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Urteil

12 A 98/19

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:1213.12A98.19.00
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Leitsätze
1. § 78 VwGO regelt die passive Prozessführungsbefugnis und nicht die Passivlegitimation mit der Folge, dass eine Klage, die nicht entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erhoben worden ist und auch nicht zulässigerweise geändert wird, als unzulässig abzuweisen ist.(Rn.34) 2. Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klagänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird.(Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollsteckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 78 VwGO regelt die passive Prozessführungsbefugnis und nicht die Passivlegitimation mit der Folge, dass eine Klage, die nicht entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erhoben worden ist und auch nicht zulässigerweise geändert wird, als unzulässig abzuweisen ist.(Rn.34) 2. Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klagänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird.(Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollsteckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist sowohl unzulässig (dazu unten 1.) als auch unbegründet (dazu unten 2.). Die Klage wäre zwar grundsätzlich als Untätigkeitsklage zulässig, weil die Beklagte die Widersprüche des Klägers ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden hat (vgl. § 75 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klage wäre auch nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 03.09.2019 nicht innerhalb der Frist nach § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO in das Verfahren einbezogen hat. Denn es kommt auf diese Frist im Hinblick auf die zuvor nach § 75 VwGO insoweit zulässig erhobene Untätigkeitsklage nicht an (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 07.05.2020 -1 A 661/20 – juris, Rdnr. 31 f.). 1) Die Klage ist aber deshalb unzulässig, weil sie gegen den falschen Beklagten gerichtet ist. Nach § 69 Abs. 1 Landesjustizgesetz Schleswig-Holstein (LJG) vom 17.04.2018 sind fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, auch Landesbehörden (§ 61 Nr. 3 VwGO). Nach dem dortigen Abs. 2 sind Anfechtungs- und – wie hier – Verpflichtungsklagen gegen die Landesbehörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Für die Festsetzung der Versorgung und deren Höhe, wäre – unter Zugrundelegung der, indes unzutreffenden Ansicht des Klägers – demnach zuständig das Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein (DLZP, vormals Finanzverwaltungsamt, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Errichtungsverordnung Finanzverwaltungsamt). Dieses würde die (ruhegehaltfähigen) Zeiten im Beamtenverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 6 SHBeamtVG) von Amts wegen feststellen. Die Festsetzung der Zeiten nach den §§ 10 ff. SHBeamtVG (Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, sonstige Zeiten, Ausbildungszeiten) würden in den Verantwortungsbereich der letzten Beschäftigungsbehörde (letzten Dienstherrn) fallen. Die Klage des Klägers richtet sich indes gegen die XXXX-XXXX L-STADT. Diese ist indes weder für die Festsetzung der Versorgung noch für die (anschließende) Auszahlung der Versorgungsleistungen noch für die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses zuständig. Beide Verpflichtungen trifft vielmehr den Beigeladenen als letzten Dienstherrn (s. dazu die Ausführungen unten). Die systematische Einordnung des § 78 VwGO ist allerdings umstritten. Teilweise wird in dieser Vorschrift eine Regelung der Passivlegitimation gesehen. Danach habe die Sachlegitimation auf Klägerseite (Aktivlegitimation) derjenige, wem tatsächlich ein Recht (Anspruch) zustehe; derjenige, gegenüber dem das Recht (der Anspruch) tatsächlich bestehe, sei passivlegitimiert. Sowohl Aktiv- als auch Passivlegitimation seien für die Begründetheit einer Klage erforderlich mit der Folge, dass die Klage gegen den falschen Beklagten als unbegründet abzuweisen sei (vgl. BeckOK VwGO/Kintz VwGO § 78 Rn. 44 m. N.). Demgegenüber nimmt ein anderer Teil der Literatur eine Regelung der passiven Prozessführungsbefugnis an, was zur Abweisung als unzulässig führe. Die Vorschrift des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO enthalte im Gegensatz zu Abs. 1 Nr. 1 keine Regelung zur Passivlegitimation, sondern solle lediglich dem Landesgesetzgeber ermöglichen, eine gesetzliche Prozessstandschaft auf der Beklagtenseite (passive Prozessführungsbefugnis) für die Behörde zu begründen. Das Vorliegen der Prozessführungsbefugnis gehöre zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen (vgl. Wysk/Buchheister VwGO § 78 Rn. 9 f; s. a. Schoch/Schneider/Meissner/Schenk VwGO § 78 Rn. 63). Nach Auffassung des Gerichts sprechen der Wortlaut des § 78 VwGO und seine systematische Stellung für die Annahme einer Prozessführungsbefugnis. Der Wortlaut der Nr. 1 des § 78 VwGO weist auf den Vorgang der Klagerhebung und nicht auf die sachliche Rechtslage hin. Auch die systematische Stellung im achten Abschnitt der VwGO lässt dies vermuten, da dieser Sachentscheidungsvoraussetzungen regelt. Schließlich spricht auch die kompetenzrechtliche Lage für eine passive Prozessführungsbefugnis. Wer in der Sache berechtigt oder verpflichtet ist, bleibt Sache des materiellen Rechts und ist keine Frage des Prozessrechts. Dieses dient nur der Feststellung, was materiell rechtens sein soll. Hinzukommt, dass die Passivlegitimation – genau genommen – noch die Verbandszuständigkeit des Rechtsträgers verlangt; eine Frage, die § 78 VwGO überhaupt nicht berührt und kompetenzrechtlich nicht berühren darf. Im Ergebnis regelt § 78 VwGO damit die passive Prozessführungsbefugnis und nicht die Passivlegitimation mit der Folge, dass eine Klage, die nicht entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erhoben worden ist und auch nicht zulässigerweise geändert wird (s. dazu sogleich) als unzulässig abzuweisen ist (vgl. zum Ganzen: Kopp/Schenke, VwGO, § 78 Rdnr. 1; HK-VerwR/Berthold-Kastner, VwGO, § 78 Rdnr. 3 – 6 m.w.N. aus der Rechtsprechung und der Literatur). Eine Klagänderung kommt vorliegend nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass der Kläger eine solche zu keiner Zeit beantragt hat, liegen die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO auch nicht vor. Danach ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine Einwilligung (zu einer potentiellen) Klageänderung hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung (vorsorglich) verweigert. Eine Änderung der Klage (nunmehr gerichtet gegen das DLZP) wäre auch nicht sachdienlich. Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klagänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird (vgl. Kopp/Schenke VwGO, § 91 Rdnr. 19). Eine – einmal unterstellte – Klagänderung würde die endgültige Beilegung des Streites nicht fördern, sondern den Rechtsstreit weiter verzögern. Denn das DLZP als richtiger Beklagter wäre erstmalig mit der Sache befasst, ein Vorverfahren unter seiner Beteiligung ist überhaupt nicht durchgeführt worden, der Streit würde sich wesentlich verzögern. Ohne Berücksichtigung einer evtl. Klageänderung ist der Rechtsstreit indes entscheidungsreif (vgl. dazu Kopp/Schenke a.a.O. § 91 Rdnr. 20). 2) Die Klage ist darüber hinaus unbegründet. Geht man entgegen den obigen Ausführungen davon aus, dass es sich bei der Vorschrift des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO um eine Regelung der sogenannten Passivlegitimation handelt, wäre dies eine Frage des materiellen Rechts. Fehlt es – wie vorliegend – aber an der erforderlichen Passivlegitimation, m. a. W. dass die Beklagte kann gar nicht verpflichtet werden kann, weil ihr nicht die notwendige Sachlegitimation zusteht, ist die Klage als unbegründet abzuweisen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 04.08.2023 – 2 B 830/23 – juris, Leitsatz 2; Eyermann/Happ, VwGO, § 78 Rdnr. 4 f; vgl. auch Schoch/Schneider/Meisner/Schenk, VwGO, § 78 Rdnr. 63, der von einer fehlgerichteten Klage spricht). Wenn auch ein Beteiligtenwechsel – wie vorstehend ausgeführt – mangels zulässiger Klagänderung nicht zustande kommt, ist die Klage ohne (weitere) Sachprüfung (ebenfalls) abzuweisen (Schoch/Schneider/Meisner/Schenk, a.a.O.). Unbeschadet dessen ist die Klage auch deshalb unbegründet, weil die streitbefangenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen; der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte verpflichtet wird, sein Ruhegehalt festzusetzen und auszuzahlen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das hat die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 04.09.2019 ausführlich und zutreffend ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht darauf Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend hält das Gericht auch die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 29.11.2019, insbesondere zur Versorgungszuständigkeit des Beigeladenen (Seite 7 ff. des Schriftsatzes bzw. Bl. 126 ff. der Gerichtsakte) für zutreffend und macht sich diese Erwägungen ausdrücklich zu eigen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beigeladene in seinem gerichtlichen Vortrag selbst davon ausgeht, dass der Kläger für seine Lehrtätigkeiten im Dienste des Landes Schleswig-Holstein bzw. der Beklagten durch sie freigestellt gewesen ist (vgl. Seite 1 ihres Schriftsatzes vom 22.10.2019, Bl. 110 der Gerichtsakte). Im Übrigen hat er auch die Rückkehr des Klägers aus dem Dienst des Landes Schleswig-Holstein in das Priesterdienstverhältnis als einen Dienstherrnwechsel („aufnehmender Dienstherr“) angesehen und beabsichtigte, zur Regelung der Versorgungslasten mit der Beklagten eine „Vereinbarung analog des Versorgungslasten-Staatsvertrages über die Verteilung von beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen“ abzuschließen (vgl. Anlage B7 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29.11.2019, Bl. 137 der Gerichtsakte). Dort heißt es ausdrücklich, „zum 01.03.2018 lebt der Versorgungsanspruch von Herrn Prof. Dr. A. gegen das E.…auf“. Schließlich hat der Beigeladene auch einen Versorgungsfestsetzungsbescheid unter voller Berücksichtigung der Dienstzeiten des Klägers bei der Beklagten unter dem 13.03.2019 erlassen. Das Vorbringen des Beigeladenen erscheint unter Einbeziehung dieser Umstände nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Sie ist gem. §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Der Kläger begehrt Versorgungsleistungen von der Beklagten. Der am 12.0X.1XXX geborene Kläger studierte katholische Theologie in der Zeit von 1970 bis 1977, u. a. in Rom, erhielt dann die Priesterweihe und war in der Zeit von 1977 bis 1979 als Lehrbeauftragter an der Universität xxxxx tätig. In den Jahren 1979 bis 1981 erfolgte eine Freistellung wegen seiner Promotion. Im Anschluss daran war er bis 19XXPriester im E. und dort als Religionslehrer am Gymnasium tätig. Von 1986 bis 1988 wurde er wegen seiner Habilitation nochmals freigestellt, bevor er bis 1994 akademischer Rat (Beamter auf Zeit) an der XXXX-XXXX-Universität XXXX und später in XXXXX beschäftigt war. In der Zeit vom 01.10.19XX bis zum 28.02.20XX war er zunächst an der XXXX-XXX-XXX zu A-Stadt und dann bei der Beklagten als Professor (C 4) für katholische Theologie tätig. Während dieser Zeit war er vom E. ohne Bezüge beurlaubt. Nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze trat er mit Ablauf des 28.02.2018 als Professor in den Ruhestand. Unter dem 15.05.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Dienstleistungszentrum Personal Schleswig-Holstein (DLZP) angewiesen worden sei, die ihm ab dem 01.03.2018 zustehende Versorgung zu berechnen und auszuzahlen. Durch Bescheid vom 23.08.2018 stellte die Beklagte die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten des Klägers fest. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch u. a. mit dem Hinweis, dass bestimmte Zeiten nicht berücksichtigt worden seien. Durch Bescheid vom 18.09.2018 nahm die Beklagte den Bescheid vom 23.08.2018 zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Bescheid rechtswidrig gewesen sei, weil der Kläger nach Ende des Dienstverhältnisses mit dem Land Schleswig-Holstein zum E. zurückgekehrt sei. Das Land Schleswig-Holstein und damit auch sie seien damit für die Versorgung des Klägers nicht zuständig. Vertrauensschutzbegründende Umstände für ein Absehen von der Rücknahme lägen nicht vor. Auch dagegen erhob der Kläger Widerspruch. In der Folgezeit vereinbarten die Beklagte, der Prozessbevollmächtigte des Klägers und der Beigeladene, dass der Kläger vorerst von dem Beigeladenen Pensionszahlungen in Höhe von monatlich 3.978,70 Euro brutto ab dem 01.03.2018 erhalten solle. Eine Rückforderung bleibe vorbehalten, wenn der Kläger sein Begehren auf Pensionszahlungen gegenüber der Beklagten in Höhe von 5.645,57 Euro (Professur C 4 - Stufe 15) erfolgreich durchsetzen solle. In der Folgezeit versuchte der Beigeladene, den Kläger bei sich weiter zu beschäftigen. Diese Versuche scheiterten an der Weigerung des Klägers. Der Beigeladene versetzte den Kläger dann mit Verfügung vom 29.06.2018 rückwirkend zum 01.03.2018 in den Ruhestand. Gleichzeitig nahm er die Freistellung für die Tätigkeit bei der Beklagten zurück. Durch Bescheid vom 13.03.2019 setzte der Beigeladene (unter voller Berücksichtigung der Dienstzeit des Klägers bei der Beklagten) die Versorgung des Klägers (rückwirkend) ab dem 01.03.2018 auf einen Betrag von 3.955,63 Euro fest. Unter dem 07.05.2019 erhob der Kläger (Untätigkeits-) Klage. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, dass die Beklagte über seine gegen die Bescheide vom 23.08.2018 und vom 18.09.2018 erhobenen Widersprüche ohne zureichenden Grund nicht entschieden habe. Die Beklagte sei auch für seine Versorgung zuständig, weil er bei ihr den weitaus größten Teil seiner beruflichen Tätigkeit (etwa 23 Jahre) absolviert habe. Darüber hinaus sei er auch bei der Beklagten in den Ruhestand getreten. Insgesamt habe er 42 Jahre und 4 Monate ruhegehaltfähige Dienstzeiten aufzuweisen, so dass sich der Höchstsatz an Ruhegehalt für ihn ergebe (Professor C 4, Stufe 15, 71,75 %). Sein letzter Dienstherr und damit auch für die Versorgung zuständig sei das Land Schleswig-Holstein gewesen. Der Beigeladene habe keine Dienstherrnfähigkeit und könne damit nicht der letzte Dienstherr gewesen sein. Dienstherrneigenschaft könne nur eine juristische Person des öffentlichen Rechts aufweisen, nicht jedoch eine kirchliche Einrichtung. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 23.08.2018 und vom 18.09.2018 zu verpflichten, ihm seit Beginn des Ruhestands ab 01.03.2018 Ruhegehalt in Höhe von 71,75 % nach Besoldungsgruppe C 4 Stufe 15 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage bereits für unzulässig. Sie sei zu unbestimmt und ihr fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil zunächst noch das Ruhegehalt festgesetzt werden müsse, was bisher unterblieben sei. Darüber hinaus richte sie sich gegen den falschen Klagegegner. Die Beklagte sei auf jeden Fall nicht passivlegitimiert. Das Land Schleswig-Holstein könne auch nur dann Klagegegner sein, wenn es sich um eine – hier allerdings nicht vorliegende – Leistungsklage handele. Ansonsten sei der richtige Klagegegner das Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein. Gegen diese Behörde richte sich die Klage indes nicht. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Die Rücknahme des Bescheides vom 23.08.2018 durch den Bescheid vom 18.09.2018 sei rechtmäßig; denn der Bescheid vom 23.08.2018 sei rechtswidrig. Ihr – der Beklagten – fehle die Versorgungszuständigkeit. Der letzte Dienstherr sei der Beigeladene gewesen. Bei ihr sei der Kläger auch nur beurlaubt gewesen, sein Dienstverhältnis sei davon unberührt geblieben. Insbesondere sei das sogenannte Inkardinationsverhältnis, welches am 10.10.1977 mit der Priesterweihe begonnen habe, nicht beendet worden. Auch während der gesamten Dienstzeit bei ihr – der Beklagten – habe dieses Verhältnis weiterbestanden. Dies gelte auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers zu ihr mit Eintritt in den Ruhestand. Eine (endgültige) Beendigung des Dienstverhältnisses zum Beigeladenen durch einen anderen Dienstherrn, namentlich dem Land Schleswig-Holstein bzw. durch sie, habe nie stattgefunden. Ein solcher Wechsel und die Beendigung des vorherigen Dienstverhältnisses finde nur bei unterschiedlichen staatlichen Dienstherrn statt. Auch könne der Kläger in Anbetracht der Tatsache, dass das Dienstzeitende bei Priestern bei 70 Jahre liege, bis zu diesem Zeitpunkt weiterarbeiten, wenn er zuvor von einem anderen Dienstherrn in den Ruhestand versetzt worden bzw. bei einem anderen Dienstherrn in den Ruhestand getreten sei. Schließlich sei eine rückwirkende Zurruhesetzung nicht möglich. Insoweit könne das Schreiben des Beigeladenen vom 29.06.2018 auch keine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand des Klägers begründen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er unterstützt das Vorbringen des Klägers. Während des gerichtlichen Verfahrens erließ die Beklagte unter dem 03.09.2019 einen die Widersprüche des Klägers zurückweisenden Widerspruchsbescheid. Darin trug sie im Wesentlichen vor, dass der Rücknahmebescheid vom 18.09.2019 rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Die Rücknahme beruhe auf § 116 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG). Danach könne ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nach dem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß dem dortigen Satz 2 LVwG dürfe ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil begründe oder bestätigt habe (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter Einschränkungen zurückgenommen werden. Ein eine laufende Geldleistung gewährender Verwaltungsakt dürfe nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten durch sie sei rechtswidrig gewesen. Eine solche Feststellung sei durch sie nicht vorzunehmen gewesen. Ein Ruhegehaltanspruch gegen das Land Schleswig-Holstein bzw. gegen sie stehe dem Kläger nicht zu, weil beide für die Versorgung des Klägers nicht zuständig seien. Zuständig sei vielmehr das E., in dessen Dienst der Kläger zuletzt gestanden habe. Der letzte Dienstherr habe die gesamte Versorgung des Ruhestandsbeamten zu erbringen. Das vor Eintritt in den Landesdienst Schleswig-Holstein begründete kirchendienstliche Verhältnis habe sowohl während seiner Zeit als Universitätsprofessor als auch nach seinem Eintritt in den Ruhestand aus dem Beamtenverhältnis zum Land Schleswig-Holstein fortgegolten. Es sei nicht mit der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit beendet worden. Auch sie – die Beklagte – habe eine solche Beendigung nicht ausgesprochen; vielmehr sei der Kläger durch den Beigeladenen nur beurlaubt worden. Nach allem habe auch nach dem Eintritt in den Ruhestand das Priesterverhältnis des Klägers zum Beigeladenen fortbestanden, was dazu führe, dass der Kläger mit Erreichen der für ihn nach Schleswig-Holsteinischem Landesrecht vorgesehenen Altersgrenze nicht kraft Gesetzes zur Ruhe gesetzt werde bzw. in den Ruhestand trete. Infolgedessen entstehe kein Anspruch auf Zahlung eines Ruhegehaltes gegen das Land bzw. gegen sie, vielmehr sei seine Dienstzeit bei seinem kirchlichen Dienstherrn bis zum Erreichen der dortigen Altersgrenze fortzusetzen. Mit Beendigung des Dienstverhältnisses zum Land Schleswig-Holstein sei das kirchendienstliche Verhältnis (wieder) „aktiviert“ worden und nunmehr die Beigeladene alimentationspflichtig. Daran ändere auch nichts, dass der Kläger „rückwirkend“ mit Schreiben des Erzbischofs vom 29.06.20XX zum 01.03.20XX und damit zeitgleich mit dem Ruhestandseintritt aus dem Beamtenverhältnis beim Land Schleswig-Holstein in den Ruhestand versetzt worden sei. Schließlich sei eine Feststellung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten durch sie auch deshalb nicht vorzunehmen gewesen, weil diese wegen deren Festsetzung und der Festsetzung des Ruhegehalts durch die Beigeladene wie im Schreiben der Beigeladenen vom 13.03.2019 aufgeführt seien, nunmehr „verbraucht“ seien. Der Kläger könne insoweit keine „doppelte“ Versorgung beanspruchen. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers stehe der Rücknahme nicht entgegen. Denn der Rücknahmebescheid sei bereits vor Eintritt der Bestandskraft des aufgehobenen Bescheides ergangen und eine Ruhegehaltfestsetzung auf Grundlage des zurückgenommenen Bescheides sowie hierauf gründende Ruhegehaltzahlungen seien noch nicht erfolgt. Schließlich entspreche die Rücknahme auch pflichtgemäßer Ermessensausübung. Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter durch Beschluss vom 22.09.2023 zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.