Beschluss
15 B 123/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:1215.15B123.25.00
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Leitsätze
1. Das grundsätzlich auch im einstweiligen Rechtsschutz erforderliche schutzwürdige Interesse am erstrebten Rechtsschutzziel liegt dann nicht vor, wenn der Erfolg die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern würde, so dass sich die Inanspruchnahme des Gerichts als für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers nutzlos darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 4 N 3.86 , juris Rn. 19; OVG Schleswig, Beschluss vom 12. Dezember 2024 3 MB 22/24 , juris Rn. 4 unter Verweis auf Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, Vorbemerkungen §§ 40-53, Rn. 16 m.w.N.).
2. Dies ist der Fall, wenn dem Antragsteller nach Antragserhebung der beantragte Mietzuschuss bewilligt wird.
Tenor
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das grundsätzlich auch im einstweiligen Rechtsschutz erforderliche schutzwürdige Interesse am erstrebten Rechtsschutzziel liegt dann nicht vor, wenn der Erfolg die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern würde, so dass sich die Inanspruchnahme des Gerichts als für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers nutzlos darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 4 N 3.86 , juris Rn. 19; OVG Schleswig, Beschluss vom 12. Dezember 2024 3 MB 22/24 , juris Rn. 4 unter Verweis auf Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, Vorbemerkungen §§ 40-53, Rn. 16 m.w.N.). 2. Dies ist der Fall, wenn dem Antragsteller nach Antragserhebung der beantragte Mietzuschuss bewilligt wird. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der von der Antragstellerin gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin umgehend Wohngeld zu bewilligen und auszuzahlen, ist bereits unzulässig. Dem Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Das grundsätzlich auch im einstweiligen Rechtsschutz erforderliche schutzwürdige Interesse am erstrebten Rechtsschutzziel liegt dann nicht vor, wenn der Erfolg die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern würde, so dass sich die Inanspruchnahme des Gerichts als für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers nutzlos darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 – 4 N 3.86 –, juris Rn. 19; OVG Schleswig, Beschluss vom 12. Dezember 2024 – 3 MB 22/24 –, juris Rn. 4 unter Verweis auf Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, Vorbemerkungen §§ 40-53, Rn. 16 m.w.N.). So liegt es angesichts des Umstandes, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 20. Oktober 2025 für den Zeitraum vom 1. September 2025 bis 31. August 2026 einen Mietzuschuss in Höhe von monatlich 265,00 Euro bewilligt hat, hier. Die entsprechende Nachzahlung des Mietzuschusses an die Antragstellerin erfolgte laut Antragsgegnerin zum 1. November 2025 (vgl. Bl. 47 d. GA); eine prozessuale Reaktion der Antragstellerin blieb – trotz gerichtlichen Hinweises – ebenso aus wie ein abweichender Vortrag. Insofern kann die Antragstellerin ihre Rechtsstellung durch den vorliegenden Antrag nicht mehr verbessern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.