Beschluss
18 A 3/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0114.18A3.24.00
4Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Wahl des örtlichen Personalrats (Wahlanfechtung). Der Beteiligte ist der Personalrat beim Sanitätsunterstützungszentrum (SanUstgZ) Kiel. Die Antragstellerin ist die dortige Dienstellenleiterin. Am 21. Februar 2024 erließ der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben für die Wahl zum örtlichen Personalrat beim SanUstgZ Kiel. In diesem wurde u. a. ausgeführt, dass der Personalrat aus 20 Mitgliedern besteht, von denen 15 Vertreter die Soldaten und fünf Vertreter die Arbeitnehmer erhalten. Ferner wurde in dem Schreiben ausgeführt, dass die Gruppe der Beamten aus einem Mitglied besteht und bei der Gruppe der Arbeitnehmer mit wählt. Am 3. April 2024 wurden folgende Wahlvorschläge für die Wahl zum örtlichen Personalrat beim SanUstgZ Kiel vom 14. bis zum 15. Mai 2024 bekannt gemacht: Gruppe der Arbeitnehmer: - Vorschlagsliste 1 „Wir starten mit euch in die Zukunft“ (7 Kandidaten) - Vorschlagsliste 2 „Teamwork“ (2 Kandidaten) Gruppe der Soldaten: - Vorschlagsliste 1 „Leuchtfeuer“ (28 Kandidaten) Die Wahlscheine zur Wahl waren so gestaltet, dass bei den Arbeitnehmern zwei Listen und bei den Soldaten nur eine Liste anzukreuzen war. Unter dem 15. Mai 2024 meldete der Wahlvorstand für die am 15. Mai 2024 durchgeführte Wahl zum örtlichen Personalrat beim SanUstgZ Kiel das vorläufige Wahlergebnis. Nach diesem entfielen bei den Arbeitnehmern 43 der gültigen Stimmen auf die Liste 1 und 29 auf die Liste 2. Von den gültigen Stimmen der Soldaten wurde ein Ergebnis von 251 gültigen, und somit allen gültigen Stimmen für die Liste 1. Das Original der Bekanntmachung sollte bis zum 16. Mai 2024 folgen. In Folge wurden die auf die Soldaten entfallenden 15 Sitze im Personalrat an die ersten 15 Personen der Vorschlagsliste 1 „Leuchtfeuer“ in der dort angegebenen Reihenfolge verteilt. Am 22. Mai 2024 hat die Antragstellerin zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht eine Erklärung zu Protokoll abgegeben. Es wurde u. a. das Folgende protokolliert: „Ich erhebe Klage Anfechtung der Personalratswahl 2024 gegen: Örtlicher Personalrat beim SanUstgZ Kiel […] Zur Begründung trage ich vor: Sie den beigefügten Schriftsatz vom 22. Mai 2024. Eine Abschrift der angefochtenen Entscheidung ist der Klage beigefügt.“ Dem Protokoll sind neben unterschiedlichen Dokumenten im Zusammenhang mit der Wahl zum örtlichen Personalrat beim SanUstgZ Kiel und deren Ergebnis noch ein Schreiben mit Datum vom 22. Mai 2024 von Stabsfeldwebel C. an die Antragstellerin beigefügt worden. In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass Stabsfeldwebel C. die Personalratswahl gemäß § 26 BPersVG anficht, da bei dieser „[e]ntgegen der gültigen Vorschriften- und Weisungslage […] bei Vorliegen nur einer Liste keine Personenwahl durchgeführt [wurde], sondern Listenwahl.“ Das widerspreche § 28 BPersVWO. Die Antragstellerin trägt im gerichtlichen Verfahren u. a. vor, dass die Erklärung der Wahlanfechtung nach § 26 BPersVG auch im Wege der Niederschrift bzw. Protokoll der Geschäftsstelle zulässig sei. In Bezug auf einen mündlichen Antrag, der bei der Geschäftsstelle zu Protokoll angebracht werde, bestehe keine Pflicht zur elektronischen Übermittlung gemäß § 46g Satz 1 ArbGG. Die Antragstellerin beantragt zuletzt, die Wahl des örtlichen Personalrats beim Sanitätsunterstützungszentrum Kiel vom 15. Mai 2024 für unwirksam zu erklären. Der Beteiligte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beteiligte ist der Auffassung, dass die Wahlanfechtung unzulässig ist. Innerhalb der Frist des § 26 BPersVG sei kein Antrag auf Anfechtung der Wahl in der nach § 46g ArbGG zwingend vorgesehenen elektronischen Form eingereicht worden. Eine Erklärung zur Niederschrift erfülle die Formvorschrift bei einer Anfechtung durch die Dienststelle nicht. Selbst wenn man sich der Auffassung anschließen würde, dass trotz der generellen Pflicht der Behörde zur Übermittlung elektronischer Dokumente ein Antrag zu Protokoll des Gerichtes gestellt werden könnte, liege kein wirksamer Antrag auf Wahlanfechtung vor. Zu Protokoll der Geschäftsstelle sei lediglich eine Klage auf Anfechtung der Personalratswahl 2024 erhoben worden. Eine nähere Begründung des Antrages sei nicht erfolgt. Zu Protokoll sei insbesondere kein Lebenssachverhalt genommen worden, der als tragfähiger Grund für die Wahlanfechtung zumindest in Betracht kommen könnte. Dies sei aber erforderlich. Mit gerichtlichen Schreiben vom 20. August 2024 hat der Vorsitzende der Fachkammer u. a. darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall Wahlanfechtung zur Niederschrift eines Urkundenbeamten der Geschäftsstelle beim VG Schleswig eingelegt worden ist und insofern Zweifel bestünden, dass die notwendigen Formvorschriften des § 46g ArbGG eingehalten wurden. Mit Fax vom 9. September 2024 hat die Antragstellerin daraufhin mitgeteilt, dass sie am selben Tage festgestellt habe, dass eine Einreichung des Antrags auf elektronischem Wege nicht möglich sei. Zugleich hat per Fax erklärt, dass sie sie die Wahl anficht, da keine Personenwahl durchgeführt worden sei. Diese Schreiben sind per Post am 10. September 2024 bei Gericht eingegangen. Am 27. September 2024 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin dann u. a. die Wahlanfechtungserklärung der Antragstellerin vom 9. September 2024 sowie das Protokoll über die Niederschrift vom 24. Mai 2024 auf elektronischem Wege unter Nutzung eines beBPo-Postfaches an das Gericht zur weiteren Verwendung übermittelt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. In der mündlichen Anhörung/ Verhandlung am 14. Januar 2025 ist die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert worden. II. In Personalvertretungssachen des Bundes – wie hier – richtet sich das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß § 108 Abs. 2 BPersVG indes nach den Bestimmungen über das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren. Soweit in dem Protokoll über die Niederschrift bei der Geschäftsstelle festgehalten wurde, dass „Klage“ erhoben werde, legt die Fachkammer unter Berücksichtigung des sich aus der damaligen Antragstellung ergebenden tatsächlichen Begehrens (Wahlanfechtung) diese Erklärung dahingehend aus, dass der zutreffende Rechtsbehelf, nämlich der Antrag im Beschlussverfahren gewählt werden sollte. Dies entspricht auch den weiteren Erklärungen der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren. Der so verstandene Antrag im Beschlussverfahren ist aber letztlich nicht erfolgreich. Der Antrag im Beschlussverfahren mit dem Ziel der Wahlanfechtung vom 22. Mai 2024 ist unwirksam, da nicht formgerecht eingereicht und insofern unzulässig. Gleiches gilt im Ergebnis für den per Fax bzw. per Brief übersandten Antrag vom 9. September 2024. In dem im hiesigen Verfahren anzuwendenden Beschlussverfahren sind die Vorschriften der § 108 Abs. 2 BPersVG, § 80 Abs. 2, § 46g ArbGG anzuwenden. Nach § 46g ArbGG sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Erfolgt eine Einreichung von bestimmende Schriftsätzen, Anträgen bzw. Erklärungen trotz bestehender Einreichungspflicht nach den allgemeinen Vorschriften, ohne dass die Voraussetzungen von § 46g Sätze 3 und 4 ArbGG vorliegen, sind diese nicht wirksam. Die Einhaltung der elektronischen Einreichungspflicht ist von Amts wegen zu prüfen und im Rahmen der Zulässigkeit zu berücksichtigen (Hamacher, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Arbeitsrecht, Stand. 1. Dezember 2024, § 46g ArbGG Rn. 4). Insbesondere ist somit auch Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich verwehrt, eine Klage bzw. einen Antrag im Beschlussverfahren zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben (so im Hinblick auf die vergleichbare Norm § 55d VwGO ausdrücklich: VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2023 – B 2 K 23.2 –, juris Rn. 17; vgl. auch: VGH München, Beschluss vom 16. November 2022 – 22 ZB 22.2101 –, juris Rn. 5). Nach § 81 Abs. 1 ArbGG ist der Antrag beim Gericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll anzubringen. Sinn und Zweck der Niederschrift zur Geschäftsstelle ist letztlich u.a. Nachteile von schriftlich nicht so gewandten Personen im gerichtlichen Verfahren zu beheben (vgl. dazu: Deppenkemper, in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 496 Rn. 3). Die Möglichkeit der Niederschrift zur Geschäftsstelle dient Vereinfachung für den insbesondere anwaltlich nicht vertretenen Rechtssuchenden und damit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Bünnigmann, in: Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 496 Rn. 2; auch wenn die Ausführungen zur ZPO erfolgen, sind sie auf das ArbGG übertragbar). Mit der Klag- bzw. Antragserhebung zur Protokoll ist aber keine Möglichkeit zur mündlichen Klag- bzw. Antragserhebung eröffnet; entscheidend ist in dem Fall das Protokoll (so für die Möglichkeit der Niederschrift nach der ähnlichen Vorschrift des § 81 VwGO: Aulehner, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 81 Rn. 82); dafür spricht auch, dass im Falle einer Protokollierung eben dieses Protokoll zuzustellen ist, wie es sonst mit einer Klagschrift bzw. Antragsschrift geschehen würde (vgl. insoweit: Hamacher, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Arbeitsrecht, Stand. 1. Dezember 2024, § 46 ArbGG Rn. 7). Die Protokollierung stellt eine Unterform der Schriftlichkeit dar (Hopp, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl 2022, § 81 Rn. 13; OVG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2018 – 1 Bf 32/17.A –, juris Rn. 76 m. w. N.). Sie faktisch ein Ersatz für den Schriftsatz (vgl. dazu: Fritsche, in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 129a Rn. 8). Im Grunde wird durch die Protokollierung die mündlich vorgetragene Klage verschriftlicht. Bei diesem Verständnis sind „schriftlich“ und „zu Protokoll“ keine gegensätzlichen Begriffe (vgl. insoweit: OVG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2018 – 1 Bf 32/17.A –, juris Rn. 76 m. w. N.). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen handelt es sich bei der Antragserhebung zu Protokoll der Geschäftsstelle um einen Sonderfall der schriftlichen Antragserhebung, so dass § 46g ArbGG auch hier Anwendung findet. § 81 Abs. 1 Halbsatz 2 ArbGG stellt auch keinen Ausnahmefall zu § 46g Satz 1 ArbGG dar. Der Gesetzgeber hat in § 46g Satz 3 ArbGG alle Ausnahmefälle abschließend geregelt (so auch im Hinblick auf den insoweit wortgleichen § 55d VwGO: VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2023 – B 2 K 23.2 –, juris Rn. 17). Darüber hinaus spricht auch der Sinn und Zweck des § 46g Satz 1 ArbGG dafür, dass Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht mehr die Möglichkeit haben sollen, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage zu erheben. Die Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird vom Gesetzgeber damit begründet, dass bei einer bloßen freiwilligen Nutzbarkeit die Nichtnutzung durch eine qualifizierte Minderheit immer noch zu erheblichen Druck- und Scanaufwänden bei den Gerichten und bei Rechtsanwälten führe, welche die Vorteile des elektronischen Rechtsverkehrs nutzen wollen. Die Justiz müsste genauso wie ihre Kommunikationspartner mit erheblichen Investitionen in Vorlage treten, ohne die Gewissheit zu haben, dass tatsächlich die für einen wirtschaftlichen Betrieb erforderliche Nutzung erfolgt (vgl. BT-Drs. 17/12634, S. 27). Diese Argumentation gilt entsprechend auch für den Fall der Klage- bzw. Antragserhebung zu Protokoll der Geschäftsstelle, die für das Gericht im Vergleich zur elektronischen Übermittlung mit einem erheblichen Mehraufwand, insbesondere personeller Natur, verbunden ist (vgl. VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2023 – B 2 K 23.2 –, juris Rn. 17). Soweit in der familiengerichtlichen Rechtsprechung vertreten wird, dass neben der Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs auch die Niederschrift zu Protokoll der Geschäftsstelle für Rechtsanwälte möglich bleibt bzw. ein Wahlrecht besteht (vgl. etwa: BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2022 – XII ZB 200/02 –, juris Rn. 8 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. April 2022 – 4 UF 48/22 –, juris Rn. 8 m. w. N.), folgt die Fachkammer dem hier nicht. So berücksichtigt die familiengerichtliche Rechtsprechung nicht hinreichend, dass es sich bei der Niederschrift zur Protokoll der Geschäftsstelle um eine Unterform der schriftlichen Antrags- bzw. Klagerhebung handelt. Die Antragstellerin fällt als Leiterin einer Dienststelle innerhalb der Bundeswehr in den Anwendungsbereich der Nutzungspflicht nach § 46g Satz 1 ArbGG. Auf die Größe der Dienststelle bzw. den beruflichen Hintergrund der Dienststellenleitung kommt es insoweit nicht an. In Folge des Vorstehenden war die Einlegung bzw. Erhebung der Wahlanfechtung zu Protokoll der Geschäftsstelle im vorliegenden Beschlussverfahren nach § 108 Abs. 2 BPersVG, § 80 Abs. 2 ArbGG, § 46g Satz 1 ArbGG unzulässig. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist auch die Einreichung der Wahlanfechtung im Beschlussverfahren mit Schreiben vom 9. September 2024 per Fax bzw. Briefpost unzweifelhaft ebenfalls unzulässig nach § 108 Abs. 2 BPersVG, § 80 Abs. 2 ArbGG, § 46g Satz 1 ArbGG. Die Einlegungen des Antrages zur Wahlanfechtung zur Protokoll der Geschäftsstelle sowie per Schreiben bzw. Fax vom 9. September 2024 ist bzw. war auch nicht ausnahmsweise nach § 46g Satz 3 und 4 ArbGG zulässig. Nach § 46g Satz 3 und 4 ArbGG bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, sofern eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist; wobei die vorrübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Vorliegend fehlt es schon an hinreichendem Vortrag bzw. hinreichende Anhaltspunkte für eine vorrübergehende Unmöglichkeit im vorgenannten Sinne. Erst in Folge einer gerichtlichen Nachfrage teilte die Antragstellerin in dem Schreiben vom 9. September 2024 erstmals mit, dass eine Einreichung des Antrags auf elektronischem Wege nicht möglich sei. Diese Ausführungen genügen nicht. Unabhängig davon, dass diese Unmöglichkeit bereits nicht glaubhaft gemacht wurde und auch eine Unverzüglichkeit dieses Vortrages in Bezug auf die Antragstellung im Mai 2024 mehr als nur fraglich sein dürfte, ist mit dem Vortrag nicht dargetan, dass eine vorrübergehende Unmöglichkeit im Sinne des § 46 Satz 3 ArbGG gegeben ist. Voraussetzung ist insoweit eine vorübergehende technische Störung, d. h. grundsätzlich sind die technischen Einrichtungen vorzuhalten. Verzögerungen bei der Einrichtung der technischen Infrastruktur stellen keinen vorübergehenden technischen Grund dar. Es ist nicht als nur vorübergehende technische Unmöglichkeit zu werten, wenn der Nutzungspflichtige die Voraussetzungen für einen elektronischen Versand noch gar nicht geschaffen hat (Hamacher, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Arbeitsrecht, Stand. 1. Dezember 2024, § 46g ArbGG Rn. 6 m. w. N.). In Ansehung der vorstehenden Maßstäbe ist hier durch die Antragstellerin gerade nicht dargetan, dass eine entsprechende vorübergehende Unmöglichkeit vorgelegen hat; vielmehr verfügte bzw. verfügt die Antragstellerin nach den Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung/ Anhörung nicht über ein für den elektronischen Rechtsverkehr notwendiges entsprechendes Postfach. Dies ist aber – wie gesagt – gerade keine vorrübergehende Unmöglichkeit. Am 27. September 2024 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin dann u. a. die Wahlanfechtungserklärung der Antragstellerin vom 9. September 2024 sowie das Protokoll über die Niederschrift vom 24. Mai 2024 auf elektronischem Wege unter Nutzung eines beBPo-Postfaches – und somit erstmals über den Weg des elektronischen Rechtsverkehrs – an das Gericht „zur weiteren Verwendung“ übermittelt. Aber auch dieser Umstand verhilft der Wahlanfechtung letztlich nicht zum Erfolg. Denn dieser Eingang bei Gericht erfolgte nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 26 BPersVG. Nach dieser Vorschrift ist eine Wahlanfechtung innerhalb von 12 Arbeitstagen ab dem Tag der Bekanntmachung des Wahlergebnisses anzufechten. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist (vgl. dazu: Behmenburg, in: Rocken, BeckOK BPersVG, Stand: 1. Oktober 2024, § 26 Rn. 14, 17). Diese Frist war in Bezug auf die Wahl im Mai 2024, deren Ergebnisse unter dem 15. Mai 2024 festgestellt waren und gemeldet wurden, am 27. September 2024 bereits verstrichen. Demzufolge war zu diesem Zeitpunkt – und auch danach – die hier fragliche Wahlanfechtung wegen Fristablauf ausgeschlossen. Eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht veranlasst (vgl. Treber, in: Richardi/Dörner/Weber/Annuß, Personalvertretungsrecht, 6. Aufl. 2024, § 108 Rn. 141). Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 80 Abs. 1 i. V. m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG).