Beschluss
12 B 43/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:1007.12B43.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Versetzungsverfügung des Antragsgegners vom 06.05.2022 anzuordnen, wird aufgrund der sich im Laufe des Verfahrens veränderten Prozesslage gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend ausgelegt, dass die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (Az.: 12 A 96/22) gegen die Versetzungsverfügung vom 06.05.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2022 anzuordnen. So ausgelegt ist der Antrag teilweise unzulässig und im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Soweit sich der Antrag gegen den Antragsgegner zu 1) richtet, ist er unzulässig. Richtiger Antragsgegner ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 69 Abs. 2 LJG SH analog die Landesbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Das Schulamt der Hansestadt A-Stadt ist gemäß § 130 Abs. 1 SchulG SH eine untere Landesbehörde. Da das Schulamt der ... die Versetzungsverfügung erlassen hat, ist es der richtige Antragsgegner. Soweit sich der Antrag gegen den Antragsgegner zu 2) richtet, ist er zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen - wie hier - die aufschiebende Wirkung gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 102 LBG). Die gerichtliche Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Ermessenserwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen. In einem ersten Schritt bedarf es der Prüfung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs. Für den Fall, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos ist, können nur ganz ausnahmsweise beachtliche private Aussetzungsinteressen einen Antrag dennoch begründen. Ansonsten ist der Antrag abzuweisen, da die Aussetzung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes regelmäßig nicht im öffentlichen Interesse liegt. Ergibt sich aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolgreich ist, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse, da kein Interesse an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht. Die Versetzungsverfügung vom 06.05.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2022 begegnet nach summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist formell rechtmäßig. Der örtliche Bezirkspersonalrat stimmte der Versetzung der Antragstellerin gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG SH mit E-Mail vom 11.05.2022 zu. Weitere formelle Mängel sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Versetzung ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 29 Abs. 1, 2. Alt LBG können Beamtinnen und Beamte aus dienstlichen Gründen in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen. Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 LBG können sie aus dienstlichen Gründen auch ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt der bisherigen Laufbahn oder einer anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden. Als Mitglied des Personalrates darf die Antragstellerin nur gegen ihren Willen versetzt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist, § 38 Abs. 2 Satz 1 MBG SH. Voraussetzung für die Versetzung ist das Vorliegen eines dienstlichen Grundes. Bei der Feststellung des Vorliegens eines solchen Grundes hat der Dienstherr kein Ermessen. Erst wenn ein dienstlicher Grund vorliegt, hat der Dienstherr die Ermessenentscheidung zu treffen, ob und in welcher Form er von seiner Versetzungsbefugnis Gebrauch macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1967 – VI C 58.65 –, juris Rn. 31 ff.; OVG Schleswig, Beschluss vom 23.11.2017 – 2 MB 21/17 –, juris Rn. 4). Bei dem Begriff der „dienstlichen Gründe“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der durch die Rechtsprechung voll überprüfbar ist. Eine Versetzung soll es dem Dienstherrn ermöglichen, die Erfüllung der zu erledigenden Aufgaben sicherzustellen und zu optimieren und eine funktionsfähige Verwaltung zu erhalten. Dienstliche Gründe sind mithin Umstände, die der Erfüllung der Aufgaben einer Behörde oder des Dienstherrn entgegenstehen und deren Beseitigung die Aufgabenerfüllung sichert oder verbessert, wobei die Beseitigung der Umstände gerade durch eine Weg- oder Zuversetzung möglich sein muss (Schollendorf in: BeckOK, Beamtenrecht Bund, BBG § 28, Rn. 22). Der Antragsgegner zu 2) hat zu Recht angenommen, dass die an der Schule ... bestehenden Spannungen, die insbesondere auf das Zerwürfnis zwischen der Antragstellerin und der kommissarischen Schulleiterin zurückgehen, zu einer gravierenden und andauernden Störung des Dienstbetriebes in der Schule führten. Zur Wiederherstellung eines gestörten Schulfriedens können dienstliche Gründe für die Versetzung derjenigen Person bestehen, bezüglich derer sich der Konflikt entwickelt hat. Dabei ist grundsätzlich nicht von Bedeutung und kann deshalb dahinstehen, wie es im Einzelnen zu der Störung in dem ordnungsgemäßen, reibungslosen Ablauf des Schulbetriebes gekommen ist und wen daran ein Verschulden bzw. die Verantwortung trifft. Es genügt, dass die Antragstellerin an den Spannungen objektiv beteiligt war (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1967 – VI C 58.65 –, juris Rn. 36; OVG Schleswig, Beschluss vom 18.11.2019 – 2 MB 2/19 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Auf gegebenenfalls anderweitig vorliegende (Mit-)Verantwortlichkeiten für die (weitere) Eskalation der Situation kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Dass der Schulfrieden an der Schule ... durch den Konflikt zwischen der Antragstellerin und der kommissarischen Schulleiterin gestört gewesen ist, kann die Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel ziehen. So bestreitet sie zwar, dass es überhaupt eine Zerrüttung des Verhältnisses mit der stellvertretenden Schulleiterin gegeben habe. Hiergegen spricht zum einen die E-Mail vom 10.03.2022 der kommissarischen Schulleiterin selbst. Dort berichtet diese davon, dass die Antragstellerin ohne zureichenden Grund eine Online-Konferenz frühzeitig verlassen habe. Auch habe die Antragstellerin eine E-Mail am 06.03.2022 an alle Kolleginnen geschrieben, in der es geheißen habe, dass sie an den verpflichtenden Infopausen nicht mehr teilnehmen werde. Nach einem Streitgespräch auf dem Pausenhof zwischen der Antragstellerin und der kommissarischen Schulleiterin habe die Antragstellerin Kontakt mit den Elternvertretern aufgenommen und sich dahingehend geäußert, dass ihr Unrecht getan worden sei und auch andere Kolleginnen Probleme mit der Schulleiterin hätten. In einer Stellungnahme der Frau ... aus dem Schulelternbeirat gibt diese an, dass sich Frau ... als Elternvertreterin am 08.03.2022 an alle Elternvertreter der Schule gewandt und zu einer Online-Sitzung eingeladen habe. Grund sei, dass die Antragstellerin ab sofort bis auf Weiteres krank sei. Dazu habe die „desolate Kommunikation mit der Schulleitung“ geführt. In der Online-Sitzung habe Frau ...r dann davon berichtet, dass die Antragstellerin Schwierigkeiten mit der Schulleiterin habe, dies wohl schon seit Schuljahresbeginn. Es gebe keine Kommunikation, keine Einarbeitung und alles zusammen gehe an die Gesundheit der Antragstellerin. Auch die anderen Lehrkräfte hätten diese Schwierigkeiten. Die Antragstellerin habe sich an den Bezirkspersonalrat gewendet und nun müssten die Elternvertreter tätig werden. Der zuständige Schulrat gibt in seinem Schreiben vom 14.06.2022 an, dass er am 22.04.2022 ein persönliches Gespräch mit der Antragstellerin geführt habe und diese darin ihr „völlig zerrüttetes Verhältnis mit ihrer Schulleiterin“ anschaulich und nachvollziehbar dargelegt habe. Es gebe für die Antragstellerin überhaupt keine Grundlage mehr für eine weitere Zusammenarbeit mit ihrer Schulleiterin. Auch die Lehrkraft Frau ... bestätigte in ihrer Stellungnahme vom 29.08.2022 den Vorfall auf dem Schulhof zwischen der Antragstellerin und der kommissarischen Schulleiterin, sowie das allgemeine Spannungsverhältnis zwischen jenen beiden. Unabhängig davon, wer für die Störung des Schulfriedens im Einzelnen verantwortlich ist, steht für die Kammer anhand dieser Stellungnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass ein erhebliches Spannungsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der kommissarischen Schulleiterin vorhanden ist, welches sich negativ auf den ordnungsgemäßen Ablauf des Schulbetriebs auswirkt. Die Entscheidung des Antragsgegners zu 2), die Antragstellerin an die ...-...-Schule zu versetzen, lässt auch keine Ermessensfehler in Bezug auf die Personalratstätigkeit der Antragstellerin erkennen. Insofern schränkt § 38 Abs. 2 Satz 1 MBG SH das freie Ermessen des Antragsgegners zu 2) ein. Die Versetzung muss danach „unvermeidbar“ sein. Davon ist vorliegend auszugehen. Da das gestörte Dienstverhältnis zwischen der Antragstellerin und der kommissarischen Schulleiterin durch verschiedene Stufen der Eskalation zuletzt über das Lehrerkollegium hinaus auch die Elternvertreter erreicht hat, war nicht mehr davon auszugehen, dass das Spannungsverhältnis in nächster Zeit aufgelöst werden wird. Damit insbesondere vermieden wird, dass der bestehende Konflikt Auswirkungen auf die Schulentwicklung der Schüler entfaltet, war die Situation vorzugsweise noch vor Beginn eines neuen Schuljahres zu deeskalieren. Dies gilt verstärkt vor dem Hintergrund, dass die Schule ... eine kleine Schule mit nur ca. 90 Schülerinnen und Schülern ist. Eine Aufteilung der Antragstellerin und der kommissarischen Schulleiterin auf verschiedene Schulen war daher unvermeidbar. Die ...-...-Schule ist ebenfalls in A-Stadt, weshalb ein Umzug nicht notwendig ist. Die ...-...-Schule befindet nicht einmal 3km von der Schule ... entfernt. Die Versetzung zu Beginn des Schuljahres dient der Gewährleistung der schulischen Abläufe und erleichtert der Antragstellerin die Eingewöhnung auf dem neuen Dienstposten. Soweit die Antragstellerin vorhält, dass ihre alte Stelle an der Schule ... unbesetzt bleibe und dies nicht dem Interesse der Schüler und Kolleginnen diene, betrifft dieser Vorhalt nicht ihre eigenen Interessen und ist daher im Rahmen der Ermessensabwägung unerheblich (vgl. Beschluss der Kammer vom 02.04.2019 – 12 B 75/18 –, Seite 12, n.v.). Davon abgesehen geht der Antragsgegner zu 2) davon aus, dass die Unterrichtsversorgung an der Schule ... auch ohne den Einsatz der Antragstellerin sichergestellt werden kann. Dass die Antragstellerin erst seit einem Jahr an der Schule ... tätig war, steht der Versetzung nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, warum es der Antragstellerin nicht gelingen sollte, sich neu zu organisieren. Die Versetzung stellt auch keine „vorgezogene Disziplinarmaßnahme“ dar, sondern dient allein der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.