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Urteil

12 A 135/17

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2018:1129.12A135.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die miteinander verbundenen Klagen, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, sind jeweils zulässig, jedoch unbegründet. Die Bescheide vom 23.02., 26.03., 05.04., 10.05., 06.06., 10.07. und 26.08.20XX sowie der Beschwerdebescheid vom 25.07.201X und der Widerspruchsbescheid vom 05.10.20XX sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihm für den Zeitraum vom 02.01. bis 11.08.20XX Leistungen nach § 9 des Gesetzes über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG) in der Fassung vom 27.03.2017 (BGBl. I S. 562) ohne Anrechnung seiner betrieblichen Altersversorgung auf die Mindestleistung zu gewähren (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger befand sich in dem genannten Zeitraum in einem Reservewehrdienstverhältnis. Er hatte sich freiwillig verpflichtet, ehrenamtlich eine Funktion in der Reserveorganisation der Bundeswehr wahrzunehmen (§ 58a Soldatengesetz - SG - in Verb. mit § 4 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr - Reservistinnen- und Reservistengesetz - ResG). Auf Reservistendienst Leistende findet das USG Anwendung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 USG). Reservistendienst Leistende, die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 oder § 7 USG haben oder deren Anspruch geringer ist als der Tagessatz nach der Tabelle in Anlage 1, erhalten für jeden Tag der Dienstleistung den Tagessatz nach der Tabelle in Anlage 1 (§ 9 Abs. 1 Satz 1 USG). Da der Kläger zum Zeitpunkt der Ableistung seines freiwilligen Wehrdienstes (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Soldatengesetz - SG) weder Arbeitnehmer noch Selbständiger war, hatte er keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 oder § 7 USG. Das BAPersBw gewährte dem Kläger daher für jeden Tag der Dienstleistung den ihm im Rang eines Hauptmanns zustehenden Tagessatz nach der Tabelle in Anlage 1, d.h. in Höhe von 83,70 Euro bzw. für August 20XX in Höhe von 87,55 Euro. Auf die danach errechnete Mindestleistung rechnete das Bundesamt nicht nur die dem Kläger zustehende gesetzliche (Netto-)Rente in Höhe von 1.552,35 Euro, sondern auch seine Betriebsrente in Höhe von - netto - 1.678,14 Euro an mit der Folge, dass die Mindestleistung für jeden Monat der Dienstleistung auf 0,00 Euro festgesetzt wurde. Rechtsgrundlage für die Anrechnung beider Renten ist § 9 Abs. 2 Satz 1 USG. Danach sind auf die Mindestleistung Arbeitsentgelte, Dienstbezüge sowie Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen, die der oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden, gemindert um die gesetzlichen Abzüge. Hinsichtlich des Begriffs „Erwerbsersatzeinkommen“ verweist § 8 Abs. 2 USG auf § 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach sind Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen, Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV). Anzumerken ist, dass das USG auch an anderer Stelle auf das SGB IV verweist (s. etwa § 6 Abs. 1 USG, der hinsichtlich des Begriffs des Arbeitsentgelts auf § 14 SGB IV verweist). Zum Erwerbsersatzeinkommen zählen u.a. Renten der - gesetzlichen - Rentenversicherung wegen Alters (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV) sowie Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 SGB IV). Zu letzteren zählen insbesondere Renten der betrieblichen Altersversorgung, die allerdings nur zu berücksichtigen sind, soweit sie nicht nach § 10a oder §§ 79 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich gefördert wurden (§ 18a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB IV; Fattler, in: Hauck/Noftz, SGB IV, § 18a Rn. 43, 50). Nach dem Sinn der Regelung soll nur der Teil einer privaten Vorsorge unberücksichtigt bleiben, der der Kompensation der Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung dient. Überschreitet der Betreffende die insoweit vom Gesetzgeber im Einkommensteuergesetz genannten Grenzen, ist der nicht geförderte Teil der aus dem Altersvorsorgevertrag fließenden Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nr. 9 SGB IV zu berücksichtigen (Fattler, a.a.O., Rn. 12). Danach war nicht nur die dem Kläger gewährte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch seine Betriebsrente auf die Mindestleistung anzurechnen, da diese nicht auf steuerlich geförderten Beiträgen beruhte. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz werden als Leistung zur Unterhaltssicherung gewährt (§§ 1, 2 USG). Als solche dienen sie der Sicherung des Lebensbedarfs des Wehrpflichtigen bzw. hier des Reservistendienst Leistenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen. So ist etwa Grund der Zuerkennung von Verdienstausfallentschädigung nicht der sie auslösende Einkommensverlust als solcher, sondern die Notwendigkeit, die Befriedigung eines anzuerkennenden, bisher aus den Einkünften des Wehrpflichtigen bzw. des Reservistendienst Leistenden gedeckten Lebensbedarfs, der infolge wehrdienstbedingter Einkommenseinbußen nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr hinreichend gedeckt werden kann, auch während der Zeit des Wehrdienstes sicherzustellen. Wehrdienstbedingte Einkommensverluste sind deshalb für die Zuteilung und Bemessung der Verdienstausfallentschädigung nicht als solche und nicht schlechthin, sondern nur insoweit erheblich, als in ihnen der Verlust der den anerkannten Lebensbedarf des Wehrpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen sichernden materiellen Lebensgrundlage zutage tritt. Das Gesetz hat damit dem Grundsatz der Unterhaltssicherung den Vorrang vor dem Gedanken des Ausgleichs von Einkommensverlusten als solchen gegeben. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerwG, Urteil vom 28.11.1974 - VIII C 90.73 - zitiert nach juris Rn. 12, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 11.12.1973 - 2 BvL 47/71 - zitiert nach juris Rn. 14). Es ist daher sachgerecht, dass Reservistendienst Leistende, die Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine selbständige Arbeit ausüben, nur dann eine Entschädigung erhalten, wenn ihnen infolge des Dienstes Einkünfte entgehen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 USG). Wird der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit des Wehrpflichtigen fortgeführt, so bleibt ihm damit die bisherige Erwerbsgrundlage als Quelle der seinen Unterhalt sichernden Einkünfte auch während der Zeit des Wehrdienstes erhalten. Hieraus rechtfertigt sich die Verschiebung des Ansatzpunktes für die Gewährung von Leistungen zur Unterhaltssicherung: Die Verdienstausfallentschädigung als Mittel zur Deckung des Lebensbedarfs tritt an die Stelle der wegen Wegfalls der bisherigen Erwerbsquellen nicht mehr erzielbaren Einkünfte (BVerwG, a.a.O., Rn. 13). Handelt es sich bei dem Reservistendienst Leistenden um einen Arbeitnehmer, besteht nur dann ein Anspruch auf Ausgleich nach § 6 Abs. 1 USG, wenn sich durch den Reservistendienst die Einkünfte des Arbeitnehmers vermindern. Sofern Reservistendienst Leistende kein Arbeitsentgelt einbüßen, weil sie am Wochenende oder anderen arbeitsfreien Tagen Reservistendienst leisten, können sie keinen Ausgleich beanspruchen (BayVGH, Beschluss vom 05.11.2018 - 6 ZB 18.2012 - zitiert nach juris Rn. 7). Der Kläger irrt daher, wenn er meint, durch Ableistung des Reservistendienstes über seine beiden Renten hinausgehende Einkünfte erzielen zu können. In der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften (BT-Drucksache 18/4632 vom 15.04.2015) heißt es ausdrücklich, dass eine auch bislang nicht gewollte Besserstellung oberhalb des Niveaus der Mindestleistung ausgeschlossen werden solle (S. 31). Soweit der anerkannte Lebensbedarf des Klägers und der seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen auch während der Zeit des Wehrdienstes sichergestellt sind, hat er daher keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 30.11.2016 - AN 11 K 16.01487 - zitiert nach juris Rn. 20). So liegt der Fall hier. Sowohl die gesetzliche Rente des Klägers als auch seine Betriebsrente wurden in voller Höhe während seines Reservistendienstes weitergezahlt. Sie überschritten in der Summe die dem Kläger grundsätzlich zustehende Mindestleistung nach § 9 USG mit der Folge, dass ihm keine Leistungen nach dem USG gewährt werden konnten. Die Kosten einer - einfachen - Verpflegung während der Reservistendienstleistung dürften durch die Reservistendienstleistungsprämie nach § 10 Abs. 1 USG mit einem Tagessatz von 25,91 bzw. 35,- Euro gedeckt worden sein. Eine Kürzung der anzurechnenden Betriebsrente nach § 18b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB IV um 17,5 % kommt nicht in Betracht. § 9 Abs. 2 Satz 1 USG sieht eine Anwendung dieser Vorschrift nicht vor. Sie würde auch dem Grundsatz widersprechen, dass Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz zur Sicherung des Einkommens (§§ 6 ff.) nur insoweit erbracht werden, als der Wehrdienstleistende infolge des Wehrdienstes einen Verdienstausfall erleidet oder ihm dienstbedingt Einkünfte entgehen. Einen Freibetrag, der nicht der Anrechnung unterliegt, gibt es nicht. Anzumerken ist, dass der Kläger auch dann keinen Anspruch auf eine Mindestleistung nach § 9 USG hätte, wenn von seiner Betriebsrente 17,5 % abgezogen würden, da seine beiden Renten in der Summe auch dann immer noch höher wären als die Mindestleistung. Der Kläger hätte im Übrigen auch dann keinen Anspruch auf die Mindestleistung gehabt, wenn er sich den in die Lebensversicherung eingezahlten Teil seines Einkommens in einer Summe hätte auszahlen lassen. Denn wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre (§ 18a Abs. 3 Satz 3 SGB IV). Entsprechendes dürfte gelten, wenn der Kläger die betriebliche Rentenzahlung ausgesetzt und sich die ihm zustehenden Leistungen erst nach seiner Reservedienstleistung hätte auszahlen lassen. Gemäß § 9 Abs. 3 USG erhalten Reservistendienst leistende Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mindestens den Unterschiedsbetrag zwischen 1. ihren Versorgungsbezügen nach Abzug der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer sowie 2. den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, gemindert um den Betrag, der als Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre. Diese Vorschrift entspricht § 13c Abs. 3 USG in der Fassung vom 26.08.2008 (BGBl. I S. 1774). In der Gesetzesbegründung zu § 13c Abs. 3 USG heißt es, dass die Mindestleistung auch für die im Ruhestand befindlichen Beamten, Richter und Berufssoldaten, die eine Wehrübung leisten, begrenzt werden soll. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Versorgungsbezüge und Mindestleistung zusammen den Dienstbezügen aus einem aktiven Dienstverhältnis entsprechen (BT-Drucksache 11/5058 vom 10.08.1989, S. 8; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 09.10.2015 - 6 ZB 15.259 - zitiert nach juris Rn. 6). Eine Besserstellung von Versorgungsempfängern, zu denen auch die Bezieher von Übergangsgebührnissen zählen (vgl. § 3 Abs. 4 Nr. 1 Soldatenversorgungsgesetz - SVG), ist daher gerade nicht beabsichtigt. Den ihm vorliegenden Informationsbroschüren „Reservist werden“ und „Unterhaltssicherung“ des BAPersBw konnte der Kläger nicht entnehmen, in welcher Höhe ihm eine Mindestleistung letztlich gewährt werden würde. Dort sind lediglich abstrakt die möglichen Leistungen aufgelistet. In der Broschüre „Reservist werden“ heißt es ausdrücklich, dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen der Absicherung unter finanziellen, sozialen und beruflichen Aspekten dienen. Hinreichend abgesichert war der Kläger während des Reservistendienstes bereits aufgrund der ihm weiterhin gezahlten Renten. Es mag missverständlich formuliert sein, wenn in der Broschüre „Unterhaltssicherung“ unter den Reservisten zustehenden Leistungen die Gewährung einer Mindestleistung neben der Gewährung einer Verdienstausfallentschädigung und einer Entschädigung für dienstbedingt entgehende Einkünfte aufgeführt ist. Dies könnte so zu verstehen sein, dass die Mindestleistung jedem Reservisten zusteht und insbesondere auch neben evtl. Entschädigungen etwa gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 ResG, auf die allerdings kein Anspruch besteht (Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl., § 7 ResG Rn. 8), gewährt wird. Abgesehen davon, dass ein unter Umständen denkbarer Schadensersatzanspruch des Klägers etwa wegen Verletzung einer der Beklagten ihm gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht (vgl. § 4 Satz 2 ResG in Verb. mit § 31 Abs. 1 Satz 2 SG) nicht Streitgegenstand ist, dürfte es hier im Hinblick auf die nicht gewährte Mindestleistung bereits an einem Schaden des Klägers fehlen. Insoweit sind lediglich die Erwartungen des Klägers enttäuscht worden. Allgemein gilt, dass Reservisten vor dem Erbringen zeitlicher und finanzieller Aufwendungen die Fragen einer finanziellen Vergütung abklären sollten, wenn sie ihr ehrenamtliches Engagement von der Vergütung oder deren Höhe abhängig machen wollen (Scherer/Alff/Poretschkin ,a.a.O.). Soweit der Kläger rügt, dass seine Krankenversicherung aufgrund seines Anspruchs auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung für den Zeitraum des Reservistendienstes nicht ruhend, d.h. beitragsfrei gestellt worden sei, weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass sie keinen Einfluss auf die Gestaltung der Krankenversicherung des Klägers habe. Vielmehr muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass er den Reservistendienst angetreten hat, ohne sich vorher hinreichend über damit verbundene Leistungen und Folgen für seine Krankenversicherung zu informieren. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung seiner betrieblichen Altersversorgung auf die Mindestleistung nach § 9 Unterhaltssicherungsgesetz. Im September 20XX trat das Landeskommando XXX der Bundeswehr an den zu diesem Zeitpunkt XX Jahre alten, aus dem Berufsleben ausgeschiedenen Kläger heran und fragte an, ob er zur Vorbereitung und Unterstützung des G-20-Gipfels für einen mehrmonatigen Reservistendienst zur Verfügung stehe. Nachdem der Kläger dies bejaht hatte, zog das Karrierecenter der Bundeswehr B-Stadt ihn mit Bescheiden vom 06.12.20XX sowie vom 12.01. und 17.07.20XX für den Zeitraum vom 02.01. bis 11.08.20XXzu einer Übung beim Landeskommando heran. Mit Datum vom 14.12.20XX beantragte der Kläger beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw), ihm Leistungen nach dem Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG) zu gewähren. Er legte Bescheinigungen der ... AG vor, wonach er ab 01.01.20XX eine (Betriebs-)Rente in Höhe von 2.055,28 Euro brutto bzw. - nach Abzug von Steuern und Kranken- sowie Pflegeversicherungsbeitrag - in Höhe von 1.678,14 Euro bezog. Darüber hinaus hatte der Kläger einen Rentenanspruch gegenüber der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 1.552,35 Euro netto monatlich (Stand Januar 20XX). Mit Bescheid vom 26.01.20XX gewährte das BAPersBw dem Kläger ab 02.01.20XX die Reservistendienstleistungsprämie nach § 10 Abs. 1 USG in Höhe eines Tagessatzes von 25,91 Euro und mit Bescheid vom 26.07.2017 einen Zuschlag nach § 10 Abs. 3 USG in Höhe eines Tagessatzes von 35,- Euro. Mit Bescheiden vom 23.02., 26.03., 25.04., 26.05., 25.06. und 26.08.20XX setzte das BAPersBw die dem Kläger gemäß § 9 Abs. 1 USG zu bewilligende Mindestleistung für jeden Monat der Übung jeweils auf „null“ fest, da es die dem Kläger gewährten (Netto-)Renten als Erwerbsersatzeinkommen anrechnete. Gegen sämtliche Bescheide legte der Kläger „Widerspruch“ ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend: Im Gegensatz zu den ebenfalls übenden ehemaligen Berufssoldaten und Arbeitsuchenden habe er sein Leben lang gearbeitet und seine Altersversorgung selbst aufgebaut. Er habe, wie vom Staat gewünscht, für sein Alter vorgesorgt und auf Teile seines Einkommens verzichtet. Er hätte sich den in die Lebensversicherung eingezahlten Teil seines Einkommens in einer Summe auszahlen lassen und sich ein Haus kaufen können. Eine nicht mehr zu zahlende Miete wäre nicht angerechnet worden. Hätte er den Bescheid vom 23.02.20XX nicht erst nach fast drei Monaten bekommen, hätte er die betriebliche Rentenzahlung aussetzen und sich die ihm zustehenden Leistungen erst nach seiner Reservedienstleistung auszahlen lassen. Dann wäre eine Anrechnung nicht erfolgt. Er bitte daher um Nichtanrechnung seiner betrieblichen Altersversorgung. Mit Bescheid vom 25.07.2017 wies das BAPersBw die als Beschwerden gewerteten Widersprüche des Klägers gegen die Bewilligungsbescheide vom 23.02., 26.03., 25.04., 26.05. und 25.06.2017 und mit Bescheid vom 05.10.2017 den Widerspruch des Klägers gegen den Bewilligungsbescheid vom 26.08.2017 als unbegründet zurück. Das Bundesamt erläuterte zunächst im Einzelnen die dem Kläger nach § 9 Abs. 1 USG in Verb. mit der Anlage 1 für jeden Monat der Reservistendienstleistung grundsätzlich zustehende Mindestleistung und die im Hinblick auf seine Alters- und Betriebsrente ermittelten Anrechnungsbeträge. Zur Begründung der jeweils auf „null“ festgesetzten Mindestleistung führte es im Wesentlichen aus: Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 USG seien auf die Mindestleistung u.a. die Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen, die dem Reservistendienst Leistenden weiterhin gewährt würden, gemindert um die gesetzlichen Abzüge. Gemäß § 18a Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) seien Erwerbsersatzeinkommen Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht würden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbsersatzeinkommen seien nach § 18a Abs. 3 Nr. 10 SGB IV u.a. Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, allgemeinen Unfallversicherungen sowie sonstige private Versorgungsrenten. Nicht zu berücksichtigen seien Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10a oder Abschnitt XI Einkommensteuergesetz (EStG) gefördert worden seien (§ 18a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB IV). Dabei handele es sich regelmäßig um die sog. Riesterrente (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz). Nach der hier vorliegenden E-Mail der ... vom 12.06.2017 seien die Einzahlungsbeträge aus der betrieblichen Altersversorgung des Klägers nicht nach § 10a oder Abschnitt XI EStG gefördert worden. Daher handele es sich bei den Leistungen der ... um Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 3 Nr. 10 SGB IV, das auf die Mindestleistung nach § 9 Abs. 1 USG anzurechnen sei. Die Bewilligungsbescheide hätten nicht rascher erteilt werden können. Der Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem USG entstehe erst, wenn der Dienst tatsächlich angetreten sei. Dem Abrechnungssystem der Bundeswehr liege ein einziger monatlicher Abrechnungsdurchgang mit einem Abrechnungsstichtag (in der Regel der dritte Donnerstag eines Monats) zugrunde. Alle zahlungsrelevanten Umstände, die nach diesem Zeitpunkt in das System eingegeben würden, könnten für die Auszahlung der Leistungen erst zum Stichtag des darauffolgenden Monats berücksichtigt werden. Eine vollständige Eingabe der für eine Bewilligung der Leistungen nach § 9 Abs. 1 USG relevanten Daten in das Abrechnungssystem sei im Fall des Klägers erstmals zum Aufbereitungsmonat März 20XX möglich gewesen, da die für eine Ermittlung der Anrechnungsbeträge noch notwendige Abrechnung der (Netto-)Betriebsrente gefehlt habe, die erst nach Ende des Monats Januar 20XX vorgelegt worden sei. Auch dem ehemals aktiven Berufssoldaten würden bei der Berechnung der Mindestleistung seine Versorgungsbezüge angerechnet. Der Gesetzgeber habe in § 9 USG bewusst eine Unterscheidung getroffen, die auf unterschiedliche Bezugsgrößen und Berechnungsgrundlagen abstelle. Am 25.08.2017 (betr. die Bewilligungsbescheide vom 23.02., 26.03., 25.04., 26.05. und 25.06.2017) bzw. am 06.11.2017 (betr. den Bewilligungsbescheid vom 26.08.2017) hat der Kläger jeweils Klage beim hiesigen Verwaltungsgericht erhoben (Az. 12 A XXX und 1XX/17). Zur Begründung macht er, ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen, im Wesentlichen geltend: Ihm hätten das von der Beklagten herausgegebene Informationsmaterial „Reservist werden“ und „Unterhaltssicherung“ zur Verfügung gestanden. Er habe auf dieser Grundlage davon ausgehen dürfen, dass er für die Ableistung des Reservistendienstes auf Antrag einen finanziellen Ausgleich erhalte und seine Krankenversicherung aufgrund seines Anspruchs auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung für den Zeitraum des Reservistendienstes ruhe, d.h. beitragsfrei gestellt werde. Die Reservisten stellten sich in den Dienst des Staates und seien in diesem Zeitraum hinsichtlich ihrer Rechtsstellung Beamten bzw. Soldaten gleichzustellen. Ein ehemaliger Berufssoldat, der ebenfalls Reservistendienst ableiste, habe ihm bestätigt, dass er für den Reservistendienst als Minderleistung die Differenz zwischen seinen Pensionsbezügen und den Bezügen im entsprechenden Dienstgrad erhalte und seine Krankenkassenbeiträge auf die Anwartschaftsbeiträge reduziert würden. Er - der Kläger - habe danach mit Bezügen in Höhe von etwa 3.000,- Euro monatlich gerechnet. Da er während der Übung keine unentgeltliche Verpflegung erhalten habe, hätten seine Ausgaben für seine Verpflegung die auf der Grundlage des § 10 USG gezahlte Reservistendienstleistungsprämie aufgezehrt. Die Dienstleistungsprämie sei im Übrigen kaum geeignet gewesen, seine Ausgaben für seine Verpflegung zu decken. Auch die monatlichen Beiträge zu seiner Krankenversicherung in Höhe von rund 500,- Euro seien entgegen seinen Erwartungen laufend eingezogen worden. § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 SGB IV stehe in keinem Zusammenhang zu den Regelungen des USG und könne daher hier nicht herangezogen werden. Die Beklagte stelle selbst fest, dass weitere Regelungen des SGB IV dem Sinn und Zweck des USG entgegenstünden. Hier wäre im Übrigen ein Abzug gemäß § 18b Abs. 5 SGB IV vorzunehmen. Seinem Anspruch auf Mindestleistung gemäß § 9 Abs. 1 USG sei seine betriebliche Altersversorgung nicht gegenzurechnen. Bei der Betriebsrente handele es sich um privatwirtschaftliche, ausschließlich aus eigenem Kapitaleinsatz erwirtschaftete, der zusätzlichen Sicherung im Alter dienende Einkünfte, auf deren Grundlage sich der Staat nicht von seinen Verpflichtungen lossagen könne. Es sei unverständlich, dass eine staatlich geförderte Anrechnung ausgenommen sein solle, eine vollständig privat finanzierte Altersversorgung hingegen anzurechnen sei. Insoweit liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Es würde nicht zu einer Begünstigung bzw. Besserstellung gegenüber anderen Reservistendienst Leistenden führen, wenn seine private Altersvorsorge nicht auf die Mindestleistung nach § 9 USG angerechnet werde. Der Umstand, dass er einen privaten Betriebsrentenanteil erhalte und daher auf Grundlage einer privaten Vorsorge für einen ausreichenden Lebensunterhalt gesorgt habe, besage nicht, dass es ihm verwehrt wäre, auf Grundlage des Gehaltsverzichts während seines Arbeitslebens eine höhere Versorgung auch aus öffentlichen Kassen zu erzielen. Er ziele nicht auf einen Zuwachs seines Vermögens durch die Leistungen nach dem USG. Er beanspruche jedoch eine Anerkennung der über mehr als sieben Monate lang geleisteten Vollzeittätigkeit zuzüglich 60 Überstunden, die allein darin bestehe, dass ihm für diesen Zeitraum Verpflegungsgeld zur Verfügung gestellt worden sei. Hätte er dies gewusst, hätte er sich nicht für den Reservistendienst gemeldet. Die Beklagte habe ihm anderslautende Informationen zur Verfügung gestellt bzw. ihm Informationen vorenthalten, die für seine Entscheidung zur Wahrnehmung des Reservistendienstes ausschlaggebend gewesen seien. Bis zur Bearbeitung seiner Widersprüche habe er fest damit gerechnet, dass ein Irrtum in Bezug auf die Anrechnung seiner Bezüge aus der Betriebsrente vorliege. Einen Anreiz zur Ableistung des freiwilligen Reservistendienstes, auf den der Staat angewiesen sei, vermittele die Beklagte nicht, obwohl die Regelungen des USG gerade darauf ausgelegt seien und die Attraktivität des Reservistendienstes erhöhen sollten (BT-Drucksache 18/...). Darüber hinaus werde er als Rentner gegenüber ehemals aktiven Berufssoldaten benachteiligt, die ebenfalls Reservistendienst ableisteten. Auf diese finde die Regelung des § 9 Abs. 3 USG Anwendung, wonach Reservistendienst Leistende mindestens den Unterschiedsbetrag zwischen ihren Versorgungsbezügen und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe erhielten, aus der das Ruhegehalt berechnet sei (jeweils nach Abzug der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer). Hier erfolge kein Abzug in Höhe der insgesamt bezogenen Altersvorsorge, sondern gerade und gezielt ein Aufschlag. Bei vormals bei der Bundeswehr beschäftigten Reservisten würden die Übergangsgebührnisse nicht auf die Mindestleistungen nach dem USG angerechnet. Ehemalige Soldaten würden somit gegenüber anderen Reservistendienst Leistenden besser gestellt. Auch hinsichtlich der Krankenversicherung hätten Versorgungsempfänger den Vorteil gegenüber Rentnern, dass ihre Beiträge zur privaten Krankenversicherung für die Dauer der Ableistung des Reservistendienstes auf den Anwartschaftsbetrag begrenzt würden, während er trotz des während des Reservistendienstes ruhenden Anspruchs auf Leistungen gegenüber seiner Krankenversicherung anhaltend die vollen Krankenversicherungsbeiträge habe entrichten müssen. Auch Wehr- und Zivildienst Leistende müssten, obwohl ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse ebenso wie bei Reservistendienst Leistenden fortbestehe (§ 193 SGB V) und ruhe (§ 16 SGB V) sowie ein Anspruch auf Heilfürsorge bestehe, nur einen Bruchteil ihrer bisherigen Beiträge zahlen (§ 244 SGB V). Er habe auf das von der Beklagten herausgegebene Informationsmaterial „Reservist werden“ vertraut, wonach die zivile Krankenversicherung während des Reservistendienstes ruhe. Im Übrigen werde er hinsichtlich der Höhe der Beiträge für die Krankenversicherung nicht besser gestellt. Nur in Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung übernehme der Träger der Rentenversicherung gemäß § 249a SGB V die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge. Bei Betriebsrenten müsse der gesamte Krankenkassenbeitrag von dem Rentner allein getragen werden (vgl. § 247 SGB V). Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm für den vom 02.01.20XX bis zum 11.08.2017 geleisteten Reservistendienst Leistungen auf der Grundlage des § 9 USG ohne Anrechnung seiner betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erwidert, ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid, im Wesentlichen: Das Erwerbsersatzeinkommen sei ohne Rücksicht auf die Anspruchsgrundlage anrechenbares Einkommen. Es sei insbesondere gleichgültig, ob es nach öffentlichem Recht oder aufgrund eines privaten Rechtsverhältnisses geleistet werde. Maßgeblich sei allein, dass eine laufende Rentenzahlung erfolge. Der Kläger könne seine Ansicht nicht auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10.02.2015 (Az. Vf. 1-VII-13) stützen. Dort sei Gegenstand die Frage gewesen, ob die Anrechnung von z.B. privaten Betriebsrentenversicherungen auf die Versorgungsbezüge der Beamten mit dem Alimentationsprinzip vereinbar sei. Der Kläger sei weder Beamter noch erhalte er Versorgungsbezüge. Eine Kürzung des Einkommens im Sinne von § 18b SGB IV komme nicht in Betracht. Diese Vorschrift sei nicht unmittelbar anwendbar und eine entsprechende Anwendung sei nicht geboten. Dem stünden Sinn und Zweck des USG entgegen. Die Entschädigung nach dem USG sei eine Leistung zur Unterhalts- und Einkommenssicherung und diene als solche der Sicherung des Lebensbedarfs des Reservisten und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen. Grund der Zuerkennung von Leistungen zur Sicherung des Einkommens sei die Notwendigkeit, die Befriedigung eines anzuerkennenden, bislang aus den Einkünften des Reservisten gedeckten Lebensbedarfs auch während der Zeit des Reservistendienstes sicherzustellen. Diesem Grundsatz werde die Anrechnung der Betriebsrente in voller Höhe gerecht. Eine Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger während seines Berufslebens Teile seines Lohnes in die betriebliche Altersvorsorge investiert habe, ginge über den Verlust der den anerkannten Lebensbedarf des Reservisten und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen sichernden materiellen Lebensgrundlage hinaus. Das wäre mit dem USG, das dem Grundsatz der Unterhaltssicherung den Vorrang vor dem Gedanken des (vollen) Ausgleichs von Einkommensverlusten als solchen gegeben habe, nicht vereinbar. Einkünfte aus Altersvorsorgeverträgen von einer Einkommensanrechnung auszunehmen, greife den Rechtsgedanken von § 18a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB IV auf und sei unter dem Gesichtspunkt einer Ungleichbehandlung nicht zu beanstanden. Dem Kläger seien keine Informationen vorenthalten worden. Die vom Kläger erwähnte Broschüre „Reservist werden“ sei allerdings hinsichtlich der Angaben zur Krankenversicherung lückenhaft gewesen, das sie keine Angaben zum Sonderfall der Beitragsbemessung für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung enthalten habe. Dies wirke sich jedoch nicht auf die hier streitige Anrechnung der Betriebsrente aus. Sie habe im Übrigen keine Möglichkeit, auf die Gestaltung des Krankenversicherungsrechts Einfluss zu nehmen. Soweit der Kläger bezogen auf die Anrechnung eine Ungleichbehandlung von Rentnern gegenüber Beziehern von Übergangsgebührnissen und gegenüber Versorgungsempfängern sehe, liege bereits keine Ungleichbehandlung von Gleichem vor. Die beiden von dem Kläger erhobenen Klagen sind durch Beschluss der Kammer vom 19.12.20XX zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden worden. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 29.11.20XX der Berichterstatterin zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.