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Beschluss

11 B 77/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0930.11B77.24.00
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Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Abschiebung des Antragstellers bis zum Erlöschen der ihm am 9. Juli 2024 erteilten und bis zum 9. Januar 2025 gültigen Duldung zu vollziehen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Abschiebung des Antragstellers bis zum Erlöschen der ihm am 9. Juli 2024 erteilten und bis zum 9. Januar 2025 gültigen Duldung zu vollziehen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der am 13. August 2024 wörtlich gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gem. § 80 V VwGO wird angeordnet, hat Erfolg. Das Rechtsschutzbegehren des vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers (unanfechtbare Ablehnung des gegen die Abschiebeandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 10. April 2024 – Gz. 10368993-287 – gerichteten Eilantrags mit Beschluss des VG Schleswig vom 18. Juni 2024 – 15 B 43/24) ist erkennbar darauf gerichtet, von Abschiebemaßnahmen der Antragsgegnerin vorläufig verschont zu bleiben. Die Kammer legt den Antrag nach § 122 Abs. 1, § 88 VwGO deswegen dahingehend aus, dass der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vollziehung seiner Abschiebung zu untersagen. Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen erforderlich erscheint (Regelungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für eine Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Rechts sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Ein Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist ausreichend glaubhaft gemacht, weil der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Antragsgegnerin bereits am 12. September 2024 seine Abschiebung versucht hat. Dem Antragsteller steht im Hinblick auf die im am 9. Juli 2024 ausgestellte Duldungsbescheinigung (vgl. Bl. 92 des Verwaltungsvorgangs) auch ein Anordnungsanspruch auf vorrübergehende Aussetzung der Vollziehung zu. Die Aussetzung der Abschiebung ist zunächst insbesondere nicht durch den Eintritt einer etwaigen auflösenden Bedingung der Duldung erloschen. Mit einer solchen auflösenden Bedingung ist die Duldung offensichtlich nicht versehen worden. Eine Duldung erlischt im Übrigen nicht von Gesetzes wegen im Moment einer Abschiebung. Der § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG beschränkt das Erlöschen der Aussetzung der Abschiebung auf den Tatbestand der Ausreise des Ausländers. Schon der Wortlaut der Norm legt nahe, dass es sich dabei nur um eine freiwillige Ausreise handeln kann. Eine gültige Duldung erlischt daher nicht, wenn während ihrer Geltungsdauer eine dann – notwendigerweise rechtswidrige – Abschiebung erfolgt ist. Eine anderweitige Auslegung ist auch aus systematischen Gründen abzulehnen. Soll der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer trotz (noch) bestehender Duldung abgeschoben werden, bedarf es nach § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG vielmehr zunächst eines Widerrufs der Duldung. Nach § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG wird die Aussetzung der Abschiebung widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Dieser Widerruf bedarf gem. § 77 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AufenthG der Schriftform. Einer erneuten Abschiebungsandrohung oder Fristsetzung bedarf es hingegen nicht. Eine Abschiebung ungeachtet des Vorliegens einer gültigen Duldung würde nicht nur ihrem Zweck, nämlich der Bestätigung des Bestehens einer rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung zuwiderlaufen, sondern auch dem Vertrauen in den Bestand eines wirksamen Verwaltungsaktes. Sie würde zudem dem Gesichtspunkt der effektiven Rechtschutzgewährleistung widersprechen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 6 MB 6/24 –, juris Rn. 11 ff.). Ein Widerruf der Duldung befindet sich vorliegend nicht im Verwaltungsvorgang und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.