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Urteil

12 A 735/16

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2019:0228.12A735.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Die Beklagte hat über die Widersprüche der Klägerin ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden. Bei der mit Schriftsatz vom ... vorgenommenen Einbeziehung der dienstlichen Beurteilung vom ... in das Verfahren handelt es sich um eine Klagänderung in Form einer Klagerweiterung. Diese ist nach § 91 VwGO zulässig, weil die Beklagte sich – ohne diese Erweiterung zu rügen – auf die Sache eingelassen hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 91 Rn. 16). Zudem hält das Gericht eine solche Klageänderung auch für sachdienlich, weil der Streitstoff im Wesentlichen derselbe geblieben ist und die Einbeziehung der weiteren Beurteilung auch die endgültige Beilegung des Streitstoffs diente. Die Klage ist indes unbegründet. Die dienstlichen Beurteilungen vom ... und vom ... sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte verpflichtet wird, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in den streitgegenständlichen Zeiträumen erneut zu beurteilen. Dienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Verwaltungsvorschriften über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat und diese auch praktiziert, hat das Gericht zu prüfen, ob im konkreten Fall die Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien selbst mit den einschlägigen Regelungen der Bundeslaufbahnverordnung im Einklang stehen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 10.01.2017 – 2 MB 33/16 – juris, Rn. 26; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 04.02.2016 – 2 BvR 2223/15 - , juris, Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 – 2 A 10.13 -, juris, Rn. 14). Verfügt der für die Beurteilung Zuständige nicht über ausreichende eigene Kenntnisse, um die Leistungen des zu beurteilenden Beamten zu bewerten, muss er sich einer ausreichenden Tatsachengrundlage anderweitig beschaffen. Hierfür kommt ein Beurteilungsbeitrag eines früheren (auch eines in den Ruhestand versetzten Vorgesetzten) ebenso in Betracht wie Stellungnahmen von Fachvorgesetzten oder die Heranziehung von schriftlichen Arbeiten des Beamten. Ist der (Erst-)Beurteiler mangels eigener Anschauung von Personen und Leistungen des Beamten im Beurteilungszeitraum im Wesentlichen auf Beurteilungsbeiträge angewiesen, müssen die Beurteilungsbeiträge im Umfang und Tiefe so ausgeschaltet sein, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen. In einem solchen Fall müssen die Beurteilungsbeiträge hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen. Außerdem muss der Beurteiler rechtsfehlerfrei getroffene Feststellungen und Bewertungen in den Beurteilungsbeiträgen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums zur Kenntnis nehmen und bedenken. Auch rechtlich bedenkliche Formulierungen oder Ausführungen in Beurteilungsbeiträgen müssen von dem Beurteiler zur Kenntnis genommen werden und ggf. korrigiert werden. Eine Bindung des Beurteilers an die Feststellungen und den Werturteilen des Beurteilungsbeitrages besteht indes nicht – dieser kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen und sich insbesondere auch anderweitig Kenntnisse verschaffen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 a.a.O. Rn. 25). Rechtsfehler des Beurteilungsbeitrages ziehen dann die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung nach sich, wenn sich der Beurteiler die fehlerbehafteten Erkenntnisse des Beurteilungsbeitrages ohne eigene Nachprüfung zu eigen macht (BVerwG, Beschluss vom 26.02.2004 – 2 B 41.03 -, juris, Rn. 3). Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Beurteilungen der Klägerin nicht fehlerhaft erstellt worden. Zwar ist ihr zuzugeben, dass die Stellungnahmen der Führungskräfte vom ... und vom ... teilweise bedenkliche Formulierungen enthalten. So heißt es etwa in der ersten Stellungnahme vom ... unter „Arbeitsergebnisse“: Eine gute Termintreue ist, sofern es ihre Betriebsratstätigkeit zulässt, gegeben. Die Bewertung endet mit „teilweise bewährt“. Ähnliches gilt für das Merkmal „fachliche Kompetenz“. Auch dort wird die Betriebsratstätigkeit der Klägerin im Zusammenhang mit den Anforderungen an ihren Dienstposten genannt. Es heißt dort ausdrücklich, dass aufgrund der sehr starken Beanspruchung durch die Betriebsratstätigkeit sie – die Klägerin – nicht den Anforderungen an einen Second Level Support im Eskalationsmanagement entspreche. Demzufolge ist dieses Einzelmerkmal auch mit ‚“im geringen Maße bewährt“ bewertet worden. Ähnliches gilt für die Stellungnahme vom ..., dort ist ebenfalls unter „fachliche Kompetenz“ die „starke Einbindung (der Klägerin) in die Betriebsratstätigkeit“ erwähnt und daraus die Schlussfolgerung gezogen worden, dass die fachlichen Kenntnisse bzw. die Erfahrungen aus der Anwendung darunter litten. Diese Bewertungen finden sich in den jeweiligen dienstlichen Beurteilungen jedoch nicht wieder. Die Beklagte hebt zutreffend hervor, dass aus dem internen Prüfvermerk vom ... hervorgeht, dass die Betriebsratstätigkeit der Klägerin unabhängig von den Aufgaben ausgefüllt und von der Beurteilung nicht erfasst wird. Die Beurteiler haben die Problematik der Betriebsratstätigkeit und den Einfluss auf die Stellungnahmen mithin erkannt und im Rahmen ihres Ermessens bewertet. Dies verdeutlicht insbesondere die von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom ... übermittelte Stellungnahme der Erstbeurteilerin, die bekundet hat, dass die problematischen Formulierungen in den Stellungnahmen der Führungskräfte von den Beurteilern zur Kenntnis genommen worden sind, sie jedoch diese negativen Ausführungen in die dienstliche Beurteilung ausdrücklich nicht haben einfließen lassen. Insoweit hat nach Auffassung des Gerichts die Beurteilerin ihr eingeräumtes Beurteilungsermessen ausgeübt und die Betriebsratstätigkeit der Klägerin in keiner Weise zum Gegenstand der einzelnen Bewertung gemacht. Die Annahme geht deshalb fehl, dass die Beurteilungen strikt nach Aktenlage und nach den von den jeweiligen Vorgesetzten der Klägerin gefertigten Stellungnahmen erstellt worden wären. Vielmehr haben sich die Beurteiler an Nr. 5 der Beurteilungsrichtlinien für die bei der ... ... beschäftigten Beamtinnen und Beamten gehalten, wonach Stellungnahmen bzw. Beurteilungsbeiträge der Führungskräfte einzuholen sind, um sich ein vollständiges Bild von der Leistung, Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen. Diese Stellungnahmen stellen jedoch wie bereits angedeutet - selbst keine dienstliche Beurteilung dar und geben diese und deren Inhalt nicht abschließend vor. Dies ist erst den jeweiligen Beurteilern überlassen. Mögen die Stellungnahmen der jeweiligen Vorgesetzten auch wichtige Erkenntnisquellen für die Beurteiler sein, beschränkt sich die Beurteilung jedoch gerade nicht auf eine bloße Übernahme der dortigen Feststellungen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang zudem, dass für die Festlegung der Leistungen eines Beamten auch der Quervergleich mit anderen Beamten, die sich im gleichen Statusamt befinden, vorgenommen wird. Nach allem sind keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass in den Beurteilungen auf sachfremde Erwägungen, wie die Betriebsratstätigkeit der Klägerin, abgestellt worden ist. Die weiteren Angriffe der Klägerin gehen ebenfalls ins Leere. Sie bewertet insbesondere bei den einzelnen Merkmalen ihre Leistungen besser als es die Beurteiler getan haben. Dabei verkennt die Klägerin indes, dass es nicht ihr obliegt, sondern Sache der jeweiligen Beurteiler ist, ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil über ihre Leistungen abzugeben. Dies hat die Beklagte zutreffend im Einzelnen auf Seite 5 und 6 ihres Schriftsatzes vom ... und auf Seite 3 und 4 des Schriftsatzes vom ... ausgeführt. Diese Erwägungen macht sich das Gericht ausdrücklich zu Eigen. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Beurteilung nur aus dieser selbst, nicht jedoch aus einem Vergleich mit einer früheren Beurteilung ergeben kann. Dies beruht darauf, dass die Beurteilung nur die im Beurteilungszeitraum erbrachte Leistung zu berücksichtigen hat. Frühere Leistungen oder spätere Leistungen außerhalb des Beurteilungszeitraumes spielen grundsätzlich keine Rolle, so dass auch frühere Beurteilungen für die Frage der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beurteilungen irrelevant sind. Da es allein auf den im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen ankommt, kann die Klägerin auch nicht damit gehört werden, dass ihre Leistungen im Jahre ... besser bewertet worden sind. Abweichungen in den hier in Rede stehenden Beurteilungen können im Übrigen auf sehr unterschiedlichen Gründen beruhen. Insbesondere eine Änderung der Beurteilungsrichtlinien, wie sie hier vorliegt, oder auch eine Änderung der Bewertungsmaßstäbe der Beurteiler können Grund für eine solche Änderung sein. Jedenfalls lässt sich daraus nicht der Schluss auf eine Rechtswidrigkeit der hier streitgegenständlichen Beurteilung ziehen. Die Beklagte hat dazu unbestritten ausgeführt, dass sich sowohl das Beurteilungsverfahren als auch das Notensystem im Gegensatz zu ... vollständig geändert haben. Zudem hatte die Klägerin bei der Beurteilung ... auch eine andere Funktion – Referentin im Prozessmanagement – inne. Insoweit kann aus der seinerzeit erstellten (besseren) Beurteilung nicht auf die Rechtswidrigkeit der hier in Rede stehenden Beurteilungen geschlossen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; sie ist gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin wendet sich gegen zwei dienstliche Beurteilungen. Die im Jahre ... geborene Klägerin ist beurlaubte Beamtin (Regierungshauptsekretärin, Bes.Gr A 8) und derzeit als Tarifbeschäftigte bei der ...-Systems ... GmbH als Incidentmanagerin im sog. Customer Support tätig. Nach Einholung einer Stellungnahme ihrer Führungskraft erhielt die Klägerin eine dienstliche Beurteilung vom ..., welche den Zeitraum 01.11.2013 bis 31.05.2015 umfasst und mit dem Gesamturteil „Rundum Zufriedenstellend Basis“ endet. Mit Schreiben vom ... erhob die Klägerin Widerspruch und trug im Wesentlichen vor, dass die Rubriken „Arbeitsergebnisse“ und „Fachliche Kompetenz“ zu Unrecht mit „teilweise bewährt“ bzw. „in geringem Maße bewährt“ bewertet worden seien. Hintergrund sei offensichtlich ihre starke Beanspruchung durch ihre Betriebsratstätigkeit. Auf der anderen Seite werde ihr eine „hohe Sozialkompetenz“ bescheinigt, die jedoch lediglich mit „befriedigend“ bewertet. Sie sei gegenüber Mitarbeitern, die nicht im Betriebsrat tätig seien, benachteiligt worden. Ihre tatsächlichen Leistungen seien durch die dienstliche Beurteilung nicht ordnungsgemäß abgebildet worden, zumal ihre vorangegangene Beurteilung vom ... mit „gut“ geendet habe. Die negativen Bewertungen beruhten auf der Stellungnahme der Führungskraft, die ihre – der Klägerin – Betriebsratstätigkeit negativ in ihre Stellungnahme einfließen lassen habe. Insgesamt hätten sämtliche Einzelbewertungen höher bewertet werden müssen. Wegen der Einzelheiten wird auf die ergänzende Widerspruchsbegründung der Klägerin vom ... (Bl. 27 bis 33 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Unter dem ... erhielt die Klägerin eine weitere Beurteilung, die den Zeitraum vom 01.06.2015 bis zum 31.08.2016 umfasst. Das Gesamturteil lautet auf „gut +“. Die Klägerin erhob unter dem ... auch dagegen Widerspruch. Beide Widersprüche wurden von der Beklagten nicht beschieden. Die Klägerin hat unter dem ... Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr Vorbringen aus den Widersprüchen und macht nochmals geltend, dass die jeweiligen Führungskräfte ihre Betriebsratstätigkeit negativ in ihre Stellungnahme hätten einfließen lassen. In beiden Beurteilungen und in allen Einzelmerkmalen hätte es eine Anhebung um jeweils eine Stufe geben und sie damit auch ein besseres Gesamtergebnis erhalten müssen. Die Klägerin beantragt, die dienstlichen Beurteilungen vom ... und vom ... aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 31.05.2015 und vom 01.06.2015 bis zum 31.08.2016 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass weder gegen die Einzelbewertungen noch gegen die Gesamtergebnisse der angefochtenen dienstlichen Beurteilungen Bedenken bestünden. Es läge kein Verstoß gegen allgemeine Beurteilungsgrundsätze vor. Es sei tatsächlich und rechtlich unzutreffend, dass die Betriebsratstätigkeit der Klägerin sich negativ auf ihre Leistungen ausgewirkt habe. Die Klägerin gehe insbesondere fehl in der Annahme, dass die Beurteilungen sich maßgeblich auf die jeweiligen Stellungnahmen ihrer Führungskräfte gestützt hätten. Diese stellten keine dienstliche Beurteilung dar und gäben auch deren Inhalt nicht abschließend vor. Es sei in diesem Zusammenhang nicht relevant, ob und inwieweit in den Stellungnahmen der Führungskräfte die Betriebsratstätigkeit der Klägerin erwähnt oder gar negativ bewertet worden sei. Entscheidend sei, was die Beurteiler in ihre Beurteilung hätten einfließen lassen. Die entsprechende Tätigkeit der Klägerin sei dort nicht negativ bewertet worden. Insgesamt setze die Klägerin, insbesondere bei der Bewertung der Einzelmerkmale, ihre Auffassung an die Stelle der Beurteiler. Damit verkenne sie aber das Wesen dienstlicher Beurteilungen. Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter durch Beschluss vom ... zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.