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Beschluss

15 B 82/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0925.15B82.25.00
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Leitsätze
Für den Antrag eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zu seiner Kündigung anzuordnen, fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis. (Rn.4)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Antrag eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zu seiner Kündigung anzuordnen, fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis. (Rn.4) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Kündigungszustimmung des Integrationsamtes D-Stadt vom 1. August 2025 mit dem Aktenzeichen 50.2 AG 55/YaHei wiederherzustellen, ist unzulässig. Er ist zwar als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 171 Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) statthaft. Allerdings fehlt dem Antragsteller das als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dieses setzt voraus, dass ein Antragsteller durch die erstrebte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seine Rechtsstellung verbessern kann und der Rechtsschutz für ihn nicht nutzlos ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 – 9 VR 4.07 –, juris Rn. 3; VGH München, Beschluss vom 2. Oktober 2024 – 12 CS 24.1408 –, juris Rn. 5). Dies ist hier nicht der Fall, weil eine Entscheidung über den Antrag des Antragstellers ihm in einem Kündigungsschutzprozess keinen Vorteil vermittelt. Denn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hemmt nur die Vollziehbarkeit der angefochtenen Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Antragstellers, nicht jedoch die Wirksamkeit dieses Verwaltungsakts. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung führt nicht dazu, dass die Beigeladene gehindert wird, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, oder dass im Falle einer Kündigung eine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers aus diesem Grund Erfolg hat. Denn für die Kündigung und ihre Wirksamkeit kommt es allein auf die Wirksamkeit der Zustimmung an, nicht aber auf deren Vollziehbarkeit. Dies ergibt sich nach der gesetzlichen Konstruktion bereits daraus, dass der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach erteilter Zustimmung erklären kann (§ 171 Abs. 3 SGB IX), die nicht gehemmt oder unterbrochen wird, wenn die Zustimmung nicht vollziehbar ist. Diese Frist hängt alleine davon ab, dass eine Zustimmung (wirksam) erteilt worden ist, nicht jedoch davon, ob die erteilte Zustimmung vollziehbar ist. Dementsprechend ist es auch für den Ausgang eines arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens ohne Bedeutung, ob die Zustimmung zur Kündigung vollziehbar ist oder nicht. Erforderlich ist alleine, dass eine wirksame Zustimmung des Integrationsamtes vorliegt. Ist dies – wie hier – der Fall, ist das Arbeitsgericht gehindert, der Kündigungsschutzklage wegen einer fehlenden Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung stattzugeben. Dies ist vielmehr nur möglich, wenn die Zustimmung fehlt, weil ein Antrag auf Erteilung einer Zustimmung entweder bestandskräftig abgelehnt oder eine erteilte Zustimmung aufgrund einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgehoben worden ist. Ist die Zustimmung des Integrationsamtes hingegen noch nicht bestandskräftig, so ist die Kündigung „schwebend wirksam“. Wird die Zustimmung zur Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt rechtskräftig aufgehoben, wird dem im arbeitsgerichtlichen Verfahren dadurch Rechnung getragen, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer im Wege der Restitutionsklage gemäß § 79 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) i.V.m. § 580 Nr. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) die Änderung des arbeitsgerichtlichen Urteils erreichen kann (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 24. November 2022 – 3 B 266/22 –, juris Rn. 5 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Januar 2014 – 4 ME 311/13 –, juris Rn. 2 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 14. November 2019 – 12 B 1326/19 –, juris Rn. 2 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 4 Bs 56/15 –, juris Rn. 3 ff.; VGH Kassel, Beschluss vom 7. November 2018 – 10 B 1900/18 –, juris Rn. 2 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Januar 2012 – 12 S 3214/11 –, juris Rn. 1 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).