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Beschluss

11 B 67/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0911.11B67.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,– Euro festgesetzt. Der am 14.08.2024 gestellte Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner zu untersagen, vor rechtskräftiger Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise einer Duldung, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen die Antragstellerin einzuleiten, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen erforderlich erscheint (Regelungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für eine Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Rechts sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat bereits das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Abschiebung tatsächlich unmöglich machende Gründe, die vorliegen, wenn aufgrund objektiver Umstände, die in der Person des Ausländers oder in äußeren Gegebenheiten liegen, die vollziehbare Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2 AufenthG nicht durchgesetzt werden kann (vgl. Haedicke in HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 – tatsächliche Unmöglichkeit, Stand: 24.08.2022, Rn. 3) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Daneben liegt auch keine rechtliche Unmöglichkeit vor. Rechtlich unmöglich ist eine Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (Haedicke in HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 – rechtl. Unmöglichkeit, Stand: 21.08.2023, Rn. 1). Soweit die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere einer Suizidalität, eine Reiseunfähigkeit geltend macht, folgt hieraus im vorliegenden Fall kein Abschiebungshindernis. Ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist unter anderem dann gegeben, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben und damit für die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte zu befürchten ist. Hinsichtlich der sogenannten inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse wegen Reiseunfähigkeit, die von den zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abzugrenzen sind, ist zwischen zwei Fällen zu differenzieren. Eine Reiseunfähigkeit im engeren Sinne liegt dann vor, wenn der Ausländer aus gesundheitlichen Gründen transportunfähig ist, wenn sich also sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht. Darüber hinaus kann sich außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs eine konkrete Gesundheitsgefahr gerade durch die Abschiebung als solche ergeben, wenn sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich – d. h. nicht nur geringfügig – oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (sogenannte Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Zur Abgrenzung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Abschiebungsvorgang erforderlich (OVG Schleswig, Beschluss vom 26.03.2018 – 4 MB 24/18 –, juris Rn. 3). Bei der Frage, ob ein rechtliches Abschiebungshindernis in diesem Sinne vorliegt, ist zu beachten, dass gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG vermutet wird, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, ist durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen, § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen enthalten, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Legt der Ausländer fachärztliche Berichte vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richten (VGH München, Beschluss vom 05.07.2017 – 19 CE 17.657 –, juris Rn. 22; siehe auch OVG Schleswig, Beschluss vom 26.03.2018 – 4 MB 24/18 –, juris Rn. 3 und Beschluss vom 09.12.2011 – 4 MB 63/11 –, juris Rn. 6 f.; VGH München, Beschluss vom 05.07.2017 – 19 CE 17.657 –, juris Rn. 20; Beschluss der Kammer vom 26.10.2023 – 11 B 120/23 –, juris Rn. 7; jeweils m. w. N.). Nach diesen Maßgaben – und den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein zu berücksichtigenden präsenten Beweismitteln und glaubhaft gemachten Tatsachen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.03.2013 – 8 ME 44/13 –, juris Rn. 5) – hat die Antragstellerin die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit nicht widerlegt. Die durch die Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen stammen von dem Facharzt für Innere Medizin, Herrn Dr. med. ... und der Fachärztin für Allgemeinmedizin, Frau Dr. med. .... Das „Ärztliche Attest“ vom 13.11.2023 (Bl. 42 d. A.) diagnostiziert der Antragstellerin neben einem akutem Infektionsgeschehen einen – nicht näher spezifizierten – Verdacht auf eine schwerwiegende psychische Symptomatik. Suizidalität sei nicht auszuschließen. Aus medizinischer Sicht sei eine psychiatrische Behandlung indiziert. Die „Verordnung von Krankenhausbehandlung“ vom 13.11.2023 (Bl. 43 d. A.) führt ohne weitere Erläuterungen als Diagnose die Klassifikation ICD N12 V an. Der „Überweisungsschein“ vom 22.07.2024 (Bl. 45 d. A.) führt als Diagnose/Verdachtsdiagnose eine Angststörung auf. Sämtliche dieser ärztlichen Schreiben genügen offensichtlich nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG. Unabhängig davon, dass sie sich zur Reisefähigkeit schon nicht äußern, stellen sie gerade keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung dar, sondern diagnostizieren der Antragstellerin lediglich pauschal eine Angststörung, bei der eine Suizidalität – zumindest im Zeitpunkt Erstellung im November 2023 und somit vor nahezu zehn Monaten – nicht ausgeschlossen sei. Fundierte Ausführungen, insbesondere zur Anamnese, zur Methode der Befunderhebung sowie den Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, fehlen. Dies gilt auch für die Diagnose ICD N12 V. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Bescheinigung der Dipl.-Pädagogin ... ... des ... Beratungszentrums ... vom 11.12.2023 (Bl. 29. d. A.), welche bei der Antragstellerin eine posttraumatische Belastungsstörung, eine generalisierte Angststörung mit Panikattacken und schwere Depression mit Suizidgedanken vermutet. Diese Bescheinigung stellt bereits keine ärztliche Diagnose dar und ist noch nicht einmal von einer Psychologin, sondern lediglich durch eine Pädagogin ausgestellt worden. Sofern die Suizidalität auf eine drohende Trennung der Antragstellerin von ihren Söhnen beruhen sollte, ist im Übrigen nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass eine Rückreise der Söhne zusammen mit der Antragstellerin in das Heimatland nicht zumutbar ist. Daneben folgt eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung auch nicht aus dem grundrechtlichen Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG. Dieser umfasst zwar etwa auch familiäre Bindungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern. Ihnen darf in der grundrechtlich gebotenen Abwägung jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als etwa im Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern. In Bezug auf Bindungen zu volljährigen Familienangehörigen gebieten es die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG regelmäßig nicht, einwanderungspolitische Gründe oder sonstige öffentliche Belange, die gegen einen angestrebten Daueraufenthalt sprechen, zurückzustellen. Weitergehende Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13.10.2016 – 4 LB 4/15 –, juris Rn. 35 m. V. a. OVG Magdeburg, Beschluss vom 27.11.2014 – 2 B 98/14 –, juris Rn. 20). Auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK genießen Beziehungen zwischen Erwachsenen nicht ohne weiteres den Schutz nach Art. 8 EMRK, wenn keine zusätzlichen Elemente einer Abhängigkeit dargelegt werden, die über die üblichen gefühlsmäßigen Bindungen hinausgehen (EGMR, Urteil vom 17.04.2003 – 52853/99 Yilmaz/Deutschland –, NJW 2004, 2147 Rn. 44). Voraussetzung für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses bei Trennung von erwachsenen Familienmitgliedern ist danach, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen dringend angewiesen ist, sich diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik erbringen lässt, was insbesondere der Fall ist, wenn einem beteiligten Familienmitglied die Ausreise nicht zumutbar ist, die erforderliche Lebenshilfe auch tatsächlich erbracht wird und die erforderliche Lebenshilfe von nicht unbeträchtlichem Gewicht ist. Dabei ist immer zu beachten, dass die tatsächliche Erbringung von erforderlichen Betreuungsleistungen eine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses ist, dass andererseits aber allein die tatsächliche Erbringung von Betreuungsleistungen noch nicht zu einem Abschiebungshindernis führt (Haedicke, HTK-AuslR / § 60a AufenthG – zu Abs. 2 Satz 1 – Trennung von erwachsenen Familienmitgliedern, Stand: 16.10.2020, Rn. 10, 11). Vorliegend ist nur pauschal vorgetragen, dass für die Antragstellerin aufgrund ihrer Lebensgeschichte eine emotionale Angewiesenheit gegenüber ihren beiden im jungen Erwachsenenalter befindlichen Söhnen bestehe, die über die emotionale Gebundenheit von Eltern an ihre erwachsenen Kinder hinausgehe. Ein Rückschluss auf ein beträchtliches Gewicht einer tatsächlich erbrachten Lebenshilfe lässt sich daraus nicht ziehen. Eine Pflegebedürftigkeit der Antragstellerin ist weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine Ausreise der Söhne zusammen mit der Antragstellerin und eine Unterstützung der Mutter im Heimatland unzumutbar ist. Die Antragstellerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf eine Aussetzung der Abschiebung im Hinblick auf einen zu sichernden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Allein aus dem Umstand, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, folgt grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.08.2017 – 13 ME 213/17 –, juris Rn. 3 m. w. N.). Ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion hat der Bundesgesetzgeber vielmehr nur für die in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG genannten Fälle bestimmt. Dem in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Anliegen und auch der Gesetzessystematik widerspräche es, wenn ein Ausländer für die Dauer eines jeden (anderen) Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens die Aussetzung der Abschiebung beanspruchen könnte. Eine Ausnahme kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG aber etwa dann geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann. Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (effektiver Rechtsschutz als rechtliches Abschiebungshindernis) oder zumindest nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (Ermessensduldung) erfüllt sein. Jedoch kommt die Erteilung einer Verfahrensduldung dann nicht in Betracht, wenn der Ausländer eine Voraussetzung der Norm nicht erfüllt, ohne dass dies erheblichen Klärungsbedarf aufwirft (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30). Ausgehend von diesen Grundsätzen folgt aus dem von der Antragstellerin beim Antragsgegner gestellten Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Ausreisehindernisse sind in Bezug auf die Antragstellerin indes weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die Kammer verweist insofern auf die Ausführungen zu § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die insoweit entsprechend gelten. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.