Beschluss
12 B 94/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:0315.12B94.20.00
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Tenor
Dem Antragsgegner wird es im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, das Amt einer Polizeidirektorin bzw. eines Polizeidirektors (Besoldungsgruppe A 15 SHBesG) vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung mit dem Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 20.004,48 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird es im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, das Amt einer Polizeidirektorin bzw. eines Polizeidirektors (Besoldungsgruppe A 15 SHBesG) vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung mit dem Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 20.004,48 € festgesetzt. Der Antrag hat Erfolg. Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, und einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO). Die so beschriebenen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO liegen vor. Der Antrag ist statthaft, zulässig und begründet. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Bewerber, der unter Beachtung des sich aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) ergebenden Bewerbungsverfahrensanspruchs ausgewählt wurde, hat einen Anspruch auf die Verleihung des Amtes durch seine Ernennung. Die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber gehen durch die Ernennung unter, wenn das Auswahlverfahren hierdurch endgültig abgeschlossen wird. Dies ist regelmäßig der Fall, weil die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 – 2 C 16/09 –, Rn. 27, juris). Der Antragsgegner hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 14.12.2020 mitgeteilt, dass eine Beförderung nach A 15 des Schleswig-Holsteinischen Besoldungsgesetzes (SHBesG) zum 01.01.2021 geplant sei und es sich bei dem ausgewählten Bewerber um den Beigeladenen handele (Schreiben vom 15.12.2021). Weiter hat er darauf hingewiesen, dass „die Bestenauslese“ (stattfand) zwischen dem Beigeladenen „und weiteren mit dem Wert „C“ beurteilten Polizeioberräten“. Die Antragstellerin, die lediglich mit dem Wert „D“ in ihrer Beurteilung vom 31.01.2020 (Stichtag: 31.10.2019) beurteilt worden ist, ist in den Vergleich und damit in die Vergabe des Beförderungsamtes entsprechend dem einschlägigen Beförderungserlass des Antragsgegners vom 11.11.2020 deshalb nicht einbezogen worden. Eine Ernennung des Beigeladenen hätte nach den aufgezeigten Grundsätzen zur Folge, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin untergehen würde. Insoweit kann sie nur im Wege der einstweiligen Anordnung sicherstellen, dass ihr Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung vorläufig gewahrt bleibt. Ihr steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. In Stellenbesetzungsverfahren kann effektiver Rechtsschutz i.S.v. Art. 19 Abs. 4 GG lediglich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gewährt werden. Ein Anordnungsanspruch ist daher in Verfahren, die die Konkurrenz von Beamten um Beförderungsstellen oder Beförderungsdienstposten betreffen, regelmäßig zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten der Antragstellerin rechtsfehlerhaft ist. Dies ist der Fall, wenn ihr Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Prinzips der Bestenauslese keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Gleichzeitig müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen, rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, offen sein. Dies ist der Fall, wenn seine Auswahl zumindest möglich erscheint (OVG Schleswig, Beschl. v. 02.08.2016 – 2 MB 16/16 –, Rn. 16 m.w.N., juris). Bewerber um einen höher bewerteten Dienstposten oder ein Beförderungsamt haben zwar keinen Anspruch auf Übertragung einer bestimmten Stelle. Sie können aber verlangen, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung beurteilungsfehlerfrei entscheidet. Dabei dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße die Bewerber den Anforderungen des Amtes genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen bei der Auswahl- und Beförderungsentscheidung grundsätzlich eine Bewerberauswahl notwendig, die einzig aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs erfolgt (BVerwG, Beschl. v. 19.12.2014 – 2 VR 1.14 –, Rn. 21, juris). Dieser Leistungsvergleich ist in erster Linie anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 – 2 C 16/09 –, Rn. 46, juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt. Die Auswahlentscheidung erweist sich deshalb als rechtswidrig, weil die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin nicht frei von Rechtsfehlern ist. Dienstliche Beurteilungen unterliegen seitens der Verwaltungsgerichte nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein ihm von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (VG Schleswig, Beschl. v. 08.01.2019 – 12 B 70/18 –, Rn. 33 m.w.N., juris). Nach diesen Maßgaben erweist sich die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin zwar nicht deshalb als rechtswidrig, weil die vorgegebenen Richtwerte einer gesetzlichen Grundlage entbehren und damit der angewandte Maßstab rechtswidrig ist. Die Kammer folgt vielmehr den Ausführungen des Antragsgegners, wonach in § 16 Polizeilaufbahnverordnung (PolLVO), beruhend auf § 25 Abs. 1 Nr. 9 Landesbeamtengesetz (LBG), unter Hinweis auf die Allgemeine Laufbahnverordnung (ALVO), die Möglichkeit eröffnet wurde, Richtwerte über die prozentuale Verteilung einzelner Bewertungsstufen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes näher zu bestimmen (vgl. § 41 ALVO). Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin beruht indes auf sachfremden Erwägungen Maßgeblicher Zweck der dienstlichen Beurteilung und insbesondere des Gesamturteils ist es, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. GG zu messenden Auswahlverfahren zu sein. Daraus folgt die Notwendigkeit, schon bei der dienstlichen Beurteilung einheitliche Maßstäbe einzuhalten. Diese müssen auf das jeweilige Statusamt des zu beurteilenden Beamten bezogen sein. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Hieraus folgt zwingend, dass sich auch die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Ermittlung und Begründung des Gesamturteils auf die Anforderungen des Statusamts beziehen muss. Ansonsten könnte das Gesamturteil seine zentrale Funktion, maßgebliches Kriterium im Rahmen des Auswahlverfahrens zu sein, nicht erfüllen. Die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale darf weder mit Bezug auf den konkret durch den Beamten innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgen. Vielmehr muss der Dienstherr Sorge dafür tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird (BVerwG, Urteil vom 1.3.2018 - 2 A 10.17 - juris Rn. 44 f.). Es dürfte zunächst zweifelhaft sein, ob der Zweitbeurteiler berechtigt war, eine eigene Bewertung einer Reihe von Einzelmerkmalen in der Beurteilung der Antragstellerin vorzunehmen, wenn er nicht - wie hier - über eigene Erkenntnisse über deren Leistungen verfügt, sondern lediglich nach Gesprächen mit den Beurteilungsbeitragsverfassern eine eigene Gewichtung der Beurteilungsbeiträge vornimmt. Der Zweitbeurteiler hat hier quasi die Rolle eines zweiten Erstbeurteilers eingenommen. Das ist hingegen nicht seine Aufgabe. Diesen Zweifeln braucht aber nicht weiter nachgegangen werden. Denn die im Streit stehende Regelbeurteilung der Antragstellerin ist deshalb fehlerhaft, weil der Zweitbeurteiler bei Bildung und in die Begründung des Gesamturteils sachfremde Erwägungen hat einfließen lassen. So wägt er nicht nur den Gehalt der Beurteilungsbeiträge gegeneinander ab, sondern nimmt auch eine Bewertung der Kompetenzen der einzelnen Verfasser der Beurteilungsbeiträge vor. Er wertet in unzulässiger Weise den Beurteilungsbeitrag des Leiters der Kriminalinspektion Bad Oldesloe ab und den des Leiters der Polizeidirektion A-Stadt auf („Während der Leiter der Kriminalinspektion Bad Oldesloe in der Bewertung von Angehörigen der Laufbahngruppe 2.2 über wenig Erfahrungen verfügt, stellt es sich bei dem Leiter der PD A-Stadt anders da. Er verfügt über ein breites und langes Erfahrungswissen in diesem Segment.“) und überschreitet damit seinen eigenen Kompetenzrahmen. Hinzu kommt, dass er auch nicht berücksichtigt hat, dass die Antragstellerin der PD A-Stadt im Beurteilungszeitraum zwar 15 Monate zugeordnet war, ihre Leistungen indes nur die ersten 3 ½ Monate beobachtet werden konnten, da sie danach dienstunfähig erkrankt war. Schließlich stellt sich auch die in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung des Zweitbeurteilers in der Begründung seines Gesamturteils als sachfremd dar, wonach es „nicht der Lebenswirklichkeit „entspreche bzw.“ mehr als unwahrscheinlich“ sei, dass die Antragstellerin für den Zeitraum, in dem sie der Kriminalinspektion Bad Oldesloe zugeordnet gewesen sei (unter sechs Monate) den zweithöchsten Wert habe erhalten können. Es handelt sich insoweit lediglich um eine durch irgendwelche (tatsächlichen) Anhaltspunkte nicht weiter unterfütterte subjektive, beinahe willkürliche Einschätzung. Im Ergebnis wird dadurch ebenfalls die Kompetenz des (zweiten) Beurteilungsbeitragsverfassers in Zweifel gezogen, ohne dafür ausreichende Belege vorgebracht zu haben. Durch dieses Verhalten entwertet der Zweitbeurteiler in unzulässiger Weise nicht nur den Beurteilungsbeitrag, sondern im Ergebnis auch die u. a. darauf beruhende Bewertung des Erstbeurteilers. Schließlich ist fraglich, ob die Formulierungen im Gesamturteil des Zweitbeurteilers nicht darauf hindeuten, dass seinen o. g. Erwägungen eine Gewichtung zugrunde liegt, die in unzulässiger Weise auf die Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens und nicht auf das maßgebliche Statusamt abstellt. Diese Frage bedarf aber angesichts der bereits festgestellten Mängel keiner abschließenden Beantwortung. Im Ergebnis erscheint es auch möglich, dass die Antragstellerin bei Vermeidung der aufgeführten Mängel in den Kreis der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten fällt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil er keinen eigenen Antrag gestellt und damit auch kein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 S. 4 und S. 1 Nr. 1 sowie Abs. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach beträgt der Streitwert ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Hieraus folgt ein Streitwert in Höhe von 20.004,48 € (Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 15: 6668,16 € x 12: 4 = 20.004,48 €).