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Beschluss

11 B 37/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0827.11B37.23.00
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Leitsätze
1. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist abhängig von einem nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelf in der Hauptsache, da nur so eine Hauptsache existiert, deren Erfolgsaussichten offengehalten werden könnten. (Rn.3) 2. War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach § 60 Abs. 1 VwGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (Rn.6) 3. Verschuldet ist die Versäumung einer Frist dann, wenn der Säumige die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und sachgemäß Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten war. (Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist abhängig von einem nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelf in der Hauptsache, da nur so eine Hauptsache existiert, deren Erfolgsaussichten offengehalten werden könnten. (Rn.3) 2. War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach § 60 Abs. 1 VwGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (Rn.6) 3. Verschuldet ist die Versäumung einer Frist dann, wenn der Säumige die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und sachgemäß Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten war. (Rn.8) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 12. Dezember 2022 zum Az. 11 A 387/22 anzuordnen, bleibt ohne Erfolg, da er bereits unzulässig ist. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist abhängig von einem nicht offensichtlich unzulässigen Hauptsacherechtsbehelf, da nur so eine Hauptsache existiert, deren Erfolgsaussichten offengehalten werden könnten (VG München, Beschl. v. 27.08.2019 – M 9 S 19.443 –, juris Rn. 16 m.V.a. Wysk, VwGO, Stand: 2. Aufl. 2016, § 80 Rn. 7). Die in der Hauptsache sinngemäß erhobene Verpflichtungsklage ist aufgrund der Versäumung der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO offensichtlich unzulässig, so dass kein rechtlich geschütztes Interesse der Antragstellerin an einer Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren besteht (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 10.01.2018 – 1 VR 14.17 –, juris Rn. 23). Die Klagefrist war zum Zeitpunkt der Klageerhebung in der Hauptsache unstreitig abgelaufen. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO muss die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Der Widerspruchsbescheid ist dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 10. November 2022 förmlich zugestellt worden, weswegen die vorstehend beschriebene Klagefrist gem. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2, § 193 BGB mit Ablauf des 12. Dezember 2022 endete. Die erst am 13. Dezember 2022 erhobene Klage wahrte die Klagefrist demzufolge nicht. Der Antragstellerin ist aller Voraussicht nach auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO wegen einer unverschuldeten Fristversäumnis zu gewähren. War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach § 60 Abs. 1 VwGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (Art. 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Diese Voraussetzungen liegen nach allen erkennbaren Umständen jedenfalls deswegen nicht vor, weil die Fristversäumnis nicht unverschuldet gewesen ist. Verschuldet ist die Versäumung einer Frist dann, wenn der Säumige die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und sachgemäß Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten war (BVerwG, Beschl. v. 25.05.2010 – 7 B 18.10 – juris Rn. 4; Beschl. v. 08.04.1991 – 2 C 32.90 – juris Rn. 11 m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 20.04.2022 – 23 ZB 19.2287 – juris Rn. 6; Hoppe, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 60 Rn. 9; Czybulka/Kluckert, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 60 Rn. 41). Der Maßstab der erforderlichen Sorgfalt bestimmt sich daher auch nach den Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere kommt es darauf an, welche Anstrengungen im konkreten Fall zumutbar sind. Bei der Wiedereinsetzungsentscheidung dürfen die verfahrensrechtlichen und persönlichen Gegebenheiten des Einzelfalles nicht außer Acht gelassen werden. Die Beweislast liegt bei dem Betroffenen, der die Wiedereinsetzung begehrt (BVerwG, Beschl. v. 25.05.2010 – 7 B 18.10 – juris Rn. 4; VGH München, Beschl. v. 20.04.2022 – 23 ZB 19.2287 – juris Rn. 6). Die Anforderungen an die vom Einzelnen in diesem Zusammenhang zu beachtenden Sorgfaltspflichten dürfen angesichts der Bedeutung der Wiedereinsetzung für die Verwirklichung der verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsschutzgarantien nicht überspannt werden (BVerfG, Beschl. v. 11.04.1991 – 2 BvR 1996/89 – juris Rn. 7; Beschl. v. 11.02.1976 – 2 BvR 849/74 – juris Rn. 8; Czybulka/Kluckert, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 60 Rn. 42). Vorliegend beruhte die Fristversäumung auf einem – der Antragstellerin zuzurechnenden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO) – Organisationsmangel bei der Ausgangskontrolle in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (BGH, Beschl. v. 02.02.2010 – XI ZB 23/08, XI ZB 24/08 –, juris Rn. 11 m.w.N. sowie v. 04.11.2014 – VIII ZB 38/14 –, juris Rn. 8). Zu diesem Zweck hat er seine Ausgangskontrolle so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet. Zum einen dürfen die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Dabei sind die für die Kontrolle zuständigen Mitarbeiter anzuweisen, Fristen im Kalender grundsätzlich erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem sie sich anhand der Akte vergewissert haben, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 08.01.2013 – VI ZB 78/11 –, juris Rn. 10 m.w.N.; v. 09.12.2014 – VI ZB 42/13 –, juris Rn. 8). Zum anderen gehört hierzu die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristwahrenden Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird. Diese nochmalige, selbständige und abschließende Kontrolle muss gewährleisten, dass geprüft wird, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstimmen. Die allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze mittels Abgleichs mit dem Fristenkalender dient dabei nicht allein dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben. Ihr Sinn und Zweck liegt auch darin festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht. Daher ist ein Fristenkalender so zu führen, dass auch eine gestrichene Frist noch erkennbar und bei der Endkontrolle überprüfbar ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 02.03.2000 – V ZB 1/00 –, juris Rn. 7; v. 16.12.2013 – II ZB 23/12 –, juris Rn. 9; v. 11.03.2014 – VIII ZB 52/13 –, juris Rn. 5; v. 04.11.2014 – VIII ZB 38/14 –, a.a.O. Rn. 10; v. 09.12.2014 – VI ZB 42/13 –, a.a.O. Rn. 8; v. 15.12.2015 – VI ZB 15/15 –, juris Rn. 8; v. 16.04.2019 – VI ZB 33/17 –, juris Rn. 8). Eine solche zusätzliche Kontrolle ist bereits deswegen notwendig, da selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen individuelle Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt (vgl. zu alledem BGH, Beschl. v. 29.10.2019 – VIII ZB 103/18 –, juris Rn. 12 ff.). Dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin eine den vorstehenden Maßstäben gerecht werdende Ausgangskontrolle bestand, ist nicht dargetan. Ausweislich der zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages vorgetragenen Umstände, ist die Frist im kanzleiinternen System WinMacs bereits nach der Verschriftlichung des Diktats des Prozessbevollmächtigten am 12. Dezember 2022 – wie regelhaft nach der Verschriftlichung der Diktate – gelöscht worden. Im Sinne der vorstehenden Maßgaben wäre es jedoch erforderlich gewesen, die Kanzleimitarbeiter dahingehend anzuweisen, dass eine Löschung im Fristenkalender erst erfolgt, nachdem sich anhand der Akte vergewissert worden ist, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist. In dem vorliegend zu beurteilenden Fall war jedoch nach dem Vorbringen der Antragstellerin gerade noch die Kontrolle des verschriftlichen Diktats, also der Klage, durch den Prozessbevollmächtigten vorzunehmen sowie der Versand durchzuführen. Im Übrigen ergibt sich aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages auch nicht hinreichend, dass die Erledigung der fristwahrenden Klagerhebung am Schluss des Arbeitstages anhand des Fristenkalenders – wie erforderlich – überprüft worden wäre. Nach der Bearbeitung der Diktate und der Löschung der Frist im Fristensystem fand nach allen erkennbaren Umständen keine weitere (tägliche) Ausgangskontrolle statt. Nur aus diesem Grund konnte auch unbemerkt bleiben, dass das angefertigte Diktat nicht auf dem Diktatzettel vermerkt worden und in der Folge unbearbeitet geblieben ist. In der Erstellung des Diktatzettels selbst ist keine Endkontrolle im vorgenannten Sinne zu erblicken, da hiermit gerade keine allabendliche Ausgangskontrolle samt einem Abgleich mit dem Fristenkalender verbunden war. Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht gegeben, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Die Kammer nimmt insoweit auf die vorstehenden Ausführungen Bezug. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG