Beschluss
12 B 36/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:0810.12B36.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 158,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 158,- € festgesetzt. Der - sinngemäße - Antrag, im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig die Vollstreckung aus dem Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 10.09.2020 einzustellen, hat keinen Erfolg. Die Einwände gegen die Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin bzw. der im Wege der Amtshilfe tätigen Vollstreckungskasse der Stadt A-Stadt (Vollstreckung des Beitrages 2020) greifen nicht durch. Der maßgebliche Beitragsbescheid vom 10.09.2020 ist nämlich bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung ist, dass der zu vollstreckende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist (§ 229 Abs. 1 Nr. 1 LVwG SH) oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt (§ 229 Ans.1 Nr. 2 LVwG SH). Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar geworden, kommt es im Rahmen seiner Vollstreckung nicht darauf an, ob er rechtmäßig ist. Denn es ist ein tragender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist (vgl. BVerwG; Urteile vom 13.04.1984 - 4 C 31.81 - juris Rn.12 und vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 - juris Rn.12) OVG Münster, Beschluss vom 20.04.2012 - 13 E 64/12 - juris Rn.2). Einwände gegen die Vollstreckungsankündigung selbst hat die Antragstellerin nicht vorgebracht. Bedenken dagegen sind auch für die Kammer nicht ersichtlich. Lediglich der guten Ordnung halber sei noch Folgendes ausgeführt: Ob die Antragstellerin tatsächlich seit dem 01.04.2017 kein Mitglied der Antragsgegnerin (mehr) ist, ist - durch ihren Vortrag und den Akteninhalt - nicht belegt. Nach ordnungsgemäßer Registrierung hat die Antragsgegnerin die Mitgliedschaft der Antragstellerin (als Kinderkrankenschwester) mit Schreiben vom 25.07.2017 bestätigt. Erst unter dem 08.03.2019 hat die Antragstellerin ihren (sofortigen) Austritt aus der Kammer mitgeteilt, weil sie eine Ausbildung zur xxx absolviere. Der Anforderung, entsprechende Unterlagen vorzulegen (offizielle Stellenbeschreibung, Arbeitgeberbescheinigung), um die Beendigung oder Weitergeltung ihrer Mitgliedschaft zu überprüfen, ist sie indes nicht in der gebotenen Weise nachgekommen. Auch den erforderlichen Abmeldebogen und die Selbstauskunft hat sie nicht zurückgeschickt. Dabei hat die Antragsgegnerin mehrfach angeboten, bei geeigneten Nachweisen eine Überprüfung der Mitgliedschaft durchzuführen. Dazu bestand im Übrigen auch deshalb Anlass, weil die Antragstellerin zwar während ihrer Ausbildung als xxx von ihrem bisherigen Arbeitgeber, dem xxx in A-Stadt, freigestellt wurde (ein entsprechender Nachweis fehlt indes), sie die Ausbildung allerdings offenbar in Teilzeit durchgeführt hat und sich bei Kursgebühren von über 11.000,- € (vgl. die Bescheinigung der Ausbildungsstelle vom 20.01.2017, Bl.15 der Verfahrensakte) durchaus die berechtigte Frage stellen kann, in welcher Form dies finanziert worden ist. Die Antragstellerin spricht zwar davon, dass dies von der Deutschen Rentenversicherung getragen wurde, bleibt aber insoweit ebenfalls entsprechende Nachweise schuldig (möglicherweise war sie weiterhin als (Teilzeit-)Pflegekraft tätig und damit naturgemäß auch weiterhin Mitglied der Antragsgegnerin). Außerdem endete der Lehrgang am 30.09.2020 (so die Urkunde vom 30.09.2020 - die Lehrgangsbescheinigung vom 20.01.2017 ging noch von einem Ende am 31.03.2020 aus), so dass sich des Weiteren die Frage stellt, ob sie für den Rest des Jahres 2020 auch tatsächlich als xxx (und nicht in einem Pflegeberuf) tätig war. Entsprechende Nachweise fehlen aber auch insoweit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist nach §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 3 GKG i. V. m. Nr. 1.7.1. des Streitwertkatalogs festgesetzt worden.