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Beschluss

11 B 89/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:1009.11B89.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der vom Antragsteller zuletzt gestellte Antrag, festzustellen, dass die bereits vollzogene Abschiebung in die Türkei rechtswidrig war, bleibt ohne Erfolg. Es kann insoweit dahinstehen, ob in der Umstellung des ursprünglichen Antrages auf Erlass einer Sicherungsanordnung zur Einstellung und Aussetzung der Abschiebung auf eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der zwischenzeitlich vollzogenen Abschiebung eine Antragsänderung entsprechend § 91 VwGO zu erblicken ist und ob diese zulässig wäre. Der Feststellungsantrag erweist sich jedenfalls deswegen als unzulässig, weil er in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht statthaft ist. Das Feststellungsinteresse, das einen solchen Antrag allein rechtfertigt, kann in einem Eilverfahren nicht befriedigt werden, in dem nur eine vorläufige, nicht jedoch eine endgültige und verbindliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit getroffen werden könnte. Eine verbindliche Entscheidung über diese Frage ist allein in einem Hauptsacheverfahren möglich (vgl. entsprechend zu einer dem Grundsatz nach vergleichbaren Konstellation: OVG Koblenz, Beschl. v. 11.07.2017 – 7 B 11079/17 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Es ist schon nicht dargetan oder erkennbar‚ welches subjektiv-öffentliche Recht des Antragstellers durch den Erlass der konkret begehrten einstweiligen Anordnung vorläufig gesichert werden müsste‚ um der Gefahr einer Veränderung des bestehenden Zustandes zu begegnen (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht im Wege der Abschiebung kann bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses nach § 43 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur in einem Klageverfahren erreicht werden. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebung kann darüber hinaus erforderlichenfalls inzident im Rahmen eines anderweitigen Klageverfahrens als Vorfrage geprüft werden, etwa in einem Klageverfahren, das die Frage zum Gegenstand hat, ob durch die Abschiebung die Wirkungen des § 11 Abs. 1 AufenthG ausgelöst wurden (vgl. VGH München, Beschl. v. 28.01.2016 – 10 CE 15.2653 –, juris Rn. 16). Die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung – wie sie der Antragsteller begehrt – würde für sich allein auch nicht ausreichen, einen mit Hilfe von § 123 Abs. 1 VwGO unter Umständen sicherungsfähigen Anspruch auf Rückführung in das Bundesgebiet zu begründen, denn hierfür müsste die (rechtswidrige) Abschiebung den Betroffenen zusätzlich mit hoher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig in einem Bleiberecht verletzen (vgl. VGH München, Beschl. v. 28.01.2016 – 10 CE 15.2653 –, juris Rn. 16 sowie zu den Voraussetzungen eines Rückholungsanspruchs OVG Schleswig, Beschl. v. 22.03.2024 – 6 MB 8/24 –, juris Rn. 18). Auch im Hinblick auf eine etwaige künftig gegenüber dem Antragsteller erfolgende Festsetzung der Kosten der Abschiebung ist kein gegenwärtiges Bedürfnis für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ersichtlich. Der Antragsteller kann sich gegenüber einem etwaigen Kostenbescheid mit den hierfür vorgesehenen Rechtsbehelfen verteidigen. Eine Auslegung des einstweiligen Rechtsschutzantrages (vgl. § 122 Abs. 1, § 88 VwGO) des rechtsanwaltlich vertretenen Antragstellers dahingehend, dass dieser tatsächlich nicht die vorgenannte Feststellung, sondern eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zu seiner Rückholung in das Bundesgebiet begehrt, kommt nicht in Betracht. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Antragswortlaut sowie der Antragsbegründung. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2024 insbesondere explizit darauf verwiesen, dass ein Interesse an der „Feststellung der Rechtswidrigkeit“ im Hinblick auf die Tragung der Kosten der Abschiebung bestehe und auch deswegen gegeben sei, weil „gegebenenfalls ein Rückholungsanspruch im Raum“ stehe. Er hat hierdurch unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass er in dem hiesigen Verfahren ausschließlich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vollzogenen Abschiebung begehrt. Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.