Urteil
12 A 75/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0515.12A75.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der erhobenen Schadensersatzklage. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid vom 11.01.2020, mit dem sein Schadensersatzbegehren abgelehnt worden ist, einen Rechtsbehelf eingelegt hat. Entsprechendes wurde vom Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht. Damit fehlt es aber an einem auch bei einer Schadensersatzklage durchzuführenden Vorverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat – unter Aufgabe seiner zwischenzeitlichen gegenteiligen Rechtsprechung – dazu ausgeführt, dass bei beamtenrechtlichen Fallgestaltungen, bei denen für den Dienstherrn keine Veranlassung besteht, von sich aus ohne Antrag des betroffenen Beamten tätig zu werden, der Beamte das Verwaltungsverfahren erst durch einen beim Dienstherrn gestellten Antrag in Gang setzen muss. Dies gelte etwa für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht. Lehne der Dienstherr in diesen Fällen die Gewährung einer Leistung oder Zahlung ab, müsse der Beamte gegen die Entscheidung des Dienstherrn Widerspruch erheben. Erst nach Zurückweisung des Widerspruchs durch Erlass eines Widerspruchsbescheides könne der Beamte Klage erheben. Im Fall behördlicher Untätigkeit habe er die Möglichkeit der Klagerhebung nach § 75 VwGO. Eine Interpretation des das Verwaltungsverfahren erst einleitenden Antrages als „Widerspruch“ mit der Folge der Möglichkeit der unmittelbaren Klagerhebung im Anschluss an die ablehnende Entscheidung des Dienstherrn sei angesichts der speziellen gesetzlichen Vorgaben ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 16.06.2020 – 2 C 20/19 – juris Rn. 35 f). Diese Vorgaben hat der Kläger nicht eingehalten. Er hat keinen Widerspruch gegen den sein Schadensersatzbegehren ablehnenden Bescheid vom 10.01.2020 erhoben, sodass dieser bestandskräftig geworden ist und dem Kläger damit das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehlt. Selbst wenn man – entgegen den obigen Ausführungen – von der Zulässigkeit der Klage ausginge, wäre diese unbegründet. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist eine Pflichtverletzung des Beklagten. Eine solche liegt hier nicht vor, insbesondere war der Beklagte nicht verpflichtet, den Kläger über die Möglichkeit zu informieren, einen Antrag auf Abänderung nach § 51 VersAusglG zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für den Beamten einschlägigen Rechtsvorschriften. Die Fürsorgepflicht gebietet es grundsätzlich nicht, dass der Dienstherr seine Beamten von sich aus auf die Möglichkeit eines für sie in Betracht kommenden Antrages oder Rechtsbehelfs aufmerksam macht. Abweichend von diesem Grundsatz könnten nur besondere Fallgestaltungen ausnahmsweise eine Belehrungspflicht auslösen. Als solche hat das Bundesverwaltungsgericht (lediglich) anerkannt, die ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner den vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie die bestehende allgemeine Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren (vgl. zum Ganzen: OVG Saarlouis, Beschluss vom 16.03.2022 – 1 A 34/21 – juris Rn. 8). Der Beklagte hat über den Antrag des Klägers vom 02.04.2014 pflichtgemäß entsprechend seiner Zuständigkeit gemäß § 37 VersAusglG entschieden und ihn zu Recht abgelehnt. Denn diese Norm kommt nur zum Tragen, wenn – was hier nicht der Fall war – der ausgleichsberechtigte (verstorbene) Ehegatte die Versorgung nicht länger als drei Jahre bezogen hat. Der Anpassungsantrag war – wie es der Kläger es auch getan hat – nicht beim Familiengericht, sondern bei dem Versorgungsträger, dem Beklagten, zu stellen, bei dem das durch den Versorgungsausgleich gekürzte Anrecht besteht. Demgegenüber hatte der Kläger als Ausgleichsverpflichteter die weitere Möglichkeit, einen Abänderungsantrag nach § 51 VersAusglG beim zuständigen Familiengericht zu stellen. Es stellt keine Fürsorgepflichtverletzung dar, dass der Beklagte den Kläger nicht bereits auf sein Schreiben vom 02.04.2014 auf die Möglichkeit eines solchen Antrages beim Familiengericht aufmerksam gemacht hat. Vielmehr hätte der Kläger den Bescheid des Beklagten vom 29.04.2014 zum Anlass nehmen können und müssen, sich fachkundigen (anwaltlichen) Rat einzuholen, um seine Möglichkeiten auf Anpassung bzw. Änderung des Versorgungsausgleiches auszuloten. Für den Beklagten bestand – unabhängig von dem bereits erwähnten Umstand, dass es sich bei dem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG um ein nicht in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheit handelt – auch deshalb kein Anlass zu einer weiteren Aufklärung, weil der Kläger in seinem Antrag vom 02.04.2014 auch überhaupt nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2013 hingewiesen hat. In dem Antrag hat der Kläger lediglich das Ableben seiner geschiedenen Ehefrau mitgeteilt und erwähnt, dass weiterhin 250,00 € von seinem Ruhegehalt abgezogen würden. Er hat nur darum gebeten, sein Anliegen zu prüfen. Das hat der Beklagte – wie ausgeführt – auch in nicht zu beanstandender Weise getan. Eine besondere Fallgestaltung, die eine ausnahmsweise Belehrungspflicht des Beklagten hätte auslösen können, lag nicht vor. Ein erkannter oder erkennbarer Irrtum des Klägers war nicht festzustellen, eine allgemeine Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren besteht im Bereich des Beklagten nicht und ist auch nicht vom Kläger behauptet worden. Dessen ungeachtet bezieht sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ausweislich ihres Wortlauts auch ausdrücklich (nur) auf das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG. Die Entscheidung verhält sich in keiner Weise zu der Vorschrift des § 37 VersAusglG. Denn der Bundesgerichtshof hatte gemäß seiner Zuständigkeit nur über eine vorinstanzliche familiengerichtliche Entscheidung zu befinden. Schließlich kommt hinzu, dass – darauf hat der Beklagte bereits hingewiesen – nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs das für Schleswig-Holstein und damit für den Kläger zuständige oberste Familiengericht, das Oberlandesgericht Schleswig, auch in den Jahren 2015 und 2016 die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht geteilt und eine Totalrevision im Ergebnis zu der Zeit (noch) abgelehnt hat. Vor dem Hintergrund dieser insoweit nicht eindeutigen, unklaren Rechtslage verbot es sich für den Beklagten, dem Kläger in dieser Hinsicht eine – wie auch immer geartete – Auskunft zu erteilen. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass er unter Umständen sich gerade dann haftbar gemacht hätte, wenn er dem Kläger etwa empfohlen hätte, ein Änderungsverfahren nach § 51 VersAusglG einzuleiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; sie ist gemäß §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht. Der im Jahr 1943 geborene Kläger ist Versorgungsempfänger. Er wurde durch Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 29.04.1984 – 52 F 213/83 – von seiner Ehefrau geschieden. Die Scheidung ist seit dem 31.08.1984 rechtskräftig. Der durchgeführte Versorgungsausgleich ergab eine Ausgleichspflicht zu Lasten des Klägers in Höhe von 220,28 DM bezogen auf den 30.09.1983 (Ende der Ehezeit). Mit Eintritt in den Ruhestand am 01.08.1989 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein (SH BeamtVG) gekürzt (Bescheid vom 20.07.1989). Die geschiedene Ehefrau des Klägers verstarb am 13.05.2012. In einem Schreiben vom 02.04.2014 wandte sich der Kläger an den Beklagten, welches von diesem als Antrag im Sinne des § 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG – Wegfall der Kürzung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person) ausgelegt wurde. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29.04.2014 im Wesentlichen unter Hinweis darauf ab, dass die Ausgleichsberechtigte Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht länger als 36 Monate bezogen habe und deshalb eine entsprechende Anpassung nicht möglich sei (§ 37 Abs. 2 VersAusglG). Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 17.05.2014 Widerspruch, über den – soweit ersichtlich – vom Beklagten nicht entschieden worden ist. Unter dem 14.03.2016 beantragte der Kläger eine Abänderung des Versorgungsausgleichs gemäß § 51 VersAusglG beim Amtsgericht – Familiengericht – B-Stadt. Mit Beschluss vom 25.05.2018 (124 F 37/18) änderte das Gericht sein Urteil vom 29.05.1984 dahingehend ab, dass ein Versorgungsausgleich ab dem 01.04.2016 nicht mehr stattfinde. Unter dem 05.12.2018 stellte der Kläger beim Beklagten (nochmals) einen Antrag auf Wegfall der Kürzung seines Ruhegehaltes rückwirkend ab 2013 und verwies im Wesentlichen auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs beim Versterben des Ehegatten durchzuführen sei. Mit Bescheid vom 11.12.2018 lehnte der Beklagte das klägerische Begehren ab und verwies zur Begründung im Wesentlichen darauf, dass es zwei Möglichkeiten gebe, einen Wegfall der Kürzung nach § 68 SH BeamtVG aufgrund des Versterbens der ausgleichsberechtigten Person zu erreichen: Das eine sei eine Anpassung nach § 37 VersAusglG, die andere ein Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG. Letztere Möglichkeit habe der Kläger ergriffen und damit vor dem Amtsgericht B-Stadt Erfolg gehabt. Indes sei er – der Beklagte – nur für eine Entscheidung nach § 37 VersAusglG zuständig. Die Abänderung durch das Familiengericht wirke erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folge. Dementsprechend wirke die Abänderungsentscheidung des Amtsgerichts B-Stadt ab dem 01.04.2016. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.06.2013 (XII ZB 635/12) habe keinerlei Auswirkungen auf die Wirksamkeit anderer Entscheidungen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger keinen Widerspruch. Unter dem 27.11.2019 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Schadensersatz. Er machte im Wesentlichen geltend, dass ihm ein solcher wegen einer Fürsorgepflichtverletzung des Beklagten zustehe. Dieser habe es nämlich unterlassen, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2013 umzusetzen, Er habe ihn – den Kläger – auf die Anwendbarkeit des BGH-Beschlusses nicht hingewiesen, so dass er eine Amtspflichtverletzung begangen habe. Durch Bescheid vom 10.01.2020 lehnte der Beklagte die Gewährung von Schadensersatz ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht allgemeingültig alle bisherigen Versorgungsausgleichsentscheidungen regele. Vielmehr sei in dieser Entscheidung dargelegt worden, wie bei Abänderungsverfahren bei bestimmten Konstellationen (Tod eines Ehegatten) zu verfahren sei. Im Jahre 2018 habe der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung fortgesetzt, weil bis zu diesem Datum in ähnlich gelagerten Fällen von den Oberlandesgerichten unterschiedliche Entscheidungen getroffen worden seien. So habe sich das Oberlandesgericht Schleswig noch im Jahre 2016 nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen. Im Übrigen obliege die Umsetzung des Beschlusses des Bundesgerichtshofes nicht den Versorgungsträgern, sondern den im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG zuständigen (Amts-) Gerichten. Diese habe der Kläger im Jahre 2016 auch erfolgreich in Anspruch genommen. Wenn er mit der Entscheidung des Amtsgerichts nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er gegen den entsprechenden Beschluss Rechtsmittel einlegen müssen. Über die ihm – dem Beklagten – gegenüber beantragte Anpassung sei in seinem Hause entsprechend den gesetzlichen Vorschriften entschieden worden. Eine weitergehende Rechtsberatung unterliege nicht der Fürsorge- und Treuepflicht des Dienstherrn. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger ebenfalls keinen Widerspruch. Der Kläger hat unter dem 23.04.2020 Klage erhoben. Unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus seinem Antrag vom 27.11.2019 weist er nochmals darauf hin, dass eine Fürsorgepflichtverletzung des Beklagten darin zu sehen sei, dass dieser es unterlassen habe, ihn – den Kläger – auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2013 hinzuweisen. Deshalb stehe ihm ein Schadensersatzanspruch zur Seite. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verpflichten, die von ihm einbehaltenen Beträge des Versorgungsausgleichs vom 02.04.2014 bis 31.03.2016 an ihn – den Kläger – zu erstatten, 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn – den Kläger – außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 492,54 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, dass ein Anspruch auf Erstattung des Versorgungsausgleichs für den geltend gemachten Zeitraum nicht bestehe. Zwar sei eine Anpassung nach § 37 VersAusglG möglich gewesen. Indes habe hier die Ausschlussvorschrift des Abs. 2 eingegriffen, weil die geschiedene Ehefrau des Klägers länger als 36 Monate Leistungen aus dem Versorgungsausgleich bezogen habe. Auf das Schreiben vom 02.04.2014 sei nicht abzustellen, vielmehr hätte der Kläger seinerzeit schon einen Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs beim zuständigen Familiengericht stellen müssen. Dies habe er erst im März 2016 über seine damalige Anwältin getan. Seinerzeit sei allerdings nicht ein rückwirkender Antrag auf Ausschluss des Versorgungsausgleiches ab dem Jahre 2014 gestellt worden. Gegen den Beschluss des Familiengerichts habe der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt. Im Übrigen sei für eine Amtspflichtverletzung nicht das Verwaltungsgericht, sondern die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig. Schließlich sei auch eine schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht nicht zu erkennen. Er sei nicht zu einem Hinweis oder zu einer Beratung des Klägers auf ein mögliches Verfahren vor dem Familiengericht nach § 51 VersAusglG verpflichtet gewesen. Dies gelte insbesondere, weil die Rechtsprechung zur sog. Totalrevision zum damaligen Zeitpunkt nicht klar gewesen sei und er – der Beklagte – für fehlerhafte Auskünfte gehaftet hätte. Insbesondere die abweichenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Schleswig vom 06.01.2015 (8 UF 196/14) und vom 19.09.2016 (15 UF 141/15) machten deutlich, dass der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht überall gefolgt worden sei, sodass auch ein Abänderungsverfahren vor dem Familiengericht zu der Zeit keinen Erfolg gehabt hätte. Eine Auskunft – wie vom Kläger begehrt – wäre insoweit risikobehaftet gewesen, für die er – der Beklagte – hätte haftbar gemacht werden können. Eine – ausnahmsweise – bestehende Hinweispflicht, wie es das Bundesverwaltungsgericht für bestimmte Fallgruppen anerkannt habe, lägen im Falle des Klägers nicht vor. Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter durch Beschluss vom 03.04.2023 zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.