Urteil
15 A 3/13
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2014:1006.15A3.13.0A
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Leitsätze
1. Die Forderung einer Studierfähigkeit von mindestens 50% als Voraussetzung für eine Weiterförderung findet keinen Anhaltspunkt im Gesetz.(Rn.17)
2. Bei der Beurteilung einer angemessenen Zeit sind die Gesamtumstände zu berücksichtigen. Es verbietet sich, schematisch auf das Erreichen eines bestimmten Leistungsstands zu einem Zeitpunkt abzustellen.(Rn.21)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 13.09.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2013 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von Oktober 2012 bis September 2013 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 670,-- € (je 335,-- € als Zuschuss bzw. als unverzinsliches Darlehen) zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Forderung einer Studierfähigkeit von mindestens 50% als Voraussetzung für eine Weiterförderung findet keinen Anhaltspunkt im Gesetz.(Rn.17) 2. Bei der Beurteilung einer angemessenen Zeit sind die Gesamtumstände zu berücksichtigen. Es verbietet sich, schematisch auf das Erreichen eines bestimmten Leistungsstands zu einem Zeitpunkt abzustellen.(Rn.21) Der Bescheid des Beklagten vom 13.09.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von Oktober 2012 bis September 2013 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 670,-- € (je 335,-- € als Zuschuss bzw. als unverzinsliches Darlehen) zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Weiterförderung für den beantragten Zeitraum über die Förderungshöchstdauer hinaus. Dabei gehen die Beteiligten - offenbar auch unstreitig - zu Recht zunächst davon aus, dass die Förderungshöchstdauer mit dem Sommersemester 2012 im September 2012 endete, da die beiden (wenn auch ohne messbaren Erfolg) in Hamburg in denselben Fächern studierten ausbildungsförderungsrechtlich als erstes und zweites Fachsemester anzusehen sind. Die Klägerin hat jedoch nach § 15 Abs. 3 BAföG einen Anspruch auf die beantragte Weiterförderung, da vorliegend die Förderungshöchstdauer aus einem schwerwiegenden Grund - nämlich der Erkrankung der Klägerin im Zeitraum vom Oktober 2010 bis zum September 2011 - überschritten worden ist. Die vom Beklagten zugrunde gelegte Annahme, dass eine angemessene Weiterförderung immer schon dann ausscheidet, wenn ein Student nicht mindestens zu 50 % studierfähig ist, findet im Gesetz und in den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften keine Stütze, und zwar weder vom Grundsatz her noch mit der weiteren vom Beklagten vorgenommenen Einschränkung, wonach die 50-prozentige Studierfähigkeit jederzeit gegeben sein muss. Der gerichtlich voll nachprüfbare unbestimmte Rechtsbegriff „angemessene Zeit“ (vergleiche dazu: Rothe/Blanke, BAföG, § 15 Rn. 16) wird in Ziffer 15.3.1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) insoweit nur dahingehend erläutert, dass eine Zeit angemessen ist, wenn sie dem Zeitverlust entspricht, der durch den die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist. Eine weitergehende Einschränkung im Hinblick auf eine Differenzierung hinsichtlich der Intensität des rechtlichen Grundes (krankheitsbedingte Studier(un)fähigkeit) findet sich dort ebenso wenig wie eine absolute zeitliche Obergrenze. Hätte der Gesetzgeber derartige Einschränkungen zu Lasten nur eingeschränkt Studierfähiger vornehmen wollen, hätte er dies ausdrücklich ebenso regeln müssen, wie etwa die zeitliche Begünstigung krankheitsbedingt Studierunfähiger in § 15 Abs. 2 a BAföG (so auch: VG Hamburg, Urteil vom 04.02.2014, 2 K 3204/12, zitiert nach Juris). Insoweit folgt das erkennende Gericht auch nicht der vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht in einem Prozesskostenhilfebeschluss vom 23.03.1998 (1 L 29/98, nicht veröffentlicht) in einem Einzelfall geäußerten Auffassung, dass eine angemessene Zeit im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG nicht mehr angenommen werden könne, wenn sich die Studienzeit eines eingeschränkt Studierfähigen nahezu verdoppele bzw. eine Weiterförderung eine Studierfähigkeit von über 50 % voraussetze. Der Begriff der angemessenen Zeit im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG ist danach nicht schematisch, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen. Dass in diese Bewertung und die daraus resultierende Prognose insbesondere auch erbrachte bzw. nicht erbrachte Studienleistungen einzubeziehen sind, versteht sich von selbst. Allerdings macht gerade der vorliegende Fall deutlich, dass etwa ein bloßes Abstellen auf formell zu einem Stichtag erreichte Leistungspunkte nicht geeignet ist, die alleinige Grundlage für die zu erstellende Prognose im Hinblick auf eine Weiterförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus darzustellen. Der Beklagte hätte vielmehr die Gesamtsituation der Klägerin in den Blick nehmen müssen und dabei erkennen können, dass die psychische Erkrankung der Klägerin, die zur Folge hatte, dass die beiden Semester in Hamburg zu keinem messbaren Erfolg geführt haben, zwischenzeitlich überwunden war und die Klägerin in den beiden ersten Semestern wieder in A-Stadt wieder voll leistungsfähig war. Dies hat auch erkennbar dazu geführt, dass seitens der Christian- Albrechts-Universität mehrfach bescheinigt worden ist, dass einem (aus hochschulrechtlicher Sicht der Universität) planmäßigen Abschluss nach zwei weiteren Semestern nichts entgegenstehe. Inhaltlich räumt dies letztlich auch der Beklagte ein, wenn er im Widerspruchsbescheid feststellt, dass am Ende des (aus seiner förderungsrechtlichen Sicht) vierten Fachsemesters die Leistungen von zwei Semestern erbracht worden seien. Der Beklagte, der damit über vier Semester gesehen eine Studierfähigkeit von 50 % attestiert, zieht daraus jedoch nicht den Schluss, dass zwei weitere Semester eine angemessene Zeit im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG darstellen, sondern stellt als zusätzliche Voraussetzung darauf ab, dass auch in den beiden Semestern in Hamburg der Leistungsstand von mindestens einem Semester (also 50 %) hätte erreicht werden müssen. Diese (zusätzliche) Einschränkung kann - wie oben dargelegt - jedoch weder dem Gesetz noch den Verwaltungsvorschriften entnommen werden. Vielmehr entspricht die von der Klägerin beantragte Weiterförderung um ein Jahr genau dem Zeitraum des „verlorenen“ Jahres in Hamburg, so dass auch der Maßgabe von Ziffer 15.3.1 Satz 1 BAföGVwV Genüge getan wird. Aus alledem ergibt sich, dass der von der Klägerin beantragte Zeitraum für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus als angemessene Zeit im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG anzusehen ist. Dies führt im Übrigen auch nicht zu einer vom Beklagten befürchteten Verdoppelung der Studienzeit, sondern „nur“ zu einer Verlängerung von 50%. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass eine Beurlaubung der Klägerin nicht zwingend angezeigt war. Im Gegensatz zu etwa stationären Behandlungen oder sonst eingrenzbaren Arbeits-/Studierunfähigkeiten sind Auswirkungen von psychischen Erkrankungen wie der der Klägerin nicht in einer Art und Weise eingrenzbar, dass Zeiten völliger Studierunfähigkeit oder mehr oder weniger eingeschränkter Studierfähigkeit - auch mit den sich aus § 15 Abs. 2 a BAföG ergebenden Folgen - randscharf trennbar wären. Im Fall der Klägerin dürfte damit erst in der Rückschau erkennbar gewesen sein, dass in den beiden Semestern in Hamburg insgesamt eine stark eingeschränkte Studierfähigkeit gegeben war. Nach alledem hat die Klägerin für den beantragten Zeitraum einen Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, so dass ihrer Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben war. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 BAföG. Sie studierte zunächst seit dem Wintersemester 2007/2008 im Studiengang Französische Philologie und Anglistik/Nordamerikanistik mit dem Studienziel Bachelor an der Christian- Albrechts-Universität zu A-Stadt. Dieser Studiengang wurde im November 2010 mit dem Bachelor-Abschluss beendet. Im Wintersemester 2010/2011 und im Sommersemester 2011 studierte sie sodann im Studiengang Englisch und Französisch mit dem Studienziel Master zunächst an der Universität in Hamburg. Zum Wintersemester 2011/2012 erfolgte ein Hochschulwechsel in den gleichen Studiengang zurück an die Christian-Albrechts- Universität zu A-Stadt. Dabei wurde die Klägerin von der CAU wieder in das erste Semester eingestuft. Die Förderungshöchstdauer für den hier maßgeblichen Master-Studiengang beträgt vier Semester. Die Klägerin erhielt Ausbildungsförderung in Höhe von 670 € monatlich (je 335 € als Zuschuss und unverzinsliches Darlehen). Im Juli 2012 stellte die Klägerin einen Antrag auf Weiterförderung für das Wintersemester 2012/2013 und das Sommersemester 2013 (Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013). Zur Überschreitung der Förderungshöchstdauer um zwei Semester fügte sie eine ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes Dr. --- vom 11.10.2011 bei, wonach sie aufgrund einer komplexen, therapiebedürftigen gesundheitliche Problematik vom 01.10.2010 bis zum 30.09.2011 nur eingeschränkt am Studienbetrieb habe teilnehmen können. Die Klägerin selbst führte aus, sie leide seit ihrem 16./17. Lebensjahr unter Essstörungen und den daraus resultieren Nebenerscheinungen wie Depressionen. Es sei zu keinem Zeitpunkt voraussehbar gewesen, wie lange dieser Zustand anhalten würde. Schließlich handele es sich um eine psychische Erkrankung, die immer in temporären Schüben komme. Sie habe sich in eine Therapie begeben und habe in Hamburg mit dem Studium angefangen. Irgendwie habe sie es auch geschafft, sich mit den Depressionen und den Essstörungen zu arrangieren. Schließlich sei es ihr auch nicht permanent schlecht gegangen, sondern nur phasenweise. Schließlich habe sie - auch nach familiären Problemen - eingesehen, dass sie nach A-Stadt habe zurückkehren müssen. Dem Antrag war eine Bescheinigung der Universität vom 31.08.2012 beigefügt, wonach die Klägerin bisher 20 von 120 Leistungspunkten erbracht hatte. Mit Bescheid vom 13.09.2012 lehnte der Beklagte eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus ab, da die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 3 BAföG nicht erfüllt seien. Zur Begründung führte er aus, zwar stelle die Krankheit der Klägerin grundsätzlich einen Grund für eine weitere Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus dar. Dieser Grund müsse jedoch ursächlich für die Verzögerung sein. In einem solchen Fall sei die Förderungshöchstdauer um eine angemessene Zeit zu verlängern. Angemessen sei eine Zeit, die dem Zeitverlust entspreche, der durch den rechtfertigenden Grund entstanden sei. Dies sei der Fall, wenn die Auszubildende wenigstens die Hälfte ihrer Arbeitskraft der Ausbildung widmen könne. Die Klägerin hätte somit mindestens 60 Leistungspunkte erbringen müssen, auf ihrem Notenspiegel seien jedoch lediglich 20 Leistungspunkte bescheinigt worden. Um das Studium abschließen zu können, sei somit fast mit einer Verdopplung der Studienzeit zu rechnen, was jedoch nicht angemessen sei. Gegen den Bescheid vom 13.09.2012 legte die Klägerin mit Schreiben vom 19.09.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies sie darauf, dass nicht allein auf die am 31. August 2012 bescheinigten 20 Leistungspunkte abgestellt werden könne, da sich mehrere Module ihres Studiums über mehrere Semester erstreckten und überdies im laufenden Semester noch weitere Leistungspunkte erzielt werden würden. Am 15.10.2012 reichte die Klägerin zwei Bescheinigungen der Universität nach § 48 BAföG ein, denen zu entnehmen ist, dass einem Abschluss des Studiums im Sommersemester 2013 nichts entgegenstehe und einige Leistungen des laufenden Fachsemesters aus studienorganisatorischen Gründen noch nicht abschließend geprüft und bewertet werden könnten. Einem weiteren Leistungsbericht der Universität vom 27.11.2012 ist zu entnehmen, dass die Klägerin zwischenzeitlich 50 von 120 Leistungspunkten erreicht habe. Die Klägerin führte dazu ergänzend aus, dass bereits weitere 7,5 Punkte erreicht worden seien, die aber noch nicht bescheinigt werden könnten, weil die entsprechenden Module noch nicht abgeschlossen seien. Den eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2012 zurück und führte zur Begründung aus, förderungsrechtlich seien die beiden Semester in Hamburg mit anzurechnen, so dass die Förderungshöchstdauer von vier Semestern erreicht sei. Bei einer eingeschränkten Studierfähigkeit müsse von einer Leistungsfähigkeit von mindestens der Hälfte eines gesunden Studierenden ausgegangen werden. Bezogen auf die Erkrankung der Klägerin während ihres ersten und zweiten Semesters bedeute dies, dass der geltend gemachte Zeitrahmen der Überschreitung der Förderungshöchstdauer von zwei Semestern nicht mehr angemessen im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG sei. Im Verlauf der Erkrankung hätte ein Leistungsstand von mindestens einem Semester erworben werden müssen. Am Ende des vierten Fachsemesters hätten jedoch nur Leistungen von insgesamt zwei Fachsemestern vorgelegen. Daher könne die Erkrankung der Klägerin nicht allein ursächlich für den Leistungsrückstand gewesen sein. Am 05.01.2013 hat die Klägerin die vorliegende Verpflichtungsklage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, laut einem ärztlichen Attest vom 30.04.2013 habe sie versucht, an den Veranstaltungen der Studienfächer an der Universität teilzunehmen, habe jedoch aufgrund der bestehenden Gesundheitsproblematik die geforderten Leistungen nicht erbringen können. Mit einer Verdopplung der Studienzeit sei zu keinen Zeitpunkt zu rechnen gewesen. Überdies ergebe sich aus der Gesetzessystematik nicht, dass eine in der Vergangenheit mindestens zu 50 % bestehende Studierfähigkeit zu verlangen sei. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, sich beurlauben zu lassen, da es sich bei ihrer Erkrankung zwar um eine Dauerbeeinträchtigung, jedoch mit schwankender Intensität gehandelt habe. Die Klägerin beantragt, dem Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2012 zu verpflichten, ihr für die Zeit von Oktober 2012 bis September 2013 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 670,-- € zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und führt erneut aus, dass bis zum Ende des zweiten Fachsemesters lediglich 20 von 120 Leistungspunkten erbracht worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Inhalte der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.