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Beschluss

12 B 28/16

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2016:0818.12B28.16.0A
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Leitsätze
Wird eine Gaststätte ohne die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG erforderliche Erlaubnis betrieben und liegen die Voraussetzungen der Erteilung einer solchen nach der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch erforderlichen summarischen Prüfung nicht vor, weil ihr Betreiber unzuverlässig im Sinne des § 4 Abs 1 S 1 Nr 1 GastG ist und die für den Betrieb der Gaststätte genutzten Räumlichkeiten nicht den notwendigen Anforderungen im Sinne des § 4 Abs 1 S 1 Nr 2 GastG genügen, ist die zuständige Behörde zur Verfügung der Schließung der Gasstätte unter Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung befugt.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird eine Gaststätte ohne die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG erforderliche Erlaubnis betrieben und liegen die Voraussetzungen der Erteilung einer solchen nach der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch erforderlichen summarischen Prüfung nicht vor, weil ihr Betreiber unzuverlässig im Sinne des § 4 Abs 1 S 1 Nr 1 GastG ist und die für den Betrieb der Gaststätte genutzten Räumlichkeiten nicht den notwendigen Anforderungen im Sinne des § 4 Abs 1 S 1 Nr 2 GastG genügen, ist die zuständige Behörde zur Verfügung der Schließung der Gasstätte unter Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung befugt.(Rn.22) Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug einer gaststättenrechtlichen Schließungsverfügung. Der Antragsteller betreibt eine Gastwirtschaft in … auf … . Die Untere Bauaufsichtsbehörde beanstandete die bauliche Situation auf dem Grundstück und erließ im Jahr 2005 mehrere Nutzungs- und Beseitigungsverfügungen. Diese Verfügungen betrafen den Anbau einer Küche, die Aufstellung von 2 Kühlcontainern und die Errichtung eines ungenehmigten Zwischenbaus. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der mittlerweile bestandskräftigen Verfügungen wird auf Bl. 45 ff. der Beiakten Bezug genommen. Nachdem über das Verfahren des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, schloss er seinen Betrieb im Jahr 2007. Das Gaststättengrundstück wurde in der Folgezeit an den Hamburger Rechtsanwalt … veräußert. Dieser gründete die … GmbH & Co KG, die den Gaststättenbetrieb an den Antragsteller vermietete. Im Jahr 2013 entschloss sich der Antragsteller den Gaststättenbetrieb wieder zu eröffnen und stellte am 23. Januar 2013 einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis. Zur Herstellung des baurechtlich geforderten Zustandes beantragte der Antragsteller eine Baugenehmigung, die ihm am 25. Januar 2013 erteilt wurde. Die Baugenehmigung sah diverse Umbau- und Rückbaumaßnahmen vor. Eine Realisierung der Umbaumaßnahmen erfolgte nicht. Auch die Vermieterin unterließ es, die geforderten baulichen Umbaumaßnahmen vorzunehmen. Mit Schreiben vom 2. März 2016 wurde der Antragsteller dazu angehört, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis abzulehnen und eine Schließung seiner Gaststätte anzuordnen. Mit Bescheid vom 27. April 2016 versagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die beantragte Gaststättenerlaubnis und ordnete die unverzügliche Schließung der Schank- und Speisewirtschaft an. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung an und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung die Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Die Antragsgegnerin begründete ihre Verfügung u.a. damit, dass der Antragsteller nach wie vor Räumlichkeiten nutze, für die er bereits im Jahr 2005 Nutzungs- und Beseitigungsverfügungen durch die Untere Bauaufsichtsbehörde erhalten habe. Der Antragsteller habe diesen Umstand weder zum Anlass genommen, seinen Betrieb in den baurechtlich genehmigten Zustand zurückzubauen, noch ab 2013 entsprechend der erteilten Genehmigung umzubauen. Eine Fortführung des Betriebs unter Ausschluss der „Schwarzbauten“ sei betrieblich nicht umsetzbar, da hierzu wiederum erforderliche Nutzungsänderungen für bauliche Umnutzungen nicht vorlägen. Darüber hinaus nutze der Antragsteller immer wieder Terrassenflächen, für die er ebenfalls keine baurechtliche Genehmigung besitze. Es sei nicht ersichtlich, dass er in Zukunft seine Pflichten als Gewerbetreibender erfüllen werde. Hinzu komme, dass von ihm laut Auskunft der Stadtkasse keine Steuern gezahlt worden seien. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, um größere Schäden von der Allgemeinheit abzuwenden und um wettbewerbsrechtliche Vorteile des Antragstellers durch Missachtung gesetzlicher Vorschriften zu unterbinden. Die Androhung unmittelbaren Zwangs sei erforderlich, um die weitere Gewerbeausübung nach Vollziehbarkeit der Verfügung effektiv zu verhindern. Mit Anwaltsschreiben vom 14. Mai 2016 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. April 2016 mit der Begründung ein, dass er bereit und willens sei, die geforderten Baumaßnahmen durchzuführen, jedoch aus rechtlichen Gründen daran gehindert sei. Hintergrund sei, dass der jetzige Eigentümer und Gesellschafter der … GmbH & Co. KG, … , insolvent sei. Allein verfügungsberechtigt sei gegenwärtig die Insolvenzverwalterin, die derzeit aber weder Baumaßnahmen durchführen noch solche genehmigen lasse. Sie sei daran interessiert, das Grundstück zu Gunsten der Insolvenzmasse zu verwerten und führe mit ihm Kaufvertragsverhandlungen. Er beabsichtige den Betrieb wie auch das Grundstück zu übernehmen und das Restaurant in den geforderten vorschriftsmäßigen Zustand zu versetzen. Die sofortige Schließung würde dies verhindern und sei unverhältnismäßig, da auch Auflagen für die erforderliche Übergangszeit als mildere Maßnahmen in Frage kämen. Der Antragsteller hat am 6. Juli 2016 beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren und trägt ergänzend vor, dass es durchaus möglich sei, den Betrieb ohne Küche beziehungsweise mit stark eingeschränktem Küchenbetrieb zu führen, so dass eine Nutzung der baurechtlich beanstandeten Räumlichkeiten entbehrlich sei. Eine Nutzungsuntersagung einzelner Räume sei seitens der Antragsgegnerin nicht geprüft worden. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des gegen den Ablehnungsbescheid vom 27. April 2016 eingelegten Widerspruchs vom 14. Mai 2016 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt inhaltlich, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, dass Mitte des Jahres 2015 ein Gespräch mit dem Antragssteller geführt worden sei. Hierbei sei ihm eine Frist gesetzt worden, mit der Umstrukturierung seines Betriebs bis Ende August 2015 zu beginnen. Da sich der Antragsteller nicht mit ihr in Verbindung gesetzt habe, sei ihm mit Schreiben vom 17. September 2015 mitgeteilt worden, dass nunmehr die Stellungnahmen der Fachbehörden angefordert würden. Ferner sei er auf die möglichen Konsequenzen hingewiesen worden. Im Rahmen einer Lebensmittelkontrolle am 16. März 2016 sei festgestellt worden, dass der Betrieb nach wie vor unter Nutzung der illegalen Bauten fortgeführt werde. Der Austausch mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde habe zudem ergeben, dass Nutzungs- und Beseitigungsverfügungen mittlerweile seit vielen Jahren bestandskräftig seien. Der Antragsteller habe sich in der Vergangenheit zwar immer kooperativ gezeigt, seine Zusagen und Versprechungen seien jedoch stets Lippenbekenntnisse geblieben. Die Schließungsverfügung sei auch verhältnismäßig, da es der Antragssteller bis zum heutigen Zeitpunkt unterlassen habe, seinen Betrieb zumindest in der Art umzustrukturieren, dass auf die baurechtlich nicht genehmigten und nicht genehmigungsfähigen Bauten verzichtet werde. Es sei gemeinsam überlegt worden, wie eine Umstrukturierung erfolgen könne. Lebensmittellager, Kühlräume, Personalräume sowie ein Weinlager seien in Schwarzbauten untergebracht. Ferner nutze der Antragsteller nicht genehmigte Freisitzflächen auf dem Grundstück für seine Gäste. Eine Fortführung der Speisewirtschaft im jetzigen Umfang sei bei Wegfall der illegalen Bauten nicht möglich. Selbst wenn eine Lösung in Aussicht gestellt werde, dass die illegale Nutzung - zu welchem Zeitpunkt auch immer - beendet werde, könne nicht weiterhin der Anschein erweckt werden, dass der Betrieb in der jetzigen Form gesetzeskonform sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig. Das Antragsbegehren ist gemäß § 88 VwGO analog dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO begehrt, sondern die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Es handelt sich vorliegend um einen Fall der behördlich angeordneten sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist er sich hingegen als offensichtlich rechtmäßig, so ist weiter zu prüfen, ob im Einzelfall ein über das Interesse am Erlass des Bescheides selbst hinausgehendes überwiegendes Vollziehungsinteresse erkennbar ist. Insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr kann dieses besondere Vollzugsinteresse aber mit dem Interesse am Erlass des Bescheides selbst identisch sein. Lässt sich die Rechtmäßigkeit bei summarischer Prüfung nicht eindeutig beurteilen, bedarf es schließlich einer allgemeinen Interessenabwägung im Sinne einer Folgenabwägung. Dabei sind die Folgen gegenüberzustellen, die einerseits eintreten, wenn dem Antrag stattgegeben wird, der Bescheid sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweist, bzw. die andererseits eintreten, wenn der Antrag abgelehnt wird, der Bescheid sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweist. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Die mit Sofortvollzug ausgestattete Schließungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. April 2016 erweist sich bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig. In formeller Hinsicht genügt die Anordnung des Sofortvollzuges der Schließungsverfügung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Insbesondere weist die Begründung den erforderlichen Bezug zum konkreten Fall auf. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Bescheid ausführlich begründet, warum sie die sofortige Vollziehung für erforderlich hält, indem sie auf die Hartnäckigkeit der Rechtsverstöße, namentlich die fehlende Bereitschaft des Antragstellers, seinen Betrieb den geltenden Rechtsvorschriften des Gewerbe- und insbesondere des Baurechts anzupassen, hingewiesen hat. Für die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens sei dies nicht hinzunehmen. Dies reicht für die Begründung des Sofortvollzuges in formeller Hinsicht offensichtlich aus. Rechtsgrundlage der Versagungsverfügung ist § 31 Gaststättengesetz (GastG) i.V.m. § 15 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO). Gemäß § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn das Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf einer Erlaubnis, § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten lässt, dass er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmissbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird. Ferner ist die Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GastG zu versagen, wenn die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen. Der Antragsteller betreibt seine Gaststätte ohne die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG erforderliche Erlaubnis. Die Voraussetzungen der Erteilung einer solchen liegen nach der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch erforderlichen summarischen Prüfung nicht vor. Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller unzuverlässig im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG ist, und dass die von dem Antragsteller für den Betrieb seiner Gaststätte genutzten Räumlichkeiten nicht den notwendigen Anforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GastG genügen. Ein Gewerbetreibender gilt nach ständiger Rechtsprechung als unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Hierbei handelt es sich um eine gerichtlich voll überprüfbare Prognoseentscheidung, die nur auf objektive Tatsachen gestützt werden kann. Reine Verdachtsmomente genügen nicht. Die gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit kann nicht nur bei Vorliegen eines der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG nicht abschließend aufgeführten Beispiele („insbesondere“) gegeben sein, sondern auch aus der fortdauernden Verletzung und Missachtung öffentlicher-rechtlicher Vorschriften, welche sich unmittelbar auf die konkrete Ausübung des streitgegenständlichen Gaststättengewerbes beziehen, herrühren. Verstöße gegen das Bauordnungs- und Bauplanungsrecht rechtfertigen die Annahme der gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit insbesondere dann, wenn eine Gaststätte über einen längeren Zeitraum in nicht unerheblichem Maße in baurechtlich nicht genehmigten Gebäuden bzw. Gebäudeteilen (sog. „Schwarzbauten“) und auf hierfür nicht genehmigten Grundstücksflächen betrieben wird und der Betreiber es trotz angemessener Fristsetzung unterlässt, seinen Betrieb entsprechend den baurechtlichen Vorgaben umzustrukturieren. Die Untere Bauaufsichtsbehörde erließ gegen den Antragsteller für seine in der Zeit von 1990 bis 2007 betriebene Gaststätte bereits im Jahr 2005 mehrere, mittlerweile bestandskräftige Nutzungsuntersagungs- und Beseitigungsverfügungen. Diese betrafen den an der nördlichen Grundstücksgrenze gelegenen Küchenanbau sowie die darin vorhandenen Kühlzellen und einen illegal errichteten Zwischenanbau. Verschiedene Versuche, die vorhandenen Anlagen (ggf. in veränderter Form) nachträglich zu legalisieren, scheiterten. Da die Ordnungsverfügungen seitens des Antragstellers nicht befolgt wurden, wurden die in den Verfügungen für den Fall der Nichtbefolgung angedrohten Zwangsgelder durch die Untere Bauaufsichtsbehörde festgesetzt. Am 25. Januar 2013 wurde dem neuen Grundstückseigentümer, Herrn … , eine Baugenehmigung erteilt, welche u.a. erhebliche Rückbaumaßnahmen innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten vorsah. Bislang wurden die Maßnahmen weder durch Herrn … noch durch den Antragsteller umgesetzt. Hinsichtlich der baulichen Gegebenheiten des Grundstücks und der chronologischen Abläufe bauaufsichtlicher Maßnahmen wird auf die Stellungnahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Kreises … vom 10. Februar 2016 Bezug genommen (Bl. 37 ff. d. A.). Zwar mag der Antragsteller in seiner jetzigen Rechtsposition als Pächter des Gaststättengrundstücks rechtlich nicht in der Lage sein, sämtliche angeordneten bzw. genehmigten Maßnahmen der Unteren Bauaufsichtsbehörde selbstständig und ohne Zustimmung seines Verpächters/Eigentümers durchzuführen. Ihm ist jedoch seit der Wiedereröffnung der Gaststätte bekannt, dass er für den Betrieb in seiner jetzigen Form Räumlichkeiten nutzt, für die baurechtliche Genehmigungen weder existieren noch erlangt werden können. Lager- und Kühlräume sowie Personalräume sind in baurechtlich nicht genehmigten Bauten um das Gebäude herum untergebracht. Der Antragssteller nutzt zudem Teile seines Grundstücks als Terrassenfläche für seine Gäste, obgleich ihm dies mehrfach untersagt wurde. Auch wird die genehmigte Anzahl der Sitzplätze überschritten. Selbst wenn dem Antragsteller die Beseitigung einzelner Bauten rechtlich unmöglich sein sollte, ist nicht ersichtlich, dass er willens oder in der Lage ist, zumindest auf die Nutzung dieser Schwarzbauten und nicht genehmigten Grundstücksflächen zu verzichten. Aus einer Gesamtschau des verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens rechtfertigt sich die Annahme, dass der Antragssteller die Fortführung seines Betriebs auch unter Missachtung baurechtlicher und sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften in seiner jetzigen Form beabsichtigt. Er wurde bereits im Rahmen einer Lebensmittelkontrolle am 30. Januar 2013 auf die so wörtlich „dringend erforderliche“ Umsetzung der Baumaßnahmen hingewiesen. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller ebenfalls vermehrt auf die baurechtliche Situation hingewiesen. Mitte des Jahres 2015 wurde dem Antragsteller vergeblich eine Frist bis zum 31. August 2015 eingeräumt, um mit entsprechenden Maßnahmen anzufangen. Auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 17. September 2015 sowie auf die schriftliche Anhörung vom 2. März 2016 erfolgte jedoch keine Reaktion. Die Gaststätte ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GastG in materieller Hinsicht ebenfalls nicht erlaubnisfähig, weil die zum Betrieb des Gewerbes und zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räumlichkeiten nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin offensichtlich wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 17. September 2015 (Bl. 29 der Beiakten) dargelegt, dass der Betrieb an allgemeinen konzeptionellen Mängeln leidet. Demnach sind auf dem Hofplatz Lagerräume, Kühl- und Tiefkühlzellen sowie eine Personaltoilette und Umkleide für das Personal unter freiem Himmel untergebracht. Seit Anfang 2013 werden ungeeignete Räume zur Speisenherstellung genutzt. Arbeitnehmerräume fehlen gänzlich. Auf der Rasenfläche werden mehr als die genehmigten 25 Sitzplätze aufgestellt. Die auf § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO basierende Schließungsverfügung der Gaststätte genügt danach den rechtlichen Anforderungen. § 15 Abs. 2 GewO eröffnet Ermessen. Die Ermessensausübung ist, soweit sie das Gericht kontrollieren kann (§ 114 Satz 1 VwGO), nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat das ihr eingeräumte Ermessen vorliegend ausgeübt. Die angefochtene Schließungsverfügung lässt erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des eingeräumten Ermessens bewusst war. Die von ihr gewählte Rechtsfolge der Schließung der Gaststätte hält sich innerhalb der von der Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 2 GewO gezogenen Grenzen (§ 114 Satz 1 Alt. 1 VwGO). Der Antragsteller betreibt seit Anfang 2013 eine Gaststätte ohne Inhaber einer hierzu erforderlichen Erlaubnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG zu sein. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Bescheid ausgeführt, ein weiterhin nicht ordnungsgemäßer Betrieb sei aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Einhaltung von Vorschriften wahrscheinlich gewesen und die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers seien gegenüber den Interessen der Allgemeinheit an der Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit als nachrangig zu gewichten. Dies reicht vorliegend für eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung aus, zumal das behördliche Ermessen im inhaltlichen Zusammenhang mit der zeitgleich erfolgten Versagung der beantragten Gaststättenerlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG wegen mangelnder Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Regelfall auf Null reduziert ist. Liegen keine besonderen Umstände vor, die der Behörde (ausnahmsweise) eine andere Entscheidungsmöglichkeit eröffnen, ist die Einstellung des Betriebes die vom Gesetz vorgezeichnete behördliche Entscheidung (sogenannte intendierte Ermessensentscheidung, vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20. Februar 1996, GewArch 1996, 291; OVG Hamburg, Beschluss v. 26.08.1999 - 20 VG 3067/99 -, Juris). Die Schließung der gesamten Gaststätte ist zudem auch verhältnismäßig. Sie verfolgt den legitimen Zweck, die unter Verletzung baurechtlicher Vorschriften gegenwärtige Ausübung eines nicht erlaubten Gewerbes zu unterbinden und ist zur Erreichung dieses Zwecks auch geeignet. Sie ist erforderlich, weil kein gleichermaßen geeignetes, milderes Mittel zur Zweckerreichung zur Verfügung steht. Eine Fortführung des Betriebs unter Ausschluss der nicht genehmigten „Schwarzbauten“ ist betrieblich nicht umsetzbar, weil hierzu wiederum Nutzungsänderungen für die baulichen Umnutzungen erforderlich wären und nicht zu erreichen sind. Insoweit kann auf die Stellungnahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde vom 24. März 2016 Bezug genommen werden (Bl. 58 f. d. Akten). Hierin wird unter Verweis auf die Mitteilung der Lebensmittelüberwachung u.a. ausgeführt, dass für den Betrieb Anlagen/Räume, wie z.B. eine Kühlung, Personalräume etc. erforderlich sind. Derartige Anlagen/Räume existieren im genehmigten Baukörper nicht. Außerdem dürfte die genehmigte Gaststätte auch nicht über derartige räumliche Kapazitäten verfügen. Soweit nunmehr Flächen innerhalb des Gebäudes anderweitig (z.B. als Personalräume) genutzt werden sollen, wäre hierfür ebenfalls eine Baugenehmigung erforderlich. Nach dem Gesamteindruck des Antragstellers im bisherigen verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren erscheint insofern eine zeitnahe Realisierung nicht realistisch. Vor diesem Hintergrund steht die Schließung der Gaststätte auch nicht außer Verhältnis zu den mit ihr einhergehenden Beeinträchtigungen des Antragsstellers in seiner wirtschaftlichen Existenz und ist damit auch angemessen. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Antragssteller willens und in der Lage ist, die konzeptionellen Mängel seines Gaststättenbetriebs zeitnah zu beheben. Im Übrigen hat sein bisheriges Verhalten gezeigt, dass ihm die Durchsetzung seiner geschäftlichen Interessen wichtiger erscheint, als die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Der Streitwert ist gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG entsprechend dem hälftigen Wert des sich aus dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichte (in der Fassung vom 31. Mai 2013, zuletzt geändert am 18. Juli 2013), Ziff. 54.1, 54.2, ergebenden Betrages festgesetzt worden.