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Beschluss

11 B 61/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:1024.11B61.24.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 31.07.2024 – 11 A 106/24 – wird hinsichtlich der unter der Verfügungsziffer 2 bestimmten Ausreisefrist im Bescheid vom 24.04.2023 – 3.21-20-054216 – in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.07.2024 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾ und der Antragsgegner zu ¼. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 31.07.2024 – 11 A 106/24 – wird hinsichtlich der unter der Verfügungsziffer 2 bestimmten Ausreisefrist im Bescheid vom 24.04.2023 – 3.21-20-054216 – in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.07.2024 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾ und der Antragsgegner zu ¼. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der am 31.07.2024 gestellte und von der Kammer nach § 122 Abs. 1, § 88 VwGO sinngemäß aufgefasste Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 31.07.2024 gegen die Ziff. 1 und 2 im Bescheid vom 24.04.2024 – 3-21-20-054216 – in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2024 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Hierbei berücksichtigt die Kammer, dass, soweit sich der Antragsteller gegen die Ablehnung seines Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38 AufenthG wendet, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung deshalb statthaft ist, weil die Versagung des Aufenthaltstitels ein aufgrund des Antrages vom 03.09.2021 zunächst eingetretenes fiktives Bleiberecht nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG beendet hat (vgl. Beschl. der Kammer v. 12.07.2023 – 11 B 73/23 –, juris Rn. 26 m. w. N.). Der Antragsteller war als neuseeländischer Staatsangehöriger gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 AufenthV berechtigt, ohne Visum in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gilt, dass diese eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme ist, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet, sodass Rechtsmittel hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung entfalten, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt es nicht deswegen am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung feststünde, dass es sich bei dem Antragsteller (auch) um einen deutschen Staatsangehörigen handeln würde und eine Aufenthaltserlaubnis für ihn nutzlos wäre. Der Antragsteller besitzt ausweislich des von ihm im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingereichten Reisepasses die neuseeländische Staatsangehörigkeit. Es ist nicht feststellbar, dass er daneben auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen würde. Der Antragsteller hat die deutsche Staatsangehörigkeit nach allen erkennbaren Umständen durch den Erwerb der neuseeländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag im Jahr 2006 gemäß § 25 Abs. 1 StAG i. d. F. vom 01.01.2005 verloren. Zwar will der Antragssteller einen Beibehaltungsantrag gestellt haben, sodann aber eine Beibehaltungsbescheinigung nie erhalten haben. Nach den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein zu berücksichtigenden präsenten Beweismitteln und glaubhaft gemachten Tatsachen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.03.2013 – 8 ME 44/13 –, juris Rn. 5) muss im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren mithin konstatiert werden, dass es sich bei dem Kläger um einen Ausländer im Sinne von § 2 Abs. 1 AufenthG handelt. Der Antrag ist indes unbegründet. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung (vgl. Beschl. der Kammer v. 22.06.2022 – 11 B 54/22 –, Rn. 25 m. w. N.; OVG Schleswig, Beschl. v. 16.01.2020 – 4 MB 98/19 –, juris Rn. 10). Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung erweisen sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner hat den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38 AufenthG rechtmäßig abgelehnt. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist einem ehemaligen Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Satz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen. Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat die deutsche Staatsbürgerschaft nach allen erkennbaren Umständen durch den Erwerb der neuseeländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag im Jahr 2006 gemäß § 25 Abs. 1 StAG i. d. F. vom 01.01.2005 verloren. Er hatte zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Bundesgebiet. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Indizien hierfür sind z. B. eine Wohnung, polizeiliche Anmeldung, Arbeitsstelle oder ein Schulbesuch. Der gewöhnliche Inlandsaufenthalt endet nicht bereits infolge einer kurzfristigen Ausreise, sondern erst dann, wenn der Lebensmittelpunkt dauerhaft ins Ausland verlegt wird (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 137./138. AL, § 38 AufenthG, Rn. 12; Dienelt in Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, § 38 AufenthG, Rn. 16). Der Antragsteller hat vorgetragen, dass er im Jahr 1998 aus beruflichen Gründen zunächst nach Neuseeland ausgewandert sei, dort ca. 9 Jahre gelebt und gearbeitet habe und anschließend bis 2021 nach Australien gegangen sei. Mithin war sein gewöhnlicher Aufenthalt offensichtlich nicht im Bundesgebiet. Im Übrigen ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt hat. Ein Anspruch nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG scheidet mithin aus, so dass allenfalls eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38 Abs. 2 AufenthG im Ermessenwege in Betracht kommt. Danach kann einem ehemaligen Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Ein ehemaliger Deutscher kann sich weder auf § 38 Abs. 1 noch auf Abs. 2 AufenthG berufen, wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit während eines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland verloren hat und bei Antragstellung in Deutschland lebt. In diesem Zusammenhang muss jedoch sorgfältig geprüft werden, ob der Lebensmittelpunkt trotz nicht ausreichender Absicherung bereits nach Deutschland verlegt ist (Dienelt in Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, § 38 AufenthG, Rn. 25; vgl. hierzu auch Berlit in GK-AufenthG, 112. EL Mai 2021, § 38 Rn. 60). Ausgehend von oben dargelegten Maßstab ist dies aber im Einzelfall des Antragstellers anzunehmen. Zur Zeit der Antragstellung am 03.09.2021 (Bl. 14 d. VV.) hatte der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Ausland, sondern im Bundesgebiet. Ausweislich der Meldebescheinigung (Bl. 6 d. VV.) ist der Antragsteller nämlich bereits am 07.07.2021 nach xxx gezogen. Seine zuvor bestehende Existenz in Australien hat der Antragsteller jedenfalls ab August 2021 aufgegeben und dauerhaft in das Bundesgebiet verlegt. Insofern trägt der Antragsteller vor, dass ihm infolge des Corona-Lockdowns in Australien und Neuseeland eine Rückkehr nicht mehr möglich gewesen sei. Er habe seine dortige Arbeit verloren und auch sein Mietverhältnis sei gekündigt worden. Der Vermieter habe sein gesamtes Hab und Gut ausgeräumt, sodass er hierauf keinen Zugriff mehr habe. Er habe beschlossen seinen Lebensabend in Deutschland zu verbringen. Er verfüge über keinerlei persönliche oder berufliche Verbindungen mehr nach Neuseeland oder Australien. Hingegen lebten alle noch verbliebenden Familienmitglieder in Deutschland. Ferner steht dem Antragsteller auch keine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Ausreisehindernisse sind in Bezug auf den Antragsteller nicht erkennbar. Insbesondere besteht kein Ausreisehindernis aufgrund der familiären Bindungen des Antragstellers. Derartiges folgt auch vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht aus dem Umstand, dass sich volljährige Kinder des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Der grundrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst zwar auch familiäre Bindungen des volljährigen Kindes zu seinen Eltern und umgekehrt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 31.03.2021 – 1 BvR 413/20 –, juris Rn. 19). Ihnen darf in der grundrechtlich gebotenen Abwägung jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als im Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern, da die Beistandsgemeinschaft zwischen Eltern und minderjährigen Kindern in der Regel mit Volljährigkeit zu einer Hausgemeinschaft, in der die Regeln des Zusammenwohnens gewahrt wird, und im Übrigen zu einer Begegnungsgemeinschaft werden (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschl. v. 31.03.2021 – 1 BvR 413/20 –, juris Rn. 19). Regelmäßig ist es demnach nicht geboten, einwanderungspolitische oder sonstige öffentliche Belange, die gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sprechen, zurückzustellen, sofern dies aus grund- und menschenrechtlichen Gründen nicht erforderlich ist. Solche weitergehenden Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie aus Art. 8 EMRK kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn etwa ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist (OVG Schleswig, Urt. v. 13.10.2016 – 4 LB 4/15 –, juris Rn. 35 f. m. w. N.; Beschl. der Kammer v. 22.06.2022 – 11 B 54/22 –, juris Rn. 33). Derartiges ist in Bezug auf den Antragsteller und seine in der Bundesrepublik befindlichen volljährigen Kinder weder vorgetragen noch ersichtlich. Schließlich hat der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Jedenfalls fehlt es insofern am sechsjährigen Mindestaufenthalt (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG). Soweit sich der Antragsteller gegen die in dem angegriffenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung wendet, hat sein Antrag nur hinsichtlich der Ausreisefrist Erfolg. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung sind erfüllt. Die Abschiebungsandrohung erfüllt die formellen Voraussetzungen nach § 59 AufenthG. Die Bezeichnung von Neuseeland als Staat, in den die Abschiebung angedroht wird, entspricht § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. In materiell-rechtlicher Hinsicht setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich eine Ausreisepflicht voraus. Der Antragsteller ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes ausreisepflichtig. Er ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Sein Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt. Die Ausreispflicht ist auch vollziehbar (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Dass Abschiebungsverbote vorliegen oder der Abschiebung die in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezeichneten Belange entgegenstehen, ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Ausreisefrist genügt die Abschiebungsandrohung hingegen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die vom Antragsgegner verfügte Ausreisefrist erweist sich jedenfalls als ermessensfehlerhaft. Die Dauer der Ausreisefrist ist im Einzelfall von der Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (VG Karlsruhe, Beschl. v. 05.07.2022 – 19 K 684/22 –, juris Rn. 30 m.V.a. BVerwG, Urt. v. 22.12.1997 – 1 C 14.96 –, juris Rn. 14). Für die im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde stehende Fristbestimmung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören unter anderem der zu erwartende organisatorische Aufwand im Zusammenhang mit der Ausreise, noch zu erledigende wichtige Angelegenheiten, die Zahl der betroffenen Personen (bei Familien) sowie der Umfang des Hausstandes (Kluth, in: ders./Heusch, BeckOK AuslR, 41. Ed. 01.04.2024, AufenthG § 59 Rn. 19). Welche Frist dem einzelnen Ausländer einzuräumen ist, beurteilt sich demnach nach den Umständen des Einzelfalles (BVerwG, Urt. v. 22.12.1997 – 1 C 14.96 –, juris Rn. 14 f. m.w.N.). Die wesentlichen Gesichtspunkte sind in der Begründung kenntlich zu machen (OVG Schleswig, Beschl. v. 14.03.2017 – 4 MB 13/17 –, juris Rn. 8). Diesen Maßgaben wird die angegriffene Bestimmung der Ausreisefrist offenkundig nicht gerecht. Es fehlt vielmehr sowohl im Ausgangs- als auch im Widerspruchsbescheid gänzlich an Ausführungen zur Bemessung der Ausreisefrist, weswegen ein Ermessenausfall vorliegt. Die Suspendierung der Ausreisefrist bleibt ohne Wirkung auf die Abschiebungsandrohung selbst, wenngleich die Abschiebung aufgrund der suspendierten Ausreisefrist nicht durchgeführt werden kann, ohne dass dem Antragsteller erneut eine Ausreisefrist gesetzt worden und diese verstrichen ist (vgl. ausführlich zur Thematik: Beschl. der Kammer v. 19.06.2024 – 11 B 19/24 –, juris Rn. 25 m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG