Beschluss
15 B 96/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:1023.15B96.25.00
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Leitsätze
Das grundsätzlich auch im einstweiligen Rechtsschutz erforderliche schutzwürdige Interesse am erstrebten Rechtsschutzziel liegt dann nicht vor, wenn der Erfolg die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern würde, sodass sich die Inanspruchnahme des Gerichts als für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers nutzlos darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 4 N 3.86 , juris Rn. 19; OVG Schleswig, Beschluss vom 12. Dezember 2024 3 MB 22/24 , juris Rn. 4 unter Verweis auf Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, Vorbemerkungen §§ 40-53, Rn. 16 m.w.N.).(Rn.3)
Tenor
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der vom Antragsteller gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen Folgewohngeldantrag zu bearbeiten, ist jedenfalls ebenso unzulässig wie ein etwaiger Antrag (vgl. §§ 122, 88 VwGO), dem Antragsteller den von ihm beantragten Mietzuschuss zu bewilligen. Den Anträgen fehlt jeweils das Rechtsschutzbedürfnis. Das grundsätzlich auch im einstweiligen Rechtsschutz erforderliche schutzwürdige Interesse am erstrebten Rechtsschutzziel liegt dann nicht vor, wenn der Erfolg die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern würde, so dass sich die Inanspruchnahme des Gerichts als für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers nutzlos darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 – 4 N 3.86 –, juris Rn. 19; OVG Schleswig, Beschluss vom 12. Dezember 2024 – 3 MB 22/24 –, juris Rn. 4 unter Verweis auf Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, Vorbemerkungen §§ 40-53, Rn. 16 m.w.N.). So liegt es hier angesichts des Umstandes, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 30. September 2025 für den Zeitraum vom 1. Juni 2025 bis 31. Mai 2026 einen Mietzuschuss in Höhe von monatlich 795,00 Euro bewilligt hat. Die entsprechende Nachzahlung des Mietzuschusses an den Antragsteller in Höhe von 3.975,00 Euro wurde auch zum 16. Oktober 2025 von der Antragsgegnerin vorgenommen (vgl. Bl. 49 d. GA). Insofern kann der Antragsteller seine Rechtsstellung durch den vorliegenden Antrag nicht mehr verbessern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.