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Beschluss

11 B 106/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:1011.11B106.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. Der am 9. Oktober 2024 wörtlich gestellte Antrag, der Antragstellerin zu untersagen, bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise auf Verlängerung der Duldung aus der Abschiebungsandrohung zu vollstrecken, bleibt ohne Erfolg. Es kann dahinstehen, ob dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes das Prozesshindernis der doppelten Rechtshängigkeit (§§ 122, 90, 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) deshalb entgegensteht, weil die Antragstellerin sowohl in diesem Verfahren einen Duldungsanspruch (hier aufgrund ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG) als auch in dem wenige Minuten zuvor anhängig gemachten Verfahren zum Az. 11 B 105/24 geltend macht (dort aufgrund auf eines für alle Familienangehörigen gestellten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG), da der Antrag jedenfalls unbegründet ist. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen erforderlich erscheint (Regelungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für eine Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Rechts sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Der Abschiebung der Antragstellerin steht zunächst nicht entgegen, dass ihre Abschiebung zuletzt noch bis zum 14. Mai 2025 ausgesetzt war. Denn die Duldung war mit der Nebenbestimmung versehen „Duldung erlischt bei Wegfall des Abschiebungshindernisses (Passlosigkeit)“. Diese auflösende Bedingung ist eingetreten, da der Antragstellerin der am heutigen Tage eingeholten Auskunft des Antragsgegners zufolge ein EU-Laissez-Passer durch das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge ausgestellt wurde. Unter diesen Umständen ist eine Abschiebung auch ohne den Besitz eines (gültigen) Passes möglich. Eines förmlichen Widerrufs und einer Abschiebungsankündigung (§ 60a Abs. 5a AufenthG) bedarf es im Fall des Erlöschens der Duldung durch Eintritt einer auflösenden Bedingung nicht (vgl. Beschluss der Kammer vom 19. Dezember 2023 – 11 B 151/23 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf die Aussetzung der Abschiebung. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Dies ist hier nicht der Fall. Ein Abschiebungshindernis ergibt sich insbesondere nicht aus einem zu sichernden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Allein aus dem Umstand, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, folgt grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. August 2017 – 13 ME 213/17 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion hat der Bundesgesetzgeber vielmehr nur für die in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG genannten Fälle bestimmt. Dem in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Anliegen und auch der Gesetzessystematik widerspräche es, wenn ein Ausländer für die Dauer eines jeden (anderen) Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens die Aussetzung der Abschiebung beanspruchen könnte. Eine Ausnahme kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG aber etwa dann geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30; m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. August 2017 – 13 ME 213/17 –, juris Rn. 3). Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (effektiver Rechtsschutz als rechtliches Abschiebungshindernis) oder zumindest nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (Ermessensduldung) erfüllt sein (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30). Erfüllt der Ausländer hingegen eine Voraussetzung der Norm nicht, ohne dass dies erheblichen Klärungsbedarf aufwirft, kommt die Erteilung einer Verfahrensduldung nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30). Letzteres ist hier der Fall. Die Voraussetzungen von § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen offensichtlich nicht vor. Hiernach soll einem jugendlichen oder jungen volljährigen Ausländer, der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält (Nr. 1), er im Bundesgebiet in der Regel seit drei Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat. Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann (Nr. 2), der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt wird (Nr. 3), es gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (Nr. 4) und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (Nr. 5). Diese Voraussetzungen liegen erkennbar nicht vor. Die Antragstellerin erfüllt nicht die erforderliche dreijährige ununterbrochene Aufenthaltszeit im Bundesgebiet (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Aus dem Verwaltungsvorgang und der vorliegenden Antragsbegründung ergibt sich, dass die Antragstellerin gemeinsam mit ihrer Familie im Jahre 2019 freiwillig ausgereist ist, nachdem der erste Asylantrag abgelehnt worden war. Die Wiedereinreise erfolgte im November 2021. Die Aufenthaltsdauer wurde mithin durch eine mehrjährige Abwesenheit unterbrochen und beträgt seit der Wiedereinreise noch nicht drei Jahre. Des Weiteren ist die Antragstellerin nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG oder einer Duldung, da letztere – wie eingangs ausgeführt – durch den Eintritt der auflösenden Bedingung erloschen ist. Selbst wenn man das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „im Besitz einer Duldung“ im Sinne des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ausreichen ließe, ergibt sich nichts Abweichendes. Denn das Bestehen weiterer Abschiebungshindernisse wird von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Wegen der im Verfahren 11 B 105/24 vorgetragenen Gründe, wird auf den dortigen Beschluss der Kammer vom heutigen Tage verwiesen. Nach alledem ist auch der Hilfsantrag – ungeachtet der Frage, ob die konkrete Antragstellung in dieser Form sinnvoll ist – unbegründet, da die Antragstellerin – wie dargelegt – keinen Duldungsanspruch hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat den Hilfsantrag der Antragstellerin nicht streitwerterhöhend berücksichtigt, da es sich nicht um einen eigenständigen Streitgegenstand handelt. Es geht der Antragstellerin insgesamt um die Aussetzung ihrer Abschiebung.