Urteil
15 A 72/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0425.15A72.25.00
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Leitsätze
1. Ein erfolgloser Abschluss des Asylverfahrens ist anzunehmen, wenn der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt worden ist oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. einer dem gleichgestellten Verhaltensweise endgültig eingestellt worden ist.(Rn.22)
2. Eine Einstellung ist dann nicht endgültig, wenn das (Erst-) Verfahren noch wiedereröffnet oder -aufgenommen werden kann, was nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen ist, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist. (Rn.22)
3. In Griechenland kann ein Asylverfahren innerhalb von neun Monaten seit seiner Einstellung wiederaufgenommen werden. (Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein erfolgloser Abschluss des Asylverfahrens ist anzunehmen, wenn der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt worden ist oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. einer dem gleichgestellten Verhaltensweise endgültig eingestellt worden ist.(Rn.22) 2. Eine Einstellung ist dann nicht endgültig, wenn das (Erst-) Verfahren noch wiedereröffnet oder -aufgenommen werden kann, was nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen ist, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist. (Rn.22) 3. In Griechenland kann ein Asylverfahren innerhalb von neun Monaten seit seiner Einstellung wiederaufgenommen werden. (Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Über die Klage entscheidet der Einzelrichter nach Anhörung der Beteiligten gemäß §§ 76 Abs. 1, 77 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) im schriftlichen Verfahren durch Urteil, weil die Klägerin anwaltlich vertreten ist, keine mündliche Verhandlung beantragt wurde und es sich nicht um einen der Fälle der §§ 38 Abs. 1, 73b Abs. 7 AsylG handelt. II. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2025 ist im gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Marokko (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung ). 1. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 Var. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Nach dem vom EuGH mit Urteil vom 19. Dezember 2024 – C-123/23 –, juris – als nicht unionsrechtswidrig erkannten § 71a Abs.1 AsylG ist ein Zweitantrag gegeben, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. In diesem Fall ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorliegen. Ein erfolgloser Abschluss des Asylverfahrens ist anzunehmen, wenn der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt worden ist oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Eine Einstellung ist etwa dann nicht endgültig, wenn das (Erst-) Verfahren noch wiedereröffnet oder -aufgenommen werden kann, was nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen ist, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, Rn. 29, juris). Diese Voraussetzungen liegen vor, nachdem das Asylverfahren der Klägerin nach der Auskunft Griechenlands dort am 14. Februar 2024 aufgrund einer stillschweigenden Rücknahme ihres Asylantrags eingestellt worden ist. Diese Einstellung ist auch endgültig, weil ihr Asylverfahren nach der insoweit maßgeblichen Rechtslage Griechenlands nicht mehr wiedereröffnet bzw. wiederaufgenommen werden kann. Eine Wiederaufnahme kann insoweit lediglich innerhalb von neun Monaten seit der Einstellung beantragt werden; andernfalls muss ein Folgeantrag gestellt werden (vgl. Raphaelswerk e.V., Informationen für Geflüchtete, die nach Griechenland rücküberstellt werden, Dezember 2022, S. 8; European Council on Refugees and Exiles, Country Report: Greece, 31. Dezember 2023, S. 86; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 17. Dezember 2024, S. 9). Dieser Zeitraum ist am 5. Februar 2025, dem Tag der Asylantragstellung in Deutschland als insoweit maßgeblicher Zeitpunkt (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 30. Januar 2023 – 1 LA 85/22 –, Rn. 7, juris) offensichtlich verstrichen gewesen, nachdem das Asylverfahren der Klägerin bereits am 14. Februar 2024 in Griechenland eingestellt worden ist. Die Beklagte hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu Recht verneint. Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich – nach Abschluss des früheren Asylverfahrens – zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung über sein Asylbegehren herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). § 51 Abs. 1 VwVfG fordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung oder zur Zuerkennung des internationalen Schutzes zu verhelfen. Hierfür genügt die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2000 – 2 BvR 39/98 –, Rn. 32, juris). Der Antrag ist gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, insbesondere hat sich die Sach- oder Rechtslage nicht nachträglich zu Gunsten der Klägerin i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geändert. Dabei kommt es entgegen ihrer Auffassung vorliegend nicht darauf an, ob sie in Griechenland die hinreichende Möglichkeit hatte, ihre Asylgründe vorzubringen und ob die Beklagte über diese konkrete Kenntnis hat. Unabhängig davon, dass der erste Einwand offensichtlich nicht zutrifft, weil die Klägerin selbst angegeben hat, ihre Asylgründe in einer Anhörung geäußert, aber einen weiteren Anhörungstermin aus eigener Entscheidung heraus nicht wahrgenommen zu haben, bedarf es auch keiner weiteren Informationen darüber, was sie dort im Einzelnen angegeben hat. Denn es liegt offensichtlich keine Sachlagenänderung vor, weil sämtliche von der Klägerin geschilderten Ereignisse und Umstände sich – bei Wahrunterstellung – bereits vor ihrem Asylverfahren in Griechenland zugetragen haben. Darüber hinaus sind ihre Angaben auch von vornherein tatbestandlich ungeeignet, zur Asylberechtigung oder zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen. Denn während eine Anerkennung als Asylberechtigte bereits aufgrund ihrer Einreise über Griechenland und damit aus einem sicheren Drittstaat ausscheidet (vgl. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG), fehlt es für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich an der Geltendmachung eines Verfolgungsgrunds i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG. Darüber hinaus scheidet die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus aus, weil der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt ebenfalls ersichtlich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines ernsthaften Schadens i.S.v. § 4 Abs. 1 AsylG bietet. Denn ihre Angaben beschränken sich insoweit alleine darauf, dass ihre Familie nach ihrer Scheidung keinen Kontakt mehr mit ihr haben wolle. Insofern fehlt es bereits an einer Vorgefährdungsvermutung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, Rn. 27, juris). 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. zum Maßstab EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07 und 11449/07 – Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich –, Rn. 216; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, Rn. 6, jeweils juris). Entsprechendes ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu erkennen. Darüber hinaus ist auch nicht anzunehmen, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Marokko mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem engen zeitlichen Zusammenhang nach dem Verbrauch von Rückkehrhilfen (vgl. dazu https://www.returningfromgermany.de/de/countries/morocco, abgerufen am 25. April 2025) eine Verelendung drohen wird (vgl. zum Maßstab BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, Rn. 25, juris). Es ist dabei nicht davon auszugehen, dass die Klägerin nicht auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen können wird. Vielmehr sind ihre Angaben über ihre erste Zwangsehe insgesamt oberflächlich und ihre weitere Schilderung eines nachfolgenden familiären Konflikts widersprüchlich, wenn sie einerseits angibt, dass ihre Familie keinen Kontakt mehr zu ihr suche, ihre Eltern sie andererseits jedoch erneut zwangsverheiraten wollten. Zweifel an diesen Angaben folgen auch daraus, dass sie gegenüber der Beklagten angegeben hatte, ihren Asylantrag erst auf Anraten ihres Lebensgefährten im Hinblick auf ihren Aufenthaltsstatus und damit nicht vorrangig aus der Sorge vor einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in ihrem Heimatland gestellt zu haben. Darüber hinaus ist im Rahmen der Rückkehrprognose auch eine Unterstützung durch den Kindesvater zugrundezulegen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 –, Rn. 16, juris). Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist weder etwas vorgetragen worden noch sonst zu erkennen. 3. Gegen die Androhung der Abschiebung nach Marokko ist rechtlich nichts zu erinnern. Sie beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG. Danach erlässt die Beklagte unter den dort genannten Voraussetzungen nach den §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung. Es bestehen insoweit keine Anhaltspunkte dafür, dass das Kindeswohl, etwaige familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand der Klägerin einer Abschiebung i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 1, 2 und 3 AsylG entgegenstehen. Die Klägerin hat nichts glaubhaft gemacht, was ihre gemäß § 60 Abs. 2c Satz 1 AufenthG vermutete Reisefähigkeit widerlegen würde. Insbesondere vermag ein vor- bzw. nachgeburtlicher Mutterschutz kein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis in diesem Sinne zu begründen (vgl. VGH München, Urteil vom 21. März 2024 – 24 B 23.30860 –, Rn. 70, juris). Entsprechendes folgt auch nicht aus der im Entscheidungszeitpunkt nicht nachgewiesenen Entbindung des Kindes der Klägerin. Dieses ist weder deutscher Staatsangehöriger noch hat es ein gesichertes Aufenthaltsrecht. Geht man zugunsten des Kindes von einer Antragsfiktion nach § 14a Abs. 2 AsylG aus, wäre der Aufenthalt lediglich gestattet, § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Ein anderes gesichertes Aufenthaltsrecht wurde weder geltend gemacht noch ist es sonst zu erkennen. Es ist im Übrigen auch weder vorgetragen worden noch sonst zu erkennen, dass die Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin, ihrem Lebensgefährten sowie dem gemeinsamen Kind nur in Deutschland verwirklicht werden kann, zumal eine solche nach Aktenlage derzeit auch nicht besteht (vgl. zum Maßstab OVG Schleswig, Urteil vom 4. Oktober 2024 – 4 LB 2/23 –, Rn. 76 ff.; s. auch VGH München, Urteil vom 21. März 2024 – 24 B 23.30860 –, Rn. 62 ff.; OVG Greifswald, Urteil vom 20. November 2023 – 4 LB 82/19 OVG –, Rn. 55 f., jeweils juris). 4. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen; insofern folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 3 AsylG ergänzend der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt asylrechtlichen Schutz. Sie ist marokkanische Staatsangehörige und stellte nach ihrer Einreise bei der Beklagten am 5. Februar 2025 einen Asylantrag. Bei der Anhörung durch die Beklagte gab sie zur Begründung im Wesentlichen an, zuvor in Griechenland einen Asylantrag gestellt zu haben und zu ihren Asylgründen befragt worden zu sein. Man habe sie nicht konkret befragt und sie habe nicht alle Gründe nennen können. Einen weiteren Anhörungstermin habe sie nicht wahrgenommen. Sie sei schwanger und entbinde voraussichtlich am 21. März 2025. Den Asylantrag habe sie in Deutschland gestellt, nachdem ihr Freund ihr im Hinblick auf ihre Schwangerschaft und ihr fehlendes Aufenthaltsrecht hierzu geraten habe. Sie könne daher nicht nach Marokko zu ihrer Familie zurückkehren, da sie mit dieser Probleme habe, nachdem sie eine von dieser veranlasste gewalttätige Zwangsehe habe scheiden lassen. Sie habe nur in einem europäischen Land sicher sein wollen, um zu arbeiten. Marokko habe sie aus diversen Gründen verlassen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anhörungsniederschrift verwiesen. Griechenland teilte in Erwiderung auf ein Informationsersuchen der Beklagten mit, dass die Klägerin dort am 11. Januar 2023 einen Asylantrag gestellt hat und ihr Asylverfahren am 14. Februar 2024 aufgrund einer stillschweigenden Rücknahme ihres Asylantrags eingestellt worden ist. Mit Bescheid vom 28. Februar 2025, am 13. März 2025 ausgehändigt, lehnte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 2). Sie drohte die Abschiebung nach Marokko an (Nr. 3) und ordnete ein auf 36 Monate ab dem Tag er Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Nr. 4). Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheids verwiesen. Hiergegen die Klägerin am 14. März 2025 Klage erhoben. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass sie in Griechenland nicht die Möglichkeit gehabt habe, ihre Asylgründe hinreichend vorzutragen. Dies sei vielmehr erstmals in Deutschland geschehen. Die Beklagte könne insofern auch nicht beurteilen, ob eine Sachlagenänderung vorliege. Im Übrigen bestehe bei einer Rückkehr nach Marokko für sie als geschiedene, alleinstehende Frau mit einem unehelichen Kind die Gefahr einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung. Sie beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2025 aufzuheben, 2. hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der der Nrn. 2 bis 4 des Bescheids vom 28. Februar 2025 zu verpflichten, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Marokko festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf ihren Bescheid. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass im schriftlichen Verfahren durch Urteil entschieden werden kann; eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte A) verwiesen.