Beschluss
19 A 7/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0311.19A7.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht des Hauptpersonalrats im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Transports eines Untersuchungshaftgefangenen zu seinen Hauptverhandlungsterminen. Nach einem tödlichen Messerangriff im Januar 2023 im Regionalzug ... in Höhe... begann am 7. Juli 2023 die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten beim Landgericht... . Die 6. Große Strafkammer – Schwurgericht – verurteilte ihn am 15. Mai 2024 unter anderem wegen des zweifachen Mordes und des vierfachen versuchten Mordes zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe. Das Urteil ist nach Verwerfung der Revision durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14. Januar 2025 rechtskräftig geworden. Der Angeklagte befand sich während der Hauptverhandlung, für die das Gericht 41 Prozesstrage angesetzt hatte, abweichend vom Vollstreckungsplan in der Sicherheitsabteilung der Justizvollzugsanstalt (JVA)... . Dort kam es aufgrund des Verhaltens des Angeklagten gegenüber den Bediensteten der Vollzugsanstalt am 1. Juli 2023 zu einem HSP-Einsatz (Helm, Schild, Pfefferspray) und der Verbringung des Angeklagten in einen besonders gesicherten Haftraum (bgH). Bei dem Angeklagten wurde im Anschluss der Verdacht eines psychophysischen Erregungszustands mit autosuggestivem Verhalten ärztlich diagnostiziert. Die Leiterin des im Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein zuständigen Referates lud die Leiter der Justizvollzugseinrichtungen des Landes per E-Mail vom 3. Juli 2023 zu einer Videokonferenz am 5. Juli 2023 ein. Es sei zu prüfen, ob der Angeklagte aufgrund des Vorfalls mit vier Personen transportiert werden müsse. Die bevorstehenden Transporte anlässlich der Verhandlungstermine vor dem Landgericht... stellten an sich schon eine Herausforderung dar, die die JVA..., die JVA... und die an sich zuständige JVA... nicht allein bewältigen könnten. Die nun noch erforderliche personelle Verstärkung verschärfe das Problem. Sie bitte daher dringend darum, in die Dienstpläne zu schauen und entweder Transporte oder Personal für einzelne Termine zur Verfügung zu stellen. Angebote seien an den Leiter der JVA... zu richten. In dem per E-Mail vom selben Tag versandten Kurzprotokoll zu der Videokonferenz am 5. Juli 2023 hielt die Referatsleiterin die Ergebnisse der Besprechung fest. Danach wurden die Anstalten unter anderem gebeten zu prüfen, ob es geeignete Bedienstete gebe, die entweder in... oder... wohnten und so ohne große Anfahrtswege die Transporte begleiten könnten. Die Vorführung des Angeklagten erfolge nach der Kategorie A (Schusswaffe, Pfefferspray, Hand-, Fuß- und Bauchfessel) mit vier Bediensteten. Die Koordination der Transporte werde die JVA... übernehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 17 der Gerichtsakte (Anlage Ast 3) verwiesen. Der Leiter der JVA... lud die Vollzugsdienstleitungen (VDL) noch am selben Tag per E-Mail unter Bezugnahme auf die Videokonferenz vom 5. Juli 2023 zu einem Abstimmungsgespräch in die JVA... am 13. Juli 2023 ein. Der Antragsteller erfuhr am 8. Juli 2023 durch die Vorsitzende des örtlichen Personalrats der Abschiebehafteinrichtung (AHE)... von Anfragen bei dort tätigen Kollegen aus... und Umgebung im Hinblick auf eine mögliche Vertretung der Kollegen der JVA... auf deren Abteilung, wenn diese die Gefangenentransporte begleiteten. Sie wies in diesem Zusammenhang auf die ohnehin schwierige Personalsituation der AHE hin. Die Vorsitzende des Antragstellers wandte sich daraufhin per E-Mail vom 10. Juli 2023 an die Beteiligte. Sie habe von bereits fortgeschrittenen Überlegungen zur Abänderung der Modalitäten „Transport U-Gefangener“ gehört, von denen der Antragsteller bislang keine Kenntnis habe. Die stellvertretende Referatsleiterin des zuständigen Referates der Beteiligten sicherte ihr daraufhin am 11. Juli 2023 telefonisch zu, den Antragsteller im Sinne einer guten und vertrauensvollen Zusammenarbeit informieren zu wollen. Per E-Mail vom 17. Juli 2023 wurde der Antragsteller darüber unterrichtet, dass am 13. Juli 2023 in der JVA...... ein Treffen der Vollzugsdienstleitungen aller Vollzugseinrichtungen des Landes Schleswig-Holstein stattgefunden habe, um die Organisation und Durchführung der erforderlichen Transporte des Angeklagten zu den Hauptverhandlungsterminen vor dem Landgericht... abzustimmen. Die getroffene Vereinbarung sehe vor, dass die Vorführungen am 17. und 19. Juli 2023 noch ausschließlich von Kräften der JVA... durchgeführt würden. Ab dem 21. Juli 2023 werde die JVA... die morgendlichen Hinfahrten zum Landgericht... übernehmen. Die JVA... werde unter personeller Verstärkung durch die JVA... die Rückfahrten erledigen. Alle anderen Dienststellenleitungen hätten ihre Bereitschaft signalisiert, die Transporte punktuell personell zu unterstützen, sofern erforderlich. Nachdem der Antragsteller über den örtlichen Personalrat der AHE...von der bei diesem beantragten nachträglichen Zustimmung zu einem kurzfristigen Einsatz eines Bediensteten der AHE... in der JVA... erfahren hatte, bat er die Beteiligte mit Schreiben vom 21. Juli 2023 um Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens bezüglich der „Abstellung einzelner Bediensteter Transport U-Haft Gefangener“ und verwies mit E-Mail vom 24. Juli 2023 auf die Allzuständigkeit des Personalrats nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein. Die Organisation der Transporte sowie die Festlegung der Kriterien für die Auswahl der Begleitpersonen unterlägen als anstaltsübergreifende Regelungen der Zuständigkeit des Hauptpersonalrats. Die Beteiligte wandte mit E-Mail vom 27. Juli 2023 ein, dass keine landesweiten oder anstaltsübergreifenden Abordnungen vorgenommen worden seien. Während es sich bei der von der JVA... zugesagten bedarfsabhängigen personellen Unterstützung um angeordnete Dienstreisen handele, für die der örtliche Personalrat zuständig sei, würden die übrigen Transporte von den Justizvollzugsanstalten... und... in eigener Zuständigkeit durchgeführt. Die JVA... sei aufgrund der Unterbringung in Abweichung vom Vollstreckungsplan zuständig. Als einzige Sicherheitsabteilung in Schleswig-Holstein sei zudem die zeitweise Zuständigkeit der JVA... begründet. Beide Anstalten handelten bei der Durchführung der Transporte jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich, sodass eine Beteiligung des Hauptpersonalrats nicht erforderlich sei. Für die Dienstplangestaltung der jeweiligen Anstalten seien die betreffenden örtlichen Personalräte zuständig. Der Antragsteller teilte der Beteiligten per E-Mail vom 28. Juli 2023 mit, weiterhin eine andere Rechtsauffassung zu vertreten und eine Zuständigkeit des Hauptpersonalrats zu sehen. Er forderte die Beteiligte auf, ihre Rechtsauffassung zu überdenken, da er sich sonst anwaltlicher Hilfe bedienen werde. Der Antragsteller hat am 20. Oktober 2023 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung macht er geltend, dass er nach § 49 MBG Schl.-H. einen Anspruch darauf habe, über die Planung und Durchführung bei der anstaltsübergreifenden Gewährung von Personalunterstützung für den Transport und die Vorführung eines Untersuchungshaftgefangenen aus der Sicherheitsabteilung der JVA... frühzeitig, zumindest aber rechtzeitig vor dem Beschluss der Maßnahmen, umfassend informiert und beteiligt zu werden. Seine Zuständigkeit als Hauptpersonalrat ergebe sich daraus, dass an den Besprechungen jeweils die Anstaltsleitungen und Vollzugsdienstleiter aller Justizvollzugsanstalten und der AHE... beteiligt gewesen seien. Ziel der Besprechungen seien einheitliche Regelungen für den Transport und die Vorführung des Angeklagten unter Beteiligung aller Dienststellen zu finden mit Folgen für die Arbeitsbedingungen, Arbeitsinhalte und der Arbeitsorganisation aller Dienststellen. So sei mindestens in einem Fall ein Bediensteter der AHE... in die JVA... ohne Beteiligung des örtlichen Personalrats „beordert“ worden, um dort Dienst zu leisten. Er – der Antragsteller – sei unter Verstoß gegen die Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat nach § 47 MBG Schl.-H. über die Videokonferenz am 5. Juli 2023 nicht einmal in Kenntnis gesetzt, über die Besprechung am 13. Juli 2023 erst verspätet am 17. Juli 2023 informiert worden. Angesichts des Prozessbeginns am 7. Juli 2023 könne mit Blick auf die Videokonferenz am 5. Juli 2023 und das Treffen der Vollzugsdienstleiter am 13. Juli 2023 auch nicht lediglich von „Vorbereitungshandlungen“ ausgegangen werden. Vielmehr seien hierdurch spätere personelle Maßnahmen im Sinne des § 51 Abs. 1 MBG Schl.-H. bereits präjudiziert worden. Er – der Antragsteller – habe ferner gemäß § 51 MBG Schl.-H. einen Anspruch darauf, bei der Festlegung der Art der Unterstützung der den Transport durchführenden Justizvollzugsanstalten und der zu ihrer Unterstützung herangezogenen Bediensteten mitzubestimmen. Gleiches gelte im Fall der Abordnung der Bediensteten aus der AHE... , der JVA... oder aus anderen Justizvollzugsanstalten zur Dienstverrichtung an die JVA... . Der Hauptpersonalrat sei insoweit für allgemein und über den Geschäftsbereich der örtlichen Behörde hinausgehende Angelegenheiten zuständig. Eine solche sei hier mit der dienststellenübergreifenden Organisation der Transporte gegeben. Gefangenentransporte erfolgten auf der Grundlage des Erlasses des für Justiz zuständigen Ministeriums des Landes Schleswig-Holstein über Verlegungen und Überstellungen aus Gründen der Sicherheit innerhalb des Landes Schleswig-Holstein vom 12. März 2020 – II 222/4434-453 – (Bl. 13 der Gerichtsakte, Anlage Ast 2). Dieser Erlass sei durch ihn – den Antragsteller – mitbestimmt. Nach Ziffer 2 Abs. 6 dieses Erlasses bleibe die abgebende Anstalt grundsätzlich für den Gefangenen zuständig, hier die JVA... . Die Einbindung aller Justizvollzugsanstalten in den Abstimmungsprozess sei in dem Erlass nicht vorgesehen und stelle damit eine mitbestimmungspflichtige Abweichung dar. Weder ihm noch den örtlichen Personalräten sei in diesem Zusammenhang jedoch ein Mitbestimmungsrecht nach § 51 Abs. 1 MBG Schl.-H. zugebilligt worden. Der Antragsteller beantragt, 1. festzustellen, dass die Beteiligte seine Rechte verletzt hat, indem sie ihn über Besprechungen zur Koordinierung anstaltsübergreifender Personalunterstützung beim Transport und der Vorführung eines Untersuchungshaftgefangenen aus der Sicherheitsabteilung der JVA..., im Einzelnen a) die Videokonferenz am 5. Juli 2023 und b) die VDL-Besprechung am 13. Juli 2023, nicht frühzeitig informiert hat. 2. festzustellen, dass die Beteiligte seine Rechte verletzt hat, indem ihm die Beteiligung an den Besprechungen zur Koordinierung anstaltsübergreifender Personalunterstützung beim Transport und der Vorführung eines Untersuchungshaftgefangenen aus der Sicherheitsabteilung der JVA..., im Einzelnen a) die Videokonferenz am 5. Juli 2023 und b) die VDL-Besprechung am 13. Juli 2023, nicht ermöglicht hat. 3. festzustellen, dass die Beteiligte seine Rechte verletzt hat, indem sie bei der Festlegung der Art der Unterstützung der Justizvollzugsanstalten, die den Gefangenentransport durchführen, in Form der Transportunterstützung oder in Form einer Abordnung an die JVA... zur Unterstützung in der JVA... und bei der Festlegung des Personenkreises, der zur Unterstützung herangezogen wird, die Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens unter seiner Beteiligung verweigert hat, 4. festzustellen, dass die Beteiligte seine Rechte verletzt hat, indem die Abordnung der Bediensteten aus der AHE... zur Dienstverrichtung an die JVA... unter Verweigerung der Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens unter seiner Beteiligung durchgeführt hat. Die Beteiligte beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie meint, dass weder der Ideenaustausch im Vorfeld noch die anschließende Durchführung der Transporte des Angeklagten der Mitbestimmung durch den Antragsteller unterlegen hätten. Die Videokonferenz am 5. Juli 2023 sei ausschließlich vorbereitenden Charakters gewesen und habe nicht die Qualität einer Maßnahme im Sinne des § 51 MBG Schl.-H. gehabt. Sie habe ausschließlich der Erörterung von denkbaren Planungen hinsichtlich einer Koordinierung der Transporte gedient. Die Belange der Beschäftigten seien hierdurch nicht berührt gewesen, sodass dem Antragsteller auch kein Anspruch auf seine Unterrichtung nach § 49 MBG Schl.-H. zugekommen sei. Eine Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte folge auch nicht aus der Besprechung der Vollzugsdienstleiter am 13. Juli 2023, da nach deren Ergebnis gerade keine Handlungen vorgenommen worden seien, die alle Anstalten des Landes und deren Bedienstete betroffen hätten. Die Absprachen hätten lediglich die beiden ohnehin für den Untersuchungshaftgefangenen zuständigen Anstalten sowie punktuell – durch vereinzelte personelle Unterstützung – die JVA... betroffen. Die Durchführung der Transporte als solche habe ebenfalls keiner Beteiligung des Antragstellers bedurft, da die Dienstpläne der Vollzugsanstalten und damit die Planung der Transporte in die Zuständigkeit der örtlichen Personalräte fielen. Die Tätigkeit der eingesetzten Bediensteten habe sich darauf beschränkt, den Angeklagten entsprechend den richterlichen Anordnungen zum Gericht bzw. von dort wieder zurück zu transportieren und ihn den dort zuständigen Justizbeamten zu übergeben bzw. ihn wieder zu übernehmen. Im Anschluss hätten die Bediensteten wieder ihren regulären Dienst an ihrem jeweiligen Dienstort angetreten. Es sei damit keine Integration dieser Beschäftigten in eine andere Dienststelle einhergegangen. Die Absprachen zur Organisation der Transporte hätten auch nicht auf eine Veränderung der Dienststelle abgezielt und seien mithin nicht als organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 51 Abs. 1 MBG Schl.-H. zu klassifizieren. II. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden (vgl. § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG). Der Antrag ist unzulässig. Den Anträgen zu 1) bis 4) fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein konkretes Feststellungsbegehren ist anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein schützenswertes Interesse des Personalrats an der Klärung des Streitfalls durch eine gerichtliche Sachentscheidung gegeben ist. Ein derartiges Interesse ist anzuerkennen, solange sich die für die Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens anlassgebende Maßnahme nicht erledigt hat. Eine Erledigung ist zu verneinen, solange die streitige Maßnahme noch rechtswirksam ist, also nicht jegliche die personalvertretungsrechtliche Stellung des Personalrats berührende Wirkung verloren hat und es rechtlich und tatsächlich möglich ist, sie zu ändern oder für die Zukunft rückgängig zu machen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2021 – 5 P 2.20 – juris Rn. 9 und vom 16. September 2019 – 5 P 5.18 – juris Rn. 13). Entsprechend ist auch ein Fortsetzungsfeststellungsantrag im personalvertretungsrechtlichen Verfahren in jedem Fall wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil gerichtliche Feststellungen hinsichtlich abgeschlossener Maßnahmen keine materielle Rechtskraftwirkung für künftige personalvertretungsrechtliche Vorgänge entfalten (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 2018 – 5 P 6.16 – juris Rn. 10 m.w.N.). Bei den Anträgen zu 1) bis 4) handelt es sich um konkrete Feststellungsanträge. Sie betreffen auch nach den weitergehenden Ausführungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung die Vorbereitung und Durchführung der Transporte einer konkreten Person, nämlich des seinerzeitigen Untersuchungshaftgefangen, der am 15. Mai 2024 vom Landgericht zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Prozess erregte schon vor seinem Beginn bundesweite Aufmerksamkeit (vgl. etwa Süddeutsche Zeitung am 27. April 2023: „Anklage nach tödlicher Messerattacke von... erhoben“) und veranlasste das zuständige Fachreferat der Beteiligten nach einer Auseinandersetzung des Untersuchungshaftgefangenen mit Bediensteten der JVA... eine Koordinierung der anstehenden Transporte anzustoßen. Mit den Anträgen zu 1) und 2) macht der Antragsteller eine diesbezügliche Verletzung der Unterrichtungspflicht bzw. seines Mitbestimmungsrechts geltend, und zwar in Bezug auf die von der Dienstelle einberufene Videokonferenz am 5. Juli 2023 und die Besprechung der Vollzugsdienstleitungen am 13. Juli 2023, zu der der Leiter der JVA... eingeladen hatte. Der Antrag zu 3) betrifft die Festlegung der Art der Unterstützung der Justizvollzugsanstalten und die Bestimmung des heranzuziehenden Personals für die Durchführung der Transporte von der JVA... zum Landgericht... und zurück anlässlich der seinerzeit geplanten 41 Hauptverhandlungstermine. Mit dem Antrag zu 4) wird schließlich die Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers anlässlich einer angeblich erfolgten Abordnung eines Bediensteten der AHE... an die JVA... gerügt. Diese Anträge haben sich – worauf das Gericht den Antragsteller in der mündlichen Verhandlung bereits hingewiesen hat – erledigt, weil es rechtlich und tatsächlich nicht mehr möglich ist, etwaige Verstöße gegen die Beteiligungsrechte des Antragstellers zu ändern oder für die Zukunft rückgängig zu machen. Das Tätigwerden der Beteiligten hat sich mit der Verurteilung des seinerzeitigen Untersuchungshaftgefangenen durch das Landgericht...... am 15. Mai 2024 erledigt, weil weitere Transporte des verurteilten Täters zu Hauptverhandlungsterminen am Landgericht... seit Rechtskraft dieses Urteils nicht mehr anstehen. Vor diesem Hintergrund entfalten auch die in den Anträgen 1) und 2) bezeichneten Besprechungen am 5. Juli und am 13. Juli 2023 keine Wirkungen mehr für etwaige Beteiligungsrechte des Antragstellers. Gleiches gilt für die Festlegung der Art der Unterstützung der Justizvollzugsanstalten und die Bestimmung des heranzuziehenden Personals, auf die sich der Antrag zu 3) bezieht, da diese ausschließlich bezogen auf den konkreten Einzelfall erfolgten. Ebenso hat sich auch der Antrag zu 4) erledigt. Unabhängig davon, ob überhaupt eine Abordnung von Bediensteten der AHE... an die JVA... tatsächlich erfolgt ist, hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung selbst erläutert, dass es sich hierbei der Sache nach um eine nur vorübergehende Abstellung gehandelt habe, die jedoch nach Beendigung der betreffenden Transporte ihre Wirkung verloren hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG, § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 2a Abs. 1, § 80 Abs. 1 ArbGG).