Urteil
12 A 41/17
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2017:0831.12A41.17.00
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Leitsätze
1. Beschwerden nach einem Dienstunfall sind konkret darzulegen.(Rn.17)
2. Mangels entsprechender ärztlicher Aussagen besteht keinerlei Notwendigkeit, ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beschwerden nach einem Dienstunfall sind konkret darzulegen.(Rn.17) 2. Mangels entsprechender ärztlicher Aussagen besteht keinerlei Notwendigkeit, ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klage zulässig ist. Denn der Kläger hat kein (vollständiges) – für Anfechtungs-und Verpflichtungsklage jedoch grundsätzlich notwendiges (vgl. § 68 Abs. 1 VwGO) - Widerspruchsverfahren durchgeführt. Er hat erstmals mit seinem Widerspruchsschreiben vom 29.11.2016 die Anerkennung psychischer Beschwerden und Belastungsstörungen als Folge des Dienstunfalls vom 04.06.2016 begehrt. Dies hat die Beklagte in dem Bescheid vom 16.02.2017, der zwar als Widerspruchsbescheid bezeichnet, in der Sache allerdings einen Erstbescheid darstellt, abgelehnt. Es fehlt indes an einem dagegen erhobenen Widerspruch und an einem entsprechenden darauf folgenden Widerspruchsbescheid; beide sind grundsätzlich vor Erhebung einer (Verpflichtungs-) Klage zu erheben bzw. zu erlassen. Ob insofern eine Ausnahme zu machen ist, als die Beklagte sich vorliegend vorbehaltlos auf die Klage eingelassen hat, ohne dass Fehlen des Vorverfahrens zu rügen (vgl. dazu und zum Streitstand: Kopp/Schenke, VwGO, § 68 Rdnr. 28 mwN), kann im Ergebnis aber dahinstehen. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht die vom Kläger geltend gemachten psychischen Beschwerden nicht als Folgen des Dienstunfalls vom 04.06.2016 anerkannt. Der Kläger hat erstmals in seinem als Widerspruch bezeichneten Schreiben vom 29.11.2016 vorgetragen, dass er beim Passieren der Unfallstelle von Schweißausbrüchen, Angstzuständen und zum Teil Blockaden heimgesucht wird. Dieser Vortrag ist zum einen jedoch gänzlich unsubstantiiert geblieben. Wie sich die Angstzustände äußern, welcher Art die Blockaden sind, hat er nicht weiter ausgeführt. Es fehlt darüber hinaus an konkreten Daten bzw. Ereignissen, wann, in welchem Zusammenhang, in welcher Intensität und in welchem Umfang die von ihm weiter geschilderten Beschwerden aufgetreten sind. Seine nur pauschale Schilderung hat der Kläger auch der mündlichen Verhandlung nicht weiter konkretisiert. Er hat lediglich betont, dass ihn gelegentlich auch mal nachts Schweißausbrüche plagten. Bereits aus diesem Grund bestand für das Gericht kein Anlass, diesem Vorbringen weiter nachzugehen und den Sachverhalt weiter aufzuklären. Darüber hinaus sind diese Behauptungen auch nicht ansatzweise medizinisch, etwa durch ärztliche Atteste oder Stellungnahmen oder Befundberichte, näher konkretisiert und belegt worden. Solche Beurteilungsvorgänge wie hier erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Nur dieser ist auch in der Lage den Gesundheitszustand des Beamten festzustellen und medizinisch (objektiv) zu bewerten. An solchen Aussagen fehlt es indes; allein das subjektive Empfinden und die subjektiven Schilderungen reichen für die Anerkennung der geklagten Beschwerden als durch den Dienstunfall verursacht nicht. Eine notwendige Verobjektivierung der behaupteten Beschwerden liegt nicht vor. Mangels entsprechender ärztlicher Aussagen bestand für das Gericht (auch erst recht) keinerlei Notwendigkeit, der Anregung des Klägervertreters zu folgen, ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Kläger die von ihm behaupteten Beschwerden durch medizinische bzw. ärztliche Atteste, Befundberichte oder Stellungnahmen dezidiert belegt hätte und die Beklagte (aufgrund des medizinischen Urteils der von ihr beauftragten Ärzte) zu einem abweichenden Ergebnis gekommen wäre. Dies ist aber alles nicht geschehen, so dass sich dem Gericht eine Beweiserhebung auch nicht aufgedrängt hat. Schließlich hätte angesichts der Tatsache, dass von der Beklagten in Fällen psychischer Folgen (eines Unfalls) ein Psychotherapeutenverfahren angeboten wird und in diesem Rahmen auch eine Traumabehandlung möglich ist (so der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung), der Kläger diese Hilfen ggf. zunächst in Anspruch nehmen müssen. Zwar mag es sein, dass – wie der Kläger vorgetragen hat - psychische Beschwerden auch erst nach einer gewissen Zeit nach einem Ereignis auftreten können, es wäre aber dann seine Aufgabe gewesen solche (ärztlich dokumentierten) Beschwerden ( entweder zeitgleich oder nachfolgend) mit dem Widerspruchsschreiben zunächst gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Die Beklagte hätte dann Gelegenheit gehabt, diese (unter Inanspruchnahme ärztlichen Sachverstands) zu würdigen und dem Kläger mitzuteilen, ob aus ihrer Sicht die von ihm behaupteten Beschwerden als Dienstunfallfolgen anerkannt werden können. Nichts dergleichen ist indes geschehen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es auch zweifelhaft erscheint, ob die von dem Kläger behaupteten Beschwerden von der Schwere her überhaupt geeignet wären als Körperschaden und damit als Dienstunfallfolge anerkannt zu werden. Der Kläger hat insoweit auf entsprechende Befragung kundgetan, dass er seinen Dienst ordnungsgemäß verrichten könne, keine Krankheitstage aufgrund der Beschwerden zu verzeichnen habe und er ansonsten auch im dienstlichen und privaten Bereich nicht bzw. nur unwesentlich eingeschränkt sei. Es verwundert auch, dass er auch in dem vorangegangenen zivilrechtlichen Verfahren, in denen er Schadenersatz und Schmerzensgeld gegenüber seinem Unfallgegner geltend gemacht und auch zugesprochen bekommen hat, nicht ansatzweise die nunmehr in Rede stehenden Beeinträchtigungen erwähnt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Sie ist gem. §§ 167 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Der Kläger begehrt die Anerkennung psychischer Beeinträchtigungen als Dienstunfallfolge. Er ist 1967 geboren und als Postzusteller tätig. Unter dem 04.06.2016 erlitt er einen unverschuldeten Verkehrsunfall. Nach Untersuchung im Krankenhaus wurden bei ihm eine Thoraxprellung rechts, eine Prellung der Brustwirbelsäule und eine Distorsion der Halswirbelsäule festgestellt. Die Beklagte erkannte das Ereignis durch Bescheid vom 28.10.2016 als Dienstunfall an und stellte (zunächst) als Folge eine Thoraxprellung rechts fest. Nach dem der Kläger weitere ärztliche Atteste eingereicht hatte, erkannte sie mit weiterem Bescheid vom 24.11.2016 auch die vom Kläger noch geltend gemachten Beschwerden (HWS-Distorsion, BWS-Prellung und LWS-Distorsion) als Dienstunfallfolgen an. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 29.11.2016 dagegen Widerspruch und begehrte die Anerkennung von psychischen Beschwerden und Belastungsstörungen als weitere Unfallfolge. Zur Begründung wies er daraufhin, dass bei ihm beim Passieren der Unfallstelle Schweißausbrüche, Angstzustände und zum Teil auch Blockaden auftreten würden. Die Beklagte hielt in einem Vermerk vom 21.12.2016 fest, dass sie die Akte des Zivilprozesses des Klägers gegen den Unfallgegner vom Amtsgericht … beigezogen habe. Dort seien nur die Atteste vorgelegt worden, die der Kläger auch im hiesigen Verfahren zur Begründung der Dienstunfallfolgen eingereicht habe. Psychische Beeinträchtigungen seien an keiner Stelle und zu keiner Zeit erwähnt worden. Mit Bescheid vom 16.02.2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers unter Hinweis darauf zurück, dass die geltend gemachten psychischen Beschwerden nicht als Folgen des Dienstunfalls vom 04.06.2016 anerkannt werden könnten. In den eingereichten Attesten seien solche Beschwerden nicht erwähnt worden. Der Kläger hat unter dem 27.02.2017 Klage erhoben, mit der er die Anerkennung der von ihm geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen weiter verfolgt. Er trägt vor, dass noch Rücksprache mit den behandelnden Ärzten gehalten werden müsse. Entsprechende Berichte über seine psychischen Beschwerden würden nachgereicht. Der Kläger beantragt, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16.02.2017 insoweit aufzuheben, als psychische Beeinträchtigungen und Belastungsstörungen nicht als Folge des Dienstunfalls berücksichtigt worden sind und die Beklagte zu verpflichten, diese Beschwerden als Folgen des Dienstunfalles vom 04.06.2016 anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass die Beschwerden auf psychischem Fachgebiet nicht als Dienstunfallfolge anerkannt werden könnten, weil Entscheidungsgrundlage die eingereichten ärztlichen Behandlungsberichte gewesen seien, in denen sich jedoch keinerlei Hinweise auf psychische Beschwerden gefunden hätten. Im Übrigen nehme sie Bezug auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides. Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter durch Beschluss vom 26.06.2017 zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.