Beschluss
12 B 67/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0411.12B67.23.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 29.11.2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 01.11.2023 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 28.997,82 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 29.11.2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 01.11.2023 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 28.997,82 € festgesetzt. Der zulässige Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 29.11.2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 01.11.2023 wiederherzustellen, hat Erfolg. Er ist begründet. Die gerichtliche Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Interesse an einem Aufschub der Vollziehung und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Diese gebotene Interessenabwägung ist zunächst an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 02.03.2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 –, SchlHA 1991, 220). In formeller Hinsicht ist die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet, so ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht ist auch Ausdruck des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgesehene aufschiebende Wirkung ist eine adäquate Ausprägung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte "Warnfunktion" beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung beimisst (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 80 Rn. 84, m. w. N.). Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine solche gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG, Beschluss vom 18.09.2001 – 1 DB 26.01 –, juris Rn. 6, m. w. N.). Diesen Vorgaben wird die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 01.11.2023 gerecht. Hierzu wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran bestehe, dass ein aufgrund psychischer Erkrankungen für dienstunfähig erachteter Beamter keinen Dienst leiste. Aus der psychischen Erkrankung, insbesondere der mangelnden Anpassungsfähigkeit des Antragstellers resultiere die Gefahr einer erhöhten Fehlerquote und von gehäuften Reibungen mit Kollegen und dem polizeilichen Gegenüber. Damit bezieht sich die Antragsgegnerin erkennbar auf den konkreten Einzelfall des Antragstellers und wiederholt nicht lediglich die Gründe der Zurruhesetzung selbst. Ob diese Gründe in materieller Hinsicht überzeugen, kann an dieser Stelle offenbleiben (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12.11.2021 – 1 B 884/21 –, juris Rn. 9). Ungeachtet dessen werden hinsichtlich der Zurruhesetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 01.11.2023 nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers ersichtlich, da das zugrundeliegende medizinische Gutachten nicht ausreichend Feststellungen zum Sachverhalt enthält. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG kann auch als dienstunfähig angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 – 2 C 22.13 –, juris Rn. 17). Die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit setzt die Feststellung seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen voraus. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkenntnis, über die nur ein Arzt verfügt. Den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten muss der Arzt, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen, ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden tatsächlichen Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 – 2 C 37.13 –, juris Rn. 11 f., m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt das sozialmedizinische Gutachten vom 02.05.2023 in seiner derzeitigen Form (noch) nicht. Zum einen führt das Gutachten zwar mehrere Befundberichte/ärztliche Bescheinigungen an, welche berücksichtigt worden seien. In welcher Form eine Berücksichtigung stattgefunden hat, ergibt sich aus dem Gutachten jedoch nicht. Dies ist insbesondere deshalb von Relevanz, da drei der vier Befundberichte der Polizeiärztin bereits bei ihrem Gutachten vom 07.09.2020 vorlagen, in welchem sie zu dem Ergebnis kam, dass eine Dienstunfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt noch nicht feststellbar gewesen sei. In diesem Zusammenhang wäre deshalb zu erörtern gewesen, inwiefern sich die gesundheitliche Verfassung des Antragstellers in der Zwischenzeit verändert hat. Zum anderen diagnostiziert die Ärztin dem Antragsteller zwar Beschwerden verschiedener Art, darunter psychische, orthopädische und internistische Beschwerden. Es ist für die Kammer jedoch nicht nachvollziehbar, warum und in welchem Maße die Beschwerden zu Einschränkungen hinsichtlich bestimmter Tätigkeitsmerkmale führen. So bleibt unter anderem unklar, ob die Einschränkungen des Antragstellers hinsichtlich des Dienstes an der Waffe auf orthopädische Beschwerden oder andere zurückzuführen sind. Selbiges gilt für die Feststellung, dass der Antragsteller nicht mehr an Schießübungen teilnehmen könne. Das Gutachten zählt verschiedene Tätigkeiten auf, hinsichtlich derer es Einschränkungen beim Antragsteller feststellt. Welche Beschwerden des Antragstellers kausal für die Einschränkungen sind, bleibt dabei jedoch unklar. Im Übrigen berichtet die Polizeiärztin wiederholt davon, dass der Antragsteller nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für den Polizeivollzugs- /bzw. den allgemeinen Verwaltungsdienst sei. Dies würde im Umkehrschluss nahelegen, dass der Antragsteller weiterhin begrenzt/eingeschränkt dienstfähig ist und über ein Restleistungsvermögen verfügt. Jenes verneint die Gutachterin dann jedoch pauschal in einem Satz am Ende des Gutachtens mit den Worten: „Es besteht keine begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne des § 45 BBG“. Unabhängig davon, dass nicht die Ärztin, sondern die Behörde die Entscheidung trifft, ob eine begrenzte Dienstfähigkeit nach § 45 BBG vorliegt, fehlt es diesbezüglich an einer gerichtlich überprüfbaren Begründung aufgrund einer Tatsachengrundlage. Die vom Antragsteller gerügte Suchpflicht der Antragsgegnerin gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG entfiele auch nur dann, wenn ein Restleistungsvermögen des Antragstellers nicht mehr vorhanden wäre (OVG Münster, Urteil vom 14.11.2023 – 1 A 1385/20 –, juris Rn. 54, m. w. N.). Hierzu bedarf es deshalb entsprechender Ausführungen im Gutachten, an denen es vorliegend fehlt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung ist gemäß Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen, vgl. Hug, in Kopp/Schenke, VwGO, Anh § 164, Rn. 14 ff.) die Hälfte des Betrages der Summe für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen zugrunde zu legen.