Beschluss
12 B 32/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0623.12B32.23.00
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Leitsätze
Im Gegensatz zu § 50 Abs. 3 HRG, in dem verschiedene Gründe für eine Verlängerung der Dienstzeit exemplarisch genannt werden, sind die Gründe in § 117 Abs. 5 Satz 2 LBG dem klaren Wortlaut nach abschließend geregelt. Weitere Gründe kommen ausschließlich dann in Betracht, wenn sie im Hochschulgesetz des Landes als Spezialgesetz ausdrücklich Erwähnung finden. (Rn.8)
Eine entsprechende Regelung wie in § 64 Abs. 5 HSG für Juniorprofessoren sieht § 63 HSG für Professoren nicht vor. Eine analoge Anwendung des § 64 Abs. 5 Satz 7 Nr. 2 HSG zugunsten eines Professors scheidet aus. (Rn.8)
Eine andauernde Erkrankung eines Hochschullehrers ist kein gesetzlicher Grund i. S. d. § 117 Abs. 5 Satz 2 LBG. (Rn.9)
Personalwirtschaftliche Interessen des Dienstherrn stehen der Verlängerung der Dienstzeit eines Professors entgegenstehen, wenn der Zeitpunkt seiner Genesung derzeit noch ungewiss ist und seine Planstelle für die Dauer seiner Erkrankung unbesetzt bleiben würde. (Rn.12)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 38.412,90 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 38.412,90 € festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, sein bis zum 30.06.2023 befristetes Dienstverhältnis um ein Jahr zu verlängern, bleibt ohne Erfolg. Der nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Nach der Bestimmung des § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (Satz 2). Gemäß den §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der gewährten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er ist mit Wirkung vom 01.07.2021 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von zwei Jahren zum Professor ernannt worden. Da die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit (nicht bestandskräftigen) Bescheid vom 04.01.2023 die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum 01.07.2023 bekannt gegeben und darüber hinaus den Antrag des Antragstellers vom 01.03.2023 auf Verlängerung des Dienstverhältnisses um ein Jahr durch Bescheid vom 21.03.2023 abgelehnt hat, besteht eine besondere Dringlichkeit für den Antragsteller. Mit Ablauf seiner Dienstzeit gilt er gemäß § 117 Abs. 6 LBG als entlassen, sodass die von ihm begehrte Verlängerung seines Beamtenverhältnisses ab dem 01.07.2023 nicht mehr möglich wäre (vgl. Beschluss der Kammer vom 29.01.2020 – 12 B 58/19 –, juris Rn. 25). Dem Antragsteller steht jedoch kein Anordnungsanspruch zu. Gemäß § 117 Abs. 5 Satz 1 LBG ist das Dienstverhältnis, soweit Hochschullehrer Beamte auf Zeit sind, auf Antrag des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Im Gegensatz zu § 50 Abs. 3 HRG, in dem verschiedene Gründe für eine Verlängerung der Dienstzeit exemplarisch genannt werden, sind die Gründe in § 117 Abs. 5 Satz 2 LBG dem klaren Wortlaut nach abschließend geregelt. Weitere Gründe kommen ausschließlich dann in Betracht, wenn sie im Hochschulgesetz des Landes als Spezialgesetz ausdrücklich Erwähnung finden (vgl. Ciemnyjewski in: LBG SH, § 117, Seite 7, Stand: September 2022). Dies ist zwar der Fall für Juniorprofessoren, für welche § 64 Abs. 5 HSG die Verlängerung des Dienstverhältnisses konkretisiert. Auf die Regelung kann sich der Antragsteller jedoch nicht berufen, da er kein Juniorprofessor i. S. d. § 64 HSG ist. Eine entsprechende Regelung für Professoren sieht § 63 HSG nicht vor, stattdessen verweist er lediglich auf den § 117 Abs. 5 LBG. Die andauernde Erkrankung des Antragstellers ist kein gesetzlicher Grund i. S. d. § 117 Abs. 5 Satz 2 LBG. Auch eine analoge Anwendung des § 64 Abs. 5 Satz 7 Nr. 2 HSG zugunsten des Antragstellers scheidet aus. Danach ist eine Verlängerung [für Juniorprofessoren] auch zulässig für Schwerbehinderte, ihnen Gleichgestellte oder bei einer länger als drei Monate andauernden Erkrankung auf Antrag, soweit eine Nichtverlängerung eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Voraussetzungen für eine analoge Anwendbarkeit sind eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage. Schon die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke liegt fern. Schließlich regelt das Hochschulgesetz in § 63 HSG die dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren und direkt im Anschluss in § 64 HSG die dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren. Es erscheint daher unwahrscheinlich, dass der Gesetzgeber vergessen hat, bestimmte Regelungen, die er für Juniorprofessoren getroffen hat, auch für Professoren zu treffen. Die unterschiedliche dienstliche Stellung der beiden Hochschullehrergruppen wird durch die Regelung in zwei verschiedenen Paragraphen noch einmal verdeutlicht. Auch eine vergleichbare Interessenlage liegt nicht vor. Während Professoren zunächst zu Beamten auf Zeit für die Dauer von zwei Jahren ernannt werden können (§ 63 Abs. 1 Satz 1, 2 HSG), bevor sie dann bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen zu Beamten auf Lebenszeit ernannt werden können, gilt für Juniorprofessoren ein anderes System. Diese werden in der ersten Phase für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Wenn sich die Juniorprofessoren in dieser Zeit bewährt haben, soll das Beamtenverhältnis gemäß § 64 Abs. 5 Satz 2 HSG bis zu einer Gesamtdauer von sechs Jahren verlängert werden. Dabei haben Juniorprofessoren das Ziel, sich für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren, § 64 Abs. 1 HSG. Die Gesamtdauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit von Juniorprofessoren ist damit durchschnittlich deutlich länger als dies bei den Professoren der Fall ist. Dies könnte dafür sprechen, dass der Gesetzgeber großzügiger mit Verlängerungsgründen bei Juniorprofessoren war, da diese sich im Durchschnitt bereits deutlich länger im Beamtenverhältnis auf Zeit befinden und eine Beendigung des Beamtenverhältnisses sie dadurch stärker betrifft. Die beiden Systeme haben unterschiedliche Zweckrichtungen und sind damit nicht ohne weiteres vergleichbar. Selbst wenn man jedoch eine analoge Anwendbarkeit des § 64 Abs. 5 Satz 7 Nr. 2 HSG auf Professoren wie den Antragsteller annehmen würde, hätte dieser jedenfalls nicht die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen glaubhaft gemacht. Denn neben der länger als drei Monate andauernden Erkrankung fordert die Norm eine unzumutbare Härte der Nichtverlängerung des Beamtenverhältnisses. Woraus sich diese unzumutbare Härte ergeben sollte, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Im Gegenteil besteht für den Antragsteller auch bei einer Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses die Möglichkeit, sich nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit erneut auf eine Professur zu bewerben. Das Evaluationsverfahren hatte zu dem Zeitpunkt des Akutereignisses des Antragstellers noch nicht begonnen. Feststellungen zu seiner pädagogischen und didaktischen Eignung sind daher noch nicht getroffen worden. Für den Antragsteller ergeben sich daher keine wesentlichen Nachteile in Bezug auf bereits durch ihn erbrachte Leistungen durch die Nichtverlängerung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit. Ohne dass es hierauf ankäme, dürften auch dienstliche Gründe der Verlängerung seines Dienstverhältnisses entgegenstehen. Solche hat die Antragsgegnerin zwar nicht substantiiert geltend gemacht. Sie verweist im Bescheid vom 21.03.2023 hierzu lediglich auf die gesetzlich geregelten Gründe in § 117 Abs. 5 Satz 2 LBG. Bei dem Begriff des dienstlichen Grundes (auch: dienstliches Interesse) handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Allerdings hat das Gericht dabei zu respektieren, dass die dienstlichen Belange vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen geprägt werden, die nur beschränkt gerichtlich überprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (OVG Schleswig, Beschluss vom 24.01.2018 – 2 MB 35/17 –, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 – 1 Bs 98/12 –, juris Rn. 9; OVG Münster, Beschluss vom 18.04.2013 – 1 B 202/13 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben dürften dienstliche Gründe der Verlängerung des Dienstverhältnisses des Antragstellers entgegenstehen. Denn die Kammer folgt nicht der Auffassung des Antragstellers, dass die Prognose des Amtsarztes, wonach „innerhalb der nächsten 12 Monate nicht mit einer so grundlegenden Besserung der komplexen Einschränkungen zu rechnen ist, dass eine besoldungsgerechte Tätigkeit als Hochschulprofessor möglich erscheint“, im Umkehrschluss bedeute, dass für die erste Jahreshälfte 2024 eine solche Besserung möglich sei und der dann verbleibende Zeitraum ausreichend für die Erlangung der fehlenden Qualifikationen sei. Es erscheint vielmehr zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar, ob eine Wiedereingliederung in dem nächsten Jahr möglich sein wird. Ob die Zeit (bei einer unterstellten Genesung des Antragstellers zum Jahresanfang 2024) bei einer antragsgemäßen Entscheidung der Verlängerung der Dienstzeit bis zum 30.06.2024 für das hochschulinterne Evaluationsverfahren überhaupt ausreichend ist, kann dahinstehen. Jedenfalls dürften personalwirtschaftliche Interessen der Antragsgegnerin der Verlängerung der Dienstzeit des Antragstellers entgegenstehen, da der Zeitpunkt seiner Genesung derzeit noch ungewiss ist und die Planstelle des Antragstellers für die Dauer seiner Erkrankung unbesetzt bleiben würde. Im Übrigen ist der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, da eine antragsgemäße Entscheidung der Kammer die Hauptsache (Verlängerung des Dienstverhältnisses um ein Jahr) vollständig vorwegnehmen würde. Dem Gericht ist es regelmäßig verwehrt, mit seiner Entscheidung die Hauptsache vorwegzunehmen. Es würde dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung widersprechen, wenn dem Antragsteller in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, dass gewährt würde, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30.06.2008 – 6 B 971/08 –, juris Rn. 2) oder wenn der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (so OVG Schleswig, Beschluss vom 10.01.2017 – 2 MB 33/16 –, juris Rn. 26 m.w.N.). Diese strengen Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht erfüllt. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache ist auch den oben genannten Gründen nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG (monatliches Grundgehalt W2: 6.402,15 € x 6 = 38.412,90 €) festgesetzt worden.