in der Zwischenzeit eingebaute innenliegende Treppenhaus. Die Antragsgegnerin verweist zu Recht darauf, dass sich der Durchbruch in die Decke zum Dachgeschoss sowie der Einbau der Treppe – unabhängig von deren mittlerweile vorgenommenen Einhausung und Versiegelung - auf die Statik des Gebäudes auswirken. Die in den Jahren 2012/2013 der Mieterin Frau K. genehmigten Änderungen für die Einrichtung einer Kinderkrippe betreffen nicht die festgestellten Umbauten bzw. Nutzungsänderungen im Dachgeschoss. Die Antragsteller als Eigentümer müssen die Existenz einer Baugenehmigung nachweisen und können sich für Bestandsschutz nicht auf die (vermeintlich vorhandenen) Akten der Antragsgegnerin berufen. Die der Sofortvollzugsanordnung beigegebene Begründung genügt noch den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Ähnlich wie bei der Begründung von Ermessensentscheidungen richtet sich der (notwendige) Inhalt und Umfang der Begründung der sofortigen Vollziehung nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles. Bei der Durchsetzung einer Nutzungsuntersagungsverfügung sind an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine hohen Anforderungen zu stellen, weil es für die Fortsetzung nicht genehmigter Nutzungen, die möglich wären, wenn die sofortige Vollziehung nicht angeordnet würde, regelmäßig keinerlei rechtfertigende Gründe gibt. Daher reicht es in solchen Fällen – auch bei langjährigen formell rechtswidrigen Nutzungen - für die Begründung des Sofortvollzuges bereits in der Regel aus, dass auf die formelle Rechtswidrigkeit der untersagten Nutzung hingewiesen wird. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass sonst – ohne Sofortvollzug – die gesetzestreuen Bürger schlechter gestellt würden (ständige Rechtsprechung des OVG Schleswig, vgl. Beschl. v. 29.08.2003 – 1 MB 27/03 -; Beschl. v. 26.03.2007 - 1 MB 9/07 -). Gleiches gilt nach Überzeugung der Kammer für die Anforderung von Bauvorlagen als gegenüber der Nutzungsuntersagung milderes Mittel. Das öffentliche Interesse daran, dass baurechtswidrige Zustände aufgeklärt und zügig beendet werden, überwiegt im Allgemeinen das private Interesse, von der Verpflichtung zur Beibringung von Bauvorlagen einstweilen verschont zu bleiben. Folglich bedarf es im Regelfall auch keiner Begründung, die im besonderen Maße auf den Einzelfall eingeht (vgl. OVG Sachsen Beschl. v. 27.10.2010 – 1 B 223/10 – juris). Die Antragsgegnerin hat hier zur Begründung des Sofortvollzuges im angefochtenen Bescheid sinngemäß darauf abgestellt, dass angesichts der Wohnnutzung im Bereich des Dachgeschosses die Anforderungen an den Brandschutz und die Flucht- und Rettungswege überprüft werden müssen, um sicherzustellen, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit der Bewohner, Benutzer und Besucher des Dachgeschosses nicht gefährdet werden. Angesichts der aus den Einlassungen der Antragsteller erkennbaren mangelnden Kooperationsbereitschaft sei ohne Sofortvollzug mit einem nicht hinnehmbaren Zeitverzug zu rechnen. Gegen die Androhung des Zwangsgeldes bestehen keinerlei Bedenken. Das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 250,- € ist geeignet, den Antragstellern die Dringlichkeit der Befolgung der behördlichen Anordnung vor Augen zu führen. Angesichts des zu erwartenden Kostenaufwands für das Erstellen der geforderten Bauvorlagen hält sich die Höhe des Zwangsgeldes noch im unteren Bereich. Auf ein „Einfrieren“ des Zwangsgeldes auf 100,- € wie im Erstverfahren haben die Antragsteller keinen Anspruch. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.