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Urteil

12 A 174/17

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2019:0214.12A174.17.00
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Leitsätze
1. Für den Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge gemäß § 63 Abs 2 Nr 2 Alt 2 BBesG genügt es nicht, dass das neue Dienstverhältnis derselben Laufbahngruppe zuzurechnen ist, vielmehr kommt es auf die Fachrichtung der jeweiligen Laufbahn an. Abzustellen ist auf den ausbildungsbezogen definierten Laufbahnbegriff. (Rn.33) 2. Für das Vertretenmüssen (§ 63 Abs 3 S 1 BBesG) ist entscheidend, ob das Verhalten des Beamten billigerweise dem von dem Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist.(Rn.34) 3. Der Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung besteht in der Differenz der Bruttobezüge, die die Beklagte ihrer tatsächlichen Auszahlung zugrunde gelegt hat, und der Bruttobezüge, die dem Kläger nach materiellem Recht zugestanden hätten.(Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge gemäß § 63 Abs 2 Nr 2 Alt 2 BBesG genügt es nicht, dass das neue Dienstverhältnis derselben Laufbahngruppe zuzurechnen ist, vielmehr kommt es auf die Fachrichtung der jeweiligen Laufbahn an. Abzustellen ist auf den ausbildungsbezogen definierten Laufbahnbegriff. (Rn.33) 2. Für das Vertretenmüssen (§ 63 Abs 3 S 1 BBesG) ist entscheidend, ob das Verhalten des Beamten billigerweise dem von dem Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist.(Rn.34) 3. Der Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung besteht in der Differenz der Bruttobezüge, die die Beklagte ihrer tatsächlichen Auszahlung zugrunde gelegt hat, und der Bruttobezüge, die dem Kläger nach materiellem Recht zugestanden hätten.(Rn.37) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte fordert von dem Kläger zu Recht überzahlte Bezüge in Höhe von insgesamt …. Euro zurück. Das Rückzahlungsverlangen der Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 2 BBesG in Verb. mit §§ 812 ff. BGB. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG). Diese Verweisung ist als Rechtsfolgenverweisung auf §§ 818 ff. BGB zu qualifizieren, da § 12 Abs. 2 BBesG mit dem Tatbestandsmerkmal „zu viel gezahlte Bezüge“ bereits die Voraussetzungen für das Entstehen des Rückforderungsanspruchs dem Grunde nach hinreichend umschreibt, ohne dass ein Rückgriff insbesondere auf die Vorschrift des § 812 BGB erforderlich wäre. Das Tatbestandsmerkmal „zu viel gezahlt“ entspricht hier funktional dem des „ohne rechtlichen Grund“ im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB (BayVGH, Beschluss vom 14.02.2011 - 14 B 10.567 - juris Rn. 23). Diese Voraussetzung liegt hier sowohl hinsichtlich des gewährten Anwärtersonderzuschlags als auch hinsichtlich der für den Monat Juni 2016 gezahlten Anwärterbezüge vor. Die Dienstbezüge in Form des Anwärtersonderzuschlags in Höhe von …. Euro (3 x …. Euro + 15 x …. Euro) wurden in der Zeit vom 01. März 2015 bis zum 31. Mai 2016 im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG zu viel gezahlt bzw. überzahlt. Bezüge sind im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG zu viel gezahlt, soweit sie ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden (BayVGH, a.a.O.). Gemäß § 1 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BBesG gehören zu den (Dienst-)Bezügen auch die Anwärterbezüge im Sinne von § 59 BBesG, da der Kläger als Beamter auf Widerruf seinen Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung ableistete. Zu den Anwärterbezügen gehören gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 BBesG der Anwärtergrundbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Die Besoldung eines Beamten wird immer dann ohne rechtlichen Grund und damit zu viel im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG gezahlt, wenn auf die Besoldung kein Anspruch besteht (VG Kassel, Urteil vom 14.08.2018 - 1 K 814/18.KS - juris Rn. 39). Im Fall der Rückzahlung von Anwärtersonderzuschlägen erfordert § 63 Abs. 3 BBesG zusätzlich, dass der Beamte oder frühere Beamte die Umstände, die zu einem Wegfall seines Anspruchs führen, zu vertreten hat. Beide Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf die gewährten Anwärtersonderzuschläge. Gemäß § 63 Abs. 2 BBesG besteht ein Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge nur, wenn der Anwärter 1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und 2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamter im öffentlichen Dienst (§ 29) in der Laufbahn verbleibt, für die er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 29) für mindestens die gleiche Zeit eintritt. Der Kläger erfüllt nicht die unter Ziffer 2. 2. Alt. genannte Voraussetzung. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endete gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBG mit Bekanntgabe des Bestehens der Großen Staatsprüfung am 25. Mai 2016. Die ihm am selben Tag angebotene Annahme der Ernennungsurkunde für den höheren technischen Dienst der Bundeswehrverwaltung verweigerte der Kläger. Zwar hat der Kläger am 01. Oktober 2016 den Vorbereitungsdienst bei der Landespolizei der Freien und …. begonnen und ist damit erneut in ein Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst eingetreten. Allerdings ist der Kläger nicht in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst „derselben Laufbahn“ im Sinne des § 63 Abs. 2 Nr. 2 BBesG eingetreten. Dafür genügt es nicht, dass das neue Dienstverhältnis derselben Laufbahngruppe zuzurechnen ist, vielmehr kommt es auf die Fachrichtung der jeweiligen Laufbahn an. Der Anwärtersonderzuschlag stellt eine Art Anwerbeprämie dar. Sie dient dem Zweck, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in Bereichen zu sichern, in denen ein Mangel an qualifizierten Bewerbern herrscht. Ihm liegt die Erwägung zugrunde, dass der Dienstherr ein Interesse daran hat, die über die übliche Ausbildungsvergütung hinausgehenden Aufwendungen für die Ausbildung eines Anwärters möglichst nur in Erwartung einer entsprechenden späteren Dienstleistung des Anwärters zu erbringen. Schon daraus folgt, dass der Anwärtersonderzuschlag zweckgebunden und bereichsspezifisch gewährt wird. Dementsprechend ist auch für die Frage, ob die Voraussetzungen für sein Behaltendürfen im Sinne des § 63 Abs. 2 BBesG vorliegen, bereichsspezifisch zu beantworten; anderenfalls würde er seinen Zweck verfehlen, die Begünstigung wäre illegitim (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.01.2012 - OVG 6 N 82.10 - juris Rn. 5). Abzustellen ist auf den ausbildungsbezogen definierten Laufbahnbegriff. Danach umfasst eine Laufbahn alle Ämter derselben Fachrichtung, die die gleiche Vor- und Ausbildung oder eine diesen Voraussetzungen gleichwertige Befähigung erfordern (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 6). Hier hat der Kläger mit seinem Wechsel in den Vorbereitungsdienst der Landespolizei der Freien und …. eine neue Fachrichtung eingeschlagen. Während er sich bei der Beklagten in der Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes und in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes (vgl. § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BLV) befand, ist er bei der Freien und …. der Einheitslaufbahn der Fachrichtung Polizei zugeordnet (s. §§ 1 und 2 der Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Polizei - HmbLVO-Pol). Dass die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 Nr. 2 BBesG nicht erfüllt werden, hat der Kläger auch zu vertreten (§ 63 Abs. 3 Satz 1 BBesG). Dies ist der Fall, wenn das Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Umstände maßgeblich durch das Verhalten des Beamten geprägt sind, wobei die Motive für das Ausscheiden aus dem Dienst zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Beamten billigerweise dem von dem Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist. Eine auf einer Willensentscheidung beruhende Entlassung auf eigenen Antrag hat grundsätzlich der Beamte zu vertreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.01.1992 - 2 C 30/90 - juris Rn. 17 mit weit. Nachw.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bei der Beklagten abgelehnt, um sich beruflich umzuorientieren. Damit hat er selbst die Ursache für die Beendigung des Beamtenverhältnisses gesetzt. Erfüllte der Kläger somit nicht die Voraussetzungen für ein Behaltendürfen der Anwärtersonderzuschläge, entfällt der Rechtsgrund für die Gewährung der Anwärtersonderzuschläge nachträglich rückwirkend automatisch, ohne dass es eines Widerrufs bedurfte, mit der Folge der Rückzahlungspflicht (Buchwald, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 76. Update 11/18, § 63 Rn. 10). Dass dem Kläger der Einstieg in derselben Laufbahngruppe nach der ...ischen Laufbahnverordnung für die Polizei nicht möglich war, kann zu keinem anderen Ergebnis führen, da ansonsten der Nutzen des Anwärtersonderzuschlags als eine Art Anwerbeprämie unterlaufen werden würde. Der Anwärtersonderzuschlag dient dem Zweck, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in Bereichen zu sichern, in denen ein Mangel an qualifizierten Bewerbern herrscht. Ihm liegt die Erwägung zugrunde, dass der Dienstherr ein Interesse daran hat, die über die übliche Ausbildungsvergütung hinausgehenden Aufwendungen für die Ausbildung eines Anwärters möglichst nur in Erwartung einer entsprechenden späteren Dienstleistung des Anwärters zu erbringen (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 5). Dieses Ziel hat sich beim Kläger aber gerade nicht erfüllt. Die Überzahlung ist auch nicht durch eine Saldierung mit etwaigen Ansprüchen des Klägers aus § 11a SVG auszugleichen. Zwar können Beträge gegeneinander verrechnet werden, wenn für denselben Zeitraum ein Nachzahlungsbetrag zu Gunsten des Besoldungsempfängers einem Rückforderungsbetrag zu Gunsten des Dienstherrn gegenüber steht und diese Beträge „in der Weise den einheitlichen Dienstbezug bilden, dass es entscheidend auf die Auszahlung des richtigen Gesamtbetrages ankommt und Fehler bei der Berechnung der bezeichneten einzelnen Posten jedenfalls in einem Falle der vorliegenden Art ohne weiteres miteinander ausgeglichen werden können“ (BVerwG, Urteil vom 06. 04.1965 - II C 102.62 - BeckRS 1965, 3131615461). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die einzelnen Ansprüche können nur über mehrere Zwischenschritte miteinander ausgeglichen werden. Denn zum einen ist nicht die Außenstelle … des Bundesverwaltungsamtes, sondern die Außenstelle A-Stadt für die Festsetzung der Ausgleichsbezüge gemäß § 11a SVG zuständig. Ob ein etwaiger Anspruch besteht, hat die Außenstelle …. daher nicht zu prüfen. Zum anderen werden Versorgungsbezüge, zu denen auch die Ausgleichsbezüge im Sinne des § 11a SVG gehören, - anders als Dienstbezüge - durch Verwaltungsakt festgesetzt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.11.1988 - 1 B 1134/88 - juris Rn. 7 mit weit. Nachw.). Entgegen der Auffassung des Klägers durfte die Beklagte ihrer Rückzahlungsaufforderung auch die Bruttobeträge, also einschließlich der bereits an das Finanzamt entrichteten Lohnsteuer zugrunde legen (vgl. Ziff. 12.2.17 BBesGVwV). Der Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung des Klägers besteht in der Differenz der Bruttobezüge, die die Beklagte ihrer tatsächlichen Auszahlung zugrunde gelegt hat, und der Bruttobezüge, die dem Kläger nach materiellem Recht zugestanden hätten. Danach ist auch die vom Dienstherrn für den Kläger abgeführte Lohnsteuer zu erstatten. Denn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind schon dann zu versteuern, wenn sie dem Empfänger aus dem Dienstverhältnis tatsächlich zufließen, ohne Rücksicht darauf, ob er einen Rechtsanspruch auf sie hat. Mit der Abführung der Lohnsteuer wird der Beamte durch die „öffentliche Kasse“ von einer eigenen Steuerschuld befreit und ist in diesem Umfange bereichert (BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21/97 - juris Rn. 17). Inwieweit der Kläger einen Steuererstattungsanspruch realisieren kann, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Der Einwand des Klägers, eine Rückzahlungspflicht hätte es für ihn nicht gegeben, wenn das Bundesverwaltungsamt ihm statt der Anwärtersonderzuschläge entsprechend höhere, nicht den Einschränkungen des § 63 Abs. 2 BBesG unterliegende Ausgleichsbezüge nach § 11a SVG gewährt hätte, ist nicht berechtigt. Dem Bundesverwaltungsamt stand insoweit kein Wahlrecht zu. Aus der Formulierung in § 11a Abs. 1 Satz 2 SVG, dass Ausgleichsbezüge in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Anwärterbezügen, Bezügen in einem sonstigen Ausbildungsverhältnis bzw. dem Grundgehalt von Dienstbezügen als Beamter und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit gewährt werden, wird deutlich, dass Ausgleichsbezüge nachrangig und nur insoweit gewährt werden, als die Besoldung des ehemaligen Soldaten hinter dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit zurückbleibt. Dem Grundsatz „Besoldung vor Versorgung“ trägt das SVG auch an anderer Stelle Rechnung, etwa im Rahmen des § 53 für den Fall, dass ein Versorgungsberechtigter neben den Versorgungsbezügen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezieht. Bezieht ein Versorgungsempfänger bestimmte Alterssicherungsleistungen, ruhen seine nach dem SVG zu gewährenden Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 54 SVG. Selbst neben Renten etwa aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden Versorgungsbezüge nach dem SVG nur bis zum Erreichen einer Höchstgrenze gezahlt (vgl. § 55a SVG). Auch in Bezug auf den Anwärtergrundbetrag sowie den Anwärtersonderzuschlag in Höhe von insgesamt ….. Euro, die der Kläger im Monat Juni 2016 erhalten hat, liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG vor. Sie wurden ohne rechtlichen Grund gezahlt, da der Kläger seit dem 01. Juni 2016 gemäß §§ 3 Abs. 2, 60 Satz 1 BBesG keinen Anspruch mehr auf Besoldung hatte. Die Regelung des § 3 Abs. 2 BBesG, wonach der Anspruch auf Besoldung mit Ablauf des Tages endet, an dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, wird durch § 60 Satz 1 BBesG vorliegend insoweit ergänzt, als Anwärterbezüge für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt werden. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Kläger nicht berufen. Hinsichtlich der gewährten Anwärtersonderzuschläge ist der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eingetreten, da der Kläger nicht nach Bestehen der Laufbahnprüfung in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst für mindestens die gleiche Zeit eingetreten ist (§ 63 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. BBesG, § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB). Eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) ist danach gemäß §§ 820 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 4 BGB ausgeschlossen (vgl. HessVGH, Urteil vom 22. 03.1995 - 1 UE 1955/93 - juris Rn. 32). Auch hinsichtlich der überzahlten Bezüge für Juni 2016 unterliegt der Kläger der verschärften Haftung gemäß § 819 Abs. 1 in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB. Nach diesen Vorschriften ist der Empfänger, der den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt oder ihn später erfährt, von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Es kann dahinstehen, ob der Kläger bereits bei Erhalt der Bezüge den Mangel des rechtlichen Grundes kannte (§ 819 Abs. 1 BGB). Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es jedoch gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Dies ist hier anzunehmen. Der Kläger hätte ohne weiteres erkennen müssen, dass ihm nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes bei der Beklagten keine Anwärterbezüge mehr zustanden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dies auch eingeräumt. Die von der Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die bewilligte Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von ….,- Euro wirtschaftlich nicht leisten kann, ergeben sich aus seinem Vorbringen nicht. Die von dem Kläger genannte Verwaltungsvorschrift zu § 59 BBesG, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auf die Rückforderung von Anwärterbezügen verzichtet werden kann (Ziffer 59.5.5), ist hier nicht einschlägig, da diese Bestimmung nur den Fall regelt, dass der Vorbereitungsdienst abgebrochen wird. Im Übrigen wusste der Kläger bereits bei Antritt des Vorbereitungsdienstes, dass er zu einer Rückzahlung des Anwärtersonderzuschlags verpflichtet ist, wenn er die in § 63 BBesG genannten Voraussetzungen für dessen Gewährung nicht erfüllt. Dies hat er am 22.09.2014 mit seiner Unterschrift unter den entsprechenden Hinweis bestätigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Dienstbezügen. Der Kläger, ein ehemaliger Soldat auf Zeit, wurde am 01. Dezember 2014 bei der Beklagten mit Hilfe eines Eingliederungsscheins in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen und absolvierte ab diesem Zeitpunkt den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung (Bes. Gr. A 13). Am 25. Mai 2016 wurde dem Kläger das Bestehen der Großen Staatsprüfung bekannt gegeben. Mit Ablauf dieses Tages endete der Vorbereitungsdienst. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe lehnte der Kläger ab. Während seines Vorbereitungsdienstes erhielt der Kläger vom Bundesverwaltungsamt - … …- als Beamter auf Widerruf neben einem Anwärtergrundbetrag in Höhe von …… Euro einen Anwärtersonderzuschlag in gleicher Höhe. Zudem wurden ihm vom Bundesverwaltungsamt - Außenstelle A-Stadt - Ausgleichsbezüge nach § 11a Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Höhe von ….. Euro gewährt (Bescheid vom 25.03.2015). Ab dem 01. März 2015 erhöhten sich Anwärtergrundbetrag sowie Anwärtersonderzuschlag auf jeweils … Euro und die Ausgleichsbezüge auf …. Euro. Die Zahlung der Dienstbezüge wurde mit Ablauf des 30. Juni 2016 eingestellt. Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) den Kläger darauf hin, dass er zur Rückzahlung des Anwärtersonderzuschlages verpflichtet sei, da er die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt habe. Der Kläger antwortete unter dem 07. Juni 2016, dass er die Rückforderung für nicht rechtens halte. Seit dem 01. Oktober 2016 absolviert der Kläger bei der Landespolizei der Freien und …. …. den Vorbereitungsdienst. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 gab das Bundesverwaltungsamt - … - dem Kläger Gelegenheit, zur beabsichtigten Rückforderung des Anwärtersonderzuschlages in Höhe von …. Euro Stellung zu nehmen. Unter dem 20.02.2017 antwortete der Kläger, dass für ihn aufgrund des ausgehändigten Eingliederungsscheins mit Gültigkeit ab 01. Juli 2013 festgestanden habe, dass er einen Anspruch auf Ausgleichsbezüge gemäß § 11a Abs. 1 Ziffer 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) habe, und zwar in Höhe der Differenz zwischen den Anwärtergrundbezügen und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit. Eine Berücksichtigung des Anwärtersonderzuschlags gemäß § 63 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) sei in § 11a SVG nicht vorgesehen. Bereits § 11a Abs. 1 Satz 3 SVG verdeutliche, dass eine weitergehende Vermengung der Ausgleichsbezüge nach dem SVG mit Anwärtersonderzuschlägen nach dem BBesG nicht vorgesehen sei. Eine Inanspruchnahme des § 63 Abs. 1 BBesG führe in diesem Fall zudem zu einer Benachteiligung des Inhabers des Eingliederungsscheins, da die Gewährung des Sonderzuschlages gemäß § 63 Abs. 2 an die Erfüllung bestimmter Bedingungen geknüpft sei, bei deren Nichteinhaltung gemäß § 63 Abs. 3 die Rückzahlung erfolgen müsse. Ein derartiger Vorbehalt sei für § 11a SVG nicht geregelt. Durch die Zahlung des Anwärtersonderzuschlags gemäß § 63 Abs. 1 BBesG sei sein aufgrund des Eingliederungsscheins gegebener Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsbezügen gemäß § 11a SVG rechtswidrig verkürzt worden. Gemäß Änderungsbescheid vom 03. August 2016 hätten sich daher die monatlichen Ausgleichsbezüge gemäß § 11a SVG rückwirkend auf …. Euro erhöht. Dieser Bescheid sei jedoch mit Bescheid vom 19. August 2016 widerrufen worden mit der Begründung, dass mit dem Eingliederungsschein lediglich die Einstellung auf Vorbehaltsstellen des mittleren und gehobenen Dienstes möglich sei. Diese Beschränkung ergebe sich nicht aus § 9 SVG. Nach § 9 Abs. 4 SVG seien die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Absatz 4 Satz 4 auf die nach § 10 Absatz 1 und 2 vorbehaltenen Stellen als Beamte, dienstordnungsmäßig Angestellte oder Tarifbeschäftigte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllten. Der in § 10 Abs. 1 Ziffer 1 SVG geregelte Stellenvorbehalt betreffe dem Wortlaut nach nur den einfachen, mittleren und gehobenen Dienst. Diese Regelung besage lediglich, dass die angeführten Einstellungsbehörden dem Wortlaut nach nicht verpflichtet seien, Vorbehaltsstellen für den höheren Dienst bereitzustellen. Daraus könne aber nicht gefolgert werden, dass bei Absolvieren des Vorbereitungsdienstes im höheren Dienst keine Ausgleichsbezüge gemäß § 11a SVG geleistet werden müssten, selbst wenn der den Vorbereitungsdienst leistende ehemalige Soldat Inhaber eines Eingliederungsscheins sei. Er sei auch bei der Bewerbung für die Einstellung in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes nicht auf eine bevorrechtigte Auswahl mit Verweis auf den Eingliederungsschein eingestellt worden. Er habe zu dem Zeitpunkt noch gar keinen Eingliederungsschein gehabt. Er sei vielmehr ausschließlich unter Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese eingestellt worden. Mit Bescheid vom 23. Februar 2017 forderte das Bundesverwaltungsamt - ….- überzahlte Anwärterbezüge in Höhe von insgesamt …..Euro zurück. Der Betrag ergab sich aus der Differenz zwischen den Anwärterbezügen, die der Kläger in der Zeit vom 01. Dezember 2014 bis 30. Juni 2016 erhalten hatte (….. Euro), und den ihm - nach Abzug der Anwärtersonderzuschläge und der für Juni 2016 noch gezahlten Bezüge - zustehenden Anwärterbezügen (….. Euro). In der Begründung heißt es: Durch die verweigerte Annahme der Ernennungsurkunde in das Beamtenverhältnis auf Probe sei das Beamtenverhältnis auf Widerruf am 25. Mai 2016 erloschen. Während des Vorbereitungsdienstes sei dem Kläger der Anwärtersonderzuschlag mit der Auflage gewährt worden, nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamter in der Laufbahn zu verbleiben, für die er die Befähigung erworben habe. Über diese Auflage sei der Kläger am 22. September 2014 belehrt worden. Mit der Weigerung, die Ernennungsurkunde in das Beamtenverhältnis auf Probe anzunehmen, habe der Kläger gegen die Auflage verstoßen. Die Ausgleichsbezüge, für deren Bearbeitung das Bundesverwaltungsamt - Außenstelle A-Stadt - zuständig sei, seien im Gegensatz zu den Anwärterbezügen, die sich aus dem Anwärtergrundbetrag und dem Anwärtersonderzuschlag zusammensetzten, kein Bestandteil der Besoldung. Die Verpflichtung zur Rückzahlung ergebe sich aus §§ 12, 63 Abs. 3 BBesG in Verb. mit §§ 812 ff. BGB. Da der Kläger die Überzahlung selbst verschuldet habe, sei ein Verzicht auf die Rückforderung weder ganz noch teilweise möglich. Wirtschaftliche oder soziale Verhältnisse, die einer Rückforderung entgegenstünden, habe der Kläger auf die Anhörung vom 29. Dezember 2016 hin nicht mitgeteilt. Auch aus der ihr vorliegenden Besoldungs-/Versorgungsakte des Klägers seien solche Verhältnisse nicht ersichtlich. Mit Bezügeabrechnung vom 01. März 2017 berechnete des Bundesverwaltungsamt - Außenstelle A-Stadt - die Ausgleichsbezüge des Klägers neu und setzte diese für die Monate Dezember 2014 bis Februar 2015 auf ….Euro sowie für die Monate März 2015 bis Mai 2016 auf …. Euro fest. Den Differenzbetrag in Höhe von ….. Euro überwies sie auf das Konto des Bundesverwaltungsamtes - … -. Gegen den Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2017 legte der Kläger mit Schreiben vom 20. März 2017 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 26. September 2017, zugestellt am 02.10.2017, wies das Bundesverwaltungsamt - … - den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte es sein Vorbringen aus dem Ausgangsbescheid. Darüber hinaus trug das Bundesverwaltungsamt vor, dass Anwärterbezüge für die Zeit nach der Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt werden würden. Deshalb habe dem Kläger für den Monat Mai 2016 der volle Anwärtergrundbetrag in Höhe von ….. Euro statt des bei der Berechnung der Überzahlung in Ansatz gebrachten Betrages in Höhe von …. Euro zugestanden. Der Rückzahlungsbetrag verringere sich somit um … Euro auf nunmehr … Euro. Gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Klägers auf Nachzahlung von Versorgungsbezügen seien für die Entscheidung über die Rückzahlungsverpflichtung bezüglich des erhaltenen Anwärtersonderzuschlags ohne Belang. Gründe für einen Verzicht oder Teilverzicht auf die Rückforderung aus Billigkeitserwägungen seien aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich. Der Kläger habe sich mit Annahme des Einstellungsangebotes sowie mit seiner Unterschrift für den Fall der Nichterfüllung der Auflagen des § 63 BBesG aus von ihm zu vertretenden Gründen der Rückzahlungsverpflichtung unterworfen. Die Entscheidung, nach Bestehen der Großen Staatsprüfung die ihm angebotene Ernennungsurkunde nicht anzunehmen, habe er selbst zu vertreten. Allerdings kündige sie die Verrechnung eines eventuellen Anspruchs des Klägers auf Nachzahlung von Ausgleichsbezügen gegen das Bundesverwaltungsamt - Außenstelle A-Stadt - mit der bei ihr bestehenden Forderung an. Bereits verrechnet worden sei ein Betrag in Höhe von …. Euro, sodass derzeit noch eine Restforderung in Höhe von …..Euro bestehe. Der Kläger sei sowohl in der Anhörung zur Rückforderung als auch im Rückforderungsbescheid aufgefordert worden, für den Fall, dass er mit der Rückabwicklung wirtschaftlich überfordert sei, eine Stundung in Form von Ratenzahlungen zu beantragen. Hierzu habe der Kläger allerdings keine Angaben gemacht. Trotzdem werde dem Kläger aus Gründen der Billigkeit und der nachwirkenden Fürsorge eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von …..,- Euro bewilligt. Der Beginn der Rückzahlung werde auf den Ersten des Monats festgelegt, der auf den Monat der endgültigen Entscheidung über die Festsetzung des Anspruchs des Klägers auf Ausgleichsbezüge nach dem SVG folge. Die Verrechnung eines evtl. Anspruchs auf Nachzahlung mit der bestehenden Forderung werde angekündigt. Bereits verrechnet sei ein Betrag in Höhe von …Euro, so dass aktuell eine Restforderung in Höhe von .... Euro bestehe. Der Kläger hat am 30. Oktober 2017 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Eine Rückforderung gemäß § 63 Abs. 3 BBesG sei nicht geboten. Denn einerseits sei er erst nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes ausgeschieden und andererseits sei er auch nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes - wenn auch mit einem zeitlichen Abstand von vier Monaten - als Beamter im öffentlichen Dienst (Polizei …) verblieben. Zwar fordere die Ziffer 59.5.5 der BBesGVwV einen unverzüglichen Wiedereintritt. Der unbestimmte Rechtsbegriff „unverzüglich“ stelle aber keine wirksame Fristbestimmung dar, sondern unterliege der Auslegung. Die verstrichenen vier Monate, nach welchen er wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten sei, würden keine zeitliche Zäsur darstellen, welche die Voraussetzung „unverzüglich“ zu Fall bringen könnte. Wegen der festen Einstellungstermine der Polizei ….. habe er nicht die Möglichkeit gehabt, unmittelbar nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes zur Polizei …. zu wechseln. Wenn er die Ernennungsurkunde zunächst angenommen und sodann zeitgerecht seine Entlassung beantragt hätte, hätte die Gefahr bestanden, dass einer Entlassung vor dem Dienstantritt am 01. Oktober 2016 bei der Landespolizei der Freien und … Hinderungsgründe entgegengestanden hätten. Insofern habe er den Antritt des neuen Vorbereitungsdienstes nicht gefährden wollen und sogar weitere finanzielle Einbußen in Kauf genommen. Darüber hinaus habe er wegen der einschlägigen Vorgaben der …ischen Laufbahnverordnung für die Polizei auch nicht die Möglichkeit gehabt, in der Laufbahn zu verbleiben, für die er nach dem Vorbereitungsdienst die Befähigung erworben habe. Beide Umstände habe er nicht zu vertreten. Selbst wenn man aber dieser Argumentation nicht folgen und die Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 BBesG als erfüllt ansehen würde, läge keine Leistung ohne Rechtsgrund vor, wie es § 812 BGB fordere. Vielmehr sei der Gewährung der Bezüge lediglich eine falsche Rechtsgrundlage zugrunde gelegt worden. Denn als ehemaliger Soldat auf Zeit stehe ihm gemäß § 11a SVG ein Anspruch auf Aufstockung seiner Bezüge als Anwärter auf die Höhe des Grundbetrages seiner letzten Bezüge zur Seite. Ihm seien nicht nur für den streitgegenständlichen Zeitraum, sondern auch für die Zeit ab Oktober 2016 Ausgleichsbezüge gewährt worden. Für den hier maßgeblichen Zeitraum habe er Ausgleichsbezüge in Höhe von insgesamt …. Euro erhalten. Die Differenz zu dem streitgegenständlichen Rückforderungsbetrag erschließe sich ihm nicht, da sich die Beträge in ihrer Höhe decken müssten. Bei der Berechnung der Nachzahlung hätte eine Saldierung der Rückforderung mit seinem Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsbezügen erfolgen müssen, mit der ein etwaiger Rückforderungsanspruch gegen ihn entfallen wäre. Dies folge nicht zuletzt aus Ziff. 12.2.5 BBesGVwV. Die Aufstockung sei jedoch fehlerhaft erfolgt, da die Beklagte ihm zunächst einen Anwärtersonderzuschlag gewährt habe und lediglich in Höhe des hiernach verbliebenen Differenzbetrages eine Aufstockung gemäß § 11a SVG erfolgt sei. Richtigerweise hätte die Aufstockung nur in Bezug auf den Anwärtergrundbetrag erfolgen müssen. Bei dem Bundesverwaltungsamt handele es sich um eine Behörde. Er sei trotz der unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnisse als Soldat auf Zeit und als Referendar ein und demselben Dienstherrn unterstellt gewesen. Dass die Vergütung des Anwärtersonderzuschlags in dem Referat PK I 5 des Bundesverwaltungsamts in der Außenstelle … und der Bezug der Ausgleichsbezüge gemäß § 11a SVG in dem Referat PH 3 des Bundesverwaltungsamts in der Außenstelle A-Stadt bearbeitet werde, sei allein der internen Organisationsstruktur der Behörde geschuldet und könne ihm daher nicht vorgehalten werden. Die Rückforderung der Anwärtersonderzuschläge und der damit verbundene Ausgleichsbezügeanspruch hätten damit schlicht intern verrechnet werden können und müssen. Er sei vor Beginn des Vorbereitungsdienstes auch nicht darauf hingewiesen worden, dass ihm für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst am 01. Dezember 2014 ein Anwärtersonderzuschlag in Höhe von 100% des Anwärtergrundbetrages gezahlt werde. Diese seitens der Beklagten gewählte Rechtsfolge könne ihm keinesfalls zum Nachteil gereichen. Denn eine Rückforderung der gewährten Anwärtersonderzuschläge könne lediglich zur Folge haben, dass ein in entsprechender Höhe zusätzlich zu gewährender Ausgleichsbezügeanspruch gemäß § 11a SVG entstehe. Insofern hätte die Rechtsgrundlage einfach ausgewechselt werden müssen. Dies sei auch durch das weitere Verfahren der Beklagten bestätigt worden, denn während diese im Ausgangsbescheid noch eine Forderung in Höhe von ... Euro ausgewiesen habe, habe sie diesen Rückforderungsbetrag im Widerspruchsbescheid vom 26. September 2017 zwar ausdrücklich wiederholt, im vorletzten Absatz des Bescheides aber auf die Verrechnung eines hierauf geleisteten Betrages in Höhe von… Euro verwiesen, so dass noch eine Restforderung in Höhe von … Euro bestehe. Die Ausgleichsbezüge gemäß § 11a SVG seien - wohl unter Abzug der hierauf anfallenden Steuer - in seine Bezügeabrechnung eingestellt und sodann direkt anteilig mit dem Rückforderungsbetrag der Beklagten verrechnet worden. Hiernach verbleibe ihm ein Steuerschaden in Höhe von …,- Euro, bei dem es für ihn ungewiss sei, ob dieser Schaden nachträglich durch eine entsprechende Rückerstattung kompensiert werden könne. Die Saldierung hätte stattdessen auf Grundlage der Bruttobeträge erfolgen müssen, dann wäre ihm keine doppelte Steuerlast auferlegt worden. Eine zusätzliche Abrechnung der Bezüge hätte ihm entweder gar nicht oder aber unter Anrechnung der bereits gewährten Anwärtersonderzuschläge und der damit verbundenen Besteuerung erteilt werden müssen. Hätte die Beklagte ihm von vornherein die ihm rechtmäßig zustehenden und einer Rückforderung nicht unterliegenden Ausgleichsbezüge gemäß § 11a SVG gewährt, wäre dieser Schaden nicht zur Entstehung gelangt. Vor dem Hintergrund, dass ihm ein Anspruch auf Aufstockung seiner Bezüge als Anwärter auf die Höhe seiner Dienstbezüge als Soldat auf Zeit zugestanden hätte, habe er auf die Richtigkeit der erhaltenen Bezüge vertraut. Im Übrigen berufe er sich auf Entreicherung. Er habe die erhaltenen Bezüge im Rahmen seiner allgemeinen Lebensführung verbraucht, so dass sie in seinem Vermögen nicht mehr vorhanden seien. Der Kläger beantragt, den Rückforderungsbescheid vom 23. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor: Es sei richtig, dass sich durch die Rückforderung des dem Kläger gewährten Anwärtersonderzuschlages sein Anspruch auf Ausgleichsbezüge entsprechend rückwirkend erhöhe. Deshalb habe sie auch die Versorgung zahlende Stelle aufgefordert, die rückwirkend zugesprochenen Ausgleichsbezüge zunächst zur Verrechnung mit der entstandenen Überzahlung zu ihr zu überweisen. Seitens des Bundesverwaltungsamtes - Außenstelle A-Stadt - sei daraufhin ein Betrag in Höhe von ….. Euro überwiesen worden, was bereits im Widerspruchsbescheid ausgeführt worden sei. Entgegen der Argumentation des Klägers liege auch, obwohl er mit einer Verzögerung von vier Monaten wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten sei, ein Anwendungsfall des § 63 BBesG vor. Zwar könne bei einer gegebenen „Betriebstreue“ zum öffentlichen Dienst auf die Rückforderung von Anwärterbezügen verzichtet werden. Die Regelung sei vorliegend allerdings nicht anwendbar, da für einen Rückforderungsverzicht eine unverzügliche Rückkehr in den öffentlichen Dienst vorausgesetzt werde. Die Unterbrechung von vier Monaten sei vom Kläger zu vertreten, da er eine Unterbrechung durch Verbleib beim vorherigen Dienstherrn hätte vermeiden können. Er hätte seine Entlassung gemäß § 33 Bundesbeamtengesetz (BBG) zeitgerecht zur Aufnahme des Dienstes bei seinem neuen Dienstherrn verlangen können. Die Entlassung sei zum beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Ein Hinausschieben des Zeitpunktes, um übertragene Aufgaben ordnungsgemäß zu erledigen, sei für längstens drei Monate möglich. Anwärtersonderzuschläge würden gewährt, wenn ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern bestehe. Ausgleichsbezüge würden in Höhe der Differenz zwischen dem Verwendungseinkommen - vorliegend den Anwärterbezügen - und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit gezahlt. Bei der Festsetzung der Ausgleichsbezüge liege somit keine „seitens der Beklagten gewählte Reihenfolge“ vor. Der Rechtsgrund der unter dem Vorbehalt der Erfüllung von Auflagen erfolgten Zahlung sei wegen der Nichterfüllung der Auflagen rückwirkend entfallen. Die von dem Kläger vorgeschlagene Saldierung von Bruttobeträgen (Nachzahlung Ausgleichsbezüge mit der Rückforderung Anwärtersonderzuschlag) sei laut Auskunft des Steuerexperten nicht möglich, da mehrere, bereits abgeschlossene Kalenderjahre betroffen seien. Hinsichtlich zu erstattender Steuern sei die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ausgeschlossen. Nach vollständiger Tilgung der Überzahlung könne der Kläger die Erstattung von zu viel gezahlten Steuern mit seiner Steuererklärung beantragen. Die Rückforderung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil nicht der überzahlte Nettobetrag, sondern der Bruttobetrag zurückgefordert werde. Der Dienstherr schulde dem Besoldungsempfänger die Bezüge in Höhe des Bruttobetrages. Die Steuerabzüge (Lohn-/Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) würden den Leistungsanspruch des Besoldungsempfängers nicht berühren. Sie würden „für seine Rechnung“ erfolgen, denn er bleibe Steuerschuldner. Auch die als Lohn-/Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag abgeführten Beträge würden als Teil der dem Besoldungsempfänger zustehenden Bezüge gezahlt werden. Bei rechtgrundlosen Zahlungen sei daher der Besoldungsempfänger in Höhe der Bruttobezüge rechtsgrundlos bereichert und müsse den Betrag in voller Höhe erstatten. Ein behaupteter „Steuerschaden“ durch die Rückforderung sei nicht ersichtlich. Nach vollständiger Tilgung der Überzahlung könne der Kläger die Erstattung von zu viel gezahlten Steuern mit seiner Steuererklärung beantragen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. November 2018 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.