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Beschluss

11 B 100/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:1016.11B100.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. Der am 4. Oktober 2024 sinngemäß (vgl. § 122 Abs. 1, § 88 VwGO) gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller eine Ausbildungsduldung, hilfsweise eine Beschäftigungserlaubnis zur Duldung zu erteilen, bleibt ohne Erfolg. Dabei kann im Rahmen der Zulässigkeit des Antrags dahinstehen, ob sich der Antragsteller mit seinem Begehren zuvor an die zuständige Verwaltungsbehörde gewandt hat (vgl. zu diesem Erfordernis: BeckOK VwGO/Kuhla, 70. Ed. 1. Juli 2024, VwGO § 123 Rn. 37a m.w.N.; siehe auch OVG Schleswig, Beschluss vom 30. Juli 2018 – 4 MB 70/18 –, juris Rn. 10), was von Antragsteller- und Antragsgegnerseite unterschiedlich dargestellt wird. Denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen erforderlich erscheint (Regelungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für eine Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Rechts sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es besteht kein Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat weder einen Anspruch auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung (§ 60c Abs. 1 AufenthG), noch auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis (§ 4a Abs. 4 i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV), weil ein Erwerbstätigkeitsverbot besteht. Nach § 60c Abs. 2 Nr. 1 AufenthG wird die Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegt. Dies ist hier der Fall. Es ist ein Erwerbstätigkeitsverbot gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG gegeben. Nach dieser Vorschrift darf dem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a AsylG ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Abs. 1 AsylG beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller ist als georgischer Staatsangehöriger ein Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (vgl. § 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage II zum AsylG). Er reiste am 28. Juni 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 10. August 2023 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Januar 2024 gemäß § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil vom 10. Juni 2024 (Az. 16 A 65/24) abgewiesen. Das Urteil ist rechtkräftig. Eine Ausnahme von dem Erwerbstätigkeitsverbot gemäß § 60a Abs. 6 Satz 3 und 4 AufenthG ist nicht gegeben, weil der Antragsteller kein minderjähriger unbegleiteter Ausländer ist und er weder als Asylberechtigter anerkannt ist noch im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt. Aufgrund des bestehenden Erwerbstätigkeitsverbots kommt auch die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zur Duldung nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 45 Abs. 1 Satz 3, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG.