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Beschluss

12 B 43/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:1016.12B43.24.00
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Leitsätze
Die alleinige Bereitstellung von Strom auf Stellplätzen für Wohnmobile verleiht diesen nicht bereits die Eigenschaft eines Campingplatzes im Sinne des BeherbStatG (juris: BeherbStatG 2003).(Rn.13)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Az. 12 A 111/24) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. April 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2024 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.062,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die alleinige Bereitstellung von Strom auf Stellplätzen für Wohnmobile verleiht diesen nicht bereits die Eigenschaft eines Campingplatzes im Sinne des BeherbStatG (juris: BeherbStatG 2003).(Rn.13) Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Az. 12 A 111/24) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. April 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2024 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.062,50 € festgesetzt. Der zulässige Antrag der Antragstellerin vom 4. Juli 2024, „die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen“, hat Erfolg. Er ist begründet. Zunächst ist der Antrag gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer im selben Schriftsatz an das Gericht erhobenen Klage (Az.: 12 A 111/24) begehrt, die sich gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 23. April 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juni 2024 richtet, mit dem der Antragsgegner die Antragstellerin sowohl zur Monatserhebung im Tourismus für das Berichtsjahr 2024 herangezogen als auch ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € bedingt festgesetzt hat. Die Statthaftigkeit des Antrags gegen die sofortige Vollziehung der Heranziehung ergibt sich aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Danach entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Vorliegend findet auf die Heranziehung zur Monatserhebung im Tourismus § 15 Abs. 7 BStatG Anwendung, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung entfalten. Erhebungen bei Beherbergungsbetrieben sind eine Bundesstatistik im Sinne von § 1 Satz 1 BStatG (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 7. Februar 2019 - 4 MB 108/18 -, juris Rn. 2). Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht auf Grund einer Interessenabwägung. In diese ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein besonderes öffentliches Interesse bestehen, ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig und liegt - wie hier - ein Fall des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 15 Abs. 7 BStatG) vor, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung auf Grund einer weiteren Interessenabwägung, in der gegenüber zu stellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Widerspruch bzw. die Klage im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass er zunächst die Auskunft erteilt, sein gegen den Heranziehungsbescheid erhobener Widerspruch indes Erfolg hat (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 7. Februar 2019 - 4 MB 108/18 -, a. a. O). Dies vorliegend zugrunde gelegt, überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, weil der Bescheid des Antragsgegners vom 23. April 2024 sich in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2024 aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen wird. Die Antragstellerin ist nicht zu der vom Antragsgegner begehrten Auskunft verpflichtet. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Auskunftspflicht ist § 1, § 6 Abs. 1 BeherbStatG. Danach werden über die Beherbergung im Reiseverkehr (vorübergehende Beherbergung) statistische Erhebungen bei Beherbergungsbetrieben als Bundesstatistik durchgeführt (§ 1 BeherbStatG). Für die Erhebungen besteht eine Auskunftspflicht (§ 6 Satz 1 BeherbStatG). Auskunftspflichtig ist der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin des Beherbergungsbetriebs (§ 6 Satz 2 BeherbStatG). Gemäß § 3 Abs. 1 BeherbStatG sind Beherbergungsbetriebe im Sinne des § 1 Betriebe und Betriebsteile, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen (Satz 1). Bei Campingplätzen müssen mindestens zehn Stellplätze vorhanden sein (Satz 2). Entgegen der Annahme des Antragsgegners handelt es sich bei dem vorliegend streitgegenständlichen Stellplatz XXX nicht um einen Campingplatz im Sinne dieser Vorschrift und daher auch nicht um einen Beherbergungsbetrieb, der zur Monatserhebung heranzuziehen ist. Zutreffend verweist der Antragsgegner zwar in diesem Zusammenhang darauf, dass sich ausweislich des gesetzlichen Wortlauts in § 3 Abs. 2 Nr. 1 lit. c BeherbStatG die Erhebungen auf den entsprechenden Wirtschaftszweig in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30. Dezember 2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erstreckt. Nach dessen Nr. 55.30 umfasst die Klasse der Campingplätze neben der kurzzeitigen Beherbergung auf Campingplätzen, Caravanparks und Freizeitcamps sowie Camps für Fischer und Jäger auch die Bereitstellung von Stellplätzen und Einrichtungen für Wohnmobile. Der Antragsgegner trägt in diesem Zusammenhang vor, dass der streitgegenständliche Platz als „Bereitstellung von Stellplätzen und Einrichtungen für Wohnmobile“ einzuordnen sei und stützt diese Auffassung im Wesentlichen auf die Tatsache, dass die Antragsgegner neben der bloßen Zurverfügungstellung einer Abstellmöglichkeit auch ein Angebot für Strom bereit halte. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der streitgegenständliche Wohnmobilstellplatz aber nicht „Stellplatz und Einrichtung für Wohnmobile“, sondern auch trotz seines Stromangebots als reiner Stellplatz einzuordnen, mit der Folge, dass eine Auskunftspflicht nicht besteht. So führt der Antragsgegner weiter zutreffend aus, dass die Differenzierung zwischen der kurzzeitigen Beherbergung auf Campingplätzen, Caravanparks und der Bereitstellung von Stellplätzen und Einrichtungen für Wohnmobilen darauf hinweist, dass Letzteres gerade nicht im Rahmen eines klassischen Campingplatzes erfolgen muss. Vielmehr müssen zu den Stellplätzen für Wohnmobile „Einrichtungen“ dazu treten. Im vorliegenden Fall sei dies aus Sicht des Antragsgegners das Stromangebot. Diese Auffassung teilt die Kammer nicht. Im Rahmen der Fragestellung, was unter dem Begriff der „Einrichtungen“ zu verstehen ist, machen weder die Verordnung, noch die dazugehörigen Begleitdokumente konkrete Vorgaben, sodass dieser Begriff einer Auslegung bedarf. Bei einer Betrachtung der Verordnungssystematik und insbesondere der dazugehörigen Erläuterungen fällt auf, dass es sich bei den anderweitig bezeichneten „Einrichtungen“ überwiegend um bauliche Anlagen handelt, bzw. um speziell für den Wirtschaftszweig typische Einrichtungen. Dabei weisen diese eine solche Qualität auf, dass sie wesensbestimmend sind und der jeweils bezeichneten Klasse diejenige Eigenschaft verleihen, die sie von anderen hervorhebt. Daraus folgt, dass die „Einrichtungen“, auf die sich die Nr. 55.30 bezieht, zum einen typisch für Wohnmobile sein müssen und dabei eine solche Qualität besitzen, dass sich eine hinreichende Unterscheidung zu einem einfachen Stellplatz, auf dem auch ein Wohnmobil abgestellt werden kann, ergibt. Dies ist bei dem ausschließlichen Angebot der Stromversorgung nicht erreicht. So zeichnet sich dieses insbesondere auch dadurch aus, dass es in nur begrenztem Umfang zur Verfügung steht. Nicht jeder Stellplatz auf der streitgegenständlichen Fläche verfügt über einen Stromanschluss. Ein Anspruch auf Stromversorgung besteht daher ausweislich der unbestrittenen Angaben der Antragstellerin auch nach Ziehen des Tickets für den Stellplatz nicht. Vor dem Hintergrund, dass die einzelnen Stellplätze auch nicht sichtbar voneinander getrennt sind und es an einer Möglichkeit zur Einweisung in die Plätze (zum Beispiel durch einen Platzwart) fehlt, ist die Stromversorgung mithin vielmehr als zusätzliches Angebot zu verstehen, das nach Möglichkeit zur Verfügung gestellt wird, damit aber weder dem Platz selbst noch dem Aufenthalt auf diesem einen besonderen Charakter verleiht, der die Einordnung in einen anderen Wirtschaftszweig rechtfertigt. Vielmehr weist die Antragstellerin in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass es dem streitgegenständlichen „Wohnmobilstellplatz XXX“ gerade an den für Wohnmobile typischen Einrichtungen fehlt. So gibt es neben den fehlenden Sanitätseinrichtungen keine Anlagen zur Erholung in Form von Sitzgelegenheiten oder Spielplätzen oder auch die Möglichkeit den Aufenthalt auf dem Stellplatz durch eine Buchung zu reservieren. Auch die Tatsache, dass nicht die Möglichkeit des Ziehens eines Tickets besteht, das über mehrere Tage gilt, spricht insgesamt für einen Platz, der primär die Möglichkeit des mehrstündigen Abstellens des Wohnmobils bieten soll, nicht aber die Gelegenheit eines längeren Aufenthalts und einer daraus folgenden Beherbergung. Der Hinweis des der für Tourismus- und Stadtmarketing zuständigen Organisationseinheit der Antragstellerin auf ihrer Webseite auf eine von einem privaten Dritten betriebene Entsorgungsstation, welche sich lediglich einen Kilometer entfernt befindet, ändert auch an dem Umstand nichts, dass der Stellplatz selbst gerade keine Entsorgungsmöglichkeit und damit eine für Wohnmobile typische Einrichtung bietet. Die Begründung der Antragstellerin, dass sie die Ticketdauer von 24 Stunden gewählt habe, um einen unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, erscheint plausibel und nachvollziehbar. Allein die Möglichkeit ein Fahrzeug für die Dauer eines vollständigen Tages abzustellen, rechtfertigt noch nicht die zwingende Annahme, dass eine Übernachtung geplant oder beabsichtigt ist. Der Vergleich des Antragsgegners, dass auch bei Ferienwohnungen frühzeitige Abreisen möglich sind – unabhängig von den trotzdem entstehenden Übernachtungskosten – verfängt nicht. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine vorzeitige Abreise aus einer ansonsten vollständig bezahlten Ferienwohnung ohne Stornierung eher unüblich ist und daher die Ausnahme bildet. Das vorzeitige Verlassen eines Stellplatzes vor Ablauf der zulässigen Abstelldauer hingegen ist dagegen regelmäßig der Fall, insbesondere, wenn – wie hier – gerade keine Anlagen vorhanden sind, um einen längeren Aufenthalt zu ermöglichen. Auch das am Wohnmobilstellplatz bestehende Angebot direkt die Kurabgabe zu entrichten, ändert an diesem Ergebnis nichts, da es sich hierbei nach den vorstehenden Kriterien nicht um eine Einrichtung im Sinne von Nr. 55.30 handelt. Welchen Zweck die Antragstellerin mit dem Angebot zur Kurabgabe verfolgt hat, spielt für die Beantwortung dieser Frage nämlich keine Rolle. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sie die Antragsteller diesbezüglich vorgetragen hat, dass sie den Ticketautomaten in dem Zeitraum für die Kurabgabe ausgestattet hat, in dem auch für Tagesaufenthalte die Kurabgabe zu entrichten war. Aus dem bloßen Verbleib des Automaten auch nach Ende dieser Kurabgabepflicht kann eine nachträgliche Prägung des streitgegenständlichen Stellplatzes dahingehend, dass dieser nun anders als zuvor auch auf die Beherbergung von Touristen ausgerichtet ist, nicht geschlossen werden. Vielmehr gilt, dass die bloß denkbare Möglichkeit, dass nach Erwerb eines 24-Stunden-Tickets auch Übernachtungen auf dem Platz erfolgen, nicht zwingend für eine Beherbergung spricht. Andernfalls wäre jede Abstellmöglichkeit eines Wohnmobils über mehrere Stunden als Beherbergung einzustufen, was den Regelungszweck der streitentscheidenden Normen erheblich überschreiten dürfte. Insofern der Antragsgegner darauf verweist, dass die Antragstellerin den streitgegenständlichen Platz als „Unterkunft“ bewirbt, ist dem entgegenzuhalten, dass der Platz auf der entsprechenden Unterseite zwar auch als Möglichkeit genannt wird, wenn Touristen auf der Suche nach Stellplätzen für ihre Wohnmobile sind. Doch auch hier wird der streitgegenständliche Platz ausdrücklich als „Wohnmobilstellplatz“ bezeichnet, während drei andere als „Campingplätze“ ausgewiesen sind (vgl. Camping (xxx-tourismus.de), abgerufen am 16. Oktober 2024). Auch anhand des ausgewählten Fotos lässt sich der beabsichtigte Zweck der Anlage als Abstellmöglichkeit für Wohnmobile erkennen, da auf diesem weitere Einrichtungen neben der bloßen Abstellfläche gerade nicht zu sehen sind. Nach den vorstehenden Erwägungen bestehen auch gegen die nach § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 3 HmbVwVG im Heranziehungsbescheid vom 23. April 2024 bedingte und gemäß § 29 Abs. 1 HmbVwVG sofort vollziehbare Zwangsgeldfestsetzung erhebliche Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit, sodass auch diesbezüglich die Interessenabwägung zu Lasten des Antragsgegners fällt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Da die bedingte Zwangsgeldfestsetzung in ihrer Funktion der Androhung eines Zwangsmittels entspricht, ist sie in Anwendung von Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe von 1/8 von 500,00 € zu berücksichtigen. Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (OVG Schleswig, Beschl. v. 1. Oktober 2021 - 4 MB 42/21 -, juris Rn. 44 und Beschl. v. 24. August 2021 - 4 O 17/21 -, juris Rn. 6).