OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 B 10/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0325.12B10.24.00
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, trägt die Antragstellerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, trägt die Antragstellerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Antragstellerin beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Abordnung der Beigeladenen auf die vakante Schulleiterposition an der XXX in A-Stadt anzuordnen. 2. die Vollziehung der Abordnung der Beigeladenen aufzuheben. Die Anträge haben keinen Erfolg. Der Antrag zu 1. ist unzulässig. Statthafte Antragsart ist vorliegend der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80a Abs. 3, 80a Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Widerspruch der Antragstellerin gegen die Abordnung der Beigeladenen kommt gem. § 102 LBG keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag ist gem. § 42 Abs. 2 VwGO analog nur zulässig, wenn die Antragstellerin geltend macht, durch die Abordnung in ihren Rechten verletzt zu sein. Der Antragsgegner weist zurecht darauf hin, dass hier nicht erkennbar ist, dass die Antragstellerin durch die befristete Abordnung in ihren eigenen Rechten verletzt sein könnte. Grundsätzlich betrifft die Abordnung oder Versetzung eines Beamten nur die subjektiven Rechte des Beamten, der abgeordnet oder versetzt wird. Eine Drittanfechtung ist grundsätzlich nicht möglich. Anders als in der dem Verfahren 12 B 70/23 zugrundeliegenden Versetzung ist es hier nicht möglich, dass die Antragstellerin in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt wird. Wie im Kammerbeschluss vom 29. Januar 2024 (12 B 70/23) dargestellt, besteht der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin zwar fort, bis das Stellenbesetzungsverfahren (Nachrichtenblatt 09/2022) durch Ernennung oder rechtsbeständigen Abbruch dauerhaft beendet wird. Die hier streitgegenständliche bis zum 31. Juli 2024 befristete Abordnung der Beigeladenen, welche nicht Bewerberin des Stellenbesetzungsverfahrens ist, kann den Bewerbungsverfahrensanspruch aber nicht verletzen, weil sie lediglich dazu dient, die Zeit bis zur dauerhaften Beendigung des Stellenbesetzungsverfahrens zu überbrücken. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin hindert den Antragsgegner nicht daran, für die Zeit bis zur dauerhaften Beendigung des Stellenbesetzungsverfahren die Stelle vorübergehend mit der Beigeladenen zu besetzen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei der Abordnung nicht um ein unzulässiges Umgehungsgeschäft. Die vorrübergehende Stellenbesetzung trägt dem Fortbestehen des Bewerbungsverfahrensanspruch Rechnung und steht nicht im Widerspruch zu der Entscheidung der Kammer im Verfahren 12 B 70/23. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Antragsgegner rechtsmissbräuchlich die dauerhafte Beendigung des Auswahlverfahrens hinauszögern würde. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 22. Februar 2024 und damit wenige Wochen nach dem Kammerbeschluss vom 29. Januar 2024 (12 B 70/23) die Antragstellerin über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens informiert und diese damit zügig in die Lage versetzt, die Entscheidung im Wege des Eilrechtsschutzes überprüfen zu lassen. Damit kann auch der gem. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO statthafte Antrag zu 2. keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.