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Beschluss

12 B 69/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:1223.12B69.24.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.4) 2. Die Dauer der Berufung eines Soldaten auf Zeit kann auf Grund freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des § 40 Abs. 1 SG verlängert werden. (Rn.9)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.532,82 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.4) 2. Die Dauer der Berufung eines Soldaten auf Zeit kann auf Grund freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des § 40 Abs. 1 SG verlängert werden. (Rn.9) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.532,82 € festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, „die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller so lange im Dienst zu belassen bis über dessen Antrag vom 19.09.2024 rechtskräftig entschieden wurde“, bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Gemäß den § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch zu seinen Gunsten nicht glaubhaft gemacht. Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs orientiert sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache. Allein dann, wenn diese zu bejahen oder auch nur offen sind, kann das Gericht eine Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand aussprechen. Sind sie dagegen zu verneinen, ist ein entsprechender Antrag abzulehnen (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 123, Rn. 69 ff.; konkret zum Rechtsschutz gegen die unterlassene Dienstzeitverlängerung VGH München, Beschl. v. 30. Juni 2016 - 6 CE 16.678 -, juris Rn. 15). Letzteres ist hier der Fall. Der Antragsteller ist Zeitsoldat im Dienst der Antragsgegnerin, derzeit im Rang eines Oberfeldwebels. Zwischen dem 27. Januar 2022 bis zum 29. Mai 2022, vom 2. Juni 2022 bis zum 13. Juli 2022, vom 27. Juli 2022 bis zum 17. August 2023 und seit dem 29. August 2023 ist der Antragsteller dienstunfähig erkrankt. Unter dem 31. Mai 2023 setzte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) die Dienstzeit des Antragstellers bis zum 31. Dezember 2024 fest. Grundlage hierfür war die Verpflichtungserklärung des Antragstellers vom 17. Dezember 2018 über eine Dienstzeit von 20 Jahren. Die Dienstzeit des Antragstellers wurde auf insgesamt 14 Jahre festgesetzt. Hinsichtlich der Berechnung des Dienstzeitendes berücksichtigte das BAPersBw Vordienstzeiten des Antragstellers. So stand er bereits zwischen dem 1. Oktober 1990 bis zum 30.09.1998 (8 Jahre) und dem 1. Januar 2019 bis zum 7. Februar 2019 (1 Monat) als Soldat auf Zeit im Dienst der Antragsgegnerin. Unter dem 19. September 2024 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Verlängerung seiner Dienstzeit bis zum 31. Dezember 2030. Dieser Antrag wurde bislang nicht beschieden. Als Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller begehrte Verlängerung der Dienstzeit kommt § 40 Abs. 2 Soldatengesetz (SG) in Betracht. Danach kann die Dauer der Berufung eines Soldaten auf Zeit auf Grund freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des § 40 Abs. 1 SG verlängert werden. Ein Anspruch des Klägers auf die von ihm begehrte Dienstzeitverlängerung ergibt sich daraus vorliegend jedoch nicht. Unabhängig davon, ob vorliegend die Voraussetzungen für eine Dienstzeitverlängerung zugunsten des Antragstellers vorliegen oder nicht, ergibt sich aus der vorstehenden Vorschrift kein Anspruch des Antragstellers auf die von ihm begehrte Verlängerung. § 40 Abs. 2 SG räumt der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 19. September 2024 ausdrücklich ein Ermessen ein. So „kann“ sie die Dauer der Berufung bei entsprechender Weiterverpflichtung verlängern. Eine Verpflichtung ihrerseits ergibt sich jedoch nicht. Ein etwaiger Anspruch des Antragstellers entsprechend seines Antrags vom 19. September 2024 erschöpft sich daher in ermessensfehlerfreier Entscheidung über sein Verlängerungsersuchen (vgl. VGH München, Beschl. v. 30. Juni 2016 - 6 CE 16.678 - juris Rn. 15), richtet sich nicht aber auf die Vornahme der Verlängerung unmittelbar (vgl. auch VG Schleswig, Urt. v. 20. November 2014 - 12 A 33/14 - juris Rn. 17; OVG Hamburg, Beschl. v. 13. April 2015 - 2 LA 32/14 - juris Rn. 16). Hinweise darauf, dass sich das Ermessen der Antragsgegnerin vorliegend derart verdichtet hat, dass sie im Wege einer Ermessensreduzierung „auf null“ zu einer Verlängerung der Dienstzeit des Antragstellers verpflichtet ist, ergeben sich dagegen nicht. Das Gegenteil ist der Fall. Es spricht überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers vom 19. September 2024 abzulehnen hätte. So hat die Antragsgegnerin nicht nur von einer Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung abgesehen, sondern darüber hinaus den Antragsteller mit Bescheid vom 19. September 2024 aus dem Soldatenverhältnis mit Wirkung zum 31. Dezember 2024 entlassen. Die Entlassung beruht auf einer Dienstunfähigkeit des Antragstellers, die hier auch einer Verlängerung entgegenstehen dürfte, da die Entlassung und – die noch ausstehende − Verlängerungsentscheidung insofern – jedenfalls auch − von demselben Umstand abhängen (vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Bremen, Beschl. v. vom 13. April 2015 - 2 LA 32/14 – juris Rn. 10 f.) und sich gegen die Entlassungsentscheidung wiederum keine durchgreifenden Bedenken ergeben. Hierzu verweist die Kammer auf ihre Ausführungen im Beschluss vom heutigen Tage, mit dem sie auch das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers gegen die Entlassungsentscheidung vom 19. September 2024 abgelehnt hat (Az. 12 B 70/24). Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3, § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Zugrunde zu legen ist hiernach die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge in der vom Antragsteller innegehabten Besoldungsgruppe mit Ausnahme der nichtruhegehaltsfähigen Zulagen. Anzusetzen ist danach das in der Besoldungsgruppe A7 zu zahlende Grundgehalt der von dem Antragsteller innegehabten Erfahrungsstufe 6. Vorliegend betrug dieses im nach § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Anlage IV BBesG 3.510,94 € monatlich. Der sich daraus ergebende Wert von 21.065,64‬ € (‭3.510,94 € x 6) ist gemäß der Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zu halbieren.