Beschluss
11 B 69/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0924.11B69.24.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung der Antragstellerin vorläufig nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung der Antragstellerin vorläufig nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der am 19.08.2024 nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin die beantragte Duldung zu erteilen, hat Erfolg. Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig sowie begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen erforderlich erscheint (Regelungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für eine Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Rechts sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Ihr steht der geltend gemachte Anspruch auf Aussetzung ihrer Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Seite. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. So verhält es sich vorliegend. Dann, wenn – wie vorliegend – die Ausreisefrist abgelaufen ist, diese nicht erfüllt worden ist und die Abschiebung aktuell nicht betrieben wird, ist einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, wie der Antragstellerin, zwingend eine Duldung zu erteilen. Nach der gesetzlichen Systematik ist ein Ausländer, dem keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, entweder abzuschieben oder ihm ist eine Duldung zu erteilen (OVG Bremen, Urt. v. 17.09.2020 – 2 B 148/20 –, juris Rn. 19). Die Systematik des Aufenthaltsgesetzes lässt grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt unterhalb der Duldung (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 06.03.2003 – 2 BvR 397/02 –, juris Rn. 37; VG Greifswald, Beschl. v. 30.12.2020 – 2 B 1495/20 HGW –, juris Rn. 17). Eine stillschweigende „faktische“ Aussetzung der Abschiebung anstelle der förmlichen Duldung sieht das Aufenthaltsgesetz nicht vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2014 – 5 C 13.13 –, juris Rn. 20; VG Bremen, Beschl. v. 12.09.2022 – 2 V 1383/22 –, juris Rn. 3). Zu einer solchen „faktischen“ Aussetzung ist es aber nach allen erkennbaren Umständen des vorliegenden Einzelfalles offensichtlich gekommen. Nach Aktenlage war das Visum der Antragstellerin seit März 2022 abgelaufen. Trotz Beantragung einer Verlängerung bzw. einer Duldung (E-Mails an den Antragsgegner vom 03.03.2022, Bl. 15 d. A., und vom 04.04.2022, Bl. 16 d. A.) ist eine Entscheidung – offensichtlich aufgrund von Kapazitätsengpässen – durch den Antragsgegner bis heute nicht ergangen. Obwohl der Antragsgegner mittlerweile am 25.07.2024 eine amtsärztliche Stellungnahme über die Reisefähigkeit der Antragstellerin angefordert hat (Bl. 133 d. VV.), gibt es keine Anhaltspunkte dafür, wann die Stellungnahme vorliegen wird. Die vom Antragsgegner erstellten Grenzübertrittsbescheinigungen vermögen die Notwendigkeit einer Duldung nicht zu beseitigen. Eine Grenzübertrittsbescheinigung regelt nicht die aufenthaltsrechtliche Stellung eines Ausländers, sondern stellt nur ein Dokument dar, mit welchem die Ausreise von ausreisepflichtigen Ausländern aus dem Bundesgebiet kontrolliert wird (OVG Münster, Beschl. v. 18.06.2012 – 18 E 491/12 –, juris Rn. 10; OVG Berlin, Beschl. v. 20.01.2014 – OVG 11 S 2.14 – juris Rn. 3; vgl. auch VG Ansbach, Urt. v. 16.02.1998 – AN 4 K 96.32753 – InfAuslR 1998, 252-254). Schließlich hat die Antragstellerin auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im vorstehenden Sinne glaubhaft gemacht. Angesichts des langen Zeitraums des Bestehens eines ungeregelten Zustandes ist ein weiteres Abwarten nicht zumutbar. Bei dieser Sachlage ist auch die von der Antragstellerin begehrte Vorwegnahme der Hauptsache nach Art. 19 Abs. 4 GG zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes auszusprechen. Nach alledem war dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu entsprechen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.