Urteil
12 A 177/18
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:0519.12A177.18.00
11Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn der angestrebte Rechtsschutz die Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden selbst bei dessen Erfolg nicht verbessern würde. (Rn.21)
2. Ein Rehabilitationsinteresse setzt voraus, dass es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist, weil der Betroffene durch die behördliche Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht oder anderen Grundrechtspositionen in diskriminierender Weise beeinträchtigt worden ist. (Rn.25)
3. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört kein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes. (Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn der angestrebte Rechtsschutz die Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden selbst bei dessen Erfolg nicht verbessern würde. (Rn.21) 2. Ein Rehabilitationsinteresse setzt voraus, dass es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist, weil der Betroffene durch die behördliche Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht oder anderen Grundrechtspositionen in diskriminierender Weise beeinträchtigt worden ist. (Rn.25) 3. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört kein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes. (Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag zu 1. ist unzulässig. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft; ihr fehlt jedoch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist zu verneinen, wenn der angestrebte Rechtsschutz die Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden selbst bei dessen Erfolg nicht verbessern würde (BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 – 4 N 3/86 –, Rn. 19; Ehlers, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, vor § 40 Rn. 94). Dies ist hier der Fall, weil die Klägerin bereits seit 2019 nicht mehr auf dem Dienstposten im Sachbereich XX eingesetzt ist. Dadurch gehen von der Umsetzung keine Wirkungen mehr aus, weshalb ihre Beschwer insoweit entfallen ist. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte ihr Organisationsermessen im Rahmen der Wiedereingliederung der Klägerin dahingehend ausgeübt hat, sie nunmehr im Leitungsstab der Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt zu verwenden, ohne zuvor die streitgegenständliche Umsetzung durch eine gesonderte Entscheidung aufzuheben. Hierzu bestand kein Anlass, weil diese Entscheidung der neuerlichen Umsetzung, namentlich der Verwendung der Klägerin im Leitungsstab, bereits immanent war. 2. Auch der hilfsweise gestellte Antrag zu 2. ist unzulässig. Die hierin liegende Klageänderung ist nach § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig; auch ist die damit erhobene Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Es ist allerdings nicht zu erkennen, dass die Klägerin ein hiernach erforderliches berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Umsetzung aufweist. Unter einem Feststellungsinteresse ist nach dieser Vorschrift jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. Hierbei ist es entscheidend, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017 – 6 B 14/17 –, Rn. 13, juris). Bei vergangenen Rechtsverhältnissen – wie es hier der Fall ist – setzt das berechtigte Interesse – ähnlich wie bei der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO – die konkrete Gefahr der Wiederholung oder die Berechtigung einer Rehabilitierung voraus (Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 43 Rn. 34 m.w.N.). Hiervon ausgehend ist eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht festzustellen. Diese setzt voraus, dass auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wie im Zeitpunkt des Bestehens des vergangenen Rechtsverhältnisses vorliegen können. Hieraus muss sich die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene erneut mit einer entsprechenden Maßnahme gegen ihn rechnen muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.05.1989 – 1 B 166/88 –, Rn. 7; VGH Mannheim, Urt. v. 24.11.1994 – 1 S 2909/93 –, Rn. 36, jeweils juris). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da die streitgegenständliche Umsetzung auf einem innerdienstlichen Spannungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Leiter des Stabsbereichs 2 beruhte. In diesem Bereich wird die Klägerin jedoch seit dem Jahr 2017 nicht mehr verwendet, sie ist auch nach ihrer langfristigen Erkrankung nicht in diesen Bereich zurückgekehrt, weshalb es an dem Erfordernis der gleichen tatsächlichen Voraussetzungen fehlt. Die Klägerin hat auch kein Rehabilitationsinteresse. Ein solches Interesse setzt voraus, dass es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist, weil der Betroffene durch die behördliche Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht oder anderen Grundrechtspositionen in diskriminierender Weise beeinträchtigt worden ist. Dabei kann sich eine solche Beeinträchtigung auch aus der Begründung der streitigen Verwaltungsentscheidung oder den Umständen ihres Zustandekommens ergeben (BVerwG, Beschl. v. 11.11.2009 – 6 B 22/09 –, Rn. 4, juris). Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Alleine der Umstand, dass sich die Klägerin durch die streitgegenständliche Umsetzung auf ein „berufliches Abstellgleis“ versetzt sah und hierin eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Beklagte erkannte, genügt diesen Anforderungen nicht. Es ist insbesondere nicht zu erkennen und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden, dass sie hierdurch andauernd und nach außen wahrnehmbar diskriminiert wird. 3. Vor diesem Hintergrund kommt es daher nicht darauf an, ob die Klage auch begründet gewesen wäre. Die Kammer weist gleichwohl darauf hin, dass der streitgegenständlichen Umsetzung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken entgegenstehen dürften. Die Umsetzung eines Beamten ist zu der Vielzahl der im Einzelnen nicht normativ erfassten Maßnahmen zu rechnen, die zur Erhaltung und Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unerlässlich sind. Unter ihr ist die das statusrechtliche und das abstrakt-funktionelle Amt unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (konkret-funktionelles Amt) innerhalb der Behörde zu verstehen. Nach ihrem objektiven Sinngehalt gehört sie damit zu den Anordnungen, die die dienstliche Verrichtung eines Beamten betreffen und sich in ihren Auswirkungen auf die organisatorische Einheit beschränken, der der Beamte angehört. Die darin liegende Organisationsentscheidung des Dienstherrn hat der Beamte auf Grund seiner allgemeinen Gehorsamspflicht zu befolgen (vgl. § 35 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG; BVerwG, Urt. v. 22.05.1980 – 2 C 30/78 –, Rn. 16). Gegen die Entziehung von dienstlichen Aufgaben (des funktionellen Amtes im konkreten Sinn) ist der Beamte in erheblich geringerem Maße rechtlich geschützt als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen Sinne (etwa durch gesetzmäßige Beendigung des Beamtenverhältnisses) und auch des funktionellen Amtes im abstrakten Sinne (unter anderem durch Versetzung). Er hat zwar einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden konkret-funktionellen Amtes im Sinne eines „amtsgemäßen Aufgabenbereiches“. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) gehört jedoch kein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amts. Entspricht der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens des Beamten dem abstrakten Aufgabenbereich seines statusrechtlichen Amtes, so ist es danach grundsätzlich unerheblich, ob der bisherige und der neue Dienstposten gleichartig sind, etwa ob der neue Dienstposten – ebenso wie der bisherige – mit Vorgesetztenfunktionen und der gleichen Mitarbeiterzahl verbunden ist. Sind bei einer derartigen Umsetzung sonstige einschlägige Rechtsvorschriften, etwa des Personalvertretungsrechts und des Schwerbehindertenrechts beachtet worden, so kann deren Rechtmäßigkeit nur auf Ermessensfehler überprüft werden (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1980 – 2 C 30/78 –, Rn. 23 m.w.N., juris). Hiervon ausgehend ist die streitgegenständliche Umsetzung der Klägerin in den Sachbereich XX bei der Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist vorliegend kein Verstoß gegen das Personalvertretungsrecht festzustellen. Ob der Vertreter des örtlichen Personalrats bei der Bekanntgabe der Umsetzung anwesend gewesen ist oder erst im Nachgang zu der Bekanntgabe der Umsetzung an einem weiteren Gespräch zwischen der Klägerin und dem Präsidenten der Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt beteiligt worden ist, kann offenbleiben, da die Beteiligung des Personalrats im vorliegenden Fall nicht erforderlich war. Dessen Einbeziehungserfordernis ergibt sich aus den in § 76 Abs. 1 BPersVG genannten Fällen. Insoweit sieht Nummer 4 vor, dass der Personalrat in Personalangelegenheiten der Beamten u.a. bei einer Umsetzung innerhalb der Dienststelle mitzubestimmen hat, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, wobei das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts zum Dienstort gehört; unter dem Dienstort ist die politische Gemeinde zu verstehen, in welcher der Beamte seine Dienstpflicht zu erfüllen hat (BVerwG, Beschl. v. 16.04.2012 – 6 P 1/11 –, Rn. 48, juris). Dessen Anwendungsbereich war nicht eröffnet, weil mit der streitgegenständlichen Umsetzung kein anderer Dienstort verbunden gewesen ist. Ebenso dringt die Klägerin nicht mit dem Einwand durch, die Beklagte habe die Schwerbehindertenvertretung entgegen § 178 Abs. 2 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) nicht beteiligt. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass die Beklagte diese Anforderungen nicht beachtet und die Schwerbehindertenvertreterin – Frau XXX – nicht zuvor von der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet und sie hierzu angehört hätte. Vielmehr ergibt sich aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen Frau XXXX und dem Leiter des Stabsbereichs X – Herrn Polizeidirektor XXXX – vom 02.10.2017 (Bl. 48 d.A.) ausdrücklich, dass sie bereits vor der Bekanntgabe am 04.10.2017 Kenntnis von der streitgegenständlichen Umsetzung hatte. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich Frau XXXX dort auf ein Telefonat mit Herrn XXXX vom selben Tag bezog und in diesem Zusammenhang mitteilte, dass die Klägerin ihre Anwesenheit bei dem „Gespräch Frau A. am 04.10.2017“ (Betreff der E-Mail) wünsche. Hierauf erklärte Frau XXXX zudem, dass sie an dem Gespräch teilnehmen werde, wofür sie die Wahrnehmung eines Auswärtstermins auf einen Kollegen übertragen habe. Hierauf teilte ihr Herr XXXX unter Bezugnahme auf das vorangegangene Telefonat mit, dass die Klägerin nach längerer Suche „statusamtsadäquat als Sachbearbeiterin im SB XX funktional“ eingesetzt werden solle und die zuständige Sachbereichsleiterin der vorübergehenden Übernahme der Klägerin zugestimmt habe. Im Übrigen sind auch keine Ermessensfehler festzustellen. Ermessenserwägungen des Dienstherrn können bei einer Umsetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind, sodass die gerichtliche Prüfung grundsätzlich darauf beschränkt bleibt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind. Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten ändern, solange diesem ein amtsangemessenes Betätigungsfeld verbleibt. Die Umsetzung dient damit allein dem öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung und Stellenbesetzung. Besonderheiten des bisherigen Amtes, wie z.B. eine Vorgesetztenfunktion, Leitungsbefugnisse, Beförderungsmöglichkeiten oder ein etwaiges gesellschaftliches Ansehen, haben dabei keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.09.1997 – 2 B 40/97 –, Rn. 3; BVerwG, Urt. v. 28.02.2008 – 2 A 1.07 –, Rn. 7; OVG Münster, Beschl. v. 28.06.2013 – 1 B 1373/12 –, Rn. 14, jeweils juris). Ein Ermessensmissbrauch durch die Beklagte ist nach Maßgabe dieser Grundsätze hier jedoch nicht zu erkennen. Die Kammer folgt nicht der Auffassung der Klägerin, wonach der streitgegenständlichen Umsetzung sachwidrige Beweggründe zugrunde gelegen hätten. Vielmehr geht die Kammer mit der Beklagten davon aus, dass der Umsetzung – wie es im Vermerk vom 22.11.2017 (Bl. 15 f. d.A.) dargestellt und auch im Übrigen nicht von der Klägerin in Abrede gestellt worden ist – ein innerdienstliches Spannungsverhältnis zwischen dem Polizeidirektor Herrn XXX als Leiters des Stabsbereichs X und der Klägerin zugrunde lag. Eine derartige Konfliktlage rechtfertigt es, das behördliche Organisationsermessen dahingehend auszuüben, Beamte umzusetzen, um auf diese Weise die Funktionsfähigkeit der betroffenen Einheit wiederherzustellen. Dabei ist es regelmäßig nicht von Bedeutung und näher aufzuklären, wie es im Einzelnen zu der Störung in dem ordnungsgemäßen, reibungslosen Ablauf des Dienstbetriebes gekommen ist und wen daran gegebenenfalls ein Verschulden trifft (OVG Münster, Beschl. v. 04.05.2005 – 6 B 469/05 –, Rn. 6, juris). Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid (ergänzend) eine „hohe Zahl an Krankheitstagen“ sowie eine „fortbestehende Dienstunfähigkeit“ der Klägerin angeführt hat. Hierbei handelt es sich zum einen erkennbar um eine lediglich nachrangige Erwägung. Zum anderen können auch gesundheitliche Einschränkungen eines Beamten im Einzelfall einen sachlichen Grund darstellen, der eine Umsetzung rechtfertigt. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn ein Beamter seinen Dienstposten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr anforderungsgerecht wahrnehmen kann und hierdurch die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Verwaltungseinheit nicht mehr gewährleistet ist. Hierauf kommt es im Ergebnis aber nicht an, weil mit dem dargelegten und auch nicht bestrittenen innerdienstlichen Spannungsverhältnis gerade kein vorgeschobener, sondern ein sachlicher Grund für die Umsetzung bestand. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Klägerin kein amtsangemessener Aufgabenbereich verblieben wäre. Vielmehr ist auch der Dienstposten im Sachbereich XX nach den Besoldungsgruppen A 10-12 BBesG bewertet, womit er – wie auch ihr vorheriger Dienstposten im Sachbereich XX – dem abstrakten Aufgabenbereich des statusrechtlichen Amtes entsprach. Dass der Klägerin infolge der Umsetzung keine Leitungsaufgaben verblieben, wirkt sich nach dem aufgezeigten Maßstab nicht entscheidungserheblich aus. Zwar hat die Kammer Bedenken daran, dass für die Verwendung der Klägerin im Sachbereich XX (zunächst) keine klar definierte Aufgabenbeschreibung bestand, insbesondere, weil sich hierdurch nicht die anforderungsgerechte Beschäftigung der Klägerin nachprüfen lässt. Allerdings bestanden im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte dafür, dass der Dienstposten die Arbeitskraft der Klägerin in den wenigen Tagen ihrer dortigen Verwendung tatsächlich nicht beansprucht oder diese überwiegende Zeiträume ihrer regelmäßigen Dienstzeit beschäftigungslos verbracht hätte. Dies hat die Klägerin auch nicht vorgetragen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Umsetzung. Sie steht im Statusamt einer Regierungsamtsfrau (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) im Dienst der Beklagten. Als solche leitete sie – die Klägerin – seit dem Jahr 2010 den Sachbereich XX (XXXXX) im Stabsbereich X der Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt. Seit Juni 2015 ist sie mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 schwerbehindert. Am 04.10.2017 Tag teilte ihr der Leiter des Stabsbereichs X – Herr Polizeidirektor XXXX –mündlich mit, dass sie vorübergehend in seinem Stabsbereich auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppen A 10-12 BBesO im Sachbereich XX verwendet werde. Die Beklagte wies der Klägerin dort keine konkreten Aufgaben zu, sondern beabsichtigte, ihr zunächst einen Überblick über das für sie neue Sachgebiet zu verschaffen, indem sie sie unmittelbar der Sachbereichsleiterin unterstellte, welche ihr Arbeitsaufträge in Grundsatzangelegenheiten zuwies. Anschließend beabsichtigte die Beklagte, die Klägerin einem Team des Sachbereichs mit einem definierten Aufgabenzuschnitt zuzuweisen. Die Klägerin nahm ihren Dienst im Sachbereich XX am Tag der Bekanntgabe der Umsetzung auf. Dort nahm sie ihre Aufgaben in der Folge an vier Tagen (04., 05., 09. und 12.XX.XXX) wahr, nachdem sie zwischenzeitlich erkrankte (06.XX., 13. - 20.XX.2017), Urlaub nahm (23.XX. - 13.XX.2017) sowie ab dem 14.XX.XXX langfristig – bis Juni 2019 – erkrankte. Gegen die Umsetzung legte sie am 15.11.2017 Widerspruch ein. Die Beklagte habe die Maßnahme nicht begründet. Da der Dienstposten nicht mit einer Leitungsfunktion verbunden sei und keinen Aufgabenbereich aufweise, verletze die Umsetzung ihren Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Die Beklagte bat daraufhin den Leiter des Stabsbereichs X – Herr Polizeidirektor XXXXX – um Stellungnahme zum Widerspruch der Klägerin. Dieser legte mit seinem Vermerk vom 22.11.2017 ein Spannungsverhältnis zwischen ihm und der Klägerin dar. Danach habe sie die Führungsaufgaben auf ihrem vormaligen Dienstposten vernachlässigt, indem sie es unterlassen habe, Personalführungsgespräche zu führen und sich überdies als uneinsichtig und in weiten Teilen als kritikunfähig gezeigt habe. Überdies weise sie seit 2015 eine hohe Zahl an Krankheitstagen auf, weshalb zu vermuten sei, dass sich jene Konfliktsituation auch erschwerend auf ihre Gesundheit auswirke. Insgesamt sei eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen ihm und der Klägerin nicht mehr möglich. Mit Bescheid vom 13.03.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Umsetzung lägen unterschiedlichen Auffassungen über die Aufgabenerfüllung sowie ein Vertrauensverlust zwischen dem (früheren) Vorgesetzten und der Klägerin zugrunde. Hierfür sei nicht erheblich, wer das Spannungsverhältnis zu vertreten habe; es sei auch kein zusätzliches dienstliches Bedürfnis erforderlich. Zudem habe sie bei ihrer Entscheidung aus Fürsorgegründen die fortbestehende Dienstunfähigkeit der Klägerin berücksichtigt. Voraussetzung für die Umsetzung sei im Übrigen, dass sie aus einem sachlichen Grund erfolge und dem Beamten ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibe, wobei dieser jedoch keinen Anspruch auf Beibehaltung oder Übertragung eines bestimmten Dienstpostens habe. Die Klägerin habe die Umsetzung daher hinzunehmen. Der Dienstposten stelle sich aufgrund seiner Bewertung auch als statusamtsadäquat dar. Überdies habe sie – die Beklagte – auch ihr Ermessen zutreffend ausgeübt, weshalb sich die vorübergehende anderweitige Verwendung der Klägerin nicht als missbräuchlich darstelle. Eine unzumutbare Härte könne insbesondere nicht in einem Verlust der Vorgesetzteneigenschaft gesehen werden. In der Folgezeit stellte der Präsident der Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt der Klägerin eine Verwendung in seinem Leitungsstab in Aussicht. Hierauf verbesserte sich die gesundheitliche Situation der Klägerin, sodass sie nach einem weiteren halben Jahr der Erkrankung am 03.09.2019 ihren Dienst zunächst im Wege der Wiedereingliederung nach dem sog. Hamburger Modell schrittweise wieder aufnahm, wobei ihr – anstelle des Sachbereichs XX – vereinbarungsgemäß Aufgaben im Leitungsstab übertragen wurden. Nachdem ihre Wiedereingliederung am 20.10.2019 endete, übertrug ihr die Beklagte am 15.06.2020 befristet für die Dauer eines Jahres die Aufgaben als Sachbearbeiterin im Bereich Innenrevision in der Stabsstelle, welche die Klägerin weiterhin wahrnimmt. Die Klägerin hat am 22.03.2018 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die Umsetzung auf sachwidrigen Gründen beruhe und damit ermessensfehlerhaft sei. Dies folge daraus, dass die Beklagte die Umsetzung u.a. mit einer hohen Zahl an Krankheitstagen sowie einer fortbestehenden Dienstunfähigkeit begründe. Sie sei indes nicht dienstunfähig, sondern lediglich krankgeschrieben. Es könne zudem auch keine amtsangemessene Beschäftigung auf ihrem neuen Dienstposten angenommen werden. Hierbei handele es sich um eine eigens für sie geschaffene und lediglich auf dem Papier existierende Stelle, für die eine Stellenbeschreibung nicht existiere. Das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung umfasse auch den Anspruch auf Übertragung eines Aufgabenkreises, der überhaupt die Arbeitskraft des Beamten beanspruche. Ihr sei es insoweit nicht zuzumuten, große Zeiträume ihrer regelmäßigen Dienstzeit beschäftigungslos zu verrichten. Dies sei jedoch zu vermuten, da der ihr zugewiesene Dienstposten kein ernsthaftes Betätigungsfeld biete. Die Rechtswidrigkeit der Umsetzung folge zudem bereits daraus, dass die Beklagte die Schwerbehindertenvertretung zuvor nicht ordnungsgemäß beteiligt habe. Die Teilnahme an der Bekanntgabe der Umsetzung genüge diesem Erfordernis nicht. Zudem sei der Vertreter des örtlichen Personalrats, Herr Polizeihauptkommissar XXXX, an dem Gespräch nicht beteiligt gewesen, weshalb auch ein Verstoß gegen § 76 Abs. 1 Nr. 4 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) vorliege. Sie beantragt, 1. die ihr gegenüber mündlich verfügte Umsetzung in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.03.2018 aufzuheben, 2. hilfsweise festzustellen, dass die streitbefangene Umsetzung rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf ihren Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass es sich bei der fortbestehenden Krankschreibung der Klägerin lediglich um einen nachgeordneten Grund für die Umsetzung gehandelt habe; vielmehr habe sie in erster Linie aus Fürsorgegesichtspunkten das Spannungsverhältnis der Klägerin zu ihrem früheren Vorgesetzten auflösen wollen. Im Übrigen werde sie auch amtsangemessen beschäftigt, was bereits aus der unveränderten besoldungsrechtlichen Bewertung ihrer Aufgaben folge. Auch sei die Schwerbehindertenvertretung beteiligt gewesen. An dem Gespräch vom 04.10.2017, in dem der Klägerin ihre zukünftige Verwendung mitgeteilt worden war, habe Frau XXXX als Vertreterin der schwerbehinderten Menschen auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin teilgenommen. Gegen die Umsetzung habe Frau XXXX keine Einwände erhoben. Da die Umsetzung als innerdienstliche Weisung nicht der Schriftform bedürfe, habe dies auch für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gegolten. Zudem habe Frau XXXX bereits am 02.10.2017 von der beabsichtigten Maßnahme Kenntnis und damit ausreichend Zeit gehabt, Einwände hiergegen vorzubringen. Eine Beteiligungspflicht des örtlichen Personalrats habe nicht bestanden, da es sich lediglich um eine vorübergehende Umsetzung gehandelt habe, die dem Bundespersonalvertretungsgesetz nicht unterfalle. Jedoch habe der Vertreter des örtlichen Personalrats wie auch die Vertreterin der Schwerbehindertenvertretung an einem Gespräch des Präsidenten der Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt mit der Klägerin am 17.12.2017 teilgenommen, welches ihre Umsetzung zum Gegenstand gehabt habe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte A) verwiesen.